Offener Raum

IM NAMEN DES VOLKES: KONSTRUIERUNG EINES KOLLEKTIVSUBJEKTES

Die Teile des Ganzes


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Zwar ist das Volk als Totalität gedacht, in der es - soweit von "Volk" geredet und gedacht wird - keine Unterschiede mehr gibt. Wird aber die Totalität nicht gedacht, so setzt sich die Logik der Bildung von Einheiten auch innerhalb des Volkes fort - so wie sich ja global auch das internationale Ganze als Nebeneinander der trennbaren Völker darstellt. Die Einheiten innerhalb eines Volkes sind wie das Volk selbst als gedankliche Konstrukte entwickelt: Container, in die die Vielfalt der damit erfassten Menschen zu einem Einheitsbrei hineingefüllt wird. Die Menschen sortieren sich diesen Kategorien nicht selbst zu - sie existieren in ihrer Unterschiedlichkeit gar nicht. Solche Kategorien sind: Männer - Frauen. Kinder - Jugendliche - Erwachsene. Arbeiter - Arbeitslose. Kapitalbesitzer - Arbeiter. Heteros - Homos.

  • Plädoyer für die Aufhebung der Einteilung in Rassen: Text in der FR, 7.9.2008 ++ Download der Studie "... und welcher Rasse gehören Sie an?" (PDF)
  • Ergänzungsvorschlag an die Autoren (gemailt):
    Auf Seine 13 wird ein neuer Formulierungvorschlag gemacht für § 1 AGG - entwickelt aus der Idee, dass Rasse nicht ist, sondern gedacht wird. In einer Formulierung "aus Gründen des" erscheint mir da auch nicht ausreichend.
    Wie wäre es mit: "aufgrund der Zuordnung zu ...". Dann ist klar, dass die diskriminierende Person dieses macht - und bereits die Zuordnung selbst die Diskriminierung darstellt.
    Zudem würde ich die Formulierung so wählen, dass auch die anderen Kategorien wie Geschlecht, Alter u.ä. davon erfasst werden, denn bei genauerer Betrachtung dieser Kategorien würde ein gleiches Ergebnis gefunden werden können wie bei Rasse: Es sind Konstrukte, die bereits im Vorgang der Zuordnung das Menschenrecht auf Selbstbestimmung verletzen.

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