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NICHT VERRÜCKT MACHEN LASSEN: SELBSTSCHUTZ FÜR ALLE UND TIPPS FÜR BETROFFENE

Wie kommt mensch wieder raus?


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Gegen zu lange Inhaftierungen spricht möglicherweise das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 67d StGB.

Im Original: Verhältnismäßigkeiten
§ 67d StGB
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Im Text "Die Unterbringung gemäß § 63 StGB – alles hat ein Ende!" geht es um die Frage, wann und unter welchen Umständen eine gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person wieder auf freien Fuß kommen kann.

Aus dem Beschluss des OLG Hamm am 27.10.2021
Die weitere Vollstreckung des Maßregel ist indes gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB unter allgemeinen Gesichtspunkten unverhältnismäßig. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB nicht vorliegen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (Fischer, StGB, 68. Auf lage 2021, § 67d, Rn. 13). Die Regelungen in § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, die eine weitere Vollstreckung der Maßregel nach sechs bzw. zehn Jahren unter qualifizierten Vorausse.t.zungen erlauben, entbinden nicht von einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Deshalb sind immer auch die Dauer der Freiheitsentziehung insgesamt mit dem Gewicht der Anlasstaten und dem Gewicht der möglicherweise im Falle einer Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13-, juris; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2017 -111 -3 Ws 471/17 -, juris). Diese Abwägung fällt inzwischen zu Gunsten des Verurteilten aus.
Dabei hat der_ Senat berücksichtigt, dass von dem Verurteilten aus den bereits erörterten Gründen (vorstehend Gliederungspunkt b.) zwar nach wie vor Straftaten zu erwarten sind, die die qualifizierten Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllen und damit deutliches Gewicht aufweisen. Denn bewaffnete Raubüberfälle erfüllen regelmäßig die Tatbestände des schweren Raubes oder - wie bei der Anlasstat - der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 249, 250 bzw. 253, 255, 249, 250 StGB und damit sowohl das Kriterium des drohenden Verbrechens als auch der Katalogstraftaten nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
Allerdings übersteigt die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung von nunmehr rund sechszehneinhalb Jahren - einschließlich Untersuchungs- und Organisationshaft - das von der Strafkammer seinerzeit als unrechts- und schuldangemessen zugemessene Strafmaß um inzwischen mehr als das Dreifache. Selbst das Höchstmaß der bei einem psychisch gesunden Täter für eine schwere räuberische Erpressung im denkbar schwersten Fall gem. § 38 Abs. 2 StGB möglichen Freiheitsentziehung von fünfzehn Jahren ist inzwischen überschritten.

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