Offener Raum

BETEILIGUNGSRECHTE UND -MÖGLICHKEITEN: PLANUNGEN, PARLAMENTE, PROZESSE

Bürger innenentscheide, Volksbegehren und -abstimmung


1. Allgemein bzw. alle Beteiligungsformen
2. Beteiligung an Planungen
3. Besonderheiten und Privilegien für anerkannte Umweltverbände
4. Kommunalpolitik
5. Bürger innenentscheide, Volksbegehren und -abstimmung
6. Naturschutz und Eingriffsregelung
7. Beteiligungsregelungen in und um Gießen
8. Buchvorstellungen zum Themenbereich

Es gibt ein formalisiertes Beteiligungsverfahren, mit dem Bürger_innen selbst Beschlüsse mit bindender Wirkung hervorrufen können: Die Volksabstimmung (anderer Name: Bürger_innenentscheid). Auf Bundesebene ist dieses Mittel nicht vorhanden. Es gibt sie in etlichen Bundesländern und fast überall - aber sehr unterschiedlich - in Städten, Gemeinden und Kreisen. Die konkreten Regelungen befinden sich in für die Landesebene in Landesgesetzen und für die Kommunen in den ebenfalls von den Landtagen verabschiedenen Kommunalverfassungen. In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Vorstufe, dem Volks- oder Bürger_innenbegehren. Hier muss ein konkreter Vorschlag (z.B. zur Verwirklichung einer Idee oder die Ablehnung eines Vorhabens) von einer bestimmten Menge an Wahlberechtigten unterstützt werden - meist in Form einer Unterschrift. Diese Hürde kann bereits sehr hoch sein, wenn etwas zehn Prozent unterzeichnen müssen und das nur in einer bestimmten Frist oder nur im Rathaus möglich ist. Es gibt Bundesländer mit sehr bürger_innenfreundlichen Regelungen - und solche, wo Volksabstimmungen nur selten gelingen.

Kommt ein Begehren zustande, muss in der Regel das Parlament nochmal abstimmen, ob es den Vorschlag übernimmt. Lehnt es ab, findet eine Abstimmung aller Wahlberechtigten statt - oft aus Kostengründen parallel zu einer Wahl. Hier muss der Vorschlag erstens die Mehrheit erhalten und zweitens ein bestimmtes Zustimmungsquorum, also einen bestimmten Anteil von Ja-Stimmen an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Daran scheitern viele Abstimmungen, weil die Wahlbeteiligung zu niedrig ist. Warum solche Quoren bei Abstimmungen gelten, bei Wahlen aber nicht, hat sicherlich weniger mit Rationalität zu tun als mit Machterhalt. Seit Jahren kämpfen viele Verbände wie z.B. Mehr Demokratie um bessere Bedingungen für Volksbegehren in allen Bundesländern und auf Bundesebene.

Einschränkungen für Begehren und Abstimmungen gibt es auch thematisch. So dürfen in manchen Bundesländern Vorschläge nur zu stark eingegrenzten Themenfeldern eingebracht werden. Zudem muss in der Regel ein Finanzierungsplan erstellt werden - auch nicht einfach für eine Intiativen, die außerhalb der Parlamente organisiert ist. Aktuell finden einige Debatten über Online-Wahlen, also die direkte Demokratie via Internet, statt. Viele Erfahrungen damit gibt es aber noch nicht.


Petitionen
Jede_r Bürger_in kann jeder Zeit Petitionen an Parlamente einreichen. Ein gesonderter Ausschuss sichtet diese und antwortet dann - oder reicht sie mit Bitte um Bearbeitung an die passende Stelle weiter. Eine formale Kraft entfaltet die Petition nicht. In der Praxis zwingt sie nicht einmal zu einer Stellungnahme. Denn Beschwerdemöglichkeiten gibt es kaum, wenn eine Petition einfach nicht bearbeitet wird.

Auf Bundesebene existiert das Mittel der E-Petition. Hier werden über eine entsprechende Seite im Internet Vorschläge für die Bundespolitik eingereicht. Unterstützen dann in einer bestimmten Frist 50.000 Unterzeichner_innen den Vorschlag, muss der entsprechende Bundestagsausschuss darüber beraten - mehr aber auch nicht. Ähnlich wirkt sich eine Petition auf EU-Ebene aus - dort sind aber eine Million Unterschriften nötig.

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