RECHT FÜR ORGANISATIONEN
Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften
1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften
- Abgabenordnung (quasi das Grundgesetz des Steuerrechts) ++ als PDF-Download
- Erlass zur AO mit den für Vereine relevanten Paragraphen (Download des gesamtes Erlasses als PDF)
- Links zu mehreren Gesetzestexten für Vereine
- Für das konkrete Verfahren vor Finanzgerichten gilt die Finanzgerichtsordnung: Eintrag bei Wikipedia, Gesetzestext (als PDF)
Aus "Online-Vereinssitzung auch ohne Satzungsänderung"
Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind ab sofort durch eine Vereinsrechtsreform unter einfacheren Voraussetzungen möglich.
Online-Vereinssitzungen waren schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings war dafür in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfiel nun.
Für hybride Mitgliederversammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können, gilt: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.
Für virtuelle Mitgliederversammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können, gilt: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann.