Stiftung Freiräume

STAATSANWALTSCHAFT GIESSEN:
VAUPEL & CO. IM DIENST DER OBRIGKEIT

Staatsanwälte missachten Verfassungen


1. Einleitung
2. Staatsanwalt Vaupel
3. Einstellungssache: Gegen Obrigkeit wird nicht ermittelt
4. Keine Chance für Strafanzeige gegen Staatsanwalt
5. Staatsanwälte missachten Verfassungen
6. Links

Art. 1, Abs. 3:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht

Art. 20, Abs. 3:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Auf dieser Seite folgende nur direkte Verfassungsbrüche. Die genannten Artikel 1, Abs. 2 und 20, Abs. 3 binden aber gerade die Justizbehörden in besonderer Weise an Recht und Gesetz. Daher sind Straftaten, die diese begehen, gleichzeitig auch immer noch ein Grundrechtsbruch. Diese indirekten Brüche des Grundgesetzes werden auf dieser Seite aber nicht gesondert aufgeführt, sondern sind auf anderen Seiten zu Staatsanwalt Vaupel, zur Strafvereitelung bei Straftaten von PolizistInnen, RichterInnen und PolitikerInnen und in der Dokumentation von Gerichtsprozessen zu finden. Typisch sind ...
  • Strafvereitelung im Amt bei der Weigerung, gegen PolizistInnen, PolitikerInnen und RichterInnen zu ermitteln oder Anklage zu erheben
  • Rechsbeugung im Amt bei solchen Einstellungen oder Ermittlungsverweigerungen, die einem Freispruch in der Wirkung gleichkommen
  • Falsche Verdächtigung z.B. in der Anklageschrift zum Prozess ab 4.9.2006 oder bei der Behauptung, die Kriminalitätsstatistik 2003 der Polizei Mittelhessen entspräche den Tatsachen
  • Missachtung und Vernichtung entlastender Beweismittel bei Verfahren gegen unerwünschte Personen (die Staatsanwaltschaft ist nach der Strafprozessordnung angehalten, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch entlastenden Hinweisen nachzugehen - das ist regelmäßig nicht der Fall)
  • Nichtaufnahme von Ermittlungen trotz vorliegender Informationen über Straftaten (z.B. dem Mitkriegen von Falschaussagen in Prozessen)

Hinweis
Die unterlegten Daten weisen auf Verfassungsbrüche der Staatsanwaltschaft vor dem 3.12.2003 hin. Das ist von Bedeutung, weil im Prozess um die Farbattacke an diesem Tag die Frage zu klären ist, ob die Graffitis und andere Aktionen straffrei sind, weil sie sich auf das Widerstandsrecht der hessischen Verfassung beziehen. Richter Wendel als Urteilender der ersten Instanz behauptete, das die vorgebrachten Grundrechtsbrüche erst nach dem 3.12.2003 geschahen. Diese Seite belegt daher nebenbei auch, dass das gelogen war. Aber eine Lüge mehr oder weniger ...

Art. 3, Abs. 1:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Im März 2004 präsentierten Gießener Gruppen die erste Dokumentation über Skandale der Gießener Justiz und Polizei, u.a. Erfindungen von Straftaten, Fälschungen von Beweismittel und Hetze mit Vorverurteilungen in der Öffentlichkeit (mehr hier ...). Auf der Grundlage dieser Recherchen wurden gegen führende VertreterInnen in Poliizei und Polizei sowie einige JournalistInnen, die ebenfalls öffentlich Straftaten oder Täterschaft unerwünschter Personen erfanden, Anzeige erstattet. Alle Anzeigen waren an die Oberstaatsanwaltschaft in Frankfurt gerichtet worden mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft Gießen befangen und eng mit den angezeigten Personen verfilztsei. Ein neutrales Ermittlungsverfahren sei in Gießen nicht denkbar.

Presseinformation dazu aus der Projektwerkstatt (14.6.2004):

Anzeigen gegen Fälscher, Schläger & Co. aus Giessener Polizei, Justiz, Presse und Politik
Die Auseinandersetzungen zwischen Repressionsbehörden und politischen Gruppen in und um Gießen setzen sich fort. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt und die Staatsanwaltschaft in Gießen reichten Aktive aus der Projektwerkstatt in Saasen Anzeigen gegen etliche Polizeibeamte, Politiker und Journalisten ein. Häufigste vorgeworfene Straftat ist die "Politische Verdächtigung". Damit werden die Erfindungen von Straftaten und Tatbeteiligungen der letzten zwei Jahre aufgearbeitet. Der älteste Fall ist die erste Ingewahrsamnahme nach dem neuen hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, bei der tags drauf erfundenerweise behauptet wurde, die Verhafteten seien beim Graffitisprühen erwischt worden. Der jüngste Fall ist die Erfindung eines versuchten Brandanschlags gegen die Giessener Justizgebäude als Legitimation für die Inhaftierung von 12 Personen am 9.12.2003. "Tatsächlich war das eine öffentlich angekündigte Gedichtelesung vor der Staatsanwaltschaft - den behaupteten Brandsatz, den die Polizei gefunden haben will, hat es nie gegeben", beschwert sich Patrick Neuhaus aus der Projektwerkstatt, ein Betroffener der damaligen Verhaftungen, über die nach § 241a des Strafgesetzbuches verbotene falsche Verdächtigung. Etliche der Anzeigen gehen allerdings noch weiter: Drei Personen wird Körperverletzung, einigen führenden Polizeibeamten Freiheitsberaubung vorgeworfen. Mitarbeiter des Staatsschutzes Gießen sehen sich jetzt Anzeigen wegen Meineids, uneidlicher Falschaussage und Beweismittelfälschung gegenüber. Einige der Vorwürfe beziehen sich auf Aussagen der Polizeibeamten oder Politiker als Zeugen im Prozeß gegen zwei Projektwerkstättler am 15.12.2003, der in den nächsten Tagen (23.-35.6.) in zweiter Instanz in Gießen verhandelt wird. Damit stehen die wichtigsten Belastungszeugen selbst unter Anzeige. "Eigentlich wollte ich das nicht so. Menschen sollten sich frei vereinbaren ohne den Rechtsstaat als Art "großer Bruder" und Drohung. Aber es haben so viele aus den Eliten von Politik, Medien, Polizei und Justiz hier mit ihren Lügen und ihrer Hetze politische Opposition zum Schweigen bringen wollen, dass es Zeit wird, das Verhalten auch rechtlich zu prüfen", formuliert Jörg Bergstedt aus der Projektwerkstatt seine Gründe für die Anzeigen. "Die Einseitigkeit der Repression soll ein Ende haben".
Die Anzeigen gegen Politiker, Polizisten und Journalisten sind ein Teil einer umfassenderen Aktivität politischer Gruppen, sich gegen Hetze und Erfindungen zu wehren. Anfang März hatten sie bereits eine umfangreiche Dokumentation über die ganzen Fälle vorgelegt. Auch darauf reagierte die Justiz nicht, Staatsanwaltschaft und Polizei verzichteten auf Ermittlungsverfahren selbst bei offensichtlichen Straftaten. Weder der Giessener Bürgermeister Haumann musste sich verantworten, als er mit der Erfindung einer Bombendrohung im Dezember 2002 politischer Gegner diskreditierte, noch die Grüne Oberbürgermeisterkandidatin, als sie kurz vor der Wahl im Sommer 2003 einen Kritiker in der Fußgängerzone vor den Augen der Polizei schlug und seine Brille zerstörte. Solche Fälle, die auch durch die Giessener Presse gingen, sollen nun nachträglich juristisch aufgearbeitet werden.
Zweifel haben die Anzeigesteller allerdings an den Giessener Justizbehörden. Die meisten Anzeigen sind daher bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt gestellt worden. Im Begleitbrief heißt es, dass eine "sinnvolle Strafverfolgung in Gießen nicht möglich erscheint". Denn "die Staatsanwaltschaft Gießen und die Polizei sind, wie zumindest Teile von Amts- und Landgericht auch, in erheblichem Umfang bei der gezielten Kriminalisierung, Erfindung von Straftaten und Vorverurteilungen beteiligt. Dass selbst für umfangreich öffentlich gewordene Fälle keine Verfahren eingeleitet wurden, dagegen AkteurInnen der Opposition mit Verfahren überzogen wurden und werden, zeigt sehr eindeutig die politische Ausrichtung und auch Verfilzung von Justiz, Polizei, Parteien und Presse in Gießen."

Die Staatsanwaltschaft Gießen und der in diesem Fall zuständige Staatsanwalt Martin Vaupel zeigten, dass die Bedenken gegen sie berechtigt waren. Wenige Tage später (am 7.7.2004) stellt sie bereits einen großen Teil der Verfahren ein. Interessant: Sie stellte sofort ohne jegliche Ermittlungen alle Verfahren vorläufig ein, die mit dem Prozeß gegen zwei Projektwerkstättler zu tun haben. Offenbar sollten die BelastungszeugInnen dort nicht unter Anklage stehen. Dass genau diese Personen für die Einstellung ausgewählt wurden, ist offensichtlich, dass keine Sachentscheidung, sondern eine taktische Entscheidung zur weiteren Kriminalisierung von politischem Protest getroffen wurde. Außerdem stellte er die weiteren Fälle mit kruden Begründungen endgültig ein.
  • Übersicht aller Anzeigen und Einstellungen hier ...

Verschiedene Straftaten
  • Politsch unerwünschte AktivistInnen, vor allem KritikerInnen der Polizei und der Justiz, wurden in einer Vielzahl von Fällen angeklagt oder waren von Ermittlungsmaßnahmen betroffen. Die Logik gerichteter Justiz war bei ihnen immer die, dass Vaupel und seine KollegInnen fleißig nur das belastende Material sammelten und entlastende Hinweise vernichteten oder missachteten. Bei Straftaten seitens der Obrigkeit oder ihrer Hilfsinstitutionen verhielt sich Vaupel genau entgegengesetzt: Ermittlungen wurden gar nicht aufgenommen oder während dieser ausschließlich nach entlastenden Gesichtspunkten gesucht. Das Ergebnis von Ermittlungen und Gerichtsverfahren steht in einem Justizsystem, dass den Interessen der Herrschenden dient und einerseits dieser Obrigkeit sowie andererseits dem von diesen gemachten Recht unterworfen ist, vorher fest. Ermittlungen und Prozesse dienen der Findung oder Erfindung von Gründen für das feststehende Ergebnis.
  • Am 12.12.2002 erfand der Gießener Bürgermeister eine Bombendrohung. Der mußte nach zweimonatigem Lügen seine Erfindung eingestehen und auch zugeben, die Bombendrohung wider besseren Wissens benannt zu haben. Das geschah öffentlich, stand in der Presse und war sicherlich auch dem in der gleichen Stadt agierenden Vaupel bekannt. StA Vaupel aber ermittelte nicht. Erst als eine Anzeige einging, wurde er aktiv - aber nur mit dem Ziel, Gründe für das vorher feststehende Ergebnis einer Einstellung zu finden. Er fand diesen in der Behauptung, es ergäbe sich nirgends "auch nur ansatzweise" der Verdacht, dass der Angezeigte "wider besseren Wissens" gehandelt hätte. Dabei hatte es Bürgermeister Haumann selbst zugegeben. Das zeigt, wie unterschiedlich Vaupel vorgeht je nachdem, wer im Verdacht einer Straftat steht. Mehr über die erfundene Bombendrohung vom Gießener Bürgermeister Haumann ...
    Dieser Vorgang geschah vor dem 3.12.2003 und ist damit für die Frage eines Widerstandsrecht im Verfahren um die Farbattacke auf Amtsgericht und Staatsanwaltschaft von Bedeutung.
  • Bemerkenswerte Parteinahme des Staatsanwaltes Vaupel zugunsten einer Politikerin und zuungunsten eines von ihr am 23.8.2003 geprügelten Politaktivsten. Das Verfahren gegen die Prügelnde stellte er ein wegen fehlendem öffentlichen Interesses. Vaupel schrieb, der Faustschlag von Gülle hätte nur den Lebenskreis der Beteiligten berührt - tatsächlich ist er öffentlich breit diskutiert worden und hat selbst ja inmitten der Fußgängerzone stattgefunden. Mehrere Personen waren damals von der Polizei verhaftet worden, um die Empörung in den Griff zu bekommen. Grüne Parteisoldaten hatten öffentlich den Schlag mit Beifall quittiert, der Gießener (CDU)-Bürgermeister hatte die Schläger-Grüne öffentlich umarmt als Beifallsgeste. Aber Vaupel hat halt nur zwei Ziele im Kopf: Zum einen die Obrigkeit schützen und zum anderen den Protest kriminalisieren. Wie absurd Vaupels Einstellung ist, zeigt nämlich die Tatsache, dass er eine behauptete Beleidigung, die in der gleichen Auseinandersetzung gegen Gülle gefallen sein soll, anklagte - öffentliches Interesse war seiner Meinung nach nun plötzlich gegeben. Öffentliches Interesse ist offenbar das Interesse der Herrschenden. Von Gleichheit vor dem Gesetz jedenfalls keine Spur ...
  • Während eines Gerichtsprozesses werden Polizisten gewalttätig. Ein Zuschauer wird von Polizisten zu Boden geworfen und von einem ins Gesicht getreten. Ebenso wird dieser wie auch eine weitere Zuschauerin von einem anderen Polizisten in den Bauch geschlagen (Bericht hier ...). Staatsanwalt Vaupel ermittelt zwar, aber stellt das Verfahren ein. Obwohl es 6 ZeugInnen gegen die Aussage des Täters steht, behauptet Vaupel ein "Aussage gegen Aussage" und deshalb sei kein Verfahren möglich (was beides nicht stimmt ...). Zur Einstellung und den darauffolgenden Beschwerden ...
  • Am 11.4.2005 wird ein Angeklagter vor einem Prozess von Polizisten verprügelt. Die Polizei filmt ihre eigene Tat. Der Angeklagte läßt das Video sicherstellen und reicht Anzeige ein. Doch Vaupel schützt mit vielen Lügen die Polizei und stellt ein - die Oberstaatsanwaltschaft deckt ihn. Es folgt ein Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht, doch auch das guckt sich das Video gar nicht an und lehnt ohne weitere Recherche einfach ab. Daraufhin reicht der Rechtsanwalt des Betroffenen Verfassungsklage ein. Diese wird ohne Angabe von Gründe abgewehrt. Mehr ...

Falschaussagen vor Gericht
  • Auch bei Falschaussagen ergaben sich bizarre Unterschiede. Zwar hat es am Ende gar keine Anklage in einer der Sachen gegeben, jedoch der Umgang seitens der Staatsanwaltschaft war auffällig unterschiedlich. Am bekanntesten wurde der Fall des CDU-Mannes Gail. Im Prozess gegen zwei Projektwerkstättler machte der Gießener Stadtverordnetenvorsteher am 15.12.2003 eine Falschaussage. Die Lüge machte er nicht das erste Mal. Er hatte das gleiche Märchen schon gegenüber dem Parlament und danach gegenüber der Presse aufgetischt. Eine Fahrlässigkeit kann also ausgeschlossen werden. Wie aus der Einstellungsmitteilung (siehe Abb. unten) zu sehen ist, hatte Vaupel auch das Verfahren gegen Stadtverordnetenvorsteher Gail sofort eingestellt - ohne Ermittlungen. Im Januar 2005 dann griffen AktivistInnen aus dem Umfeld der Projektwerkstatt mit neuem Material Gail wegen dieser Falschaussage an. Diesmal entstand öffentliches Echo und die Staatsanwaltschaft musste das Ermittlungsverfahren wieder beginnen - angesichts der klaren Lage konnte CDU-Mann Gail diesmal nur deshalb ungeschoren davonkommen, weil Vaupel ihn für doof erklärte. Das aber tat Vaupel, denn sein wichtigstes Ziel ist, die Obrigkeit zu schützen. Zu den Falschaussagen und sonstigen Lügen von Gail sowie seinem Schutzengel Vaupel mehr hier ...
    Ganz anders ging Vaupel dagegen vor, als in der Berufungsverhandlung (2. Instanz) des gleichen Prozesses ein Stadtverordneter der PDS einen Augenzeugenbericht von einer Demo gab. Obwohl keinerlei Anhaltspunkt für eine Falschaussage vorlag (die Aussage stand einfach nur gegen die später als glaubwürdig gewertete, sich aber vielfach selbst widersprechende Aussage des Polizeizeugen), zettelte Vaupel gleich ein Falschaussageverfahren an und äußerte diesen Vorwurf auch öffentlich - während er Gail auch vor Gericht fortlaufend verteidigte.
  • Ebenso eingestellt wurde, wie der Ausschnitt zeigt, das Verfahren gegen KOK Holger Schmidt. Auch der hatte absurde Falschaussagen am 15.12.2003 im Prozessverlauf gemacht, die sich allesamt widerlegen ließen. Staatsanwalt Vaupel nutzte das bei der Berufungsverhandlung trickreick. Obwohl das Verfahren schon vorläufig eingestellt war, nahm er dieses zum Anlass, den Zeugen vor den Fragen des Angeklagten zu schützen mit dem Verweis, dieser könnte weitere Falschaussagen machen und sich damit strafbar machen. Damit fehlte zwar auch der Hauptzeuge, verurteilt wurde der Angeklagte trotzdem ...
  • Insgesamt machten etliche BelastungszeugInnen erkennbar falsche Aussagen, manche sogar als falsche Verdächtigung, d.h. als konkrete Falschangabe über Täterschaft des Angeklagten in weiteren Fällen. Kein einziger Fall wurde von Staatsanwalt Vaupel verfolgt, niemals auch nur ermittelt.

Unterschiedlicher Wert von ZeugInnen
  • In mehreren Fällen haben Gerichte und Staatsanwaltschaft ZeugInnen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur herrschenden Klasse oder zu deren Hilfsinstitutionen, vor allem der Polizei, als glaubwürdiger eingestuft als sie dies bei anderen machten. Auch das bedeutet eine Ungleichheit vor dem Gesetz.
  • Während eines Gerichtsprozesses werden Polizisten gewalttätig. Ein Zuschauer wird von Polizisten zu Boden geworfen und von einem ins Gesicht getreten. Ebenso wird dieser wie auch eine weitere Zuschauerin von einem anderen Polizisten in den Bauch geschlagen (Bericht hier ...). Staatsanwalt Vaupel ermittelt zwar, aber stellt das Verfahren ein. Obwohl es 6 ZeugInnen gegen die Aussage des Täters steht, behauptet Vaupel ein "Aussage gegen Aussage" und deshalb sei kein Verfahren möglich (was beides nicht stimmt ...). Zur Einstellung und den darauffolgenden Beschwerden ...

Mehr ...

Art. 5, Abs. 1:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

"Fuck the police" schrieb eine Aktivistin im August 2003 mit Kreide auf den Parkplatz vor der Bereitschaftspolizei in Lich. Grund: Die waren prügelnd nach Köln gegen das dortige Grenzcamp 2003 gezogen. So machten einige eine "Inspektion" der Polizei - Aktionsbericht siehe hier ... Eigentlich ist es klar: "Fuck the police" ist keine Beleidigung, denn "die Polizei" ist nicht ein konkreter Polizist. In Gießen aber ticken die Uhren der über kreative Proteste wütenden Obrigkeit anders. Staatsanwälte und RichterInnen sind willige VollstreckerInnen der Regierenden. Die Staatsanwaltschaft klagte die Kreidemalerin an und ließ sich denn einige Pointen einfallen, wie aus "the police" doch der ganz konkrete Polizist Koch aus Grünberg wurde. Der ist zwar nicht einmal bei der Bereitschaftspolizei Lich, also kann gar nicht mit der Aktion gemeint gewesen sein, aber Vaupel erhob trotzdem Anklage. Artig verurteilten die Amtsrichterin Kaufmann in erster Instanz, das Landgericht um Richter Pfister in zweiter Instanz und das OLG die Malerin. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beachten alle gar nicht.
Am 2.3.2005 wird die Aktivistin auch in zweiter Instanz wegen Beleidigung verurteilt, weil sie mit Kreide "Fuck the police" auf die Straße malte. Überall anders in Deutschland gibt es dazu eine klare Rechtssprechung, dass "die Polizei" gar nicht beleidigungsfähig ist - aber in Gießen tickt die Repression anders. Mehr zum Urteil und den Hintergründen ...
Im Prozess gegen zwei Projektwerkstättler im Frühjahr 2005 wiederholt Vaupel seine Position, als er über einen der Angeklagten, der ein T-Shirt trägt mit der Aufschrift "Fuck the police - verboten?" sagt, dass sei eine Straftat. Er leitete ein Ermittlungsverfahren ein ...
Nach den ersten Verurteilungen verfiel Staatsanwalt Vaupel geradezu in einen Verfolgungswahn. Er leitete mehrere weitere Ermittlungsverfahren wegen Kreidesprüchen ein darunter mehrfach das "Fuck the police" und zudem das auf den mehrfach der Lüge überführen Gießener CDU-Stadtverordnetenvorsteher Gail anspielende "Lügen haben gaile Beine". Das absurdeste Verfahren ist sicherlich aber die Ermittlungen wegen Aufhängens einer Ausstellung mit Kritik an der Polizei, wo unter anderem die Verurteilung wegen "Fuck the police" beschrieben werden. Dieser Bericht über den Prozess sei erneut eine Beleidigung, weil dort geschrieben stehe, um was es ging. "Fuck the police?" lautete die Überschrift - und Meister Vaupel befand, das Fragezeichen würde den Inhalt nicht beeinflussen.
  • Zur Zeit läuft wegen der Verurteilung noch eine Verfassungsklage
  • Der Verfassungsbruch der Staatsanwaltschaft fand durch Anklageerhebung im "Fuck-the-police"-Prozess und damit vor dem 15.12.2003 statt

Art. 5, Abs. 1:
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Bei allen Hausdurchsuchungen in der Projektwerkstatt (und das waren viele!) wurden bisher auch immer die gekennzeichneten Redaktionsräume durchsucht. Das verstösst gegen die Pressefreiheit des Grundgesetzes. In einem Fall (14.5.2006) wurde diese Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (vermeintlich Gefahr im Verzuge), in einem anderen Fall war Staatsanwalt Vaupel sogar selbst anwesend (3.12.2003), ohne irgendetwas gegen den Grundrechtsbruch zu tun. Im Gerichtsprozess vom 4.9.2006 bis 20.11.2006 verweigerten Vaupel und das Gericht die Aufklärung zu diesem Vorkommnis, obwohl es direkt mit dem verhandelten Gegenstand des Verfahrens zusammenhing.

Ein weiterer Verstoß gegen die Pressefreiheit war die Beschlagnahme einer Ausstellung, auf der kritisch über den Prozess wegen "Fuck the police" berichtet wurde. Die Nennung des Prozessgegenstandes wurde als erneute Beleidigung gewertet - offensichtlich um die Ausstellung beschlagnahmen zu können, was am 11.4.2005 unter erheblicher Gewaltanwendung auch geschah.

Bei der Hausdurchsuchung am 10.1.2003 wurden nicht nur die Redaktionsräume durchsucht, sondern auch alle Rechner und technischen Geräte aus diesen Räumen beschlagnahmt. Das geschah - wie selbstverständlich bei der Gießener Polizei, ohne Durchsuchungsbefehl. Es ist also unklar, ob nicht die Staatsanwaltschaft hier ihre Finger im Spiel hatte oder ob die Polizei auf eigene Faust handelte. Amtsrichterin Kaufmann bescheinigte der Hausdurchsuchung einige Tage später die Rechtmäßigkeit - ein Vorgang, den es so überhaupt nicht gibt.

Art. 5, Abs. 3:
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Am 23.8.2003 fand auf dem Seltersweg eine Theateraktion unter dem Motto "Herrschaft sprengen/Fesseln sprengen" statt. Eine Theatergruppe war mit Gießkannen unterwegs und "sprengte" Symbole der Herrschaft. Die Theaterperfomance wurde jäh unterbrochen, als eine Politikerin von Bündnis90/Die Grünen ausrastete und einen der Darsteller prügelte. Die Polizei nahm mehrere der Theaterspieler fest, darunter den Geprügelten. Die Prüglerin schützte sie und überredete sie zu einer Anzeige - wegen Beleidigung. Staatsanwalt Vaupel ging gleich noch weiter und erhob Anklage wegen Beleidigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung gegen den Geprügelten. Nicht nur, dass das alles komplett erfunden war, es bricht auch das Grundgesetz hinsichtlich der Kunstfreiheit. Denn die Darstellung war fraglos eine Kunstaktion.
  • Der Verfassungsbruch der Staatsanwaltschaft fand durch Anklageerhebung (nachgereichter Anklagepunkt kurz vor dem Prozess) und damit vor dem 15.12.2003 statt

Art. 8, Abs. 1:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

In der Anklage zum Prozess ab dem 15.12.2003 wird zum Hauptanklagepunkt, bei dem der Redner einer Demonstration von der Polizei angegriffen wurde, von „einer nichtangemeldeten Demonstration“ gesprochen. Da dieses so explizit benannt wird, entsteht der Verdacht, dass die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, dass die Versammlung deshalb rechtswidrig gewesen und der Polizeieinsatz deshalb rechtmäßig sein könnte. Auch diese Auffassung ist irrig – zum einen gibt es nichtangemeldete Demonstrationen, die rechtmäßig sind (eben Spontanversammlungen), zum zweiten steht nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine nicht ordnungsgemäß angemeldet Demonstration weiter unter dem Schutz des Versammlungsrechts und drittens hätte für alle Fälle auf jeden Fall gegolten, dass die Polizei zunächst mit Auflagen und dann der formalen Auflösung hätte arbeiten müssen, was nicht geschehen ist. Somit zeigt auch die Staatsanwaltschaft ihr Nichtwissen über Versammlungsrecht oder ihr Nichtwollen der Beachtung von Gesetzen bei der Aburteilung einer politisch unerwünschten Person. Die Anklage am 16.5.2003 war in diesem Punkt grundrechtswidrig.

Art. 13, Abs. 1 und 2:
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Die Staatsanwaltschaft ordnete am 14.5.2006 eine Hausdurchsuchung in der Projektwerkstatt an. Dabei behauptete sie, dass Gefahr im Verzuge vorliegen würde. Die Hausdurchsuchung war mehrfach rechtswidrig:
  • Eine Begründung für "Gefahr im Verzuge" wurde nie angegeben. Es bietet sich auch keine mögliche Erklärung an, da die Polizei alle vermeintlich Tatverdächtigen verhaftet hatte.
  • Die Hausdurchsuchung erfolgte tagsüber an einem Sonntag. Es wäre fraglos möglich gewesen, eineN BereitschaftsrichterIn einzuschalten.
  • Schon zum Zeitpunkt der Verhaftung war der Polizei bekannt, dass gegen die Verhafteten kein Tatverdacht vorlag. Erst recht gilt das für die Stunden später erfolgende Hausdurchsuchung.
  • Nach den Vermerken von Polizei und Staatsanwaltschaft sollte in der Projektwerkstatt ausschließlich nach Rest einer Sprühschablone gesucht werden. Tatsächlich nahmen die PolizeibeamtInnen aber Adresslisten, Terminkalender usw. mit.

All dieses war der Staatsanwaltschaft bekannt, führte aber zu keinerlei Konsequenzen.

Art. 19, Abs. 4:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Art. 103, Abs. 1:
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

In einer Vielzahl von Fällen haben Betroffene Anzeigen gegen prügelnde PolizistInnen und PolitikerInnen, gegen ständige Freiheitsberaubung, illegale Hausdurchsuchungen, üble Nachrede und falsche Verdächtigung, Vortäuschung von Straftaten und Falschaussagen eingereicht. Keine einzige (!) wurde von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Den Betroffenen war dadurch der gesamte Rechtsweg versperrt, denn mit Hilfe eines Tricks konnten alle Gerichtsverfahren abgeschmettert werden. Dieser Trick geht so:
  • Behördliche Massnahme können grundsätzlich vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. Dabei findet ein öffentliches Verfahren statt, zu dem auch ZeugInnen geladen werden können usw. Polizeiliche Massnahmen gehören zu diesen Vorgängen, die per Beschwerde oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden können.
  • Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen die Person eingeleitet wird, die eine solche Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt, sind plötzlich wieder die normalen Gerichte, d.h. meist das Amtsgericht, zuständig. Unterschied allerdings: Über Beschwerden entscheiden dort die RichterInnen ohne jegliche Anhörung und ohne öffentliches Verfahren.
  • Das nun ist das, was dem politischen Interesse entspricht: Die Straf- und Gewalttaten von Seiten des Staates und der Obrigkeit sollen schließlich vertuscht werden. Also tat Staatsanwalt Vaupel das, was nötig war, um Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verhindern - er leitete stets ein Ermittlungsverfahren ein. Das trieb manchmal seltsame Blüten, als z.B. ein Ermittlungsverfahren gegen illegal verhaftete Personen, die sich Gedichte vorlasen, eingeleitet und dafür ein vermeintlich geplanter Brandanschlag samt von der Polizei selbst gebastelten Brandsatz erfunden wurde (siehe Dokumentation des 9.12.2003).
  • Das gewünschte Ziel erreichte Vaupel mit seinen ständigen Ermittlungsverfahren. Das Verwaltungsgericht lehnte mehrfach Verfahren ab.
  • Wenn das Verwaltungsgericht abgelehnt hatte, stellte auch Vaupel seine Ermittlungen wieder ein - schließlich war der Zweck des Ermittlungsverfahrens erreicht.

Insgesamt stellt dieser Trick einen Verstoß gegen Art. 19, Abs. 4 des Grundgesetzes dar, weil mti diesem Trick der Zugang zu einem Gericht verwehrt werden konnte. Zumindest wird ein öffentliches Verfahren, das Hören von ZeugInnen usw. verwehrt. Dieses ist aber wiederum im Art. 103, Abs. 1 verankert. Wenn also Staatsanwalt Vaupel aus taktischen Gründen gegen die Opfer von Gewalt oder anderen Straftaten ermittelte, um Polizei und Obrigkeit zu schützen, so schuf er damit die Voraussetzungen, dass eine gerichtliche Überprüfung mit Anhörungsrecht nicht stattfinden musste.

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