Gewaltfrage

BETEILIGUNGSRECHTE UND -MÖGLICHKEITEN: PLANUNGEN, PARLAMENTE, PROZESSE

Beteiligung an Planungen


1. Allgemein bzw. alle Beteiligungsformen
2. Beteiligung an Planungen
3. Besonderheiten und Privilegien für anerkannte Umweltverbände
4. Kommunalpolitik
5. Bürger innenentscheide, Volksbegehren und -abstimmung
6. Naturschutz und Eingriffsregelung
7. Beteiligungsregelungen in und um Gießen
8. Buchvorstellungen zum Themenbereich

Nur selten (was schade ist), streiten politische Gruppen und Verbände für eigene, selbsterdachte Ideen. Meist reagieren sie auf politische Verhaben, die ihre oder die allgemeine Lage (z.B. der Umwelt) verschlechtern. Für den Protest gegen Planungen und Vorhaben existieren rechtliche Grundlagen, wann Informationen zugänglich sind und Einwendungen erhoben werden können. Sie ersetzen die Informationsbeschaffung (siehe Kapitel zu Aktensichtsrecht und Recherche) ebenso wenig wie kreative Protestformen, um die Öffentlichkeit zu erreichen und politischen Druck aufzubauen. In Kombination all dieser Handlungsformen macht es aber auch Sinn, sich an den formalen Beteiligungsprozessen zu beteiligen - und sei es nur, um dort Informationen zu erhalten, Bündnispartner_innen zu finden, die Öffentlichkeit zu informieren und den Vorwurf zu vermeiden, sich dort nicht geäußert zu haben.

Planfeststellungen und ähnliches
Größere Vorhaben bedürfen in der Regel einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Oft gehen weitere Schritte voraus, wie raumordnerische Vorplanungen, bei denen Flächennutzungen, Verläufe von Straßen oder Trassen (Linienbestimmungsverfahren) usw. bereits groß festgelegt werden. Auch viele kleinere Vorhaben mit Spezialgesetzgebung durchlaufen solche formalisierten Genehmigungsverfahren, z.B. die Anlage von Genversuchsanlagen. Bei anderen gilt das erst ab bestimmten Größen (z.B. bei Tiermastanlagen). Kommt es zu formalisierten Planverfahren, sind bestimmte Fristen für die öffentliche Bekanntmachung, für die Auslage von Informationen und für die Beteiligung von Bürger_innen vorgeschrieben. Diese variieren je nach Fachgesetz, so dass eine spezielle Erkundung der Rahmenbedingungen im Einzelfall erfolgen muss. Wichtig ist in jedem Fall, die amtlichen Bekanntmachungen regelmäßig durchzuschauen. Sie befinden sich je nach Ort irgendwo in der Tageszeitung (oft versteckt im Anzeigenbereich) oder in eigenen Organen der Gemeinde. Zudem werden alle eigenen und meist auch die von externen Stellen durchgeführten Vorhaben in den kommunalen Parlamenten bzw. den dort eingerichteten, passenen Ausschüssen diskutiert.

Läuft ein Planvorhaben, so sind bestimmte Auslegezeiten und -orte für Pläne und erläuternde Texte vorgesehen. Außerhalb dieser Zeiten bleibt ein Zugang nach Umweltinformationsgesetz (siehe Kapitel zu Akteneinsicht) möglich.

Speziell zu Verkehrsplanungen

Amtliche BekanntmachungBauleitplanung

Rechts: Beispiel für eine "Amtliche Bekanntmachung" - hier im Lokalanzeiger für Reiskirchen. Jede Gemeinde hat irgendeine Zeitung als amtliches Bekanntmachungsorgan ausgewählt und veröffentlicht dort, worüber nach dem Gesetz die BürgerInnen zu informieren sind ... von ausgelegten Planentwürfen bis zur Tagesordnung der Parlamentssitzung (größer durch Klick).

In Städten und Gemeinden bildet die Bauleitplanung den zentralen Steuerungsmechanismus darüber, welche Fläche wie genutzt werden darf bzw. soll. So lassen sich Vorhaben rechtlich ermöglichen oder verhindern. Zudem lassen sich für Vorhaben regulierende Vorgaben machen. In Bauleitplänen können bestimmte Nutzungen (z.B. Gewerbe oder bestimmte Gewerbearten) ausgeschlossen oder Vorgaben für Begrünung, bestimmte Formen der Energieversorgung, Mobilität, Bauformen usw. gemacht werden. Die Bürger_innenbeteiligung ist im Baugesetzbuch recht umfangreich festgeschrieben, nämlich zweistufig. Eine erste Informations- und Beteiligungsrunde findet ganz zu Beginn statt, um allgemeine Ziele zu erörtern. Eine zweite folgt, wenn der Planentwurf fertig ist. Formale Möglichkeiten, eigene Vorschläge auch durchzusetzen, haben Bürger_innen allerdings nicht. Das ist Sache der Parlamente. In der Kombination mit Öffentlichkeitsarbeit und direkten Aktionen lässt sich auf diese aber Druck aufbauen.

Bauleitplanung verläuft in zwei Stufen. Die grobe Flächennutzungsplanung (F-Plan, auch "Vorbereitender Bauleitplan" genannt) entwickelt noch keine Rechtskraft gegenüber Einzelnen, ist aber der einzige Plan, der flächendeckend für eine Gemeinde festlegt, was auf welchem Grundstück grundsätzlich möglich ist - von Industrie bis zum Naturschutzgebiet, von verkehrsberuhigten Zonen bis zu Umgehungsstraßen. In der Regel haben Gemeinden und Städte solche Pläne bereits. In einigen Fällen übernehmen auch kommunale Zusammenschlüsse die Erarbeitung, z.B. große Städte und ihre Umlandgemeinden. So oder so geht es heute nur noch um Überarbeitungen, also Veränderungen, die Einarbeitung neuer Vorhaben usw. Ständig neu werden aber Bebauungspläne (B-Plan, auch "Verbindlicher Bauleitplan" genannt) entworfen, diskutiert und beschlossen. Sie entfalten nun Rechtskraft auch gegenüber Einzelnen und ihren Vorhaben. Dabei konkretisieren sie die Vorüberlegungen aus dem F-Plan, wodurch sich zeigt, dass der F-Plan dicht an einer direkten Rechtswirksamkeit liegt und politische Einmischung daher nicht erst beim B-Plan lohnt. Der Bebauungsplan existiert zudem nicht für die gesamte Fläche, so dass eine Regelung der Flächennutzung nur für Teile des Gemeindegebietes erfolgt. Diese Teilgebiete sind oft sehr klein und umfassen nur wenige Grundstücke. Für diese sind dann aber sehr präzise Festlegungen möglich hinsichtlich Bebauung, Nutzung, Zuwegung, Begrünung usw.

In kleineren Städten und Gemeinden werden sowohl F- als auch B-Plan vom Gesamtparlament verabschiedet. Ausschüsse und etwaige Ortsbeiräte haben beratenden Charakter. In größeren Städten gibt es zusätzlich Bezirksräte, die bei der Bebauungsplanung Mitsprache- oder sogar Entscheidungsrecht haben.

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