Offener Raum

ZWANGSREGIME DER PSYCHIATRIE: EINSPERREN, FIXIEREN, ZWANGS"THERAPIE"

Freiheitsentziehung


Zwang · Freiheitsentziehung · Fixierung · Zwangsmedikamentierung · Begutachtung und Diagnose

Im Original: Wenn die Türen nicht mehr schließen
Aus "Ablenkung statt Einsperren - Sächsische Klinik probt offene Psychiatrie", bei: MDR Sachsen, 21.1.2017
Seit elf Monaten ist die Station offen. Seitdem werden weniger Medikamente verabreicht. Auch die Zahl der Fixierungen ist stark zurückgegangen. Waren früher drei bis vier Fixierungen im Monat nötig, waren es seit der Öffnung der Station gerade mal drei im ganzen Jahr. "Gewalt führt gerade auch in der Psychiatrie zu Gewalt. Und wenn sie die Schwelle senken für gewaltsame Zurückhaltung, dann wird es automatisch bei der Mehrzahl der Patienten auch erstmal zur Entlastung führen", begründet Professor Schönknecht diese Zahlen.

Aus "Freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der psychiatrischen Versorgung", von: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband
Forderungen
... Unterbringung als Ausnahme nach Abwägen von Alternativen sowie wohnortnahe Angebote; ... (S. 11)
Qualitätssicherung
Beispiel für Standards für Einrichtungen, die eine stationäre geschlossene Unterbringung anbieten:
1. Die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen soll so selten und im Umfang so gering wie möglich erfolgen.
2. Die Anwendung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen soll, wenn überhaupt notwendig, so gestaltet werden, dass für den Bewohner so viel Autonomie wie möglich erhalten bleibt.
3. Die Anwendung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen soll, wenn im Einzelfall notwendig, so gestaltet sein, dass das Ziel, die Autonomie (Schritt für Schritt) wiederzuerlangen deutlich erkennbar bleibt. ... (S. 16)


Aus Martin Zinkler/Klaus Laupichler/Margret Osterfeld (Hg): "Prävention von Zwangsmaßnahmen" (S. 36)
Wer als „nicht krankheits-und behandlungseinsichtig“ eingestuft wird, dem entzieht das System leicht seine Freiheit, über sich und die eigene Entwicklung, den eigenen Körper und die eigene gesundheitliche Entwicklung zu entscheiden. Ebenso kann Personen, die als „nicht krankheits- und behandlungseinsichtig“ gelten, gegen ihren Willen Medizin verabreicht werden, während bei anderen die persönliche Entscheidung akzeptiert wird.

Im Original: Zur Verhältnismäßigkeitsfrage
Aus: BVerfG, 8.10.1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 (219); 45, 187 (223); 58, 208 (224 f.)); zugleich haben diese gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus (siehe § 63 StGB). ...
Darüber hinaus erfordert die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG aber auch allgemein im Verfahrensrecht Beachtung. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früher hervorgehoben, daß hier eine der Wurzeln des Prozeßgrundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegt (BVerfGE 57, 250 (274 f.)). Aus diesem Recht ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250 (275)), die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen u. a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage für richterliche Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 (222)) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE a.a.O. (230)). Das folgt letztlich aus der Idee der Gerechtigkeit, die wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. BVerfGE 33, 367 (383)) und an der sich jedwede Rechtspflege messen lassen muß. ...
Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, so besteht in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen. Bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (nach § 67 d Abs. 2 StGB) hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die sogenannte Aussetzungsreife prüft (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB, 42. Aufl., § 67 d Rdnr. 7). Dabei ist allgemein anerkannt, daß je nach den Gegebenheiten Erhebungen erforderlich sind über die Persönlichkeit des Untergebrachten einschließlich seines Gesundheitszustandes, sein Verhalten im Vollzug, die Wirkungen der Behandlung, seine Lebensverhältnisse sowie die Umstände und Maßnahmen, die einen günstigen Einfluß auf die Verhältnisse nach seiner Entlassung aus der Unterbringung nehmen können. Indessen muß nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung der gleiche Aufwand veranlaßt sein; immer ist jedoch eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten. ...
Vor diesem Hintergrund gilt für die Anwendung einfachen Rechts: Hat der Strafvollstreckungsrichter die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen in Anspruch genommen - was bei Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 63 StGB in der Regel der Fall sein wird -, so muß er sich bewußt sein, daß er Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat. Der Richter leitet dessen Tätigkeit nicht nur (vgl. § 78 StPO), er hat auch die Prognoseentscheidung selbst zu treffen; er darf sie nicht dem Sachverständigen überlassen (vgl. BVerfGE 58, 208 (223)). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist. Es muß den Richter in den Stand setzen, sich - zumindest im Verbund mit dem übrigen Akteninhalt - die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten und auch die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls welche Art Straftaten von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes zu erwarten sind. Dazu wird es - je nach Sachlage - ein möglichst umfassendes Bild der zu beurteilenden Person zu zeichnen haben. Das Gutachten sollte zudem nicht aus länger zurückliegender Zeit stammen. Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, so ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuziehen. Denn je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind aufgrund der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten auch an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen möglichst vorzubeugen.
Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67 d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, so hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzuges in Beziehung zu setzen. ...
Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 62 StGB auch gesetzlich festgelegt: Eine solche Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Verfassungsgericht: Zwangsbehandlung ist grundsätzlich erlaubt
Aus dem Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14
2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 (303 ff.); 129, 269 (280 ff.); 133, 112 (131 ff. Rn. 52 ff.)).
a) Es ist dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, medizinische Zwangsbehandlungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 128, 282 (303); 129, 269 (280); 133, 112 (131 f. Rn. 52)). Zur Rechtfertigung des damit verbundenen Grundrechtseingriffs kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) als legitimer Zweck geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGE 128, 282 (304)).
b) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat aus den grundrechtlichen Garantien (vgl. BVerfGE 128, 282 (311, 313, 315)) und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 (308 ff., 313)) konkrete Anforderungen an die Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung der im Maßregelvollzug Untergebrachten aufgestellt. Die gesetzliche Grundlage muss sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vorgeben (vgl. BVerfGE 128, 282 (317)). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des besonders schwerwiegenden Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 (317 f.) m.w.N.).
aa) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen so bald wie möglich in die Freiheit zu entlassen, muss strikt dessen krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben (vgl. BVerfGE 128, 282 (307 f.); 129, 269 (281 f.); 133, 112 (134 Rn. 59)).
bb) Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren, die den Grundrechtsschutz gewährleisten sollen. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist - abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG - eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 (311); 129, 269 (283); 133, 112 (140 Rn. 70)). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 (313); 129, 269 (283); 133, 112 (138 Rn. 67)). Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 (313 f.); 129, 269 (283); 133, 112 (138 f. Rn. 68)). Schließlich fordert Art. 2 Abs. 2 GG spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet. Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 (315 ff.); 129, 269 (283); 133, 112 (141 f. Rn. 71)).

Lebenslänglich für Buttersäure-Anschlag?
Jenseits der Frage, dass die zum Ausdruck gebrachte politische Position aus emanzipatorischem Blickwinkel unhaltbar und die Aktion sich nicht als Form von Gegengewalt gegen Unterdrückungsverhältnisse legitimiert, schockiert doch das Strafmaß: Für eine Attacke mit Buttersäure wurde eine Person jetzt auf Dauer in die Psychiatrie eingewiesen. Das kann lebenslänglich, dazu Zwangsbehandlung und mehr bedeuten.
Die - wie benannt dümmliche - Aktion hatte eine Person leicht verletzt und einen Raum in Gestank gehüllt. Das war alles. Selbst der Verband, dem die Buttersäure-Getroffene vorstand, beschrieb das Geschehen zurückhaltend:"Bei einer Vortragsveranstaltung am gestrigen Mittwoch, 18. Juni 2014, in Frankfurt/Main hatte ein 44-jähriger Mann Elke Baezner und einen weiteren Referenten mit Buttersäure bespritzt, die er abgefüllt in einer Wasserflasche mitgebracht haben muss.
Frau Baezner wurde mit Augen- und Hautreizungen leicht verletzt, konnte aber die Uniklinik noch am selben Abend verlassen. Der Saal wurde nach dem Vorfall sofort geräumt, die weiteren 40 Teilnehmer blieben unverletzt. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft. Die DGHS geht von einem politisch motivierten Anschlag aus."


Einweisung: Die Macht der Richter*innen

Steigerung der Freiheitsentziehung: Isolierung
Nicht nur einsperren, sondern auch von anderen isolieren: Kein Kontakt nach Außen, keine Gespräche mit Mitinhaftierten. Solche Isolationen nehmen deutlich zu - dabei ist Kommunikation das Wichtigste, was Menschen in Krisen brauchen ...

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