Laienverteidigung

BUNTE VERSAMMLUNGEN ORGANISIEREN, ANMELDEN, DURCHSETZEN

Was ist eine Versammlung?


1. Einleitung zu Demotipps und -recht
2. Was ist eine Versammlung?
3. Sind Sitzblockaden eine Versammlung?
4. Die Unterscheidung: Normal-, Eil- und Spontanversammlungen
5. Demo-Leitung und innere Struktur
6. Der Ort einer Versammlung
7. Spezial: Autobahnen als Versammlungsort
8. Übernachten und Versorgung auf Versammlungen
9. Auf dem Weg zur Demo
10. Anmeldung einer Versammlung und Kooperationszwang für Behörden
11. Links
12. Materialien zu Demorecht und -organisation

Im Versammlungsrecht gibt es darauf keine Antwort. Wohl aber hat das Bundesverfassungsgericht eine Definition verkündet. Die ist kurz und eindeutig. Sie lautet: "öffentliche Meinungskundgabe einer Personenmehrheit". Will heißen: Wenn 2 (manchmal wird als Mindestzahl auch 3 angenommen, die Tendenz geht aber auf 2 als Mindestanzahl) Menschen eine Meinung nach außen zeigen, ist es eine Versammlung. Wer sich diese Definition mal genau überlegt, wird feststellen:

  1. Fast alles, was wir politisch tun, ist eine Versammlung (außer den peinlichen, nicht ganz unüblichen linken Demos, wo inhaltsleere Fahnen geschwenkt werden oder gar keine Inhalte erkennbar sind).
  2. Es ist, so wir nicht alleine unterwegs sind, sehr einfach, zu einer Versammlung zu mutieren und damit per Versammlungsrecht andere Gesetze zu verdrängen.

Das hat einige Konsequenzen. Wenn wir zum Beispiel durch die Stadt gehen und gar nichts Politisches machen, aber trotzdem der Polizei auf den Geist gehen, können wir Platzverweise oder andere Polizeimaßnahmen nach Polizeirecht dadurch aufheben, dass wir uns zu einer Versammlung wandeln. Wir müssen nur zu zweit oder mehr sein (eventuell noch ein*e Passant*in gewinnen dafür) und eine Meinung nach außen kundtun, also durch Rufen, per Kreidemalen auf dem Boden (auch deshalb immer Kreide dabei haben!) oder ein schnell gemaltes Plakat. Da auch andere Gesetze und alle niedrigrangigeren Regelungen wie Verordnungen aufgehoben werden, gilt da ebenso für andere Situation. Wir könnten - rein theoretisch gedacht - vor dem Überschreiten einer roten Ampel mit zwei oder mehr Personen laut rufen "Scheiß rote Ampel". Und schon ist das Überqueren nicht mehr verboten, da die Straßenverkehrsordnung nicht mehr gilt (aber Achtung: Autos sind immer noch hart und die konkrete Gefährdung ist wiederum eine Straftat!). So aber ist es mit vielen Normen: Lärmschutz, Innenstadtverordnungen - alles weg. Die Hürde, zur Versammlung zu mutieren, ist sehr niedrig - also praktisch für zwei Menschen oder mehr jederzeit möglich (mit Kreide ist es auf jeden Fall sehr einfach, sonst muss mensch halt immer mal wieder etwas rufen).

Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) am 28.10.2020 (Az. 2 B 2622/20)
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemein-schaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörte-rung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, 104, juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, BVerfGK 11, 102, 108, juris Rn. 19). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315, 343, juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf ist das wichtigste Grundsatzurteil zum Versammlungsrecht und speziell der Frage, ab wann etwas eine Versammlung ist.

BVerfG v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90
Versammlungen i.S. des Art. 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Aus BVerfGE 69, 315 am 14.5.1985 – Brokdorf
1. Die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Maßnahmen sowie die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften beschränkten die Beschwerdeführer in der Freiheit, die geplanten Demonstrationen durchzuführen. Diese Freiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Da in den Ausgangsverfahren Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Äußerung bestimmter Meinungsinhalte - etwa in Aufrufen, Ansprachen, Liedern oder auf Transparenten - behindert werden sollte, bedarf es keiner Prüfung, in welcher Weise bei Maßnahmen gegen Demonstrationen ergänzend zu Art. 8 GG auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könnte.
2. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinne gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewußten Bürgers. ...
Dem steht nicht entgegen, daß speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art. des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Die Gefahr, daß solche Meinungskundgaben demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden können, kann im Bereich der Versammlungsfreiheit ebensowenig maßgebend für die grundsätzliche Einschätzung sein wie auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit. ...

An diesem Prozeß sind die Bürger in unterschiedlichem Maße beteiligt. Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur eine kollektive Einflußnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewußtsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind. ...
Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes. Hier gilt - selbst bei Entscheidungen mit schwerwiegenden, nach einem Machtwechsel nicht einfach umkehrbaren Folgen für jedermann - grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Andererseits ist hier der Einfluß selbst der Wählermehrheit zwischen den Wahlen recht begrenzt; die Staatsgewalt wird durch besondere Organe ausgeübt und durch einen überlegenen bürokratischen Apparat verwaltet. Schon generell gewinnen die von diesen Organen auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips getroffenen Entscheidungen an Legitimation, je effektiver Minderheitenschutz gewährleistet ist; die Akzeptanz dieser Entscheidungen wird davon beeinflußt, ob zuvor die Minderheit auf die Meinungsbildung und Willensbildung hinreichend Einfluß nehmen konnte (vgl. BVerfGE 5, 85 [198 f.]). Demonstrativer Protest kann insbesondere notwendig werden, wenn die Repräsentativorgane mögliche Mißstände und Fehlentwicklungen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder aus Rücksichtnahme auf andere Interessen hinnehmen (vgl. auch BVerfGE 28, 191 [202]). In der Literatur wird die stabilisierende Funktion der Versammlungsfreiheit für das repräsentative System zutreffend dahin beschrieben, sie gestatte Unzufriedenen, Unmut und Kritik öffentlich vorzubringen und abzuarbeiten, und fungiere als notwendige Bedingung eines politischen Frühwarnsystems, das Störpotentiale anzeige, Integrationsdefizite sichtbar und damit auch Kurskorrekturen der offiziellen Politik möglich mache (Blanke/Sterzel, a.a.O. [69]).

Aus dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 2.7.2021 (Az. 2 M 78/21)
Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist. Jeder an der Teilnahme Interessierte muss sich also der Versammlung unter freiem Himmel anschließen können. …
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. …
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Die Betrachtung ist aber nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden "vor Ort" wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rn. 16 ff.).


Aus: OLG Braunschweig 2. Zivilsenat am 20.10.2006, Az. 2 W 93/06
Die von der Antragsgegnerin eingekesselte Personengruppe war eine Versammlung im Sinne der Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Als Versammlung ist jede örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG NVwZ 2005, 80). Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich unter den eingekesselten Personen auch solche, die zuvor an den Sitzblockaden teilgenommen hatten. Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die Menschenmenge auf dem Hagenmarkt, gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben wollte. Denn durch ihre Sitzblockaden wollten die Personen ihren politischen Ansichten in Bezug auf die Ablehnung der NPD-Demonstration Ausdruck verleihen. Die kollektive Meinungskundgabe erfolgte dabei unter Einsatz des Körpers als non-verbale Ausdrucksform (vgl. OVO Münster a.a.O.: Schlesw. Holst. VG, 22.05.2005, 3 A 338/01). Das Landgericht hat auch zutreffend entschieden, dass sich an der gemeinschaftlichen Verbindung der Personen zum Zwecke der öffentlichen Meinungsbildung nicht dadurch etwas ändert, dass sie an eine andere Stelle gedrängt und mit unbeteiligten Personen vermischt werden. insoweit wird auf die überzeugende Argumentation des Landgerichts Bezug genommen.

BVerwG-Stellungnahme1
BVerwG-Stellungnahme2
Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2006 (Az. 1004 E - 583/06) zur Verfassungsklage wegen Demorechts

Das Spektakuläre ist gerade der Sinn einer Versammlung
Aus der Presseinfo des Bundesverfassungsgerichts zu seiner Entscheidung vom 7. März 2011 (1 BvR 388/05)
Dass die Aktion die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckte, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen, sondern macht die gemeinsame Sitzblockade, die somit der öffentlichen Meinungsbildung galt, erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.

Aus der Entscheidung 1 BvR 388/05
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 [104]; BVerfGK 11, 102 [108]). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 [342 f.]; 87, 399 [406]). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 [248]; 87, 399 [406]; 104, 92 [103 f.]). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 [345]).
Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 [248]; 87, 399 [406]; 104, 92 [106]). Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 [351]; BVerfGK 4, 154 [158]; 11, 102 [108]). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 [250])
.

Wann ist es keine Versammlung?
Auch diese Frage ist ziemlich wichtig - und zwar aus zwei Gründen. Zum einen gilt es, wenn das Versammlungsrecht genutzt werden soll, eine Situation zu schaffen, bei der später auch nachweisbar ist, dass alles den Charakter einer Versammlung hatte (der Polizei vor Ort muss mensch das hingegen nicht unbedingt sagen, es sei denn, die schubst einen sonst weg und dass ist durch den Status einer Demo verhinderbar). Zum anderen gibt es Aktionsformen, bei denen das Versammlungsrecht eher stört. Das gilt für alles, was nach Versammlungsrecht bestraft werden kann, außerhalb einer Versammlung aber nicht verboten ist. Das sind vor allem Vermummung (kann subversiv unterlaufen werden) und Passivbewaffnung, also Schutzkleidung oder z.B. Festketten. Für Letzteres gibt es keine subversive, wohl aber eine kreative Umgehungsmöglichkeit, nämlich dass das Anketten außerhalb einer Versammlung, also z.B. ohne Meinungskundgabe, alleine oder ohne nach außen sichtbare Inhalte gschehen muss.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2011 (Az. 1 BvR 388/05)
Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 248; 87, 399 (406); 104, 92 106).

Aus Volker Stein (2014, Verlag für Polizeiwissenschaft in Wiesbaden, S. 43f.)
Aus der soeben vorgenommenen Festlegung des Schutzbereiches des Art. 8 Abs. 1 GG und des Begriffes der Versammlung im verfassungsrechtlichen Sinne folgt im Umkehrschluss, dass folgende Konstellationen nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen und damit keine Versammlungen im verfassungsrechtlichen Sinne sind:
1. Demonstrationen Einzelner sowie Zusammenkünfte von lediglich 2 Personen (letzteres sehr umstritten)
Beispiele:
- Stille Mahnwache einer einzelnen Person, die ein Plakat oder Transparent hochhält.
- Gleiches gilt nach wohl h.M., wenn es sich um ein Pärchen handeln würde.
2. "Zusammenkünfte" von Personen, die sich nicht körperlich und räumlich real treffen, sondern lediglich mit elektronischen Mitteln der Telekommunikation Kontakt herstellen
Beispiele:
- Videokonferenzen.
- "Chatrooms" o. ä. im Internet.
3. Zusammenkünfte von Personen, denen die gemeinsame innere Zweckbindung fehlt
Beispiele: Schaulustige nach einem Unfall. Interessenten an einem Verkaufsstand. Volksfeste oder Volksbelustigungen.
4. Veranstaltungen, denen die kommunikative Dimension fehlt, die in keiner Weise auf Erörterung oder Kundgabe ausgerichtet sind (strittig)
Beispiel: Blockade einer Straße mit dem alleinigen Ziel, eine behördliche Vergünstigung zu erzwingen.
5. Zusammenkünfte von Personen, denen es nicht (vorrangig) um öffentliche Meinungsbildung oder Meinungsäußerung geht; Versammlungen, deren Thema auch in einem weit verstandenen Sinne keine politische Dimension hat (strittig)
Beispiele:
- Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Jahrgangstreffen. Treffen von Sammlern, Auktionsbörsen.
- Sportveranstaltungen, Fußballspiele.
- Straßenfeste.
- Vergnügungsveranstaltungen, "Massenparty", Berliner Love Parade.
- Musikdarbietungen, Konzerte (sofern keine dezidiert politischen Lieder gesungen werden).
- Theateraufführungen (sofern das dargebotene Stück keine erkennbare politische Botschaft enthält, deren Aktualisierung im Vordergrund stehen soll).
- Gemeinsames Anschauen von "Kultfilmen" oder Nostalgiepartys (sofern dabei nicht der politische Protest oder Vergleichbares im Vordergrund steht).
6. Versammlungen von Ausländern (die keine Europäischen Unionsbürger sind) (strittig)
Beispiel: Demonstration abgelehnter Asylbewerber gegen drohende Abschiebungen.
7. Unfriedliche Versammlungen
Beispiel: Sog. Autonome schlagen anlässlich einer Demonstration die Fensterscheiben von Banken und Geschäften ein oder beschädigen geparkte Autos.
8. Bewaffnete Versammlungen
Beispiel: Demonstranten führen (mehrheitlich oder zumindest in beträchtlicher Anzahl) Messer, Schlagstöcke, Metallstangen u.ä. mit sich



Vielfältige Formen der Versammlung möglich
Kommentar
Aus Hesselberger, Dieter (2003): Das Grundgesetz, Wolters Kluwer in München (Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung)
Art. 8 schützt Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nichtverbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (BVerfGE 69, 343).

Auch eine Schienenblockade ist eine Versammlung - und muss vor der Räumung aufgelöst werden. Das gilt selbst für Ankettaktionen. Denn Anketten ist zwar auf Demos verboten, aber dass etwas Verbotenes passiert, löst die Demo nicht bereits selbst auf. Dass müssen die Polizei oder die Versammlungsleitung schon extra machen.

Aus: Junge Welt, 5.5.2007 (S. 5)
Das Gericht erkannte nämlich an, daß es sich bei der Ankettaktion um eine Versammlung handelte, wie sie durch das Grundgesetz besonders geschützt ist. Die Polizei hätte diese Versammlung vor ihrem Einschreiten für aufgelöst erklären müssen, dies sei jedoch nicht geschehen. Kostenersatz könne aber nur für rechtmäßige Einsätze verlangt werden, argumentierte nun die Verteidigung im Schadensersatz-Verfahren.

Aus einem Urteil des Lüneburger Verwaltungsgerichts (mehr hier)
Dem Versammlungscharakter des Zusammentreffens steht nicht entgegen, dass das Erklettern von Bäumen und Anbringen gelber Kreuze in X-Form zum Zwecke der gemeinsamen Meinungskundgabe eine eher ungewöhnliche Form der Versammlung darstellt. Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006,- OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2012-5 L 2558/12.F -, juris, Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29).
Ebenfalls unschädlich ist, dass die Versammlung der zuständigen Behörde im Vorfeld nicht angezeigt wurde. ...

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerten Auffassung ist der Klägerin auch nicht etwa deshalb ein Berufen auf Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verwehrt, weil die vor Ort handelnden Beamten das Zusammentreffen der Gruppe um die Klägerin nicht als Versammlung wahrgenommen hätten, es im Polizeirecht aber stets auf die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ankomme. Denn die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ist nicht für die Frage maßgeblich, welche Rechte einem Betroffenen.zustehen; die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (Grund-)Rechtes richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten. Von Bedeutung ist die ex-ante-Sicht des handelnden .Beamten vielmehr bezüglich der Frage nach dem Vorliegen von ein hoheitliches Einschreiten erfordernden Gegebenheiten, dem Vorliegen einer Gefahr (vgl. hierzu etwa Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D, Rn. 47). Ob ein bestimmtes Verhalten in den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechtes fällt, ist jedoch unabhängig davon zu beantworten, ob eine Gefahr gegeben ist; insbesondere steht das Vorliegen einer Gefahr nicht der Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechtes entgegen. Besteht eine Gefahr, ist vielmehr zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang deren Vorliegen einen Eingriff in den objektiv zu bestimmenden grundrechtliehen Schutzbereich zu rechtfertigen vermag.[...]


Ebenso können kreative Informationsstände als Demonstration angemeldet werden (billiger und flexibler, denn dann geht auch mehr als nur ein Tisch mit Sonnenschirm, sondern z.B. Theater, Kreide, Lautsprecher ...).

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.8.2007, Az. 6 C 22.06
Soll nach der Konzeption einer geplanten Veranstaltung diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält. ...
Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. ...
Die Aufstellung eines Informationsstandes als solche genießt nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit ... Dass auf einer Veranstaltung auch Informationen angeboten werden, schließt hingegen die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus. Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und Äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten. ... Da die angemeldete Veranstaltung in der soeben dargelegten Weise auf die Einbeziehung einer möglichst großen Zahl dritter Personen in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung angelegt war, wären diese, soweit sie dem Diskussionsangebot gefolgt wären, untereinander und mit den Initiatoren durch einen gemeinsamen kommunikativen Zweck, nämlich die gemeinschaftliche Beteiligung an dem genannten Prozess, innerlich verbunden gewesen. Im Gegensatz zu dem gemeinsamen kommunikativen Zweck ist die Übereinstimmung der Meinungen für eine Versammlung nicht konstituierend.


Kreidemalen auf Versammlungen erlaubt
Aus dem Beschluss des VG Magdeburg vom 19.03.2021 (Az. 3 B 76/21)
Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung müssen im Lichte des verfassungsmäßigen Gebots der Versammlungsfreiheit hinreichend begründet werden. Ein Verbot der Bemalung des Straßenpflasters mittels Kreide muss hinreichend begründet werden; warum dadurch die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 VersG LSA gefährdet ist. Daz1u ist eine Abgrenzung zu einer bleibenden Bemalung mit Öl- oder Lackfarbe vorzunehmen. Die Verwendung von Kreidefarbe ist - anders als bei Lack- oder Ölfarben - nicht strafbar.

Im Original: Formen des Demonstrierens
Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
  • Sitzblockaden
    Versammlungen, mit denen der Verkehr behindert wird, etwa weil auf der Straße eine Kundgebung durchgeführt wird, sind keine Blockaden, jedenfalls dann, wenn die Behinderung nicht bezweckt ist, sondern nur als Folge der Kundgebung in Kauf genommen werden muss. Aber auch schlichte Sitzblockaden sind in der Regel nicht strafbar. Sie sind keine strafbare Nötigung mehr (§ 240 Strafgesetzbuch (StGB)), da i.S.d. Recchtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Nötigungsmittel keine Gewaltanwendung eingesetzt wird (BVerfGE 92, 1).
    Anders wird dies von der Rechtsprechung gesehen, wenn Demonstranten sich zu Blockadezwecken anketten oder technische Hindernisse schaffen. Dann wird nach dieser Rechtsprechung „Gewalt“ angemeldet. In solchen Fällen ist aber noch zu prüfen, ob solche Blockaden darüber hinaus auch noch verwerflich, d.h. sozial unerträglich sind. Dies wird verneint, wenn die Blockade nicht allzu lange andauert (etwa fünf bis zehn Minuten) oder ein zumutbarer Umweg zur Verfügung stellt.
  • Bannkreis
    Bannkreisverletzungen sind für die Teilnehmer nur noch Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, 29 a VersG). Sie erstrecken sich nur auf öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Andere Aktionen werden von den Beschränkungen im Bannkreis nicht erfasst. Die Aufforderung zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel im Bannkreis bleibt eine Straftat 23 VersG). In der Regel werden Bannkreisverletzungen nur verfolgt, wenn die durch das Bannmeilengesetz geschützten Verfassungsorgane in ihrer Arbeit durch die Versammlung beeinträchtigt werden. z.B. weil sie deren Ziel sind. Sie sind in der Regel zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Verfassungsorgane durch sie nicht zu besorgen ist. Anträge auf Zulassung von Versammlungen sollen beim Bannkreis des Bun destages und des Bundesrates spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern einge reicht werden (§ 7 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)).
  • Zulassung, Anmeldung, Sondernutzungserlaubnis
    Wie bereits oben dargestellt müssen Versammlungen oder Aufzüge außerhalb des Bannkreises nicht genehmigt werden. Sie sind nur grundsätzlich anmeldepflichtig. Dafür gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten. Anruf oder Fax genügen. Auch politische Straßentheater gelten als Versammlungen, genießen aber zusätzlich die Kunstfreiheit (Anachronistischer Zug - BVerfGE 67, 213). Das Verteilen von Flugblättern durch einzelne Personen ist weder anmelde- noch genehmigungspflichtig. Das Aufstellen von Informations- und Büchertischen kann dagegen eine Sondernutzung sein, die über den wegerechtlichen Gemeingebrauch hinausgeht. Eine Erlaubnis muss nach den Landesstraßengesetzen beantragt werden. Wird dies versäumt, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein

Extraseite zu Blockaden als Versammlung

Mindestteilnehmer*innenzahl
Hier ist eigentlich nur umstritten, ob zwei Menschen schon reichen. Ab drei ist es unstrittig, dass das für eine Versammlung reicht. Die Tendenz geht dahin, dass auch zwei Personen eine Demo bilden können (siehe aber, wenn vorhanden, die Landesgesetze, wo inzwischen aber fast immer die Zahl zwei als Mindestgröße zu finden ist).

Eine Versammlung setzt eine Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die kollektiv eine Meinung zu öffentlichen oder privaten Angelegenheiten bilden und äußern wollen, die also ein gemeinsamer Zweck verbindet.
www.juraforum.de/lexikon/versammlungsfreiheit

In der bisherigen Rechtsprechung war es umstritten, ob eine Versammlung mindestens zwei oder drei Teilnehmer voraussetzt; das bisherige Bundesversammlungsgesetz schweigt dazu. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang immer von "mehreren Personen" gesprochen.
www.stmi.bayern.de/sicherheit/verfassungsschutz/extremismus/detail/16864/

Eine Demonstration ist eine Versammlung von mindestens zwei Personen ...
www.polizei-nrw.de/krefeld

Das Gesetz definiert den Begriff der Versammlung nicht; die Rechtsprechung versteht die Versammlung im Gegensatz zur bloßen Ansammlung jedoch als Verfolgung eines gemeinsamen, auf Kommunikation angelegten Zwecks durch mehrere Personen (vgl. Bundesverfassungsgericht, 12.07.2001, Az. 1 BvQ 28/01).
www.recht-gehabt.de/blog/tag/versammlungsgesetz/

BVerfG, 1 BvQ 28/01 vom 12.7.2001, Absatz-Nr. (1 - 28)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 (343); BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 (38 f.)).


BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011, Absatz-Nr. (1 - 128)
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 (104); 111, 147 (154 f.)). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 (344 f.)). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 (345)).

Art. 2, 1 Bayr. Versammlungsgesetz
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

OVG Berlin, Beschluss vom 30.11.2000 - 1 SN 101/00, NJW 2001, 1740
Eine Versammlung i.S. des Art. 8 GG liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltungsteilnehmer sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben und dies auch für den Außenstehenden erkennbar zum Ausdruck bringen wollen.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.1998 - Ss Z 225-98 - 106-98 -
Der Betr. hat keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 I Nr. 2, 15 II VersG begangen. Nach diesen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugsdurch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt. Der Betr. und sein Begleiter bildeten jedoch keine Versammlung im Sinne dieser Vorschriften. Wie viele Teilnehmer zusammengekommen sein müssen, damit von einer Versammlung gesprochen werden kann, ist streitig (vgl. Wache, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 1 VersG Rdnr. 23 m.w. Nachw.). Dieheute herrschende Rechtsprechung geht davon aus, daß mindestens 3 Personen erforderlich sind (BayObLGSt 1965, 157; BayObLGSt 1979, 11; OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226; OLG Hamburg, MDR 1965, 319; OLG Köln, MDR 1980,1040; AG Tiergarten, JR 1979, 207). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Schon der Wortsinn spricht gegen die Annahme, bereits 2 Menschen könnten eine Versammlung bilden. „Sich-Versammeln„ setzt begrifflich eine Zusammenkunft mehrerer voraus.Auch die historische Entwicklung der Versammlungsfreiheit, die das Zusammentreffen mehrerer Personen sichern wollte, legt dies nahe und schließlich sprechen sachliche Gründe dafür, eine Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen zur Erfüllungdes Merkmals Versammlung zu verlangen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes schränken das Grundrecht des Art. 8 GG ein mit dem Ziel, sowohl die Interessen anderer alsauch die Versammlung selbst zu schützen. Vor allem soll es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. Solche behördlichen Maßnahmen kommen aber nur in Betracht bei Zusammenkünften einer „größeren„ oder „nicht allzu kleinen„ Anzahl von Personen (OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226). Eine Zusammenkunft von 2 Personen erfordert solche Sicherungsmaßnahmenin aller Regel nicht."


OVG Weimar, Beschluss vom 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97 u.a. , NVwZ-RR 1998, 497
Eine Versammlung i. S. des VersG liegt dann vor, wenn eine Mehrheit natürlicher Personen zusammenkommt, um gemeinsam Diskussionen zu führen oder/und eine Meinung kundzutun; entscheidend ist, daß die Veranstaltung auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform ausgerichtet ist.

VGH Mannheim, Entscheidung vom 27.05.1994 - 1 S 1397/94, NVwZ-RR 1995, 271
Eine Versammlung i. S. des Versammlungsgesetzes ist eine Mehrheit von natürlichen Personen, die an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen verbindenden Zweck zusammenkommen, um unter Einwirkung auf die Öffentlichkeit in einer öffentlichen Angelegenheit eine Diskussion zu führen und/oder eine kollektive Aussage zu artikulieren.

OLG Köln am 28.5.1990, Az.: 3 Ss 121/80
Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks der Norm ist eine "Versammlung" deshalb anzunehmen, wenn mindestens drei Personen sich öffentlich an einem gemeinsamen Ort, zu dem gemeinsamen Zweck zusammenfinden, öffentliche Angelegenheiten zu erörtern bzw. eine gemeinsame Kundgebung zu veranstalten (Vergleiche OLG Hamburg, 1965-02-17, 1 Ss 5/65, MDR 1965, 319).

OLG Düsseldorf, 23.3.1981, Az: 5 Ss 74/81 I
Eine Demonstration durch nur zwei Personen stellt noch keine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des VersG § 14 Abs. 1 dar.

OLG Düsseldorf 5. Strafsenat am 12.6.1984, Az: 5 Ss (OWi) 163/84 - 133/84 I
1. Eine Ansammlung liegt vor, wenn sich eine größere Anzahl von Personen zusammenfindet, bei der es nicht mehr darauf ankommt, ob ein einzelner hinzukommt oder fortgeht. Wie die Ansammlung entstanden ist (organisiert oder zufällig), welchen Zweck oder welche gemeinsamen Interessen die Menschenmenge verbindet (Demonstration, Neugier) und weicher Art. die Ansammlung ist, ist unerheblich.

In Nordrhein-Westfalen gilt zwar Bundesrecht, die Polizei sieht aber zwei Personen schon als Demo. Zitat von deren Seite:
Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen.

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