Projektwerkstatt Saasen

STRAFVERFAHREN IN HALLE:
ORDNUNGSHAFT, RECHTSBEUGUNG ...

Verweigerung der Haftentschädigung


1. Das Vorspiel zum Gerichtsverfahren ...
2. Dann: Der Strafbefehl
3. Das Richterium schlägt zurück ... Ordnungsgeld-Beschluss
4. Verweigerung der Haftentschädigung
5. Anträge und Anzeigen gegen Richter Maynicke und weitere
6. Der Beschluss zur Ordnungshaft durch Richter Maynicke
7. Das Gerichtsverfahren am 28.9.2005
8. Zweiter Versuch angesetzt - und wieder abgesagt: Einstellung!

Der Beschuldigte hatte rechtswidrig drei Tage im Knast verbracht. Die Rechtswidrigkeit war anerkannt. Doch die Justiz verweigerte standhaft jegliche Entschädigung. Die Täter bestimmen also, wie mit dem Opfer zu verfahren sei - und kassieren für diese Unverschämtheiten weiterhin jede Stunde ihren Beamtenlohn!


Schreiben des Justizministeriums an den Anwalt (31.1.2008)


Sang- und klanglos I: Befangenheitsantrag angenommen
Zum Vorwurf der Befangenheit gab Richter Maynicke am 27.10.2005 (wurde am 20.12.2005 im Gericht weiterverarbeitet und am 12.1.2006 zugeschickt!) eine dienstliche Erklärung ab - recht dürftig:

Ich halte den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit für unbegründet. Nicht die "Aggressivität" des Amtsrichters "mit mehreren Rechtsbrüchen", sondern die beständige Ungebühr des Angeklagten haben zur Festsetzung der Ordnungsmittel geführt. Hierzu verweise ich auf das Protokoll der Hauptverhandlung und die dort ergangenen Beschlüsse.
Im übrigen hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf, ihm die abgelichtete Gerichtsakte zukommen zu lassen.

Der Angeklagte nahm dazu Stellung am 13.1.2006:

Sehr geehrte Damen und Herren,
herzlichen Dank für die Übersendung der dienstlichen Äußerung des Richters am Amtsgericht Maynicke. Meinen Begründungen zum Befangenheitsantrag habe ich nichts hinzuzufügen. Richter am Amtsgericht Maynicke ist auf die Vorwürfe auch gar nicht eingegangen. Vielmehr wiederholt er seine Betrachtung, dass das Stellen eines Antrages auf Akteneinsicht sowie, dann ja folgend im Prozessverlauf, der Antrag auf Korrektur des Protokolls hinsichtlich des dort benannten Grundes einer Ordnungsstrafe von ihm als "Ungebühr" betrachtet wird. Deutlicher kann man die abwertende Betrachtung eines Angeklagten kaum ausdrücken.
Es bleibt offen, ob Herr Maynicke solche Betrachtungen nur gegen mich richtet oder ob es seine Berufsauffassung ist, Angeklagte prinzipiell als niederwertig und ihre Anträge folglich nicht als prozessuales Recht, sondern als "Ungebühr" zu betrachten. Dieses spielt für den Antrag allerdings keine Rolle, da in jedem Fall eine Voreingenommenheit gegen mich festzustellen ist - unabhängig ob sie auf einer individuellen oder allgemeinen Voreingenommenheit gegen Angeklagte beruht.
Gegen das Protokoll werden von hiesiger Seite zunehmend Bedenken erhoben. Die Bemerkung von Richter am Amtsgericht Maynicke, dass im Protokolle "die dort ergangenen Beschlüsse" vermerkt sein sollen, eröffnet Zweifel daran, ob das Protokoll nicht außerhalb des Prozesses verändert oder ergänzt worden ist. Im Prozessverlauf hat der Richter nur den Erlass des Ordnungsgeldes protokollieren lassen. Die Entscheidung, mit sofort inhaftieren zu lassen, erging in einer Verhandlungspause, der Prozess wurde danach nie wieder aufgenommen und folglich auch nie weiter protokolliert oder auch nur ordnungsgemäß beendet.
Zur abschließenden Bemerkungen hinsichtlich Akteneinsicht habe ich einen gesonderten und begründeten Antrag erneut gestellt. Dieser beinhaltet einen differenzierteren Antrag als "abgelichtete Gerichtsakte zukommen zu lassen". Richter am Amtsgericht Maynicke hat sehr wohl auch die Einsicht in die Akte abgelehnt und einen diesbezüglichen Antrag im Prozessverlauf gar nicht erst zugelassen. Nichtsdestotrotz bleibt die diesseitige Rechtsauffassung, dass auch Kopien der wesentlichen Akteninhalte bereitgestellt werden müssen.
Die Frage spielt aber bei der Beurteilung der Befangenheit keine Rolle, weil Richter Maynicke nicht den Antrag auf Akteneinsicht nach dessen Stellen abgelehnt, sondern bereits das Stellen des Antrags verhindert hat. Das ist zweifelsfrei rechtswidrig.
Insgesamt setzt Richter am Amtsgericht Maynicke mit seiner schnoddrigen kurzen dienstlichen Äußerung seine Art fort, die Ausführungen eines Angeklagten gar nicht recht zur Kenntnis zu nehmen. Die Voreingenommenheit ist deutlich erkennbar.

Der Befangenheitsantrag wurde angenommen. Beschluss vom 25.7.2006:



Sang- und klanglos: Das Ende des Akteneinsichtsverbots
Am 17.1.2006 trudelte ein kurzer Brief aus Halle ein, unterzeichnet von einem anderen Richter am Amtsgericht. Wortlaut:

in der Strafsache gegen Sie wird Ihnen auf Ihren "Antrag auf Überlassung der wesentliche Teile der Akte als Abschriften" die Möglichkeit gewährt, die Gerichtsakte in der Geschäftsstelle (Zimmer: 1.005) einzusehen und dort ggf. auch - gegen Kostenerstattung - Kopien des Akteninhalts fertigen zu lassen.


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