Laienverteidigung

WÜHLEN IN FREMDEN HÄUSERN ... OHNE DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS

Beschwerden


1. Einleitung
2. Durchsuchung der Projektwerkstatt
3. Rechliche Aspekte der Hausdurchsuchung
4. Beschwerden
5. Sinnloser Instanzenkampf: Die nächste Runde ....
6. Mehr Informationen

Per Rechtsanwalt legte eine Person, die in dem Haus wohnt, Beschwerde ein. Der Rechtsanwalt forderte Akteneinsicht, um die Beschwerde begründen zu können. Doch das Amtsgericht Gießen (in Person der üblen Richterin Kaufmann) fackelte nicht lange und wies die Beschwerde ab, ohne Akteneinsicht gewährt zu haben. Sie nahm damit dem Beschwerdeführer die Chance, den Antrag zu begründet. Zackzack, so geht Justiz in Gießen nach Bouffierschem Recht.
Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, um zunächst Akteneinsicht nehmen und eine Begründung abgeben zu können. Doch Richterin Kaufmann fegte alles einfach vom Tisch. Mit einer pauschalen Ablehnung lehnte sie auch das ab. Offenbar wollte sie verhindern, dass die Beschwerde begründet werden kann. Aus dem Schreiben, dass auch gleich weitere Beschwerden (z.B. gegen die Gewahrsamnahmen) vom Tisch fegte:



Beschwerde des Fördervereins (dem das durchsuchte Haus, die Projektwerkstatt, damals gehörte)
Der Verein ist bis heute nicht informiert worden (auch hinterher nicht, obwohl das zwingend vorgeschrieben ist!). Der folgende Widerspruch wurde an das Verwaltungsgericht Gießen gerichtet mit aufgezählten Rechtsfehlern.

Im Original: Die Beschwerde im Wortlaut
Widerspruch/Beschwerde/Klage u.ä. gegen die Hausdurchsuchung in unserem Eigentum am 14.5.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,
mangels Klarheit, gegen welchen Akt öffentlicher Gewalt und mit welchem Mittel die Möglichkeit der Beschwerde, Klage oder des Widerspruchs besteht, richten wir dieses Schreiben an Sie. Bislang nur vom Hörensagen seitens einiger ZeugInnen, seit heute aber auch durch einen vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts Gießen belegt, hat am 14.5.2006 eine Durchsuchung des im Eigentum des Fördervereins JANUS/KAKTUS/SAU im Kreis Gießen und Umgebung e.V. befindlichen Hauses „Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen“ stattgefunden. Der benannte Beschluss (siehe Anlage) ging einer dort wohnhaften Person zu. Der Förderverein als Eigentümer des Hauses ist dagegen bis heute nicht informiert worden. Im wesentlichen sind Räume des Vereins durchsucht worden.
Gegen die Durchsuchung legen ich hiermit im Namen des Fördervereins Widerspruch/Beschwerde/Klage ein.

Gründe
1. Formfehler
Bis heute ist die Durchsuchung weder angezeigt noch begründet worden. Damit sind alle Rechtsvorschriften für die Form einer Hausdurchsuchung nicht beachtet worden. Dieses wird im Detail weiter unten ausgeführt.
Es lag kein Durchsuchungsbefehl vor. Da mit „Gefahr im Verzuge“ argumentiert wird im Beschluss des Amtsgerichts, muss von einer Maßnahme nach StPO ausgegangen werden. Die StPO machte aber genaue Vorschriften für eine Durchsuchung. Folgende Paragraphen sind nicht eingehalten worden:
StPO § 103
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Da das Grundeigentum des Fördervereins durchsucht wurde, ist der § 103 heranzuziehen, da es sich um Räume „anderer Personen“ handelt. Für die Hausdurchsuchung am 14.5.2006 sind bislang keine Tatsachen angegeben worden. Auch der Beschluss des Amtsgerichts (siehe Anlage) führt keine an. Welche „gesuchte Person, Spur oder Sache“ eigentlich gesucht werden sollte, ist nicht zu erkennen.

StPO § 105
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

StPO § 106
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

Dieses wäre einfach möglich gewesen, da sich der Unterzeichner als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Fördervereins im Polizeigewahrsam befand (gegen diese Gewahrsamnahme läuft unabhängig ein Widerspruchsverfahren). Die Polizei hat offensichtlich gar nicht versucht, dem § 106 zu genügen. Sie handelte willkürlich und ohne Beachtung der gesetzlichen Rahmenvorschriften.

StPO § 107
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

Der Sinn des § 107 hinsichtlich der schriftlichen Mitteilung auf Verlangen kann nur erfüllt werden, wenn der Betroffene überhaupt Kenntnis von einer Durchsuchung erhält, um sein Verlangen auch äußern zu können. Dieses ist nicht geschehen, weshalb auch diesem Paragraphen nicht genüge getan wurde. Offensichtlich wurden zudem in den Räumen des Fördervereins Gegenstände beschlagnahmt. Auf der Beschlagnahmeliste ist sogar „Projektwerkstatt Saasen“ als Eigentümer eingetragen, was darauf hindeutet, dass hier nicht Wohnräume, sondern die Vereinsräume durchsucht wurden.

StPO § 109
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Die vorliegende Liste, die zudem nicht dem Hausbesitzer übergeben wurde, pauschalisiert die beschlagnahmten Gegenstände unter „div. schriftl. Unterlagen“. Das genügt der Anforderung „genau zu verzeichnen“ nicht.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass für den Fall, dass (und sei es als – in Gießen ja gerne so gehandhabt – juristischer Trick zur Formalabweisung dieser Beschwerde/Widerspruch/Klage) statt der StPO das HSOG als Grundlage gewählt wird, die benannten Formanforderungen an eine Hausdurchsuchung dort noch umfangreicher im § 39 HSOG geregelt sind. Von den dort zu findenden Formvorschriften in keine eingehalten worden.

2. Fehlende Verdachtsmomente
Zu diesen Formfehler, von denen jeder einzelne bereits ausreicht, die Hausdurchsuchung als rechtswidrig einzustufen, kommt die völlige Unbegründetheit hinzu. Durchsucht wurden nach ZeugInnenaussagen alle Räume des im Besitz des Fördervereins befindlichen Hauses. Nach ZeugInnenaussagen wurde sehr willkürlich gesucht, ohne dass erkennbar wurde, nach was eigentlich gesucht wurde. Die ZeugInnen, die dies berichteten, waren zufällige ZeugInnen. Sie kamen zudem erst hinzu, als der wesentliche Teil der Durchsuchung bereits angelaufen war, d.h. die BeamtInnen bereits in etlichen Räumen Durchsuchungen durchgeführt hatten.
Die Polizei hatte also eine Durchsuchung ohne Benachrichtigung der Betroffenen und der Hausinhaber durchgeführt. Sie hatte das offenbar auch einkalkuliert. Es entsteht der Verdacht, dass das Fehlen von Gründen und eines Durchsuchungsbefehls mit der Erwartung der Polizei, in dem Haus „Ludwigstr. 11“ keine Menschen anzutreffen, zusammenhängt. Vieles spricht für eine willkürliche Polizeiaktion, bei der die Rechtswidrigkeit der Polizei bewusst war.
Es ist unklar, welche Verdachtsmomente gegen den Förderverein vorliegen und weshalb dessen Räume durchsucht wurden. Im Beschluss des Amtsgerichts wird ein Tatverdacht gegen den „Beschuldigten“ Patrick Neuhaus benannt. Er sei an „Sachbeschädigungen am 14.5.2006“ beteiligte gewesen. Es liegen inzwischen einige Erkenntnisse vor, welche Sachbeschädigungen gemeint sind. Gründe für den Tatverdacht gegen Patrick Neuhaus sind darin bislang nicht gefunden worden. Das ist in diesem Falle aber unerheblich, denn die Polizei hat ja weder gezielt die Räume des Patrick Neuhaus durchsucht noch überhaupt nach Dingen gesucht, die mit den benannten Sachbeschädigungen in Zusammenhang stehen könnten (siehe Zeugenprotokoll im Anhang). Sachbeschädigungen sind nach bisherigen Recherchen meinerseits erstens mir angehängt worden (wenn auch ohne irgendeine diesen Verdacht begründende Tatsache oder Spur) und eben nicht Patrick Neuhaus, zum anderen würde es sich um Sachbeschädigungen handeln, bei denn es sinnlos ist, Küchenräume, Bibliotheken und Computerräume zu durchsuchen – und zudem noch schriftliche Unterlagen zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen.
Der gesamte Ablauf spricht daher eher dafür, dass die Polizei ohne Rechtsgrundlage handelte. Dass das Amtsgericht diese Rechtsbrüche im Nachhinein zu legitimieren versucht, überrascht nicht. Diese Ablauflogiken treten nicht das erste Mal auf. Am 10.1.2003 hatte die Polizei in einer ähnlichen Hals- über Kopfaktion dasselbe Haus durchsucht, umfangreiche Sicherstellungen vorgenommen und im Nachhinein von der gleichen Richterin das „OK“ bekommen. Das Landgericht Gießen kassierte den Durchsuchungsbeschluss damals vollständig, u.a. wegen der nicht begründeten Verdachtsmomente und der fehlenden Klarstellung, wo nach was gesucht werden sollte. All diese Punkte liegen auch diesmal vor. Die formalen Fehler (siehe Punkt 1.) kommen diesmal noch hinzu – nämlich die Nichtbenachrichtung des Inhabers, das Fehlen von Zeugen usw.
Bezweifelt wird auch das „Gefahr im Verzuge“. Meines Erachtens hätte am Sonntag Vormittag sehr wohl eine richterliche Entscheidung eingeholt werden können. Außerdem ist bis heute kein Hinweis erkennbar, welche Gefahr bestanden haben sollte. Wie der Amtsgerichtsbeschluss ja zeigt, ist der Beschuldigte Patrick Neuhaus. Der aber war in Gewahrsam. Gleiches gilt für mich, der zwar nicht im Amtsgerichts-Beschluss als tatverdächtig genannt wird, aber in üblicher Gießener Repressionsstrategie ohnehin unter Generalverdacht steht – selbst wenn ich, wie in diesem Fall, durch eine Sonder-Observationseinheit der Polizei (MEK) durchgehend beobachtet und an einem ganz anderen Ort festgestellt wurde. Wenn aber die vorgeblich Tatverdächtigen in Gewahrsam waren, scheidet eine Gefahr durch sie aus. Welche Gefahr noch besteht, ist nicht erkennbar. Folglich fehlt der Hausdurchsuchung auch diese Rechtsgrundlage.

3. Rechtsschutzinteresse
Hausdurchsuchungen brechen ein Grundrecht. Daher ist eine gerichtliche Überprüfung immer zu bejahen hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses. Verstärkend kommt hinzu, dass die Gießener Polizei und weite Teile der Justiz gerade gegen das Haus „Ludwigstr. 11“ und dort tatsächlich oder vermeintlich agierende Personen seit Jahren immer wieder ohne Wahrung der Rechtsvorschriften repressiv aktiv ist. Gerichtliche Überprüfungen waren bisher schwierig, weil z.B. die Gießener Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Handelnden prinzipiell ablehnt und das Verwaltungsgericht bisherige Verfahren wegen Unzuständigkeit ablehnte (und an das Amtsgericht weitergab, wo genau die Personen, die z.B. auch solche Hausdurchsuchungen decken, die Beschwerde sofort verwarfen) oder sogar das Rechtsschutzinteresse verneinten. Ich hoffe darauf, dass eine Wiederholung solcher Rechtssprechung angesichts der Häufung rechtswidriger Polizeiübergriffe nicht zu befürchten ist.

4. Vorbehalt
Diese Ausführungen beziehen sich auf die bislang uns bekannten Tatsachen zu der Hausdurchsuchung. Da bisher keinerlei Aktenvorgänge dazu vorliegen, können wir auch nicht auf vorgebrachte Gründe für „Gefahr im Verzuge“ oder für die Beschlagnahmen/Sicherstellungen eingehen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese dann nachzureichen, wenn von Seiten der zuständigen Behörden erste Begründungen, Protokolle u.ä. für ihr Verhalten und Vorgehen vorliegen.

5. Fristmäßigkeit
Da die Hausdurchsuchung bis heute keinerlei formalen Rahmen hatte und dem Förderverein die Durchsuchung erst Tage nach dieser überhaupt bekannt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass keine Frist läuft. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welcher Stichtag hierfür gelten soll. Diese, aus rechtswidriger Nichtprotokollierung der Hausdurchsuchung und Nichtbenachrichtigung des Hausinhabers resultierende Unklarheit kann nicht zu unseren Ungunsten gewertet werden, da sich sonst die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaft durch Gesetzesbrüche einen Vorteil verschaffen würden und bei zukünftigen Hausdurchsuchungen eine gerichtliche Überprüfung durch rechtswidriges Vorgehen verunmöglichen könnten.
Unseres Erachtens läuft die Widerspruchsfrist erst mit der offiziellen Bestätigung einer Hausdurchsuchung durch die handelnde Behörde oder eine andere zuständige Stelle an. Diese fehlt aber bis heute.


Chancenlos: Verwaltungsgericht mit üblichen Tricks
Statt sich nun mit der Sache zu beschäftigen, agierte das Verwaltungsgericht mit den üblichen Tricks und versuchte, den Zugang zum Gericht zu verwehren. Das ist zwar einerseits bislang konsequent durchgezogener Stil der für die Kontrolle von Polizeimassnahmen zuständigen Kammer, aber andererseits doppelt dreist, weil gerade eine Verfassungsklage wegen ähnlicher unverschämter Rechtswegeverwehrung gegen genau diese Bande läuft (mehr dazu hier ...).



Zunächst schrieb die Polizei an das Verwaltungsgericht die Bitte, das Verfahren nicht stattfinden zu lassen (Ausschnitt oben). Daraufhin fällt das Gericht gar keinen Beschluss, sondern fragte den klagenden Verein, dem das durchsuchte Haus gehört, lapidar mit, wie die Nichtbefassung erfolgen solle. Eine Klärung, ob die Auffassung der Polizei richtig sei, scheint gar nicht zu den Aufgaben des Gerichtes zu gehören. Die gerichtliche Überprüfung von Polizeimassnahmen erschöpft sich in der Ausführung von Anweisung der Polizei, die Überprüfung nicht zu machen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen ...



Im Original: Stellungnahme des Vereins zu obigem Brief
Ihr Schreiben vom 27.7.2006, Az. 10 E 1663/06

Sehr geehrter Herr Bodenbender, sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben haben wir erhalten. Es trägt keinerlei Hinweis darauf, aus welcher Eigenbegründung oder auf welcher Beschlusslage Sie handeln. Vielmehr fügen Sie einen Brief des Polizeipräsidiums Mittelhessen an, in dem diese begehren, dass Ihre Massnahmen nicht vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Dieses Begehren einer Recht ständig übertretenden, Akten und Beweismittel beliebig fälschenden Polizeitruppe ist verständlich, denn allein die Verlagerung der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungs- auf das polizeihörige Amtsgericht verspricht einen Gerichtsentscheid ohne Anhörung der Betroffenen und ohne Akteneinsicht im Vorlauf der Entscheidung.
Dass die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen ebenfalls als polizeihörig anzusehen ist, ist ebenso in der Vergangenheit mehrfach bewiesen worden. Die Dreistigkeit, eine Bitte der Polizei, die gerichtliche Überprüfung nicht stattfinden zu lassen, gar nicht zu überprüfen, sondern als willige Vollstrecker einfach an die Betroffenen weiterzureichen, übertrifft aber die bisher schon zu beanstandenden Verfahrensweisen der 10. Kammer. Es drängt sich der Verdacht auf, dass diese Kammer überhaupt nicht zugänglich ist, d.h. nicht in Einzelfällen (wie ja schon in der Vergangenheit, z.Zt. in der verfassungsrechtlichen Überprüfung), sondern systematisch das Grundrecht bricht. Das würde eine Widerstandspflicht nach § 147 der Hessischen Verfassung auslösen - eventuell ohnehin die einzige Sprachform, die hier als Verständigungsebene bei einem solchen Verhalten übrigzubleiben droht.
Ich rüge im Namen des betroffenen Fördervereins die Vorgehensweise, die zudem noch gesteigert wird, durch die offensichtlich der Abschreckung dienenden Raffgier, fortgesetzt Verfahrenskosten einzutreiben, um dann kein Verfahren zu führen. Ich fordere die 10. Kammer des Gerichts auf, auf das von Ihnen selbst immer hochgehaltene Recht und Gesetz zu achten. Ihre Aufgabe ist, die gerichtliche Überprüfbarkeit von Polizeimassnahmen zu gewährleisten und nicht zu verhindern.
Eine Rücknahme der Klage kommt für uns nicht in Frage. Durch die in allen Teilelementen nicht der Rechtsform entsprechende Hausdurchsuchung sind Grundrechte betroffenener Personen (Wohnungsinhaber) und eines Vereins (Hausinhaber, Vereinigungsfreiheit nach dem Grundgesetz) gebrochen worden. Der Umgang der 10. Kammer des VG Gießen mit solchen Vorgängen ist ein Grundrechtsverstoß. Zudem ist die Rechtsauffassung der Polizei falsch, dass auf beliebige Weise Straftaten mit Hausdurchsuchungen verknüpft werden können. Für die Durchsuchung der Vereinsräume liegt bislang keinerlei Begründung vor. Die im Schreiben der Polizei in Nebensätzen angedeuteten Zusammenhänge von Personen und Vereinsvertretern ersetzen solche Begründung nicht. Es ist außerdem unwahr, dass ich überhaupt Tatverdächtiger bin oder jemals war. Wegen der vollständigen Observation meiner Person zum fraglichen Zeitpunkt behauptet die Polizei dieses nur. Offenbar kann sie sich darauf verlassen, ihn Ihnen eine VG-Kammer vorzufinden, die Polizeiangaben generell richtig findet und nicht überprüft. Das scheint auch tatsächlich so zu sein.
Entsprechend Ihren weiteren Entscheidungen behalten wir uns ausdrückliche alle rechtlichen Handlungsmöglichkeiten vor.


Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Es kam, wie es kommen musste - das Verwaltungsgericht will nicht verhandeln und verschiebt den Vorgang an das Amtsgericht, wo dann ein nicht-öffentlicher Beschluss fallen wird: Richterin Kaufmann, übernehmen Sie ...



Ausschnitte des Beschlusses vom 24.8.2006 (oben).
Richtig unverschämt ist dann noch die Zusatzbemerkung , dass das Amtsgericht bestimmt voll o.k. ist ... (unten, auf S. 2)


Nächste Etappe: Der Beschluss des Amtsgerichts
Somit musste also wieder das Amtsgericht entscheiden. Befasst damit war einmal mehr die Amtsrichterin Kaufmann, schon seit Jahren für Serienurteile und -beschlüsse zu Hausdurchsuchungen, Gewahrsam und Beschlagnahmen aktiv. Die Polizei braucht bei ihr nichts zu belegen, einfache Behauptungen reichen. Daher entschied sie auch hier: Die Hausdurchsuchungen sind legal. Aber selbst Kaufmann beginnt nun zu tricksen - sicherlich weiß sie längst, dass alles nur Lügengebilde sind. Da erwartungsgemäß die an den gefundenen Sprühschablonen festgestellte DNA nicht zu den bisher Überprüften passt, nutzt sie die Tatsache, dass eine Person noch nicht auf DNA geprüft werden konnte. Diese sei weiterhin verdächtigt, alle anderen der gemeinschaftlichen Tatbeteiligung (weil sie die andere Person kennen). Durchsucht wurde zwar gar nicht die Wohnung des noch nicht Überprüften, aber was kümmert das eine repressionswütige Gießener Amtsrichterin ...
Bemerkenswert ist auch, dass zum Zeitpunkt dieses neuerlichen Beschlusses das Landgericht selbst gegenüber dem hier als weiter tatverdächtigt Benannten beschlossen hatte, dass er nicht (mehr) tatverdächtig sei. Im wirren Versuch, ihre kriminellen Taten zu vertuschen, beginnen sich die Widersprüche auch zwischen den ganzen RechtsbeugerInnen zu mehren.



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