Laienverteidigung

POLIZEIZEUGEN: ZUR UNGLEICHBEHANDLUNG VON POLIZEI UND NICHT-POLIZEI VOR GERICHTEN

Variante 2: Polizist als Beschuldigter


1. Einleitung
2. Variante 1: PolizistInnen als BelastungszeugInnen (oder sogar "Opfer")
3. Variante 2: Polizist als Beschuldigter
4. Variante 3: Vertuschung durch Polizei und Justiz
5. Variante 4: Falsche Beschuldigungen durch Polizei und Justiz
6. Variante 5: Polizeigewalt
7. Variante 6: Polizei ist mehr wert - Strafe höher!
8. Sonderthemen
9. Links
10. Warum entstand diese Aktion?

Wenn einE PolizistIn, ein Angehöriger der Justiz oder anderer Behörden, oft aber auch dann, wenn PolitikerInnen angeklagt sind, richtet sich bereits die Ermittlungstätigkeit zumindest von Polizei und Staatsanwaltschaft, oft aber auch der Gerichte, darauf, herauszufinden, ob es Umstände gibt, die die Tat rechtfertigen (Notwehr, Versehen, Unfall, Schock, geistige Umnachtung). Wenn dagegen jemand anderes angeklagt ist, richtet sich das Interesse der Ermittlungsbehörden darauf, dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Das ist in den Gerichtsakten, Vernehmungen und spätestens in Anklage und/oder Urteil gut erkennbar. Mechanismen sind u.a.:
  • Auf Minidetails, die entlasten oder (wenn Verurteilung erwünscht) belasten, wird umfangreich eingegangen.
  • Bei den ZeugInnen, die etwas aussagen, was Polizei und Staatsanwaltschaft nicht in den Kram passt, wird besonders intensiv geguckt, warum die nicht glaubwürdig sind. Hier werden auch kleine Widersprüche und Ungenauigkeiten stark betont, während sie bei den anderen ZeugInnen übersehen werden.
  • Beweise werden überdurchschnittlich hoch bewertet oder, wenn es grad nicht passt, einfach unbeachtet gelassen.
  • Teilweise werden absurde Theorien gesponnen, warum jemand, dessen Tat sich nicht mehr leugnen lässt, der aber nicht bestraft werden soll, aus Versehen, aus Notwehr oder Zwang bzw. einfach aufgrund von Denkversagen handelte. Da werden Schüsse zur unglücklichen Folge nervöser Zuckungen im Zeigefinger und Tritte ins Gesicht schnell mal zu Bewegungen, um das Gleichgewicht zu halten ...


Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 5.4.2005 (Az. 321 Js 412/05): Die Aussage des möglichen Täters (in Uniform) und uniformierter Gruppenmitglieder reicht zur Einstellung.

Anzeigen gegen PolizeibeamtInnen führen regelmäßig zu Einstellungen. Verurteilungen wegen Straftaten gegen Festgenommene kommt so gut wie gar nicht vor. Zu bedenken ist noch, dass eine hohe Dunkelziffer wahrscheinlich ist, weil viele Fälle von Gewalt oder Beleidigung durch PolizeibeamtInnen gegen ihre Opfer gar nicht zur Anzeige kommen. Quelle: Antwort auf eine parlamentarische Anfrage in Berlin (27.1.2006, Senator für Inneres)
Die folgende Tabelle ist am Beispiel von 2004 wie folgt zu lesen:
  • Erster Block: Von insgesamt (Zahlen addieren!) 766 Anzeigen gegen PolizistInnen wurden 759 Fälle eingestellt (99,08%). Es gab 5 Freisprüche und 2 Verurteilungen (0,26%).
  • Zweiter Block: Bei Anzeigen gegen PolizistInnen durch Festgenommene (hier dürfte die Dunkelziffer nicht angezeigter Fälle wegen der Einschüchterungswirkung deutlich höher sein) wurden von 269 Fällen 268 eingestellt (99,63%), einer freigesprochen und Null (!) verurteilt.


Im Original: Vorzugsbehandlung PolizeibeamtInnen
Titel der Studie: "Institutionalisierte Handlungsnormen bei den Staatsanwaltschaften im Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Polizeivollzugsbeamte"
von Tobias Singelnstein
Quelle: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 86. Jahrgang Heft 1 Februar 2003 (Download als PDF)
Mit der Thematik regelmäßig befasste Strafverteidiger nehmen eine Dunkelzifferrelation von 1 zu 3 und mehr an; vgl. auch die tageszeitung vom 21.11.2001, 22. Zurückzuführen sein könnte ein solcher Wert – trotz der besonderen Empörung, die Delikte nach § 340 StGB bei den Betroffenen regelmäßig hervorrufen – auf das mangelnde Vertrauen in eine effektive Strafverfolgung (s. o.) und die erhebliche Belastung für die anzeigenden Betroffenen: Sie müssen laut den Anwälten mit einer Gegenanzeige wegen Delikten nach §§ 113, 185 ff., 164 StGB rechnen. Zum anderen zeigen nach Berichten aus der Praxis vor allem Migranten Fälle oftmals nicht an, da sie rechtswidrige Übergriffe durch die Polizei nicht als solche wahrnehmen; ... (S. 3)
Beim Blick in die PKS ist zunächst festzuhalten, dass im Jahr 2000 2.141 Taten nach § 340 StGB polizeilich erfasst wurden (1999: 2.172; 1998: 2.180). Die Aufklärungsquote lag mit 68,5 % (1999: 67,1 %; 1998: 67,9 %) deutlich über dem Durchschnitt, war jedoch im Vergleich zu den Amtsdelikten insgesamt sowie zu normalen Körperverletzungen niedriger31. Der StVSta lässt sich im Hinblick auf Verfahren nach § 340 StGB eine auffällig hohe Diskrepanz zwischen Ab- und Verurteilungen entnehmen, wobei v. a. die große Zahl an Freisprüchen ins Auge springt32. Hieraus können indes noch keine Aussagen für den Umgang der StAen mit Ermittlungsverfahren nach § 340 StGB abgeleitet werden. Diesbezügliche Schlüsse lassen sich nur ziehen, wenn man beide Statistiken zueinander in Bezug setzt. ...
Vgl. Tabellen 5 bis 7 im Anhang: Während im Jahr 2000 von den wegen § 340 StGB Abgeurteilten nur 28,57 % verurteilt wurden (1999: 25,58 %; 1998: 24,14 %), betrug der Anteil der Verurteilten bei den normalen Körperverletzungen 66,43 % (1999: 67,40 %; 1998: 67,89 %). ... (S. 7)
Während im Jahr 2000 bezüglich § 340 StGB auf 100 in der PKS erfasste Tatverdächtige etwa vier Abgeurteilte kamen (1999: ca. 6; 1998: ca. 5), waren es bei Verfahren wegen §§ 223 ff. StGB jeweils etwa 27 bis 28 Abgeurteilte. Im Vergleich zur erfassten und abgeurteilten Gesamtkriminalität fällt der Unterschied ähnlich groß aus. ...
Diese Gegenüberstellungen lassen zwar keine gesicherten Aussagen zu. Jedoch kann wegen des geringen Anteils an Aburteilungen vermutet werden, dass bei Verfahren wegen § 340 StGB eine besonders selektive Strafverfolgung durch die StA vorliegt, d. h. dass vergleichsweise viele Verfahren bereits durch sie nach § 170 II StPO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt werden und deshalb nicht zur Anklage gelangen. Angesichts dessen, dass es sich bei den Beschuldigten offenbar überwiegend um Polizeivollzugsbeamte handelt36, lässt sich dieser Schluss mittelbar auch für den hier verfolgten Untersuchungszweck nutzbar machen. ...
Ausweislich der Zahlen der Erhebung des Polizeipräsidenten in Berlin über Verfahren nach § 340 StGB gegen Polizeivollzugsbeamte wurde 1999 in nur 1,3 % der Fälle Anklage erhoben (1998: 1,2 %; 1997: 1,4 %; 1996: 2,8 %). Laut den Daten der StA erfolgte 1999 in 0,8 % der Verfahren eine Anklage (1998: 3,0 %; 1997: 5,3 %; 1996: 6,6 %)39. Schon die erhebliche Abweichung der Werte macht die beschränkte Aussagekraft der Daten klar. ... (S. 8)
Gleiches gilt für die Untersuchung "Strafverfahren gegen Polizeibeamte in der BRD" von Manfred Brusten, die zwar die 80er-Jahre betrifft und ebenso auf unzuverlässige v. a. polizeiinterne Datenerhebungen angewiesen ist, aber zu ähnlichen Hinweisen auf eine besonders selektive Strafverfolgung kommt46. Danach sind von den 1980 bis 1988 in Berlin eingeleiteten 4.552 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Polizeivollzugsbeamte 98,0 % durch StA oder Gericht eingestellt worden. Neben Berlin wurden aus Hamburg und dem Saarland Erhebungen untersucht, die bereits die Ermittlungsverfahren berücksichtigen, jedoch Verfahren nach § 340 StGB nicht gesondert ausweisen. Auch hier ergab sich insbesondere im Bereich der Amtsdelikte eine überdurchschnittlich hohe Quote an Einstellungen v. a. nach § 170 II StPO. ... (S. 9)
Weiterhin könnte die abweichende Erledigung mit tatsächlich vorhandenen besonderen Beweisschwierigkeiten bei derartigen Verfahren zu erklären sein. Nach Berichten von Richtern und Strafverteidigern kommen hierbei zunächst Probleme bei der Identifizierung der Beschuldigten in Betracht. Insbesondere bei Demonstrationen aber auch bei sonstigen Einsätzen von Bereitschaftseinheiten sind die Handelnden aufgrund der Schutzkleidung und mangels Kennzeichnung im Nachhinein auch bei Gegenüberstellungen kaum zu ermitteln.
Sodann steht bei Verfahren nach § 340 StGB in der Regel Aussage gegen Aussage, andere Beweise sind oft nicht vorhanden. Während der beschuldigte Polizeibeamte meistens mit Kollegen aufwarten kann, die zu seinen Gunsten aussagen, fällt es den Anzeigenden v. a. bei Fällen im Zusammenhang mit Demonstrationen schwer, im Nachhinein Zeugen zu ermitteln. Hinzu kommt, dass Polizeibeamte die Zeugenrolle gewöhnt und dafür geschult sind. ... (S. 11)
Polizeivollzugsbeamte läuft zugleich auch ein durch die Polizei eingeleitetes Verfahren gegen den Anzeigenden, zumeist wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Die Innenverwaltungen und StAen erklären dies sowie die überdurchschnittliche Einstellungsquote in der Regel damit, dass die Anzeige wegen Körperverletzung im Amt meistens eine "Retour-Kutsche" auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren und also unberechtigt sei. Strafverteidiger, Betroffene und Bürgerrechtsgruppierungen hingegen berichten übereinstimmend, dass es sich bei den Anzeigen durch die Polizei meistens um eine Gegenanzeige nach dem Motto "Angriff ist die beste Verteidigung" handele. Teilweise würde gemäß den Angaben von Anwälten sogar nach rechtswidrigen Übergriffen präventiv Anzeige erstattet, um bei einem eventuellen Ermittlungsverfahren nach § 340 StGB gewappnet zu sein, und die Anzeige je nach Schwere der Verletzungen mehr oder weniger ausführlich begründet. ...
Die ausgewerteten Quellen lassen den Schluss zu, dass Ermittlungsverfahren gegen Polizeivollzugsbeamte wegen Körperverletzung im Amt mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich anders behandelt werden, als vergleichbare andere Verfahren. Insbesondere muss von einer besonders hohen Quote an Einstellungen v. a. nach § 170 II StPO ausgegangen werden. Erklären lässt sich dies zum einen mit dem Wirken institutionalisierter Handlungsnormen bei den StAen. Es kommen aber auch andere Erklärungsansätze – wie besondere Beweisschwierigkeiten und weniger effektive Ermittlungsarbeit durch die Polizei – in Betracht. ... (S. 12)
Möglich scheint aber auch das Stellen höherer Anforderung für das Vorliegen eines Anfangsverdachtes bzw. an die nötigen Beweise im objektiven Bereich. Dabei dürfte der Umstand Bedeutung erlangen, dass die Grenzen zwischen rechtmäßiger Anwendung unmittelbaren Zwangs und Körperverletzung im Amt mitunter fließend sind. ... (S. 14)
Eine weitere Handlungsnorm könnte in der Weise bestehen, dass das Vorliegen einer anklagefähigen Straftat für weniger wahrscheinlich oder eine Aussage für glaubwürdiger gehalten wird, sofern es sich bei dem Beschuldigten bzw. Zeugen um einen Amtsträger bzw. speziell um einen Polizeivollzugsbeamten handelt.
3.2.2.1 Grundlagen
Ermittlungsverfahren gegen Polizeivollzugsbeamte stellen in verschiedener Hinsicht eine besondere Situation für die StA dar. Der Dezernent sieht sich einem Beschuldigten gegenüber, mit dem er sonst täglich zusammenarbeitet – wenn auch nicht persönlich so doch institutionell. Insofern besteht einerseits ein funktioneller Zusammenhang, der Abhängigkeiten hervorbringt. Der Dezernent ist auf die Arbeit der Polizei angewiesen, sei es als Hilfsbeamter der StA (§ 152 GVG) bei den Ermittlungen oder als Zeuge im Strafverfahren. Andererseits arbeiten beide gewissermaßen am selben Thema, sehen sich gemeinsam dem gleichen Klientel gegenüberstehend und teilen bestimmte Probleme, woraus sich eine Interessenparallelität ergibt. Dies muss gar nicht bis zu einer bewussten nicht legitimierbaren Privilegierung von Polizeivollzugsbeamten im Ermittlungsverfahren in der Weise führen, dass ihnen Grenzüberschreitungen wegen ihrer extremen Berufs- und Einsatzsituation zugestanden werden, wie teilweise berichtet wird. Der Dezernent bei der StA wird sich bereits eher in die Situation eines Polizisten bei seiner Dienstausübung als in andere Beschuldigte hineinversetzen und dementsprechend ein besonderes Verständnis aufbringen können. Dies gilt umso mehr, als beiden Institutionen Probleme wie Arbeitsüberlastung und Druck im Rahmen der Strafverfolgung gemeinsam sind. ... (S. 15)
der Verwaltung, sondern auch bei den StAen zu findende Vorstellung, dass Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt in einem besonders hohen Maße unberechtigt sind. In diesem Zusammenhang erlangen das Phänomen des "Gegenverfahrens" sowie der Umstand Bedeutung, dass zumeist Aussage gegen Aussage steht. ...
Als weitere Auswirkung muss gelten, dass Polizeizeugen in der Praxis regelmäßig eine höhere Glaubwürdigkeit zugeschrieben wird als anderen Zeugen. Dies mag zwar für Verfahren nach § 340 StGB – bei denen Polizisten in aller Regel zugunsten ihrer Kollegen aussagen – in geringerem Maße gelten, dürfte aber angesichts der tagtäglichen geübten Praxis keine gänzliche Umkehrung erfahren. Darüber hinaus erhält diese Auswirkung auch im "Gegenverfahren" Bedeutung, dessen Ergebnis wiederum das Verfahren gegen den Polizeibeamten beeinflusst. Insofern ist auch diese Auswirkung der Handlungsnorm geeignet, zu einer höheren Einstellungsquote gemäß § 170 II StPO zu führen. ...
Vgl. Frankfurter Rundschau vom 10.6.2002, 3; Senatsverwaltung für Inneres Berlin 2000, 1, wonach die statistischen Daten im vorliegenden Zusammenhang "weitüberwiegend Ergebnis eines bei den von polizeilichen Maßnahmen Betroffenen vorliegenden Fehlverständnisses polizeilicher Arbeit" seien. ... (S. 17 f.)
Weitere deliktsübergreifende Handlungsnormen existieren in der Form, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat von der sozialen Konformität, dem sozialen Status, Alter und Geschlecht des Beschuldigten abhängig gemacht wird. ... (S. 18)
gemäß der Verfahren wegen § 340 StGB und das regelmäßig laufende "Gegenverfahren" (vgl. oben 2.3.2.3) von dem gleichen Dezernenten zu bearbeiten sind. Dies führt nach Berichten von Strafverteidigern v. a. bei Verfahren im Zusammenhang mit Demonstrationen weiterhin dazu, dass die Ermittlungen von der Abteilung 81 geführt werden, die früher als "politische Abteilung" firmierte und bis heute die entsprechenden Zuständigkeiten innehat. Ihr alltägliches Klientel sind somit nicht selten die Anzeigenden bei Verfahren nach § 340 StGB. Die genannte Handlungsnorm leistet daher in einem doppelten Sinne einer Einschränkung der gebotenen Neutralität und dem Wirken der deliktsspezifischen materiellen Handlungsnormen Vorschub, was eine Erhöhung der Einstellungsquote zur Folge haben dürfte. ... (S. 19)
De facto übernimmt die StA also auch hier das selbständig durch die Polizei ermittelte Ergebnis. ... (S. 20)
Weiterhin scheinen für die erhöhte Einstellungsquote in der zu untersuchenden Fallgruppe Reduktionsregeln von Relevanz zu sein. Sie reduzieren den Begründungsaufwand, indem sie mittels schematischer Sachverhaltsverkürzungen für eine routinierte, einheitliche Erledigungspraxis sorgen. Im Zuge dessen werden häufig insbesondere die Merkmale "Gegenverfahren", "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, häufig fehlende Vorbelastung und Amtsträgereigenschaft für eine Einstellungsbegründung schematisch herausgegriffen und damit überhöht bewertet werden89, was die abweichende Erledigungspraxis zu erklären vermag.
3.3.3 Akzeptanz als Kriterium bei der Erledigung
Schließlich besteht bei den StAen die Bestrebung, das Ermittlungsverfahren insofern einer effektiven Erledigung zuzuführen, als wenig angreifbare und damit aufhebungsresistente Entscheidungen getroffen werden. Dies setzt die Akzeptanz durch andere beteiligte Organe sowie gesellschaftliche Interessengruppen voraus. ... (S. 21)
Polizeivollzugsbeamten sowie Erfahrungen im häufigen Umgang mit der Justiz und eine wohl vergleichsweise hohe soziale Handlungskompetenz. Andererseits können Polizeivollzugsbeamte aufgrund des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaften in der Regel mit einem Wahlverteidiger von entsprechender Qualität aufwarten.
Dem steht eine grundsätzlich nicht gesteigerte Verfolgungsmacht des Anzeigenden gegenüber. Da es sich bei den Betroffenen nicht selten um Angehörige von Minderheiten handelt, ist vielmehr von schwächeren Einflussmöglichkeiten auf das Verfahren auszugehen.
Betrachtet man die damit im Rahmen von Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamte regelmäßig bestehenden Machtverhältnisse, so scheint das Kriterium der Akzeptanz durch andere Organe zu einer weniger intensiven Sanktionierung und einer häufigeren Einstellung nach § 170 II StPO zu führen. ...
3.3.3.2 Gesellschaftliche Akzeptanz
Darüber hinaus ist für die Aufhebungsresistenz die Akzeptanz der Entscheidung durch Medien und solche Interessengruppen relevant, die in der Lage sind, über die öffentliche Meinung oder auf sonstigem Wege mittelbar Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Auch hier bestehen also entsprechende Machtverhältnisse, die bei der Erledigungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
Dabei sind zunächst einschlägige Verbände der Polizei und hier v. a. die beiden großen Polizeigewerkschaften von Bedeutung, die ihren Mitgliedern auch in Form von Öffentlichkeitsarbeit zur Seite stehen, wenn diese Beschuldigte in einem Strafverfahren sind. Hierüber entsteht mitunter ein öffentlicher Druck, der auch bei den StAen bewusst oder unbewusst wirkt und Entscheidungen zu beeinflussen vermag. ... (S. 22 f.)
4. Zusammenfassung und Ausblick
Körperverletzungsdelikte im Amt durch Polizeivollzugsbeamte sind seit längerem Gegenstand kontroverser Diskussionen; die diesbezügliche rechtsförmige Kontrolle gilt vielen als parteilich und ineffektiv – von der Anzeige über die staatsanwaltschaftliche Bearbeitung bis hin zur gerichtlichen Bewertung. Rechtsanwälte schätzen Fälle, die bekannt werden und an deren Ende eine Verurteilung steht, nach wie vor als Ausnahmen ein, die v. a. auf öffentlichen Druck durch die Medien und das besondere Engagement einzelner Personen aus Polizei und Justiz zurückzuführen sind. ... (S. 23)


Aus einem Interview mit Katharina Spieß von amnesty international, in: FR, 7.1.2010 (S. 2)
... bei den Fällen, die wir selbst recherchiert haben, hat uns sehr erstaunt, wie selten Vorwürfe von Polizeigewalt überhaupt zur Anklage kommen und dass die Ermittlungen zum allergrößten Teil eingestellt wurden. Wir schätzen, dass nur extrem wenige Fälle überhaupt vor Gericht landen.

Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München (S. 54) zum Fall eines ausbleibenden Gerichtsverfahrens nach erheblicher Polizeigewalt
Heute vermute ich den Grund für das Schweigen und das plötzliche Desinteresse darin, daß man auf diese Weise dem ganzen Geschehen und dessen Bedeutung am besten aus dem Weg gehen konnte. Dabei erscheint es mir wichtig, daß mit dem "Ver-Schweigen" nicht nur bedrohliche Aspekte der Täterseite, sondern auch die eigene Beteiligung an dem Verlauf des Geschehens ausgeblendet werden konnte. Schließlich hatten einige Kollegen hier in einer Situation (und vor allem in einer unkontrollierten Art) von ihren Schußwaffen Gebrauch gemacht, in der sie das vernünftigerweise nicht hätten tun dürfen. Warum sie es dennoch getan hatten, insbesondere warum sich Heinz so auffällig verhalten hatte, blieb auf diese Weise ebenfalls unangetastet hinter dem kollektiven Schweigen verborgen.
Wie konsequent und umfassend dieses Schweigen war, konnte ich auch daran erkennen, daß keiner der beteiligten Kollegen es in dieser Nacht für nötig gehalten hatte, ein entsprechendes Schriftstück anzufertigen.


Geschichte: Benno Ohnesorg
Lange her, aber doch irgendwie typisch bis heute: Polizei übt Gewalt aus ++ Polizei verbreitet Gerücht, dass DemonstrantInnen einen Polizisten getötet haben (war natürlich frei erfunden) ++ Polizei greift Flüchtende an ++ Polizei tötet Demonstranten aus nächster Nähe ++ Der Mörder wird freigesprochen, weil Notwehr. Die Story vom Tod des Benno Ohnesorg in der Jungen Welt, 2.6.2007 (Beilage).

Freie Bahn für prügelnde PolizistInnen in Berlin
Quelle: Junge Welt vom 19.01.2006, "Schläger mit Staatslizenz"
Im statistischen Vergleich mit anderen Bundesländern sticht Berlin durch die hohe Zahl an Verfahren gegen Polizisten hervor – jedes Jahr wird gegen fast jeden 20. wegen Körperverletzung im Amt ermittelt. Wahrscheinlich ist das zu niedrig gegriffen, erfahrungsgemäß trauen sich viele Opfer von Polizeiübergriffen nicht, Anzeige zu erstatten.
Zwischen 1995 und 2004 wurden in Berlin 98,3 Prozent aller Körperverletzungsanzeigen gegen Polizisten ohne Verurteilung abgeschlossen. In 1,3 Prozent aller Fälle kam es zu einer Anklage, in 0,4 zu einer Verurteilung. Für Berlin gilt also, daß die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, daß ein gewalttätiger Polizist juristische Konsequenzen fürchten muß. Solche Beamten können sich auch vor disziplinarischer Verfolgung relativ sicher fühlen: 1999 z. B. gab es in Berlin 967 einschlägige Anzeigen – aber nur 26 Disziplinarverfahren.


Quelle: Flugblatt "PROBLEM POLIZEI: SCHLÄGER MIT LIZENZ?"
Seit Mitte der 90er Jahre wurden in Berlin jährlich etwa tausend Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt registriert. Nur etwa 1 % der Anzeigen führten zu Anklagen, noch weniger etwa 0,1 % zu Verurteilungen. Nach Polizeiinformationen sind die Zahlen in den letzten Jahren rückläufig, doch ExpertInnen gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Viele Übergriffe werden aus Angst vor der Polizei gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Die Opfer sind überwiegend DemonstrationsteilnehmerInnen, MigrantInnen und soziale Randgruppen. Die Verletzungen und Traumatisierungen sind oft erheblich: Schädel-Hirn-Traumata, Knochenbrüche, Zerrungen, Prellungen, Angstzustände.

Beispiel: Polizeischuss tötet Menschen in Nordhausen
Aus der Internetseite zum Tod durch Polizeikugeln in Nordhausen 2002
Die Aufklärungen von Straftaten, die durch Polizeibeamte begangen worden sein sollen, führen selten zu einer Verurteilung. So endeten z. B. 98% der eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Baden Württemberg in den Jahren 1993/94 und 96% in Berlin zwischen 1994 und 1999 mit einer Einstellung des Verfahrens. Ob diese hohe Quote hauptsächlich auf den Korpsgeist möglicher Polizeizeugen, den Unwillen der Staatsanwaltschaft, deren Nähe zur Polizei eine unparteiische Aufklärung nicht gerade erleichtert, oder einfach darauf zurückzuführen ist, dass Polizisten tatsächlich fast immer zu Unrecht einer Straftat verdächtigt werden, kann durch diesen Artikel nicht generell beantwortet werden. ...
Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, von einem "für das SEK tätigen Unfallforschers und Sachverständigen für Sensomotorik an der Universität Bremen" kommt u.a. zu folgendem Ergebnis: Bei fehlender Übung und Stress kann "ein risikoträchtiges Verhaltensgemenge entstehen, und die Beamten könnten die Fähigkeit verloren haben, ihre Fingerbewegung zu kontrollieren." Am 14.12.1999 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Was diese Berichte auch zeigen, ist eine weitere Logik von Polizeigewalt: Wer von der Polizei was abkriegt, bekommt hinterher deswegen noch mehr Ärger. Denn die Polizei wird versuchen, durch ihre "Ermittlungen" zu beweisen, dass das Opfer schuld hat. Falls im Umfeld Menschen Solidarität mit dem Opfer zeigen, bekommen sie auch Stress, Besuche, Verhöre, Hausdurchsuchungen, Ermittlungsverfahren. Ist das Opfer nicht getötet, ist es vor allem selbst die Zielperson: Wer z.B. von der Polizei verprügelt wird, kassiert fast immer eine Anzeige wegen Widerstand und/oder Körperverletzung ... Weiterer Auszug dazu:
Bereits an dem Tag, an dem er erschossen wurde, informierten die Behörden die Presse ausführlich darüber, aus welchen Gründen er in der Vergangenheit bereits bei der Polizei auffällig geworden war. ... Einen Tag später, am 30.08.02, erschien im Lokalteil der Bildzeitung ein Artikel mit der Überschrift: "Ein Monat nach dem Todesschuss: Jetzt wurde der Bruder verhaftet." Im Artikel stand: "(..) Alles wie gehabt: Mit einem Betonstück zertrümmern Ganoven das Schaufenster vom Mini-Mal-Markt-Ost. Sie wollten Zigaretten stehlen. (..) Jetzt hat auch sein Bruder geklaut." Aus diesem Artikel erfuhr Gilbert erstmals von diesem Vorwurf gegen ihn. Die andere Lokalpresse, wie die Thüringer Allgemeine, die sonst jeden Fahrraddiebstahl aus dem Polizeibericht veröffentlicht, brachte Gilbert mit dieser Sache bis heute in keiner einzigen Zeile in Zusammenhang. Der Grund dafür wird sein, dass der Bild-Zeitungsartikel für seine verleumderische Tatsachenbehauptung keine Quelle angab. Es sieht so aus, als wenn die Quelle in der Polizeidirektion Nordhausen saß und ihren guten Kontakt zuu einem Journalisten bei der Lokalredaktion der Bild-Zeitung für eine inoffizielle Pressearbeit nutzte, um Gilbert gezielt zu diffamieren.

Und wie immer: Staatsanwaltschaft und Polizei wissen schon vor Aufnahme der Ermittlungen das Ergebnis - die Medien übernehmen die Polizeiaussagen als Wahrheit. Die Täter steuern die Wahrnehmung der Abläufe! Aus dem Bericht:
Ungefährt zur gleichen Zeit, als die Leiche von René vom Tatort abgeholt wurde ["Gegen 10.30 Uhr wurde die Leiche des 30jährigen Erschossenen von einem Bestattungsunternehmen abgeholt". (Nordhäuser Allgemeine, 29.07.02)], hielt der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Mühlhausen Dirk Germerodt, die nach eigenen Angaben ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt war, am Sonntag vormittag eine Pressekonferenz ab. "Nach einer vorläufigen Wertung gehen wir juristisch im Moment davon aus, dass der Beamte sich in einer Notwehrsituation befunden hat (..). [RTL Guten Abend-Sendendung vom 29.07.02], sagte der Staatsanwalt aus Mühlhausen und erklärte vorsoglich: "Wir haben keine Veranlassung irgendetwas zu vertuschen". [Thüringer Allgeimeine (TA), 29.07.02] Die NNZ veröffentlichte am gleichen Vormittag um 11:17 Uhr, knapp sieben Stunden nach dem Schuss, einen Artikel zu den Vorkommnissen und die Pressekonferenz auf ihrer Internetseite. Dort stand: "Der zweite Täter widersetzte sich seiner Festnahme und warf mit Pflastersteinen nach dem Polizisten." Für diese Tatsachenbeschreibung, die nicht im Konjunktiv formuliert wurde, gab die NNZ keine Quelle an. Der MDR formulierte in einer Internetmeldung am selben Tag, die um 21.01 Uhr ins Netzt gestellt wurde: "Ersten Ermittlungen zufolge bewarfen das Opfer und sein 23-jähriger Komplize die beiden Streifenpolizisten mit Pflastersteinen." ... Nach der ersten Untersuchung der Leiche wurde festgestellt, dass die Kugel René in den unteren Rücken traf. Sie schlug oberhalb des Beckens ein und drang im Körper bis zum Schlüsselbein vor. Dieser lange Schusskanal innerhalb des Körpers in Richtung Kopf ist nur dann möglich, wenn der Oberkörper des Opfers beim Eintriff des Projektils weit nach vorne übergebeugt ist. Trotz des festgestellten Schusses in den Rücken blieb Germerodt bei seiner Meinung. "Nach derzeitigem Ermittlungsstand könne dem Polizeibeamten kein Vorwurf gemacht werden, unterstrich der Staatsanwalt." [Thüringer Allgemeine (TA), 29.07.2002] ... Es ist zumindest bemerkenswert, dass es Herr Germerodt für erforderlich hielt, wenige Stunden nach einer Tat und am Anfang der Ermittlungen mit Vermutungen an die Öffentlichkeit zu gehen, die den verdächtigen Polizisten, der soeben einen unbewaffneten Menschen getötet hatte, entlasteten. Zu diesem Zeitpunkt hatte noch keiner der beiden direkt beteiligten Polizeibeamten eine Aussage gemacht (der Schütze machte bis zum Redaktionsschluss von seinem Recht der Aussageverweigerung gebrauch), und Marcos Aussage war für die Bestätigung der staatsanwaltlichen These nicht nur unbrauchbar, sondern widersprach ihn sogar in einigen Punkten. Auf welche Zeugenaussagen stützte sich der Staatsanwalt an diesem Sonntagvormittag?

Bleibt noch zu erwähnen: Verteidiger des freigesprochenen Polizisten war der Anwalt Reinhold Steiner. Der gehört zu einer Anwaltskanzlei mehrere Personen. Zwei weitere davon sind interessant. Erstens ein Dr. Gasser. Der war "zufällig" zum gleichen Zeitpunkt Justizminister in Thüringen und später dort Innenminister. Zweitens ist in der Kanzlei der hessische Innenminister Bouffier. Kurze Drähte der Polizei-Scharfmacher ... die Kanzlei saß in Gießen in der Nordanlage 37 (heute in der Friedrichstraße).
  • Aus den Urteilen mit juristischen Kommentaren zu dem skandalösen Handeln der Justiz

Mehr Beispielfälle dieses Typs

Aus der Süddeutschen Zeitung, 27.3.2006 (Text über das Bayrische USK)
Mio, 21, Gitarrist der Münchner Band Kein Signal, machte mit der Sondereinheit ebenfalls seine Erfahrungen. In einer Silvesternacht ließ ein USKBeamter einen Rottweiler auf ihn los. Bei jenem Einsatz wurde er außerdem mehrfach ins Gesicht geschlagen, begleitet von Kommentaren wie „Du bist doch bloß ein Punk. Dir glaubt eh’ keiner.“


Im Original: Studien zu Polizei-Gewalt und -Straftaten
Chancen für Anklagen bei Polizei-Straftaten
Aus Forum Recht zu einer Studie über Anklagen nach Polizei-Straftaten
Bürger- und Menschenrechte gelten bei der Polizei im Rahmen der Umsetzung ihres staatlichen Gewaltmonopols oft als Hemmschuh der erstrebten Effektivität. Zu diesem Ergebnis kam unlängst eine Umfrage des Instituts für Friedens- und Konfliktforschung der Universität Bielefeld. Ungeachtet der Tatsache, daß regelmäßig Straftaten im Dienst festgestellt werden, belegt die Studie, daß man bei der Polizei den Kollegen faktisch nicht als Straftäter wahrnimmt. ... In der Regel bleibt dem potentiell betroffenen Bürger kaum ein Weg, sich gegen polizeiliche Übergriffe zur Wehr zu setzten. So ist ihm der Zugang zu den Strafgerichten durch das dazwischengeschobenene Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft erschwert. Stellt diese Verfahren gegen PolizeibeamtInnen ein, haben BürgerInnen wenig Möglichkeit, ein Klageerzwingungsverfahren durchzusetzen. Polizeiliche Eingriffsmaßnahmen (z.B.Durchsuchungen ) werden überwiegend im Rahmen des Rechtsinstitutes der "Gefahr im Verzug" ohne vorherige richterliche Entscheidung durchgeführt. Nach Abschluß dieser Maßnahmen ist nur unter erschwerten Bedingungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz (Fortsetzungsfeststellungsklage) zu erlangen. Noch schwieriger ist es nach abgeschlossenen Grundrechtseingriffen der Polizei, die ordentlichen Gerichte (§ 23 EGGVG) zur Überprüfung anzurufen.

Amnesty international zu Polizeigewalt und Anzeigemöglichkeiten dagegen
Aus Forum Recht zu einer ai-Veröffentlichung
In zwei unabhängig voneinander erhobenen Studien haben die Menschenrechtsorganisationen Amnesty International (ai) und Aktion Courage ein deutliches Bild über die Brutalität hiesiger Polizeieinsätze gezeichnet. Danach seien in den vergangenen Jahren zahlreiche Menschen Opfer unverhältnismäßiger Gewalt durch PolizeibeamtInnen geworden. Die Studien dokumentieren diverse exemplarische Fälle, bei denen PolizistInnen Grundrechte verletzt und Gefangene willkürlich misshandelt hätten. Viele Betroffene der Zwangsmaßnahmen wurden dabei schwer verletzt, für einige hätten sie sogar tödliche Folgen gehabt. Zudem seien vor allem Menschen nichtdeutscher Herkunft Opfer von Polizeigewalt.
Amnesty International bestätigt in diesem Zusammenhang auch ein hinlänglich bekanntes Ritual: Auf Anzeigen gegen BeamtInnen der Polizei wegen Körperverletzung im Amt reagiere die Ordnungsmacht regelmäßig mit Gegenanzeigen wegen angeblichen Widerstands, Beleidigung und Körperverletzung, wobei ihr von den Gerichten dabei meist eine höhere Glaubwürdigkeit zuerkannt werde als den Geschädigten. Bezeichnender Weise wies die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Vorwürfe als "blanken Unsinn" zurück, die Bürgerrechtsorganisationen sollten lieber Berichte über Gewalt gegen die Polizei verfassen.


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