Laienverteidigung

RASSISTISCHE URTEILE UND REPRESSION

Tipps


1. Rassistische Justiz laut Grundrechtereport 1999
2. Tipps
3. Beispiele und Fälle
4. Asylbewerber aus Gießen setzt sich nach Abschiebeurteil selbst in Brand
5. Aktionen
6. Links

Abschiebegefahr nach politischen Aktionen
Grundsätzlich gilt: Bei einer Verurteilung über 90 Tagessätzen oder bis zu 3 Monate Haft, die auf Bewährung ausgesetzt werden, KANN weiter eingebürgert werden. Bei kleinen Überschreitungen hat die Behörde noch einen Ermessensspielraum, der aber auch nicht wirklich genau definiert ist.
Da hört die allgemeine Aussage aber schon auf. Da kommt jetzt der Einzelfall und eine Rechtsberatung muss von Fachleuten gemacht werden, da Laien es nicht wissen können. Asylrecht ist noch größeres Glücksspiel als die restliche Klassenjustiz. Pauschale Aussagen gibt es da nicht wirklich, entscheiden tut zuerst einmal das BAMF. Danach legen Gerichte aus.
Aufenthaltsrecht und Duldung KÖNNEN jederzeit widerrufen werden, wenn eine Verurteilung über der genannte Grenze liegen. Mensch kann kaum Aussagen zum "wie schnell" machen. Verwaltungsrechtlich dauert das meist ein paar Monate, wegen der Einspruchsfristen. Aber auch ein 40 Jahre langer Aufenthalt plus Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, feste Arbeit und Wohneigentum schützen nicht immer, z.B. nicht beim (bloßen) Verdacht auf §129b.
Dazu kommt, dass hier nicht die normalen Fristen für das Führungszeugnis greifen, sondern Dinge, die nicht mehr im Führungszeugnis stehen, weiterhin für das Einbürgerungsverfahren in Betracht gezogen werden.

Zum Thema Flucht- und Verdunklungsgefahr
Wenn der Aufenthaltsstatus nicht gesichert oder "gut genug" ist, dann ist das bei größeren Vorwürfen stets ein U-Haftgrund. Bei Identitätsverweigerung und keinen Deutschkenntnissen schaut es auch eher schlecht aus, denn das kann immer als Anfangsverdacht auf Verstoß gegen das Ausländer- und Aufenthaltsrecht interpretiert werden, was eine U-Haft rechtfertigt. Ob das passiert, hängt gehörig von der üblichen Portion Rassismus ab.

Zum Thema Abschiebehaft
Über 50% der Inhaftierten sitzen "rechtsstaatlich zu Unrecht", da ihre Inhaftierung rein formaljuristisch fehlerhaft ist (ohne überhaupt inhaltlich geprüft zu haben). Es gibt einige Richter, denen das gewaltig gegen den Senkel geht und die seit Jahren (erfolglos) versuchen, mit Basisvorträgen bei Staatsanwaltschaften die puren rechtlichen Mindestanforderungen zu vermitteln.
Im Haftprüfungsverfahren gibt es zwei Dinge: Wurde überhaupt formaljuristisch richtig vorgegangen? Wiegen die Abschiebehaftgründe schwer genug, um die Haft zu rechtfertigen? Behauptete Flucht- und Verdunklungsgefahr ist oft der Joker der Staatsanwaltschaften, mehr als die eigentlichen Straftatsvorwürfe.

Wichtig ist zudem der zeitliche Rahmen. Bei diesen Verfahren wird stets immer erst einmal gemacht, also mit der Macht des Faktischen hantiert, da jemensch, der bereits abgeschoben ist, meist nicht mehr klagen will oder kann.
Die ganzen Regeln und Erfahrungen gelten nicht für alle gleich: Es gibt gute Geflüchtete (Russland, Ukraine, etc.) und schlechte wie Afrikaner*innen, linke Kurd*innen und Türk*innen. Sie haben sehr unterschiedliche Chancen.

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