Projektwerkstatt Saasen

ALLTÄGLICHKEITEN

Hausfriedensbruch


1. Mundraub
2. Notwehr
3. Schwarz-/Buntfahren
4. Hausfriedensbruch
5. OWi ... ist das schön: Ordnungswidrigkeiten

Grundsätzlich ist eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch überflüssig. Denn mit einem kleinen, subversiven Trick kann zumindest die erste Tatbestandsvariante (unbefugtes Betreten) außer Kraft gesetzt werden: Bringt einfach vorher und unbemerkt ein Schild "Betreten auf eigene Gefahr" oder ein Einladungsplakat "Tag der offenen Tür" bzw. "Zur Veranstaltung" oder ähnliches am Haus oder der Fläche an. Sollte dann ein*e Hausrechtsinhaber*in erscheinen, müsst ihr dann gehen, könnt aber auch erstmal einen Nachweis der Berechtigung verlangen. Die beizubringen, ist nicht immer ganz einfach ...
Zudem: Wenn das Betreten nicht strafbar war, könnt Ihr auch vor einer wirksamen Aufforderung durch den Berechtigten eine Situation herbei führen, wegen der Ihr dann leider nicht mehr gehen könnt (obwohl Ihr es doch so gerne tun würdet ...). Also z.B. Anketten, wenn es noch erlaubt ist. Und danach gerne gehen wollen, aber nicht können.

Der Paragraph 123 im Strafgesetzbuch lautet:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Da sind ein paar seltsame Wörter drin. Daher zusätzlich ein paar ein paar erläuternde Kommentare:
Definition (Meyers Lexikon 2.0)
Straftat, die begeht, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen sowie in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder diese trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Berechtigt ist derjenige, der gegenüber dem Täter das stärkere Recht besitzt (unter Umständen sogar der Mieter gegenüber dem Vermieter). Hausfriedensbruch ist gemäß § 123 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (Antragsdelikt), schwerer Hausfriedensbruch (§ 124, begangen durch eine gewalttätige Menschenmenge) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. – Eine entsprechende Regelung enthält Artikel 186 des schweizerischen StGB; § 109 des österreichischen StGB erfasst als Hausfriedensbruch das Erzwingen des Eintritts mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Aus Urs Kindhäuser, "Strafgesetzbuch - Lehr- und Praxiskommentar", Nomos in Baden-Baden (S. 502 ff.)
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Grundstücksbereich (...). Die Schutzwehren - z.B. Mauern, Zäune, Hecken - müssen nicht lückenlos sein, wenn nur erkennbar ist, dass Unbefugten der Zutritt verwehrt sein soll; das bloße Aufstellen von Warn- oder Verbotstafeln reicht zur Befriedung nicht aus (...). ... Als befriedetes Besitztum werden auch leerstehende und zum Abbruch bestimmte Gebäude angesehen, sofern sich aus den Umständen noch auf einen dem Betreten entgegenstehenden Willen des Berechtigten schließen lässt (...).
Berechtigter im Sinne der Vorschrift ist zunächst der Inhaber des Hausrechts. Das Hausrecht hat inne, wem kraft seiner Verfügungsgewalt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht. Dies wiederum ist der berechtigte Besitzer. Berechtigter ist ferner derjenige, der aufgrund gesetzlicher Stellvertretung (z.B. Behördenleiter) zuständig ist oder dem der hausrechtsinhaber die Wahrnehmung des Rechts übertragen hat (z.B. Gästen, Hausangestellten). ...
Im Rahmen von Mietverhältnissen steht grundsätzlcih dem Mieter einer Wohnung auch gegenüber dem Hauseigentümer bis zur Räumung der Wohnung das Hausrecht zu (...).


Hausfriedensbruch ist also nur eine Straftat, wenn ...
  • Das Gebäude oder Gelände erkennbar als "befriedet" gelten kann und nicht angenommen werden kann, dass das Betreten erwünscht ist (wie es ja in Kaufhäusern, Eisdielen usw. während der Öffnungszeiten wäre).
    Subversives Recht: Wenn also Eingänge entstehen oder Schilder mit Öffnungszeiten bzw. Formulierungen wie "Herzlich willkommen" sowie Eingang mit Pfeil zu finden sind, wäre das Betreten kein Hausfriedensbruch. Wer wann welche dieser Sachen gemacht hat, ist oft nicht nachweisbar, die Menschen, die dem folgen, aber begehen keine Straftat mehr (bis das aufgeklärt und die Willenserklärung des Berechtigten anders erfolgt ist).
  • Ein Strafantrag gestellt wurde, ...
    Offensive Prozessführung: Den Antragssteller dafür gewinnen, den Antrag zurückzuziehen (öffentlicher Druck, Aktionen ...)
  • ... dieser innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Vorgänge erfolgte und ...
  • ... auch die richtige Person oder Institution unterschrieben hat.
    Hinweis: Das ist der Inhaber des Hausrechts, nicht der Eigentümer. Wenn also ein Saal gemietet wird, ist der Veranstalter Antragsberechtigt, nicht der Vermieter. So ist es auch bei vermieteten Wohnungen - der Mieter hat das Antragsrecht, sogar gegen ein unbefugtes Betreten durch den Vermieter!
  • ... du nicht (d)einen Bienenschwarm verfolgst und dabei ein fremdes Grundstück betrittst (ist echt war, ey, im BGB stehen wahrscheinlich lauter so Korken, die wir nutzen können, schließlich liegt die Nachweispflicht, dass es nicht so war, auf Seiten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts!
  • Der ein Grundstück oder Haus betretenden Person das unrechtmäßige Handeln klar war
    In subjektiver Hinsicht setzen beide Tatbestandsalternativen des § 123 vorsätzliches Handeln (mindestens mit dolus eventualis) voraus. Dazu gehört das Bewußtsein, gegen den Willen des Berechtigten in geschützte Räumlichkeiten einzudringen oder dort zu verweilen. (Quelle
  • Der Begriff des befriedeten Besitztums im Rahmen eines Hausfriedensbruchs ++ Infoseite bei "Der Strafrechtsblogger"

Antragsberechtigt: Nur der Hausrechtsinhaber (Mieter, Pächter ...)
Das Hausrecht steht dem Mieter auch gegenüber dem Vermieter zu, er kann ihm das Betreten der Wohnung grundsätzlich untersagen (LG Kassel, WM 56, 36). Der Vermieter darf den Mieter nicht mehr als notwendig belästigen, daher sind ständige Kontrollbesuche ohne konkreten Anlass missbräuchlich. Der Mieter muss aber in einem gewissen Maß Besichtigungen zulassen sowie Instandsetzungen und Modernisierungsarbeiten ermöglichen. Betritt der Vermieter die Wohnung in Abwesenheit des Mieters gegen dessen Willen, ist das Hausfriedensbruch (OLG Köln, WM 77, 173). (Quelle)

Das Hausrecht in der Wohnung liegt bei den Mietern. Es richtet sich grundsätzlich gegen jeden, auch gegen den Eigentümer, und es kann strafrechtlich durchgesetzt werden. Im Strafgesetzbuch § 123 (Hausfriedensbruch) heißt es: „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." (Quelle)

Generelles Einverständis zum Betreten
Bei einem generellem Einverständnis mit dem Betreten (z.B. bei Warenhäusern) liegt ein entgegenstehender Wille des Berechtigten zumindest dann vor, wenn der Täter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes von dem Verhalten abweicht, das durch die generelle Zutrittserlaubnis gedeckt ist (z.B. beim Eindringen mit Masken oder Waffen). Wird die rechtsfendliche Absicht nicht nach außen dokumentiert, so nimmt die h.M. ebenfalls ein wirksames Einverständnis an, da es dann jedenfalls auch dem mutmaßlichen Willen entspräche. (Quelle)

Das gilt offensichtlich generell für öffentliche Gebäude, z.B. Schulen
Hausfriedensbruch ist der strafrechtliche Schutz des Hausrechtes, das der Schulleiter oder die Schulleiterin in seiner/ ihrer Schule für die Stadtgemeinde Bremen ausübt (§ 63 Abs. 3, Satz 2 SchVwG). Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch setzt in öffentlichen Gebäuden, also auch in der Schule und auf deren Grundstück regelmäßig ein Hausverbot voraus (einmaliges Aussprechen des Hausverbots genügt). Gegenüber den eigenen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist ein Hausverbot ganz regelmäßig nicht zulässig. Dies kann bei den eigenen Schülerinnen und Schülern nur in Betracht kommen, wenn im Zuge einer Ordnungsmaßnahme oder einer Suspendierung sozusagen ein rechtlich zulässiges Schulbesuchsverbot ausgesprochen worden ist, bei deren Erziehungsberechtigten nur, wenn anders eine massive Störung des Schulbetriebs nicht abgewehrt werden kann. (Quelle: Schulsenator aus Bremen)

Mögliche Rechtswidrigkeit des Polizeihandelns, wenn sie ohne Strafantrag tätig wird
Aus einem Juraforum: "Grundvoraussetzung für die weitere Verfolgung des Hausfriedensbruches ist ein Strafantrag, weil der Hausfriedensbruch ein absolutes Strafantragsdelikt ist und selbst der Staatsanwalt in diesem Fall kein besonderes öffentliches Interesse befürworten kann, wie bei den relativen Strafantragsdelikten. So lange wie der Strafantrag nicht vorliegt, dürfen, bis auf die Ermittlung des Antragsberechtigten, keine weiteren Ermittlungen durch die Polizei geführt werden. Ansonsten machen sich die Polizisten der Vorfolgung Unschuldiger usw. schuldig." (Quelle)

Bei Räumungen von Wohnungen:
... gemäß Mietrecht liegt das Hausrecht bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher bei den Mieter_innen. Und ohne Hausrecht, kann es keinen Hausfriedensbruch geben. Beispielfall: Räumung der Yorckstr. 59 in Berlin ...

Weitere Infos zum Hausfriedensbruch:

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