Laienverteidigung

DIE FESTNAHME: EIN SKANDAL FÜR SICH

Strafanzeige gegen Fahrer in James Bond-Manier


1. Beschwerde gegen Festnahme
2. Das weitere Verfahren
3. Erwartetes Urteil: Im Namen des Volkes unzulässig!
4. Strafanzeige gegen Fahrer in James Bond-Manier
5. Mehr Informationen

Bei der Festnahme am 14.5.2006 sprang ein Fahrer aus seinem fahrenden Auto auf einen der Radler. Das Auto fuhr auf zwei andere RadlerInnen zu, die dem Fahrzeug aber ausweichen konnten. Danach krachte der Streifenwagen in einen von hinten kommenden anderen Streifenwagen und kam so zum Stehen. Der Ablauf ist weitgehend durch Vermerke der anderen PolizeibeamtInnen festgehalten.

Einer der beiden RadlerInnen, die dem Fahrzeug auswichen, stellte Strafanzeige - nicht in der Hoffnung, dass das Erfolg haben würde bei Staatsanwalt Vaupel. Wohl aber in der Hoffnung, dass dieser Rechtsbeuger und Strafvereitler wieder neue Lügen erfinden musste. Er wurde nicht enttäuscht. Am 1.11.2006 stellte der Staatsanwalt das Verfahren ein - der Brief wurde an diesem Tag geschrieben, allerdings erst am 21.12.2006 frankiert. Auszüge:



Diese Schilderung des Fahrers ist nicht nur deutlich abweichend von allen anderen Vermerken (was üblicherweise einen Täter nicht glaubwürdig macht). Er ist aber auch in sich widersprüchlich. So wird behauptet, er hätte den Wagen "angehalten" und die Handbremse gezogen. Danach sei er "weiter gerollt". Wie denn nun: Wenn der Wagen stand, wäre er nicht "weiter" gerollt. So dann schilder der Fahrer, dass er angehalten und noch einiges andere gemacht hätte vor dem Aussteigen. Der Radler neben ihm hätte aber "erheblich beschleunigt". Trotzdem war der Radler immer noch neben ihm, als der Polizist endlich ausgestiegen war. Da braucht eigentlich nicht die Frage gestellt werden, wie der Radler überhaupt mit vollbeladenem Hänger "erheblich beschleunigen" konnte.

Der zweite Satz ist bemerkenswert. Weil der potentielle Täter etwas anders aussagt, steht nichts zweifelsfrei fest. Das ist vor dem Beginn des Prozesses eigentlich normal. Für Vaupel aber ist es ein Grund, einzustellen. Soll das heißen, dass er nur anklagt, wenn etwas "zweifelsfrei" feststeht? Das wäre ja mal neu ...
Die weiteren Ausführungen von KollegInnen zeigen deutliche Unterschiede zu der Version des Fahrers.



Da dem Staatsanwalt offenbar selbst klar war, dass die Version des Fahrers so wahrheitsgetreu wohl nicht war, sorgt er schon mal vor. Seine Behauptung: Selbst wenn es alles so stimmt, wie in der Anzeige dargestellt, wäre es keine strafbare Handlung. Dann folgt die Behauptung, das ein Eingriff in den Straßenverkehr nur von außen erfolgen kann, also nicht durch ein Verkehrsmittel selbst. Im Paragraphen 315 b ist davon jedoch nichts zu lesen:

Da lohnt es sich doch nochmal, in den Gesetzestext zu schauen:

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fazit: In Zukunft kann jedeR AutofahrerIn überlegen, ob sich bei einer Anzeige nicht mit Staatsanwalt Vaupel argumentieren lässt nach dem Motto "Ich hab gedacht, dass sei nicht strafbar" ...

In ähnlichen Fällen, wenn nicht Polizisten die Täter sind, wird bei solchem Verhalten rigoros vorgegangen und das Verhalten als versuchter Mord gewertet.

Aus einer Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 31.7.2006:
28-Jähriger fährt in Personengruppe - Haftbefehl wegen versuchten Mordes zu hies. Pressemeldung vom 30.7.06 Gießen: Gegen den 28-jährigen Mann, der am Sonntag, dem 30.7.06, gg. 05.45 Uhr, vor einem Lokal in der Grünberger Straße in eine Personengruppe fuhr, wurde auf Antrag des Staatsanwaltschaft Gießen vom Amtsgericht Haftbefehl wegen versuchten Mordes erlassen. Nach den bisherigen Ermittlungen dürfte es sich um einen Racheakt gehandelt haben, nachdem es dort zu einem Streit gekommen war. Die genauen Umstände sind bisher noch nicht geklärt. Der Tatverdächtige stand unter Alkoholeinwirkung, das Untersuchungsergebnis liegt noch nicht vor.

Beschwerde des Anzeigenden (24.12.2006)
Beschwerde zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Gießen, Az. 501 Js 24235/06 POL

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde werden die erwartete, politisch motivierte Einstellung der benannten Strafanzeige ein.


Begründung:
Schon die Gründe für die Einstellung sprechen eine deutliche Sprache. Wie üblich bei Ermittlungsverfahren gegen
PolizeibeamtInnen hat die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall ihre Aufmerksamkeit ausschließlich der Frage
gewidmet, wie der Beamte vor einer Strafe zu schützen ist. Das hat im Detail zu grotesken Annahmen geführt.
So behauptet Staatsanwalt Vaupel, dass eine Einstellung geboten sei, weil "der tatsächliche Ablauf des
Geschehens nicht zweifelsfrei feststeht". Schon der Grund ist seltsam: Weil der potentielle Täter etwas anders
aussagt, steht nichts zweifelsfrei fest. Das ist vor dem Beginn des Prozesses eigentlich normal. Für Vaupel
aber ist es ein Grund, einzustellen. Soll das heißen, dass er nur anklagt, wenn etwas "zweifelsfrei" feststeht?
Und wird dann in Zukunft immer eingestellt, wenn der potentielle Täter etwas abstreitet?
Das darf wohl getrost verneint werden. Dennoch hat StA Vaupel in diesem Fall so entschieden. Motiviert ist das
durch den unbedingten Willen, Angehörige seiner Hilfsbehörde vor Strafverfolgung zu schützen.

Ebenso unverständliche Ausführungen macht StA Vaupel in seinen rechtlichen Erwägungen, dass selbst dann, wenn
er meine Schilderungen in der Strafanzeige zugrundelegen würde, eine strafbare Handlung nicht erkennbar wäre.
Dazu verbindet er überwiegend seltsame Annahmen, z.B. dass ein Eingriff in den Straßenverkehr nur von außen
möglich sein, d.h. VerkehrsteilnehmerInnen grundsätzlich eine solche Straftat nicht begehen können. Das ist
sicherlich ein bemerkenswerter Hinweis für die Zukunft, wie eine Strafverfolgung leicht umgangen werden kann,
hat aber mit dem Wortlaut des Gesetzes wenig zu tun.

Diese Beschwerde richte ich an Sie ohne jegliche Erwartungen. Mir ist bekannt, dass auch Ihre politische
Aufgabe die des Schutzes herrschender Interessen ist. Sie sollen nicht strafbare Handlungen verfolgen, sondern
nur die, die nicht im Interesse der Herrschenden sind. Sie werden daher die Einstellung in gewohnter Manier
bestätigen.
Dieses Schreiben dient daher der Dokumentation gerichteter Justiz.

Ich erstatte hiermit zudem Strafanzeige gegen Staatsanwalt Vaupel wegen Strafvereitelung im Amt in der
genannten Sache und gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Gießen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, da
die Straftat der Strafvereitelung im Amt dort systematisch, vorsätzlich, organisiert und langfristig begangen
und weitergehen wird.
Die Frage ist zudem: Übernimmt hier die Staatsanwaltschaft - aus politischen Interessen - nicht die Aufgabe
von Gerichten? Wenn aber ein Staatsanwalt Entscheidungen trifft, die einem Freispruch gleichkommen, so macht er
sich im Fall gezielten Rechtsbruches auch der Rechtsbeugung strafbar.

Mit freundlichen Grüßen ohne Amt und Würde


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