Projektwerkstatt Saasen

BERUFUNGSVERHANDLUNG ZWEITER ANLAUF: PLÄDOYERS DER ANGEKLAGTEN

Anklagepunkt "Körperverletzung" (Puffs Daumen-Kino)


1. Plädoyer allgemein, Anfang
2. Rahmenbedingungen eines jeden Gerichtsverfahrens
3. Spezielle Rahmenbedingungen dieses Verfahrens
4. Plädoyer allgemein, Ende
5. Symbolisch: Polizeigewalt am 2.3. und 11.4. in/vor dem Landgericht
6. Anklagepunkt „Wahlplakate“
7. Anklagepunkt "Farbschmierereien an der Gallushalle"
8. Anklagepunkt "Körperverletzung" (vermeintlicher Fusstritt)
9. Anklagepunkt "Hausfriedensbruch" (Gaile Lügen)
10. Anklagepunkt "Körperverletzung" (Puffs Daumen-Kino)
11. Anklagepunkt "Beleidigung" (Gülle prügelt)

Der 11. Verhandlunstag war geprägt von umfangreichen Plädoyers seitens beider Angeklagten, deren Ausgangstexte hier dokumentiert werden. Das folgende Plädoyer zum Vorwurf Widerstand und Körperverletzung bei der Festnahme in Grünberg liegt auch als .rtf zum Download vor.

Dies ist eine unvollständige Sammlung von Aspekten zum Anklagepunkte, zum Teil ohne voll ausgeschriebene Sätze und ohne jegliche Korrekturlesung. Sie dient als Manuskript zum Plädoyer des Angeklagten J.B. am 11. Prozesstag vor dem Landgericht Gießen, 29.4.2005. Alle Angaben sind ohne Gewähr, die Zitate von handschriftlichen Notizen übertragen. Mehr Infos zum Prozess und dieser Text im Internet.

Die Vernehmungen zum Anklagepunkt der vermeintlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt am 9.1.2003 in Grünberg gehören zu den interessantesten Punkten dieses Prozesses. Grund ist vor allem, dass hier mit dem Staatsschutz die Abteilung der Polizei Mittelhessen, die am intensivsten in die Ermittlungen, vor allem aber in die Fälschungen, Erfindungen und die Kriminalisierung des sog. Umfelds der Projektwerkstatt eingebunden war, selbst aktiv war und zwei Personen dieser Abteilung, darunter ihr damaliger Leiter, als Zeugen auftraten.

Die Vernehmungen und die Art, wie die beiden Staatsschutzbeamten hier agierten, sind daher auch nicht nur für diesen Punkt interessant, weil spürbar wurde, mit welchen Interessen und Methoden der Staatsschutz Gießen gearbeitet hat.

Hinweis: Zitate von Puff überwiegend aus Mitschrift eines unabhängigen Prozessbeobachters.

Zunächst zum Ablauf des Geschehens – der grobe Ablauf ist in den Aussagen der Angeklagten und der Zeugen eher übereinstimmend beschrieben worden. Daher will ich das nach den Vernehmungen Feststehende mal hier festhalten:
  • Die Angeklagten sind mit dem Fahrrad am Nachmittag des 9.1.2003 nach Grünberg gefahren. Hatten Flugblätter und ein Transparent dabei ... passt zu dem, was sie auch sagten, warum sie unterwegs waren: Transpi vor Eingang, Flugies verteilen.
  • Situation vor Ort: Polizei vor Eingang beim Parkplatz, Haupteingang zu. Bei Eintreffen bewegten sich Polizeibeamte auf die Ankommenden zu. Die schlossen zunächst ihre Fahrräder fest und gingen dann Richtung Eingang, wo Beamte entgegenkamen.
  • Festnahmesituation ... Puff erklärt Festnahme, außer ihm bemerkt niemand (auch die Polizisten nicht), dass er Gründe nennt. Nach Aussagen des Zeugen N. sagt er nur: „ Ihr kommt jetzt erst mal länger weg“. Ein anderer Beamter sagte damals nach den Aussagen des gleichen Zeugen: „ Ihr kommt jetzt auf den 10er weg“. „10er“ ist das Umgangswort für die Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie, es ist nicht nur eine Androhung, sondern ist in diesem Kontext sicherlich auch als Beleidigung zu bewerten. Die habe ich auch schon mehrfach gehört von Polizeibeamten, die unseren kreativen Aktionen hilflos, aber wütend gegenüberstanden. Ich will das aber nicht als Beleidigung werten, weil das anerkennen würde, dass Menschen, die in die Zwangsstrukturen der freiheitsberaubenden forensischen Psychiatrie eingewiesen werden, irgendwie weniger wert sind. Das Problem an der Zwangspsychiatrie sind aber nicht die Menschen, die dort eingesperrt sind, sondern die sie einsperren.
  • Aber diese deutlichen Hinweise auf die mentale Lage der Gießener Staatsschützer an diesem Tag: Die Situation an der Treppe zwischen den Eingängen wird weitgehend übereinstimmend beschrieben. Puff sagt Festnahme, die Angeklagten gehen erst mal weiter. Puff hält den Angeklagten B. fest, Momberger kommt zu Hilfe und hält mit fest. Zwei andere halten den Angeklagten N. fest. Die Sache steht so ein Weilchen da und die Angeklagten beginnen sofort, lauthals politische Parolen zu rufen, vor allem Richtung Eingang der Halle und Richtung Parkplatz.
  • Unterschiede gibt es dann in den Beschreibungen des konkreten Verhaltens der Angeklagten im Polizeigriff und über den dann beginnenden Marsch von der Treppe in der Nähe der Halle bis zum ca. 50 m entfernt bereits bereitstehenden Gefangenentransporter. Neben den Unterschieden, auch und gerade zwischen den Berichten der verschiedenen Polizeibeamten, die als Zeugen vernommen wurden. Aber es gibt einige auffällige Übereinstimmungen, die ich zunächst nennen will.
  • Marschformation : Zwei Dreier-Gruppen, B. vorne, ab ca. der Mitte des Wege Steyskal zwischen den beiden Gruppen. Abstand der Gruppen sehr niedrig, Angaben der Zeugen zwischen 1 und 2 Meter. Steyskal dann dazwischen, direkt hinter der vorderen Gruppe.
  • Hackentritte : Davon berichten der Angeklagte B. und Zeuge N. übereinstimmend. Auch Ex-Staatsschutzchef Puff sagt: „2 bis 3 Mal ist Steyskal in Hacken reingelaufen, weil er stehen geblieben ist“. Das bestätigten sogar Steyskal’s Ausführungen selbst: Er gab zu, dem Angeklagten B. „mehrfach“ – angeblich unbeabsichtigt – in die Hacken gelaufen zu sein. „Mehrfach“ sagte er tatsächlich und will glauben machen, dass sei alles unabsichtlich.
  • Steyskal bestätigte auch, dass der Angeklagte B. sich nach dem „mehrfachen“ Hackentreten umgedreht und sich beschwert habe. Damit ist auch mindestens für einen Fall belegt, warum der Angeklagte B. sich umgedreht hatte. Mit Widerstand hat das nichts zu tun.
  • Ebenso haben fast alle Zeugen beschrieben, dass die Angeklagten auch während des Abtransportes laut weitergerufen hätten – und zwar entweder Richtung Parkplatz oder im Bericht anderer Zeugen zueinander (wenn auch diese letzte Version nicht logisch erscheint, warum hätten sich die Festgenommenen polizeikritische Parolen selber zurufen sollen?). Der Parkplatz war seitlich vom Weg, es ist naheliegend, dass die Angeklagten ihren Kopf dorthin wandten. Auch das ist kein Widerstand.
  • Brille : Alle Zeugen beschrieben, dass die Brille des Angeklagten B. irgendwann auf dem Boden lag. Wenig glaubhaft klingen die Beteuerungen der Beamten, sie hätten nicht gesehen, wieso die runterfiel. Hier ist offensichtlich, dass sie den damaligen Staatsschutzchef Puff decken wollen, der ja z.B. vom Staatsschutzbeamten Steyskal sogar der Dienstvorgesetzte war. Nur Puff selbst schildert diesen Vorgang und gibt sogar zu: „ich bin gegen seine Brille gekommen“. Seine Begründung dafür, dass sei versehentlich beim Greifen nach dem Oberarm geschehen, erscheint abwegig. Nachvollziehbarer sind dagegen die Äußerungen des Zeugen N. und des Angeklagten B. – nämlich das Puff gezielt zugeschlagen hat und dabei die Brille traf.

Damit hat es sich aber an Gemeinsamkeiten. Ansonsten treten vielfache Widersprüche auf – plus gezielter Erfindungen und Lügen. Die sollen genannt sein.

Lügen, Erfindungen und falsche Verdächtigungen durch Ex-Staatsschutzchef Puff
Die unüberschaubar lange Liste von Falschaussagen und bemerkenswerten Widersprüchlichkeiten seitens Herrn Puff beginnt sehr früh. Nämlich schon, bevor es überhaupt losgeht.
  • Anwesenheit am Vormittag : Puff sagt, es sei „morgens schon selbst bei der Spurenaufnahme“ dabei gewesen. Bereits diese eigentlich unwichtige und unverfängliche Aussage stellt sich später als höchst fragwürdig heraus. Alle anderen vernommenen Beamten können sich nicht erinnern, Puff auch schon tagsüber in Grünberg gesehen zu haben und der Kripo-Beamte Kromm berichtet davon, Puff per Telefon über die Situation in Grünberg, u.a. über den Wortlaut der Sprüche an der Gallushalle informiert zu haben. Da dass ja nicht nötig gewesen wäre, wenn Puff selbst da war, wurde er von einem Angeklagten gefragt, wo er denn Herrn Puff angerufen hatte und antwortete: „Auf der Dienststelle“ und „war wohl nicht selbst vor Ort“. Will heißen: Puff war in seinem Büro in Gießen, selbst in diesem unwichtigen Detail hat er schon gelogen. Und so ging es weiter ...
  • Festnahmeversuch in Saasen : Auf die Frage „Hast Du einen Festnahmeversuch in Saasen mitbekommen?“ antwortete Zeuge N.: „Nein, ich war am Vormittag in der ProWe. Ich stand im Hofbereich und habe Fahrrad repariert.“ Und präzisierte noch: „So von 10:30 bis 12:30 Uhr.“ Dieses wird auch vom Zeugen K. bestätigt. Puff aber nennt als Zeitraum zwischen 11 und 12 Uhr für den Festnahmeversuch in Saasen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass es den Festnahmeversuch überhaupt gegeben hat. Ohnehin konnte sich kein anderer Polizeibeamter, auch nicht die damals zuständigen Leiter in der Polizeistation Grünberg, an einen solchen Vorgang erinnern.

Festnahmegründe, Verdachtsmomente
  • Auf die Fragen, was Puff mit seinen ständig in die Akten geschriebenen oder auch vor Gericht wiederholten Phrasen von „nach Aktenlage“ oder „in der Gesamtbewertung“ eigentlich genau meinte, konnte er nie eine Antwort geben.
  • Behauptung, Angeklagte hätten nach Aktionen mit ihrer Beteiligung immer schnell danach Berichte ins Internet gesetzt und Aktionen fotografiert. Allerdings: Zur Gallushalle gab es keinen Internetbericht. Zeuge Puff konnte auch keinen vorlegen. Fotos von den Graffities an der Halle gibt es auch bis heute nicht bei den Angeklagten. Jedenfalls hat Puff keines vorgelegt, Internetseiten und –ausdrucke konnte er weder vorlegen noch überhaupt benennen. Und Zeuge N. sagte auch eindeutig: „Zur Sachbeschädigung an der Halle ist mir kein Foto bekannt.“ Damit deutet das Argument von Puff, die Angeklagten würden von Aktionen immer kurz darauf im Internet berichten, eher daraufhin, dass sie nicht als Täter in Frage kommen, denn es gab keinen Internetbericht und auch keine Fotos zu dem Vorgang.
  • Puff behauptete zunächst, genau die hier Angeklagten hätten sich in Bezug auf die Graffities an der Halle und andere Aktionen verdächtig gemacht. Auf genaue Nachfragen korrigierte, dass das Umfeld der Projektwerkstatt in Verdacht stand: Die „Diktion“ der Aktion passe „zu einem, der Zugang dazu hat“ (gemeint: zur Projektwerkstatt). Dennoch sind genau die beiden hier Angeklagten verdächtigt und verhaftet worden. Das ist in sich nicht schlüssig, weil weitere Personen in der Projektwerkstatt und sogar bei der Aktion in und an der Gallushalle zugegen waren. Puff war zumindest letzteres bekannt, weil er von anderen Personen direkt angesprochen wurde und auch Flugblätter sowie die Anti-Wahl-Zeitung „Macht Nix!“ aus der Projektwerkstatt von diesen persönlich ausgehändigt bekam. Das ist aus dem Beweisantrag hierzu zu sehen, der als wahr behandelt wurde. Puff selbst sagte auch zu Verdachtsgründen: „Weil sie an der Halle waren. Da war sonst niemand, am Schluss nur ein Zwillingspärchen. Die haben Flugblätter verteilt und uns angesprochen, sie haben sich erkundigt, wo sie sind“. Puff hat seine Begründung der Festnahme also auch hier bewusst verdreht und ihm bekannte Tatsachen verschwiegen, um den Tatverdacht auf die zwei Personen zu lenken, die er kriminalisieren wollte.
  • Puff spricht dann in drei Fällen gefälschte Behördenschreiben an und unterstellt ohne jegliche Begründung dem Angeklagten B., für diese verantwortlich zu sein. Zunächst formuliert er allgemein: „Man hat immer wieder versucht, einen behördlichen Touch reinzubringen.“ Das sagt er im Zusammenhang mit den Festnahmegründen gesagt, meinte folglich die konkreten Angeklagten. Auf konkrete Nachfrage, was er mit behördlichem Touch meint, erwähnt er zwei Schreiben aus der Vergangenheit. Zum einen sagte er über den Angeklagten B.: „Er ist bei der Wahl als Herr Thierse aufgetreten“, womit er (wie eine Recherche des Angeklagte ergab, die dieser dem Gericht übergab) ein gefälschtes Schreiben meinte, dass in Osnabrück verteilt wurde und auf www.wahlquark.siehe.website dokumentiert war. Außerdem erwähnt er ein Plakat zu Fahrradräubern, dass an Geschäfte verteilt wurde. Dieses ist bekannt aus den Gerichtsakten. Hinweise, von wem das stammt, sind in der Akte allerdings nicht zu finden. Puff konnte auch keine nennen. Dennoch benannte er im Prozess auch hier den Angeklagten B. als Urheber. Auf die Frage, wie er darauf käme, antwortete Puff: „Niemand anders hat Interesse daran“ – ein bemerkenswerter Spruch für einen Beamten, dessen Aufgabe des Aufklären und Ermitteln und nicht das wirre Konstruieren ist.
  • Immer wieder weicht Puff ganz allgemein darauf aus, dass alles der Projektwerkstatt zur Last gelegt wird, weil die „ Diktion“ dazu passe. Zum Beispiel sagt er: „Art der Parolen und Art der Desinformationsschreiben passt zur Projektwerkstatt, von den Schlagworten.“ Bei näherer Betrachtung wirkt das ganze aber eher umgekehrt: Es passieren Aktionen von Unbekannt. Puff wähnt immer die Projektwerkstatt hinter allem und in seinem Wahn bzw. Hass bastelt er dann aus den Inhalten der von ihm zuvor schon der Projektwerkstatt zugeschobenen Aktionen sein Bild, was für die Projektwerkstatt typisch ist und dann wiederum ab, wer für welche Aktionen in Frage kommt. Ein einfacher, aber praktischer und für einen Kriminalbeamten energiesparender Zirkelschluss, der aber typisch ist für diesen Staatsschutz in Gießen, wo Ermittlungstätigkeiten regelmäßig gar nicht erkennbar sind, sondern die simplen Verdächtigungen und Selbstbestätigungen von Vorurteilen an der Tagesordnung sind.
  • Dauerbrenner von Puff ist die Beweisführung über die Konstruktion eines Zusammenhang zwischen auf Internetseiten erscheinenden Aktionsberichten und den Tätern bei der Aktion. Abgesehen davon, dass eine solche Zuordnung schon absurd ist – da müsste man ja jeder Zeitung unterstellen, die Dinge, über die sie berichtet, auch selbst gemacht zu haben -, gibt sich Puff überraschend wenig Mühe, auch überhaupt herauszufinden, wer welche Internetseiten überhaupt hält. Dabei ist das ganz einfach: Man gibt bei der zuständigen Institution für die Vergabe von Internetadressen (in Deutschland ist das Denic) die Adresse ein und hat das Ergebnis. Jeder Idiot kann das einfach am Bildschirm machen. Aber Puff und der ganze Staatsschutz Gießen sind damit schon überfordert. Lieber phantasiert er herbei, wer welche Internetseite hält und bastelt mit seinen Erfindungen dann Tatverdachtsgebäude zusammen. Diese Verdächtigungen aufgrund von Internetseiten hat er schon in die damaligen Aktenvermerke geschrieben: „Feststellungen zur Beweislage hatten ergeben, dass immerzeitnah nach „gelaufenen Aktionen“ auf den Hompages der Tatverdächtigen –BERGSTEDT-u. -NEUHAUS-„ (Blatt 1) – also eine ganz eindeutige Zuordnung, wie die Richterin auch bestätigte. Auf die erstaunte Frage der Richterin „Alle Plakatverunstaltungen haben sie einfach so J.B. zugerechnet?“ antwortet Puff mit dem Klassiker: „Es war ja überall die Internetadresse drauf.“ Keine Ermittlungen, nur Zirkelschlüsse und Vermutungen, die für Puff und den Staatsschutz aber reichen – hier und sichtbar in ihren ganzen Ermittlungsarbeiten. Weiterhin nannte er die Internetseite www.wahlquark.siehe.website als „seine Internetseite“ mit Bezug auf den Angeklagten B., ohne dafür einen Beleg liefern zu können. Selbst das Einfachste, ein Ausdruck der Internetseite für die Ermittlungsakten, ist nirgends zu finden. Allerdings leitete er forsch ab, dass die dort beschriebenen Aktionen, weil es „seine Internetseite“ ist, auch von ihm seien. Der Angeklagte B. legte dem Gericht daraufhin einen Ausdruck der Übersichtseite dieser Internetseite vor, wo über 50 Aktionen aus ganz verschiedenen Städten Deutschlands zum Thema Wahlen beschrieben sind. Die Annahme, der Angeklagte hätte diese alle selbst gemacht, ist schon von daher absurd.
  • Puff formulierte in seiner Vernehmung zudem einen Tatverdacht für die Wahlplakatveränderungen am 3.1.2003 in und um Gießen. Hier im Gerichtssaal behauptete er auch zunächst, dass die Veränderungen dort denen auf den Fotos in den Prozessakten zum Anklagepunkt Plakateveränderungen in Reiskirchen glichen, obwohl das eine ganz andere Wahl mit anderen Plakaten und, soweit die Akten und Internetdokumentationen zu den Aktionen das sichtbar machen, auch mit anderen Aufklebern war. Erst auf kritische Nachfrage nahm er diese Behauptung wieder zurück.
  • Auch hinterher agiert er so weiter in seiner Mischung aus Voreingenommenheit, Erfindungen und wilder Konstruktion von Zusammenhängen, z.B. zu den beschlagnahmten Computern: „Bei der ersten Überprüfung, eine Woche vorher, hat man Unterlagen gefunden.“ Welche, warum das nirgends verwertet wurde, nirgends in Akten auftaucht usw., kann Puff nicht klären. Er behauptet das einfach mal so ...

Der Weg zum Gefangenentransporter
  • Gewehrt? Puff berichtet von Abwehrbewegungen und Schlägen: „Er hat nicht gezielt nach mir geschlagen. Er hat versucht, sich aus meinem Griff zu befreien, kein gezieltes Schlagen. Ich habe immer nachpacken müssen.“ Später korrigiert Puff selbst seine Version vom Um-sich-schlagen und sagt: „Abwehrhandlung beidseitig mit Ellenbogen“. Aber auch dem widerspricht nicht nur der Angeklagte, sondern auch Zeuge N.: „Ein Wehren auf der körperlichen Ebene hat es nicht gegeben“. Deutlich widerspricht auch der Polizeizeuge Momberger: „Auf meiner Seite ging nichts“ und meinte damit, dass auf seiner Seite wegen seinem festen Griff irgendwelche Abwehrbewegungen des Angeklagten überhaupt nicht möglich gewesen wären.

Die Verletzung:
  • Puff spricht von „überdehnt“. Das Attest aber sagt: „Prellung“. Puff sagt, Überdehnung käme von ständigem Nachfassen. Das würde zu einer Überdehnung auch passen. Das Attest bescheinigt aber eine solche Überdehnung genau nicht, daher belegt es etwas anderes. Laut dem Taschenlexikon Gesundheit (Schwann Verlag) ist Prellung folgendes: „stumpfe Verletzung einer Körperregion durch Stoß oder Schlag“. Das beweist zwar nicht den Schlag von Puff, ist aber deutlich eher ein Indiz für die Version, die hier schlüssig vom Zeugen N. und ja auch vom Angeklagten berichtet wurde.
  • Auffällig ist auch die Erinnerungslücke aller anderen Beamten. Die beschreiben alles mögliche recht präzise (wenn auch voneinander abweichend), aber wie die Brille runtergefallen sein könnte, da sind hier Erinnerungs-Festplatten alle plötzlich gelöscht. Dabei gibt Zeuge Steyskal sogar zu, dass ich vorher mit umgedreht und zu ihm was gesagt, ihn also angeguckt hätte – zudem muss dieser Vorgang die Aufmerksamkeit der unmittelbar danebenstehenden bzw. mich festhaltenden Beamten auf sich gezogen haben. Aber ... nichts. Keine Erinnerung. Besonders glaubwürdig ist das nicht. Und etwas zu verschweigen, was man weiß, ich auch eine Falschaussage vor Gericht.
  • Zeuge Momberger, der mit Puff den Angeklagten B. abführt, hat von der Verletzung von Puff „nichts bekommen“. Dabei soll die Verletzung von Puff schon am Beginn geschehen und danach ständig Schmerzen ausgelöst haben. Dass Puff nichts anzumerken war und er sich auch nie geäußert hat, klingt wenig glaubwürdig.

Die weiteren Massnahmen
  • Versuch längerfristiger Haft ... nicht geklappt, mehrfach versucht, was rechtswidrig ist, daher ist das Verbleiben in Haft nicht nur rechtswidrig, weil die gesamte Festnahme und fehlende Begründung rechtswidrig war, sondern weil auch nach der Ablehnung auch nur des Versuchs eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft keine Freilassung erfolgte.
  • Hausdurchsuchung am 10.1.2003 ... wird von Puff in seinem Aktenvermerk als „Anschlussdurchsuchung“ bezeichnet, d.h. in einen Kontext zu den Verhaftungen und damit zu den dazu angegebenen Vorwürfen gesetzt. Dann, wenn es also in der Hauptsache um Graffities geht, stellt sich die Frage, warum erstens nur Computer, Kabel usw. beschlagnahmt wurden und zweitens warum nach Farben, Kleidungsstücken mit etwaigen Farbanhaftungen, möglichen weiteren Schuhen z.B. für die zweite Spur auf dem Dach usw. gar nicht gesucht wurde. Puff behauptete entsprechend im Prozess auch, dass nach Farben gesucht wurde. Das ist gelogen. Der Beweisantrag diesbezüglich kann nach Beschluss des Gerichts als wahr angenommen werden.
  • Diese Hausdurchsuchung wurde bereits als rechtswidrig erklärt. Zudem gibt es diesbezüglich einige unwahre Aussagen, wie auch in der Rechtswidrigkeitserklärung des Landgerichts zu der Hausdurchsuchung benannt wurde. Dazu gehört u.a. die Behauptung, ein Durchsuchungsbefehl liege vor und werde nachträglich überreicht. Tatsächlich wurde nicht nachträglich überreicht, sondern die Durchsuchung nur nachträglich durch das Amtsgericht bestätigt und sogar nachträglich noch mal bezüglich Durchsuchungsort und –ziel korrigiert – eine auch von Seiten des Amtsgerichtes abgefahrene Form der Rechtsbeugung.
  • Hinzuweisen ist noch, dass Gerhard Puff in der ersten Instanz zwei falsche Verdächtigungen aussprache, einmal die Behauptung, der Angeklagte N. würde sich illegal in der Projektwerkstatt aufhalten. Auf Nachfrage, warum er das so einschätze, antwortete er, dass die Eltern von N. seinen Aufenthalt dort nicht zugestimmt hätten – was bei einem damals 22jährigen. Außerdem berichtete er, wie der Angeklagte N. Farbspuren beim Graffitianbringen an der Gallushalle auf seine Jacke brachte, obwohl er schon wusste, dass die Farbspuren nicht der Farbe an der Halle entsprechen (siehe Gerichtsprotokoll S. 11 und 12, Blatt 66 und 67).

Puffs Hass
  • „Das bisher festgestellte Umfeld in den Tatverdächtigen regelrecht hörig“ (Blatt 2)
  • Mehrfach in erster Instanz: „Nun gegen Sie es doch endlich zu“ und „Stehen Sie doch mal zu Ihren Taten“
  • Auch in diesem Verfahren sagte er einmal: „Sie haben ja noch nicht zu den Taten gestanden, die sie gemacht haben“. Das sind eindeutige Vorverurteilungen, auf Nachfrage regelmäßig ohne Beleg und in einer auffällige Nähe zu den auch offiziellen Formulierungen der Polizei z.B. der Kriminalitätsstatistik 2003.
  • In seinem Vermerk vom 8.8.2003 (Blatt 119) bezichtigt Puff den Angeklagten B., „ständig zu sogenannten Anti-Wahl-Aktionen aufgerufen“ zu haben und „immer zeitnah nach gelaufenen Aktionen auf den Hompages sogenannte Aktions-/Erlebnis- u.z.T. vorsätzliche Lügenberichte in zum Teil aufreißerischer Selbstdarstellung veröffentlicht wurden .Als Beleg/Beweis waren diese Bericht meist mit mutmaßlich bei/während/nach den Aktionen gefertigten Lichtbildmaterial bestückt“ (Schreibfehler im Original). An anderer Stelle (Blatt 5) schreibt er von „polemischen Internetveröffentlichungen“ und „bekannte Diktion der Selbstdarsteller – BERGSTEDT und NEUHAUS –„, von „Agitatoren in Wort- u. Beleitaktionismus“ sowie „amtsbekannter Szenewerkstatt“. Die hier von Puff verwendete Sprache deutet auf einen erheblichen Hass und auf das Bedürfnis nach Vorverurteilung hin.

Bedauerlich, dass Puff nicht vereidigt wurde, ein falsches Signal an die nachfolgenden Zeugen und ein unverständlicher Schutz eines Beamten, der ziemlich offensichtlich sehr bewusst und überlegt Erfindungen und falsche Verdächtigungen macht.

Zeuge Momberger
Die Aussage des Polizisten Momberger war kurz und wenig detailreich. Zu wichtigen Einzelvorgängen wie dem Grund für das Runterfallen der Brille schloß er sich auffällig schnell dem an, was alle außer Puff sagten, nämlich dass sie sich das auch nicht erklären könnten. Wichtig ist aber seine Aussage, dass er den Angeklagten B. so intensiv festhielt und fixierte, dass dieser sich gar nicht bewegen und wehren konnte. Das widerspricht deutlich den Aussagen anderer Beamter, die von Ellbogenchecks oder gar von Herumfuchteln mit den ganzen Armen berichteten. Auch berichtete er auf Nachfrage der Richterin, keinen Anlass für irgendwelche festeren Griffe, z.B. einen Armhebel gesehen zu haben, weil er den Angeklagten B. fest umklammerte und dieser sich nicht mehr viel bewegen konnte.

Zeuge und Staatsschützer Steyskal
Zeuge Steyskal, aus der gleichen Dienststelle wie Staatsschutzchef Puff, drückte sich sichtbar um präzise Antworten auf die Fragen. Daher können seine Aussagen kaum etwas zur Aufhellung des Geschehens beitragen. Leider hat, so habe ich das wahrgenommen, das Gericht diese Weigerungen, Fragen präzise zu beantworten, in Schutz genommen. So hat Steyskal ohne rechtliche Grundlage die Aussage darüber verweigern können, wie genau die von ihm behaupteten Abwehrbewegungen des Angeklagten B. ausgesehen haben sollen. Damit konnten zu erwartende Unterschiede in den ausgedachten Beschreibungen zu seinem Chef Puff nicht herausgearbeitet werden.

Auch zu einem anderen Detail war er erstaunlich ahnungslos: Obwohl der Staatsschützer direkt hinter B. lief (seine Worte: „sehr, sehr nah an dem Herrn B.“) und aussagte, die Brille des Angeklagten sei beim Umdrehen herunter gefallen, hatte er seltsamerweise keine Erinnerung daran, wie das passiert sein könnte oder ob der cholerische Staatsschutz-Chef Puff dabei „nachgeholfen“ hatte. Immerhin bestätigte er aber, „mehrmals“ dem Angeklagten in die Hacken gelaufen zu sein. Das soll alles versehentlich passiert sein, was wenig glaubwürdig klingt.

Bezüglich des Abtransportes behauptete Steyskal, der Angeklagte B. hätte ständig mit dem hinter ihm laufenden Angeklagten N. zu sprechen versucht. Das widerspricht der von den anderen Beamten und auch vom Angeklagten selbst gemachten Angaben, politische Parolen gerufen zu haben. Gleichzeitig berichtete er plötzlich, dass der Angeklagte B. mit den ganzen Armen gefuchtelt hätte, dabei hätte es, wie er auf Nachfrage sagte, ein „Fuchteln nach oben“ gegeben. Das widerspricht eindeutig Herrn Puff, der nur von Bewegungen mit dem Ellenbogen sprach, und dem Zeugen Momberger, der berichtete, den Angeklagten fest fixiert zu haben. Leider konnte Steyskal, wie oben gesagt, nicht dazu bewegt werden, die Bewegungen nachzumachen. Die Unterschiede wären wahrscheinlich beträchtlich gewesen, wie seine ersten Beschreibungen vermuten lassen.

Schließlich gab Steyskal zum Ende seiner Vernehmung an, mitbekommen zu haben, dass weitere Personen an der Halle gesichtet wurden, die der Projektwerkstatt zugeordnet, aber weder festgenommen noch überprüft wurden. Das widerspricht den vorgetragenen Festnahmegründen von Herrn Puff.

Zeuge Koch
Er ist ein bekannter Fall – mehrere Anzeigen gegen Projektwerkstättler und in anderem Prozess deutliche Falschaussagen. Der Beweisantrag dazu ist hier abgelehnt worden, weil er ohne Bedeutung sei. Dennoch ist aber wichtig zu wissen, dass Koch im Verfahren um den Kreidemalspruch „Fuck the police“ die Behauptung aufstellte, alle TeilnehmerInnen hätten gleichzeitig und nach einem Redebeitrag des hier Angeklagten B. mit dem Malen angefangen. Die damals Angeklagte wurde folglich wegen gemeinschaftlicher Tat für alle Kreidesprüche verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde das Polizeivideo betrachtet und es zeigte sich, dass Kochs Schilderung kompletter Unsinn war.

In diesem Verfahren hat Koch wenig zusätzliche Informationen eingebracht. Auffällig war, dass er die beiden Varianten der anderen Beamten vom Parolenbrüllen und vom Versuch der Kommunikation zwischen den beiden Verhafteten damals in Einklang brachte, in dem er behauptete, der Angeklagte B. habe N. Parolen über Polizeigesetze usw. zurufen wollen. Wers glaubt... Auch Koch hat von der Verletzung des damaligen Staatsschutzchefs Puff nichts mitbekommen.

Zeuge Kromm
Der Kripobeamte Kromm war mit der Spurensicherung beauftragt. Bemerkenswert an seiner Aussage war nur seine deutliche Bestätigung, dass er am 9.1.2003 Gerhard Puff in seiner Dienststelle anrief und über die Sprüche an der Gallushalle informierte, d.h. Puff offensichtlich nicht, wie behauptet, selbst vor Ort war. Ansonsten konnte Kromm sich nicht erklären, wieso die beiden hier Angeklagten festgenommen worden waren, obwohl er die Aktenvorgänge weiterbearbeitet hat.

*Kleiner Hinweis viel später: Genau dieser Kromm wurde viele Jahre später Bürgermeister von Reiskirchen. Dort liegt auch die Projektwerkstatt und die Gemeindeverwaltung hatte schon lange vor dem Amtsantritt beschlossen, nie irgendeine Handlung zu machen, die der Projektwerkstatt nützt - außer dem, wozu sie gezwungen waren. Kromm änderte das nicht.

Polizeiaktion insgesamt unverhältnismäßig: Festnahme, Haft, Durchsuchung ...
Festnahme rechtswidrig, da ohne Grund. Verdachtsmomente gegen den Angeklagten B. gibt es gar nicht, der einzige (Schuh) gegen meinen Mit-Angeklagten, entstanden erst hinterher. Keine Internetseite. Daher alles konstruiert. Ein Grund lag nicht vor und konnte folglich auch nicht genannt worden sein. Zeuge N. berichtet, was Puff bei der Festnahme sagte: „‚Ihr kommt jetzt erst mal länger weg“. Diese Aussage ist nahe an dem, was auch andere Zeugen hier vor Gericht, d.h. auch Polizisten, sagen – nämlich dass Puff zwar die Festnahme erklärte, aber sonst nichts. Auf die Frage, ob Puff Gründe für die Festnahme nannte, antworte Zeuge Momberger z.B.: „Hat er meines Wissens nicht gesagt. Ich stand 2-3 Meter weg“.

Die Gründe für die Festnahme, die Puff nannte, sind konstruiert und basieren auf Annahmen z.B. zur Urheberschaft von Internetseiten und –texten, die Puff nie recherchiert hat, obwohl es z.T. sehr einfach gewesen war. Puff hat offenbar gar kein Interesse an Aufklärung gehabt, weil seine Vorverurteilung schon bestand.

Ein anderer Zeuge war da schlicht ratlos und ehrlich: Auf mehrmaliges Nachfragen, was konkret auf sie beide als Täter hingewiesen haben könnte, sagte der Kripobeamte und Zeuge Kromm sogar schlicht: „Ich kann es mir gerade auch nicht erklären.“ Dabei hatte er sich mit dem Vorgang intensiv beschäftigt.

Festnahme zudem unverhältnismäßig: Selbst wenn man den abwegigen Tatverdacht ausblendet, bleibt die Festnahme völlig unverhältnismäßig. Die zur Debatte stehenden Straftaten sind ja nicht nur gar nicht auf den Angeklagten B. zu beziehen, sondern vor allem sehr niedrigschwellige Sachbeschädigungen. Desinformationsschreiben und Wahlplakateüberklebungen – dafür holt Staatsschutzchef Puff einen Gefangentransporter und versucht tatsächlich, eine längere Untersuchungshaft zu organisieren.

Zur Frage, ob der Vorwurf von Widerstand oder Körperverletzung hinfällig ist, weil der Zugriff aus mehreren Gründen rechtswidrig war, möchte ich nur den entsprechenden Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch zitieren.

Ich möchte festhalten, dass Zugriff und anschließende Inhaftierung aus den genannten Gründen rechtswidrig war.

Meines Erachtens ist diese Frage aber nur hilfsweise wichtig. Denn vorrangig halte ich nach der Beweisaufnahme, d.h. den Aussagen der Zeugen, dem Wortlauf des Attestes und den als wahr angenommenen Anträge für erwiesen, dass weder Widerstand noch Körperverletzung überhaupt stattfanden. Nur für den Fall, dass dieses vom Gericht anders bewertet wird, ist daher wichtig, festzuhalten, dass die Massnahme rechtswidrig war.

Es gab gar keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt
Unterschiedliche Schilderungen, Weigerung, meine Bewegungen genauer zu beschreiben oder vorzumachen. Hier wurde ich in der Verteidigung auch erheblich durch das Gericht behindert, in dem exakte Nachfragen an die Zeugen hinsichtlich der Bewegungsabläufe und die Aufforderung, meine vermeintlichen Armbewegungen vorzumachen, abgebügelt wurden. Damit war nicht möglich, zu überprüfen, ob die Zeugen auch im Detail ihrer aus meiner Sicht erfundenen Stories übereinstimmten. Das kann nicht zu meinen Ungunsten gewertet werden, sondern im Gegenteil muss festgestellt werden: Wo die Zeugen detailgenau wurden, widersprachen sie nicht. In anderen Fällen hat das Gericht eine genaue Überprüfung verhindert.

Keine Körperverletzung
Als Gründe dafür, dass die Körperverletzung nie stattfand, kann angeführt werden:
  • Attest, das eine ganz andere Verletzung beschreibt, wie schon dargestellt.
  • Die Aussagen der anderen Polizeibeamten, von denen niemand Puffs Verletzung in dem Moment oder anschließend mitbekommen hat – weder direkt noch per Erzählung durch Puff selbst.
  • Extrem spätes Attest. In Strafanzeige vom 24.1. keine Erwähnung der Körperverletzung (erst im Nachhinein eingefallen?)

Außerdem ist die Erzählung von Puff von Widersprüchen und offensichtlichen Lügen durchzogen, so dass seine Glaubwürdigkeit als Zeuge auf Null tendiert.

Puffs falsche Verdächtigungen
Puffs Fälschungen und Erfindungen schon oft benannt und sind mit vielfachen Materialien, z.B. den beiden Dokumentationen zu Polizei, Justiz, Presse und Politik in Gießen, auch in diesem Verfahren belegt worden. Eine seiner sonstigen Erfindungen behauptet er auch in den zu diesem Gerichtsverfahren vorliegenden Aktionen, nämlich im Vermerk (Blatt 5). Nach Puffs Auffassung ich sei am 12.12.2002 bei „aktuellen Tatvorbereitungen“ zu Graffitis in Gießen festgenommen worden. Das ist gelogen. Die Information, die auch in den Zeitungen veröffentlicht wurde, wurde direkt danach dementiert. Puff erhält die Lüge aufrecht und lässt sie als belastenden Hinweis in den Akten zu diesem Prozess wieder aufleben.

Puff gewalttätig
Gerhard Puff wird häufiger ohne besonderen Grund gewalttätig, droht usw. Das sollte im Verfahren durch einen Beweisantrag geklärt werden. Vier Zeugen, die Opfer von Puffs Gewalt oder seinen Drohungen wurden, sollten geladen werden. Leider wurde dieser Beweisantrag abgelehnt, aber ich möchte das trotzdem hier noch mal erwähnen, dass Beispiele vorliegen, dass der Schlag vom 9.1.2003 in das Gesicht des Angeklagten B. kein Einzelfall ist.

Daher: Freispruch. Die Verletzung hat in der von Puff beschriebenen Form nicht stattgefunden, Puff war selbst der Aggressor.
Zudem war die Festnahme rechtswidrig und unverhältnismäßig.

Links
  • Download dieses Plädoyers als .rtf
  • Übersichtsseite zum Plädoyer-Freitag am 11. Verhandlungstag
  • Übersichsseite zur Berufungsverhandlung
  • Übersicht zum Rahmenprogramm des Verfahrens (u.a. Veranstaltungsreihe zu Repression, Knast und Justiz)
  • Polizeidoku Giessen- über Fälschungen und Hetzte seitens Polizei, Presse und Politik

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