Projektwerkstatt Saasen

AKTENEINSICHT PER GESETZ
RECHTSANSPRUCH, VORGEHEN, KLAGEN

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)


1. Umweltinformationsgesetz (UIG)
2. Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
3. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
4. Mehr Akteneinsicht ...

Für alle weiteren Themen regelt seit dem 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den Zugang zu Akten. Anders als oben genannte Gesetze sind hier aber nur die Rechte des Einzelnen gegenüber Behörden des Bundes geregelt. In vielen Bundesländern fehlen noch Landesgesetze, so dass es dort nur Zugang zu Umwelt- und Verbraucherschutzinformationen nach den weiteren Akteneinsichtsgesetzen gibt. So oder so ist es sinnvoll, bei Umwelt- und Verbraucherschutzfragen lieber einen Antrag nach UIG oder VIG zu stellen - und das IFG für die restlichen Themen zu nutzen. Damit Anträge über Akteneinsicht nach IFG auch möglich sind, ist jede Einrichtung gemäß § 7 verpflichtet, ihren Organisations- und Aktenplan allgemein zugänglich zu machen sowie geeignete Verzeichnisse vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, über welche amtlichen nicht vertraulichen Informationen die Behörde verfügt.

Aus Wikipedia:
Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit.
Bisher haben elf Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eigene ähnliche Gesetze erlassen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert hingegen kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz. In diesen Ländern besteht auch keine Zeitplanung zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes.[1] In allen Ländern gilt ersatzweise mindestens das Petitionsrecht.


Absatz "Akteneinsicht aufgrund des Rechts der Informationsfreiheit" auf der Wikipedia-Seite "Akteneinsicht"
Im Land Brandenburg hat jeder nach Maßgabe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Auch die Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verfügen seit einigen Jahren über Informationsfreiheitsgesetze. Seit dem 1. Januar 2006 gilt auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz. Im Jahre 2006 bekamen Mecklenburg-Vorpommern (zum 29. Juli 2006), Hamburg (zum 1. August 2006), Bremen (zum 1. August 2006) und das Saarland (zum 15. September 2006) Informationsfreiheitsgesetze; Entwürfe zu Gesetzen dieser Art liegen in weiteren Bundesländern vor.


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