Offener Raum

RECHT FÜR ORGANISATIONEN

Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit


1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften

Das meint, dass die gemeinnützigen Zwecke direkt angestrebt werden müssen. Der Verein darf zudem nichts anderes tun!

Steuerlich unschädliche Ausnahmen

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (C 110)
Es gibt bestimmte Betätigungen, die für die gemeinnützige Körperschaft weder einen Verstoß gegen die Ausschließlichkeit, noch gegen die Unmittelbarkeit, noch gegen die Selbstlosigkeit bedeuten (§ 58 AO). Das gilt zB für die Überlassung von finanziellen Mitteln, von Personal und Einrichtungen, für Leistungen an den Stifter, für die Bildung von Rücklagen, für gesellige Zusammenkünfte untergeordneter Bedeutung und - wegen der Neuregelung sportlicher Veranstaltungen in § 67a AO - für die Förderung des bezahlten Sports.

(D 114)
Unabhängig von der Frage der Mildtätigkeit gilt als gemeinnützig auch das gesamte Wohlfahrtswesen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO und Ziff. 6 Anlage 1 Abschnitt A zu § 48 EStDV). Dieser Begriff geht über den der Wohlfahrtspflege hinaus, dessen Einrichtungen in § 66 AO als Zweckbetriebe begünstigt sind. Weiter gehört dazu die Fürsorge für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs- und Körperbeschädigte (Ziff. 7 Anlage 1 Abschnitt A zu § 48 ESrDV).


Exakte Erfüllung des Satzungszweckes

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (C 171)
Die Angabe eines bestimmten Satzungszweckes enthält zwar ohne weiteres auch die Feststellung, dass keine anderen als die angegebenen Zwecke verfolgt werden. Gleichwohl ist es zweckmäßig, zusätzlich auch noch eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Verfolgung anderer, insbesondere nichtbegünstigter Zwecke ausgeschlossen ist. Die Aufnahme eines nicht begünstigten Zwecks wie die Durchführung von Festveranstaltungen, die Vergabe von Darlehen oder allgemein der Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Vermögensverwaltung neben anderen, begünstigten Zwecken macht die Körperschaft insgesamt wegen fehlender formeller Satzungsmäßigkeit nicht gemeinnützig. Die Förderung des Schützenbrauchtums neben dem Schießsport wird nunmehr aber als unschädlich angesehen.
Schließt die Satzung neben der Förderung des Amateursports eine solche des Profisports aus, muss die Satzung, trotz der Neufassung des § 58 Nr. 1) AO geändert werden. Die Förderung der Kameradschaft ist dann unschädlich, wenn der sonstige Zweck gemeinnützig ist. Aus Traditionsgründen kann aber in Karnevalsvereinen der gewerbliche, nicht begünstigte Zweck "Kirmes" im Namen und in der Satzung verbleiben, wenn diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Bei Sportvereinen erscheint der generelle Ausschluss des Berufssports nicht unbedenklich, zumal über § 58 Nr. 9 AO bei Förderung des "Sports" allgemein ausreichende Freiheiten bestehen. Schließt die Satzung neben der Förderung des Amateursports die des Profisports aus, muss die Satzung trotz der Änderung des § 58 Nr. 9 AO geändert werden.


(C 183)
Die Grenze, welche Tätigkeit der Satzung entspricht und welche nicht, ist fließend: So ist noch unschädlich der Betrieb eines Altenwohnheimes neben dem satzungsmäßigen Altenheim oder die Schaltung politischer Zeitungsanzeigen bei einem Verein für "staatsbürgerliche Bildung“. An dieser Übereinstimmung würde es zB fehlen, wenn die Körperschaft eine Tätigkeit ausübt, die in der Satzung nicht vorgesehen ist wie zB Paintball statt gemäß Satzung Schießsport, oder wenn von ihr nicht die festgelegten Satzungszwecke verfolgt werden. Dies wird regelmäßig bei Rechtsverstößen der Fall sein, falls sie der Körperschaft und nicht den geschäftsführenden Personen zuzurechnen sind, zB bei Sammlung von Geldmitteln zur Förderung kommunaler Einrichtungen unter Umgehung gesetzlicher Verbote, bei der missbräuchlichen Ausstellung von Spendenbescheinigungen, bei nachhaltiger Mißachtung steuerlicher Erklärungspflichten, bei "inoffiziellen" Zahlungen an Sportler oder schon bei Ankündigung gewaltfreien Widerstandes gegen behördliche Maßnahmen.


Gemeinnützigkeit: Politische Betätigung

Aus dem "Steuer-ABC für gemeinnützige Vereine" (der Hessischen Landesregierung) unter dem Stichwort "Politische Betätigung"
Politische Betätigungen gehören nicht zu den steuerbegünstigten Zwecken. Ein Verein, der neben seiner gemeinnützigen Tätigkeit auch politische Zwecke verfolgt, kann wegen des Verstoßes gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Nimmt der Verein jedoch gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen seines Satzungszwecks Stellung, ist dies nicht schädlich. Entscheidend ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins ist, sondern der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele dient.

Damit ist aber wohl eher parteipolitische Tätigkeit oder solche, die auf parlamentarische Ebenen abzielt gemeint, denn Rechtskommentare stehen dem entgegen oder präziseren vieles.

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (D 50)
Unter besonderem Aspekt steht die Gemeinnützigkeit, wenn die Vereinsmitglieder zwar für einen anerkannten Zweck tätig sind, dabei aber auch politisch agieren. Ist die Verfolgung des Zwecks ohne eine bestimmte politische Meinungsbildung nicht möglich, so wird dies akzeptiert , sofern sich die politisch Tätigkeit nicht zum Mittelpunkt der Vereinstätigkeit entwickelt. Dabei schadet auch eine Öffentlichkeitsarbeit nicht, die sich drastischer Ausdrücke bedient. Werden jedoch vorrangig (partei-)politische Ziele verfolgt, so ist dies nicht steuerbegünstigt, auch wenn sich die Betätigung in der Satzung unter der Bezeichnung eines Jugendverbandes tarnt'. Ein bloße Satzungskorrektur wird dann nur befristet helfen, da es auf die tatsächliche Geschäftsführung ankommt. Das wird besonders zu gelten haben, wenn der Verein tatsächlich das Gedankengut politischer Parteien oder Gruppierungen verbreitet.

Besondere Themen und Arbeitsbereiche
Einige Themen politischer Bildung und Arbeit sind nach den geltenden Gesetzen und Regelungen auf jeden Fall gemeinnützig.

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (D 56)
Vor allem die gegen das Votum der Sachverständigenkommission wohl aus wahltaktischen Erwägungen vorgenommene Ausweitung des Gemeinnützigkeitsbegriffs durch das VereinFG ist auf heftige Kritik gestoßen und wird auch zu erheblichen praktischen Folgeproblemen führen. Wer wird schon Gemeinnützigkeitsunterschiede zwischen Amateur-„Funken" und Amateur-"Filmen" erkennen können? Aus dem "insbesondere" in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aber generell auf die Gemeinnützigkeit aller von der Sachverständigenkommission vorgeschlagenen und begründeten Ergänzungen zu schließen, geht aber zu weit. Die Kommission nennt außer schon berücksichtigten Zielen noch: Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Feuer-, Arbeits- und Zivilschutz, Unfallverhütung, Einrichtungen zur Rettung aus Lebensgefahr, Küstenschutz, Tierschutz, Betreuung von Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen, Eintreten für die Verwirklichung von Verfassungsrechten und -zielen, Eintreten für das Gesetz und Recht sowie für die guten Sitten im Rechtsverkehr und auch den Schutz des ungeborenen Lebens.

(D 129)
Mit der Änderung des Parteiengesetzes wurde mit der in § 52 Abs. 2 AO eingefügten Nr. 3 in Abgrenzung zum politischen Verein die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens als weiteres Beispiel für gemeinnützige Zwecke aufgenommen. Der Regelungsinhalt ist dem weggefallenen § 49 Abs. 1 Satz 2 EStDV entnommen, der diese Zwecke noch als
„staatspolitische" bezeichnet hatte. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen liegt nur vor, wenn sich eine Körperschaft objektiv, umfassend und neutral mit den Grundprinzipien der Demokratie auseinandersetzt. Bei diesen Einschränkungen sind nur noch wenige Ziele denkbar, die als "staatspolitisch" bezeichnet werden können. Tatsächlich werden bei der Förderung staatspolitischer Zwecke meist zugleich andere gemeinnützige Zwecke wie der Umweltschutz oder die Volksbildung verfolgt, weshalb die Neuregelung keine große Bedeutung hat.


(D 130)
Die Förderung hat sich auf das Demokratieverständnis des Grundgesetzes zu beziehen, so dass ein verfassungswidriger Angriff auf die grundgesetzliche Demokratie ebenso ausscheidet wie jede Änderung dieser Verfassung durch Gewalt. Einzelinteressen sind entsprechend dem Gemeinnützigkeitsprinzip der Selbstlosigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Staatspolitisch sind Zwecke, die auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik gerichtet sind. Dazu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatspolitsicher Art verfolgen oder sich auf den kommunalpolitischen Bereich beschränken. Die Ausgrenzung dieses Bereichs dient der Trennung von Politik und Gruppeninteressen, die gerade auf dieser Ebene nötig erscheint.


(D 131)
Schließlich dürfen diese Bestrebungen auch nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung politischer Zwecke oder Parteien führen. Für eine steuerschädliche politische Betätigung sprechen die finanzielle Unterstützung einer Partei, Bildungsveranstaltungen für Parteimitglieder oder Ausgabe von Parteimaterial mit Parteilogo. Die Förderung der politischen Parteien wird hier nicht erfasst, obwohl in der parlamentarischen Demokratie die Förderung der Parteien zugleich die des demokratischen Staatswesens ist. Es gelten die vorrangigen Sondervorschriften (§ 10b Abs. 2 und § 34g EStG sowie § 9 Abs. 3 KStG), wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt.


(D 132)
Vielfach üben Körperschaften ihre gemeinnützige Tätigkeit auf einer bestimmten weltanschaulichen oder politischen Grundeinstellung aus, betätigen sich unter Umständen sogar im parteipolitischen Raum. Eine Abgrenzung zwischen der begünstigten Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und der nicht begünstigten Verfolgung parteipolitischer Ziele kann schwierig
sein. Dass ein gemeinnütziger Verein in einer politischen Auseinandersetzung hin und wieder Stellung bezieht, ist sicher unschädlich. Das soll aber auch gelten, wenn er im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke für die politische Willensbildung Einfluss nimmt. Entscheidend ist die "nicht überwiegend politische Zielsetzung“, dass also die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Vereinstätigkeit ist, sondern nur der Vermittlung der steuerbegünstigten Vereinsziele dient.


Gemeinnützigkeit: Forschung und Wissenschaft

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (D 90)
Wissenschaft und Forschung geschieht meist in Universitäten und Fach hochschulen, aber auch außerhalb dieser Institutionen. In erster Linie kommen als gemeinnützig Vereine, Gesellschaften und sonstige Körper schaf ten in Betracht, die selbst wissenschaftliche Veranstaltungen und For schungsvorhaben durchführen, die über reine Auftragsforschung hinausgehen, außerdem Stiftungen, die nur Forschungsaufträge erteilen oder nur die Durchführung von Forschungsvorhaben oder anderen wissenschaftlichen Arbeiten finanzieren, zB den Druck wissenschaftlicher Werke, die sonst nicht erscheinen könnten. Zu beachten ist allerdings, dass die Auftragsforschung nunmehr ausdrücklich als Zweckbetrieb zu behandeln ist (§ 68 Nr. 9 AO). Zuwendungen, die nicht zur Bestreitung von Personal- und Sachaufwendungen, sondern vom Empfänger auch für den Lebensunterhalt verwen det werden können, sollen nicht unmittelbar der Förderung der Wissenschaft dienen. Diese zu § 3 Nr. 11 EStG vertretene Auffassung dürfte allerdings nicht ausreichen, um einer Institution, die solche Zuwendungen macht, die Anerkennung als gemeinnützig zu versagen oder zu entziehen. (D 89)
Hierher gehört auch die Zusammenstellung, Unterhaltung, Pflege und Auswertung wissenschaftlicher Sammlungen und Bibliotheken. Selbst eine Einrichtung zur industriellen Gemeinschaftsforschung kann gemeinnützig sein, wenn ihre Ergebnisse nicht nur dein Kreis der hinter ihr stehenden Firmen, Wirtschafts- und Berufsverbände zugute kommt. Die Abgrenzung dürfte nicht immer einfach sein. Kein wissenschaftlicher Zweck ist die Unterhaltung einer auf den praktischen Lehrbetrieb ausgerichteten Fach schule. Dasselbe gilt auch für die Studentenhilfe etwa durch die Unterhal tung eines Studentenwohnheims. Im einzelnen sind zB als gemeinnützig anerkannt die Deutschc Forschungsgemeinschaft, der Stifterverband der deutschen Wissenschaft, das Deutsche Atomforum, das Institut für Zeitgeschichte, das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, die Kant-Gesellschaft und der Astronomische Arbeitskreis.


Gemeinnützigkeit: Bildung, Bildungsarbeit

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (D 97)
Die Erziehung umfasst das gesamte Schulwesen (Art. 7 GG), während die Jugendhilfe alle Einrichtungen umfasst, die sich neben Schule und El ternhaus mit Erziehungsaufgaben befassen. Der Erziehung dienen Vereinigungen, die entweder selbst schulische Einrichtungen unterhalten oder solche finanziell unterstützen (Fördervereine), deren Gemeinnützigkeit immer abhängt von der fehlenden Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern . Im einzelnen kann es sich dabei handeln um Grundschulen, Gesamtschulen, weiterführende Schulen, Musikschulen, sonstige Kunstschulen, Sonderschulen, Blinden- und Gehörlosenschulen, Kindergärten, Haushaltsschulen, Fürsorgeerziehungs-Anstalten und sozialpädagogische Seminare, Schülerheime und Ausbildungsheime, Schullandheime, Lander ziehungsheime, deutsche Auslandsschulen und sogar Freizeiteinrichtungen.
Auch Schulbetreuungsvereine ("Schule von acht bis eins") werden hier eingeordnet, deren Tätigkeit aber wegen fehlender Selbstlosigkeit meist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein wird, wie auch Kinderbetreuungsvereine nur mit eigener Tätigkeit, nicht aber nur der Vermittlung zB von Tagesmüttern oder Babysittern begünstigt sind.


(D 98)
Bildung ist nicht nur allgemeine, sondern auch gezielt berufliche Bil dung. Die Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) zwar vielfach mit dem übereinstimmen, was auch unter Erziehung zu verstehen ist. Im Gegensatz zur Erziehung beschränkt sie sich nicht auf Jugendliche, sondern umfasst auch Erwachsene. Es handelt sich um alle entsprechenden Tätigkeiten außerhalb der allgemeinbildenden Schulen. Hierher gehören die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Weiterbildung wie zB im Rahmen der Trägervereine des nichtkommerziellen Rundfunks und der Hilfe für Arbeitslose, oder die sog. Bürgernetzvereine. Unter diesem Aspekt ist auch die Anerkennung der Internetvereine und der Präventionsräte zu s ehen. Die Tätigkeit kann auch in der Durchführung von Studien- und Bildungsreisen bestehen. Bildungsarbeit muss ihrer Ausrichtung nach aber immer geeignet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Für die Entscheidung im Einzelfall kommt es darauf an, dass die Erwachsenenbildung im Vordergrund stellt. Sie muss nicht kostenlos erfolgen, kann auch einen gewissen Zusammenhang mit Sonderinteressen haben oder sich auf bestimmte Inhalte beschränken. Die Ausbildung einer Person kann allerdings auch schon dadurch unmittelbar gefördert werden, dass sie durch entsprechende Zuwendungen der Notwendigkeit des Gelderwerbs enthoben wird.


(D 99)
Der Bildung dienen die verschiedenartigsten Einrichtungen der freien und der religiös, sozial, politisch oder weltanschaulich gebundenen Erwachsenenbildung wie Volkshochschulen, katholische und evangelische Akademien, soziale Bildungsstätten, Dorfgemeinschaftshäuser, Freizeitheime, aber auch sonstige Einrichtungen, durch die man interessierte Kreise zur geistigen Tätigkeit anregen will wic die Theater- oder Volksbühnengemeinschaften, deren Kartenbeschaffung zudem Zweckbetrieb ist. Auch Einrichtungen, die schon mehr der Sozialpädagogik zuzurechnen sind, können noch hierher gehören, so die Ehe-, Eltern-, Erziehungs-, und Familienberatung. Nicht hierher gehört jedoch ein Verein, der in Lehrgängen sog. Laienapostel ausbildet.


(D 100)
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die politischen und weltanschaulichen Bildungsvereine. Die im Begriff "Volksbildung“ enthaltene politische Bildungsarbeit zielt auf eine breite Information über die staatlichen, politischen und gesellschaftlichen Grundlagen des Staates, um damit die Bürger zu verstärktem politischem Handeln zu befähigen. Ebenso wie bei der Jugendbildung kann auch eine Erwachsenenbildung, die auf einer weltanschaulichen, parteipolitischen oder religiösen Grundlage durchgeführt wird, gemeinnützig sein. Bei einem politischen Bildungsverein ist allerdings die Abgrenzung zwischen einer allgemein staatsbürgerlichen Bildungsarbeit und einer auf die Verwirklichung der Ziele der hinter dem Verein stehenden politischen Partei gerichteten Arbeit oft schwierig. Dass eine politische Partei an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert ist, braucht die Gemeinnützigkeit noch nicht zu beeinträchtigen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Verein unmittelbar die Ziele der Partei fördert, zB durch finanzielle Zuwendungen oder durch Schulung ihrer Funktionäre. Zu beachten ist aber, dass der Satzungszweck "Förderung der staatspolitischen Bildung" eine vorrangig allgemein-politische Betätigung nicht deckt.


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