Seitenhieb-Verlag

BUNTE VERSAMMLUNGEN ORGANISIEREN, ANMELDEN, DURCHSETZEN

Spezial: Autobahnen als Versammlungsort


1. Einleitung zu Demotipps und -recht
2. Was ist eine Versammlung?
3. Sind Sitzblockaden eine Versammlung?
4. Die Unterscheidung: Normal-, Eil- und Spontanversammlungen
5. Demo-Leitung und innere Struktur
6. Der Ort einer Versammlung
7. Spezial: Autobahnen als Versammlungsort
8. Übernachten und Versorgung auf Versammlungen
9. Auf dem Weg zur Demo
10. Anmeldung einer Versammlung und Kooperationszwang für Behörden
11. Links
12. Materialien zu Demorecht und -organisation

Es ist ziemlich unverständlich, warum da überhaupt besonders drüber nachgedacht wird. Autobahnen sind Straßen wie andere auch. Es gibt kein besonderes Autobahnrecht, auch hier regelt die StVO alles. Versammlungsrecht verdrängt die StVO. Dennoch wird um Autobahnen sehr viel Geschrei gemacht, wenn dort mal Versammlungen stattfinden. Rund um den Protest gegen die A49 (Danni bleibt) fanden mehrere Fahrraddemos auf Autobahnen statt - allerdings wurden auch welche verboten. Und elf Teilnehmer*innen an Protestkundgebungen auf Autobahnbrücken am 26.10.2020 wurden sogar für etliche Tage ins Gefängnis gesteckt - ganz offiziell mit Haftbefehl. Die schräge Logik: Wer auf Bundes- und Landstraßen demonstriert, hat die Polizei - zumindest formal - als Unterstützung unter anderem bei der Verkehrsregelung. Wer das auf Autobahnen macht, nötigt die Polizei zur Verkehrsregelung - und wandert in den Knast.


Versammlungsrecht versus Heiligtum Autobahn
Art. 8 GG bietet einen umfassenden Schutz über die Wahl der Versammlungsmodalitäten. Dazu gehören die Wahl des Ortes und der Themen. Ist der gewählte Ort Bezugsobjekt der Versammlung, also kommt dem gewählten Ort eine Bedeutung bei der Verwirklichung des Versammlungsthemas zu, steigt die Hürde für die Versammlungsbehörde, mit einer Routenänderung einzugreifen.

Aus "A49: Darum dürfen die Ausbaugegner erneut auf der Autobahn radfahren", in: HNA, 30.9.2020
Warum wurde die Demonstration überhaupt genehmigt?
Sie wurde gar nicht genehmigt, sondern nur nicht untersagt, wie RP-Sprecherin Katrin Walmanns klarstellt. Weil die Versammlungsfreiheit in Deutschland ein hohes Gut ist, können Veranstalter Art, Dauer, Zeitpunkt und Ort selbst bestimmen. Eine Untersagung ist laut Walmanns „nicht so einfach“. Gleichwohl hat das RP die Demo eingeschränkt. Die Teilnehmer dürften nicht wie geplant in Kassel, sondern erst in Gudensberg auf die A 49 fahren. Ursprünglich sollte die Demo zudem auch an einem Tag unter der Woche stattfinden. Das wurde ebenfalls verboten. Die erwartete Teilnehmerzahl ist laut Walmanns kein Kriterium: „Theoretisch ist so eine Veranstaltung auch mit zehn Teilnehmern möglich.“ Darum ist es unerheblich, ob an diesem Samstag wieder nur 150 radeln oder 5000.


Weiterer Fall: VG Lüneburg erlaubt Fahrraddemo

Zurzeit ist das umkämpft. Angesichts der stärker werdenden Debatte um Autobahnbauten und Verkehrswende steuern die Gerichte sogar gegen und verbieten Demos, die früher erlaubt worden wären. Das ist aber möglicherweise eine Art Abwehrkampf, die bestehenden Verhältnisse einer automobilen Gesellschaft zu zementieren, und wird durch Folgeurteile und -beschlüsse irgendwann verändert. Auch Rechtsprechung unterliegt dem politischen Wandel, der in der Gesellschaft durchgesetzt wird.

VGH verbietet Fahrraddemo auf A49 (aus dem Beschluss)
Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen, wonach dem von dem Antragsteller gewählten Zeitraum am Freitag, dem 30. Oktober 2020 zwischen 16 und 17 Uhr, erhebliche Belange der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Das gerichtsbekannte, durchgängig sehr hohe Verkehrsaufkommen an einem Freitagnachmittag birgt bei sicher zu erwartenden Staus neben dem Unfallrisiko durch das Auffahren auf das Stauende weitere erhebliche Nachteile für eine Vielzahl von unbeteiligten Personen. ...
Es ist nicht ersichtlich, wie eine mehrstündige Staubildung in der Stadt Kassel und der Umgebung vermieden werden könnte. ...
Die Behinderung dürfte sich auch dann über einen längeren Zeitraum von mindestens einer Stunde erstrecken. Die Folge wäre, wie oben dargestellt, eine Umleitung des Verkehrs durch das Stadtgebiet, was dort zu einer stark erhöhten Verkehrsbelastung insbesondere auch mit Schwerlastverkehr führen würde und zudem zu Rückwirkungen in den Innenstadtbereich mit einer auch dort zu berücksichtigenden Erhöhung von Gefahren für Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer. Dem stehen außerdem angesichts des Lärms und der Abgase die gesundheitlichen Interessen der Stadtbewohner entgegen.


Bauerndemos auf Autobahndemos - geht doch!
Aus dem Beschluss des VG Potsdam vom 05.01.2024 (Az. VG 3 L 8/24), bestätigt durch OVG-Beschluss vom 6.1.2024 (Az. OVG 1 S 3/24)
Soweit der Antragsgegner seine Gefahrenprognose in Bezug auf die Auflage Nr. 1.2 auf den Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs stützt, kann dies die zeitlichen Beschränkungen der Blockaden angesichts der hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose nicht rechtfertigen. Insoweit hat dieser Belang hinter das hochgewichtige Rechtsgut der Versammlungsfreiheit im Rahmen einer praktischen Konkordanz der betroffenen Positionen zurückzutreten. Zwar ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass angesichts der beabsichtigten Dauer der Blockaden im Zeitraum von 8:00 bis 15:00 Uhr, mithin über sieben Stunden, die Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf den betroffenen Zufahrten der Autobahnen 11 und 20 und den umliegenden Landstraßen erheblich beeinträchtigt sein wird. Auch ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass die geplanten Blockaden der Autobahnzufahrten in keinem Zusammenhang mit dem angegebenen Versammlungsthema stehen, sondern nur der größeren Aufmerksamkeit dienen, indem besonders viele Verkehrsteilnehmende von den Aktionen betroffen sein werden. Allerdings ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Protestaktionen bereits medial angekündigt worden sind und sich Verkehrsteilnehmende damit auf die anstehenden Behinderungen einstellen können. Ihnen verbleibt ausreichend Zeit, um Alternativen zu planen. ...
Zudem können Autofahrerinnen und Autofahrer ggf. auch auf Bahn oder Bus ausweichen. Soweit die Ausweichmöglichkeiten mit Fahrzeitverlängerungen oder anderen Beeinträchtigungen verbunden sind, stellen sich diese – jedenfalls für den überwiegenden Teil der betroffenen Verkehrsteilnehmenden – nicht als derart intensiv dar, dass sie angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht hinzunehmen wären.

Demos auf Autobahnen grundsätzlich erlaubt
Es gab Zeiten und Gerichte, die haben entschieden, dass Autbahnen nicht für Demo genutzt werden dürfen. Inzwischen überwiegen aber die Ansichten, dass Autobahnen für Demos offen stehen.

Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 4.6.2021 (Az. 2 B 1193/21)
Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 − 6 B 1629/08 −, juris Rn. 12, vom 15. Juni 2013 −2 B 1359/13 −, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 − 2 B 2655/20 −, juris Rn. 6).
Die vom Antragsgegner geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt die Untersagung der vom Antragsteller gewünschten Routenführung der Fahrraddemonstration über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − nicht. ...
Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O., juris Rn. 54, 63). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 64). ...
Bei der Abwägung der Interessen des Versammlungsanmelders an der gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass das Versammlungsthema, das einen Ausbaustop von Autobahnen und eine Verkehrswende fordert, einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort aufweist. Seinem Anliegen möchte der Antragsteller durch den Fahrradaufzug auf der Autobahn besonderen Ausdruck verleihen.
Der Antragsteller hat dabei einen Versammlungsort und eine Versammlungszeit gewählt, die die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt und möglichst schont.
Die Versammlung soll die Autobahnen nur in einer Fahrrichtung nutzen, und zwar vor allem die Bundesautobahn A 7 in südlicher Richtung sowie die Bundesautobahn A 66 in einem kurzen Bereich in westlicher Richtung. Eine Vollsperrung der betroffenen Autobahnabschnitte in beide Fahrtrichtungen ist entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid nicht erforderlich.


Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 31.7.2008 (Az. 6 B 1629/08)
Das von dem Regierungspräsidium Gießen in der genannten Verfügung ausgesprochene Verbot, die A 44 zwischen den beiden oben genannten Anschlussstellen im Rahmen der Veranstaltung "Tour de Natur" mit Fahrrädern zu befahren, erweist sich schon bei der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig. …
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist zunächst nicht darin begründet, dass mit dem Befahren der Autobahn mit Fahrrädern gegen ein zwingendes straßen- oder straßenverkehrsrechtliches Verbot zur Nutzung der Bundesautobahnen mit diesem Verkehrsmittel verstoßen würde. Es existieren keine straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich herleiten ließe, dass Bundesautobahnen mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung ausschließlich für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG) und den sich durch diesen Gebrauch bei anderer Nutzung ergebenden besonderen Gefährdungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs für Versammlungen nicht zur Verfügung stehen und deshalb "demonstrationsfrei" sind. Die gegenteilige Auffassung, Bundesautobahnen seien schon wegen ihres besonderen straßenrechtlichen Status in § 1 Abs. 3 FStrG einer Nutzung für Versammlungszwecke nicht zugänglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 13 L 1978/92 -, Juris, mit weiteres Nachweisen), weist den Bundesautobahnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Straßen eine ihnen tatsächlich nicht zukommende rechtliche Sonderstellung zu.


Aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 4.6.2021 (Az. 11 ME 127/21)
Damit sind Autobahnen, anders als etwa im Privateigentum stehende Grundstücke, auch einfachrechtlich grundsätzlich anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12). Soweit der früher für das Versammlungsrecht zuständige 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Ansicht vertreten hat, dass Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks „von vornherein demonstrationsfrei" seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden (Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92-, juris, Rn. 2), hält der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat daran nach erneuter Überprüfung aus den ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8) nicht mehr fest. Vielmehr ist anhand der dargelegten Maßstäbe stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 17).

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.6.2021 (Az. 6 K 1891/21)
Die vom Antragsteller u. a. als Ort der geplanten Kundgebung ausgesuchte Bundesautobahn A 96 ist nicht generell von der Nutzung für Versammlungszwecke ausgeschlossen. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem (schnellen) Straßenverkehr - wie hier eine Bundesautobahn nach § 1 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz - gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: HessVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 -2 B 1193/21 -, juris Rdnr. 4 m. w. N.). Bei Autobahnen, die regelmäßig eine hohe Verkehrsdichte und große Geschwindigkeiten aufweisen und bei denen die notwendigen Sperrungen und Behinderungen damit ein größeres Gefährdungspotenzial hervorrufen, können Sondernutzungen für Versammlungen durch Fußgäniger oder Radfahrer nur ausnahmsweise und allenfalls dann zulässig sein, wenn zwischen der Autobahn und dem Ziel der Versammlung ein innerer Zusammenhang besteht (Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, 4. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Rdnr. 135). Letzteres ist hier vom Anlragsteller ausreichend dargelegt.

Zur Wahl des Ortes als Grund für genau diesen Ort
Die Wahl der Autobahn als Ort einer Versammlung, die sich explizit gegen das bereits jetzt zu enge Netz von Autobahnen und erst recht die geplanten Neubauten wendet, ist noch aus einem anderen Grund von hoher Bedeutung. Denn schon alleine die Versammlungsmodalität der gemeinsamen Benutzung der extrem gut ausgebauten Autoinfrastruktur wirkt als gemeinschaftliche Erfahrung der Nutzung dieser für die als verfehlt angegriffene Verkehrspolitik auch auf die Versammlungsteilnehmer*innen selbst. Durch das gemeinsame Befahren der Autobahn, im Zusammenspiel mit den die Versammlung begleitenden Redebeiträgen und dem Austausch der Versammlungsteilnehmer untereinander, entsteht ein viel stärkeres Erlebnis, als wenn auf die Autobahn als Versammlungsort nicht zur Verfügung stehen würde. Dieses Erlebnis ist für den Anstoß und die Fortführung von Meinungsbildungsprozessen, die sich mit den Zwecken der Versammlung überschneiden, von enormer Bedeutung. Hinzu kommt die Ausstrahlung in die Öffentlichkeit, die Unantastbarkeit des Automobils genau an einem Ort zu thematisieren, der als besonders unantastbar gilt und für umweltfreundliche Verkehrsmittel formal unzugänglich ist.

Aus Beschlüssen und Urteilen
Zur Frage von Gefahren bei Staubildung
Aus dem Beschluss Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Juli 2016 (Az. 7 B 3662/16):
Staubildungen gehören - auch auf Autobahnen bzw. autobahnähnllchen Bundesstraßen - zu den alltäglichen Erscheinungen im Straßenverkehr, die verkehrspolizeilich zu bewältigen sind (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2013- 2 B 1359/13 -, jurls, Rn. 9). Im Gegensatz zu im Verkehr plötzlich auftretenden Hindernis sen durch Unfälle oder Pannen können sich die Behörden im vorliegenden Fall auf die zeitlich genau festgelegte Sperrung sogar Im Vorhinein einstellen und so Gefahrensituationen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen.

Klarstellung des hessischen Hessischer Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 31. Juli 2008 – 6 B 1629/08 –, juris
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist zunächst nicht darin begründet, dass mit dem Befahren der Autobahn mit Fahrrädern gegen ein zwingendes straßen- oder straßenverkehrsrechtliches Verbot zur Nutzung der Bundesautobahnen mit diesem Verkehrsmittel verstoßen würde. Es existieren keine straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich herleiten ließe, dass Bundesautobahnen mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung ausschließlich für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG) und den sich durch diesen Gebrauch bei anderer Nutzung ergebenden besonderen Gefährdungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs für Versammlungen nicht zur Verfügung stehen und deshalb "demonstrationsfrei" sind. Die gegenteilige Auffassung, Bundesautobahnen seien schon wegen ihres besonderen straßenrechtlichen Status in § 1 Abs. 3 FStrG einer Nutzung für Versammlungszwecke nicht zugänglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 13 L 1978/92 -, Juris, mit weiteres Nachweisen), weist den Bundesautobahnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Straßen eine ihnen tatsächlich nicht zukommende rechtliche Sonderstellung zu.
Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen Bundesfernstraßen sind, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, beinhaltet keine Sonderregelung, durch die Autobahnen wegen ihrer besonderen Verkehrsbedeutung ausnahmslos jeglicher Nutzung zu einer nicht dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen zuzuordnenden Verwendung entzogen würden. Durch § 1 Abs. 3 FStrG wird vielmehr lediglich der Widmungszweck der Bundesautobahnen unter Festlegung des spezifischen Gemeingebrauchs an diesen Straßen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG) gesetzlich bestimmt. Damit regelt die Vorschrift nur, dass jegliche mit dieser Widmung nicht vereinbare Nutzung nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört. Hieraus folgt, dass Autobahnen Fußgängern und anderen Verkehrsmitteln als Kraftfahrzeugen im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht zur Verfügung stehen. Straßenverkehrsrechtlich ist durch § 18 Abs. 1 und Abs. 9 StVO bestimmt, dass Autobahnen durch keine anderen Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge befahren und von Fußgängern nicht betreten werden dürfen. Ebenso wenig dienen Autobahnen, anders als innerörtliche Straßen, der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Anders als von der oben zitierten Gegenmeinung angenommen, werden durch die spezifische Widmung der Autobahnen und durch die hiermit verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs abweichende Nutzungen aber nicht etwa ausnahmslos ausgeschlossen. Vielmehr werden diese Verwendungen lediglich den Sondernutzungen zugewiesen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Sondernutzungen an Bundesfernstraßen bedürfen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Sonderreglungen für Autobahnen, durch die die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht würde, enthält das Bundesfernstraßengesetz nicht. Damit kann auch das Befahren der Autobahn mit Fahrrädern als Sondernutzung zugelassen werden (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., Rdnr. 4 zu § 8 FStrG). Straßenverkehrsrechtlich ergibt sich die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Befahrens- bzw. Betretensverbot des § 18 Abs. 1 und Abs. 9 StVO durch § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach Veranstaltungen, für die Straßen über den Gemeingebrauch hinausgehend mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1965 - BVerwG VII C 173.64 -, BVerwGE 22, 212 [215], Urteil vom 21. April 1989, a.a.O, Seiten 36, 37). Neben dieser Erlaubnis ist eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG nicht erforderlich (§ 8 Abs. 6 FStrG). Sind damit Autobahnen, anders als im Privateigentum stehende Grundstücke oder etwa öffentliche Sachen im Sondergebrauch, an denen kein Gemeingebrauch besteht und die folglich erst durch Zustimmung oder Erlaubnis des Berechtigten für andere Zwecke frei gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135, bezüglich der im Eigentum der Universität Bonn stehenden Hofgartenwiese), auch anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich, stehen sie schon nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes neben Veranstaltungen etwa gewerblicher Art dem Grundsatz nach auch für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 8;Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 A 235/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 33). Es bedarf deshalb keiner weiteren Überlegungen, ob eine vollständige Sperrung von Autobahnen für Versammlungen durch Bestimmungen des Straßen- oder Straßenverkehrsrechts mit der Grundrechtsgarantie des Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wäre.
Die Entscheidung darüber, ob und ggf. unter welchen näheren Bedingungen eine Autobahn für eine Versammlung benutzt werden darf, trifft (allein) die Versammlungsbehörde (im vorliegenden Fall das - ersichtlich im Wege des Selbsteintritts nach § 88 Abs. 1 Satz 1 HSOG als Bezirksordnungsbehörde tätig gewordene - Regierungspräsidium Gießen) im Rahmen des § 15 VersammlG. Die vorgenannte Bestimmung konzentriert die Zuständigkeit über alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidungen auf die Versammlungsbehörde, so dass Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen, insbesondere also auch § 29 Abs. 2 StVO, keine Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, a.a.O., Seiten 39, 40).


Staugefahr und Rettungsgasse
Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 4.6.2021 (Az. 2 B 1193/21)
Überzeugend ist ferner das Vorbringen der Beschwerde, dass die Gefahren, die durch einen Stau entstehen, der sich durch die Umleitung des Straßenverkehrs auf den Autobahnen bilden könnte, bei einer geplanten und geordneten Verkehrsführung deutlich geringer und beherrschbarer sind als bei einem unvorgesehenen, plötzlichen Stau. Dies gilt insbesondere in Ansehung der vorhandenen Bedarfsumleitung, die eine Weiterfahrt für den Kraftfahrzeugverkehr möglich macht.
Den Bedenken gegen die Durchfahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge hat der Antragsteller durch seine Erklärung Rechnung getragen, dass die Fahrradversammlung nur über eine Fahrspur der mehrspurigen Richtungsfahrbahn verlaufen soll, so dass Rettungsfahrzeuge neben den Fahrradfahrern passieren könnten.


Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 31.7.2008 (Az. 6 B 1629/08)
Der Hinweis der Behörde auf die Notwendigkeit einer Sperrung beider Fahrspuren der A 44 für die Dauer von einer Stunde genügt als Rechtfertigung für das Verbot des Befahrens des erwähnten Streckenabschnitts mit Fahrrädern ebenso wenig wie die von dem Regierungspräsidium geäußerte Befürchtung, dass während der Dauer der Sperrung Fahrzeuge auf das Stauende auffahren und durch das Abbremsen der Fahrzeuge eine hohe Unfallgefahr besteht. Diese Auswirkungen gehören zu den unumgänglichen Folgen der bei der Nutzung der Autobahn zu Versammlungszwecken erforderlichen Sperrungen und Einschränkungen und reichen aus den oben dargelegten Gründen allein nicht aus, um eine Untersagung des Befahrens der Autobahn im Rahmen der Veranstaltung zu begründen.
Dass mit der vorgesehenen kurzfristigen Nutzung der Autobahn zwischen den Anschlussstellen Hessisch Lichtenau Mitte und Hessisch Lichtenau Ost besondere autobahntypische Gefährdungen verbunden wären, denen auch nach Ausschöpfung des möglichen Potentials an Ausweich- und Sicherungsmitteln und durch geeignete Auflagen an den Veranstalter nicht begegnet werden könnte, ist nicht erkennbar.


Aus dem Beschluss des VG Oldenburg vom 3.6.2021 (Az. 7 B 2216/21)
Durchgreifende unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegen demgegenüber nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit nach dem Versammlungsrecht umfasst entsprechend dem allgemeinen polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der (gesamten) Rechtsordnung und damit – was die hier in Frage stehenden Auswirkungen des geplanten Streckenverlaufs auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Abschnitten der betroffenen Bundesstraßen und insbesondere die mit dem Befahren der B 437 im Bereich des Wesertunnels mit Fahrrädern einhergehenden Behinderungen anderer Straßenteilnehmer anbelangt – (auch) den Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Regelungen und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern und Grundrechten Dritter (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 1989 – 7 C 50/88 –, BVerwGE 82, 34–41, juris, Rn. 15).
Bezüglich der Tunneldurchfahrt als solcher liegt keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor, die nicht durch geeignete polizeiliche Maßnahmen mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf ein zumutbares Maß reduziert werden könnte. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass Rettungswagen den Tunnel wohlmöglich nicht ungehindert passieren könnten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Sie hat bereits in ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt: „Nach den örtlichen Gegebenheiten dürften sich die Versammlungsteilnehmer nur für einen kurzen Zeitraum innerhalb der südlichen Tunnelröhre aufhalten. Der Tunnelbau als solcher hat ausweislich der auf der Internetseite des Landes Niedersachsen abrufbaren Informationen eine Länge von lediglich 1646 m. Die Wahrscheinlichkeit, dass es während der Durchfahrt der Versammlungsteilnehmer durch den Wesertunnel in der nördlichen Tunnelröhre zu einem Schadensereignis kommt, ist gering. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürften die Versammlungsteilnehmer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte den Tunnel bereits wieder verlassen haben. Außerdem wäre es den Versammlungsteilnehmern leicht möglich, unter optischer und akustischer Anzeige von Sonderrechten fahrende Einsatzfahrzeuge zu erkennen und aufgrund ihrer relativ geringen Gruppenstärke nach äußerst rechts auszuweichen und sodann den Tunnel zügig zu verlassen. Der Gefahr, dass die Einsatzfahrzeuge die Versammlungsteilnehmer übersehen könnten, kann durch einfache Mittel, etwa durch ein vorausfahrendes Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht, begegnet werden. Dies gilt auch für unaufschiebbare Rettungstransporte auf die andere Weserseite. Bedenken, dass Rettungsfahrzeuge den Tunnel aus Westen kommend wegen der Sperrung nicht erreichen können, greifen nicht durch. Wie auch bei sonstigen Fällen einer Staubildung können diese sich den Weg durch die zu bildende Rettungsgasse bahnen. Weitere Gefahren im Zusammenhang mit dem Durchfahren der Tunnelanlage sind nicht zu erkennen, zumal die von den Versammlungsteilnehmern genutzte Röhre zu diesem Zeitpunkt für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sein wird.“ (Kammerbeschl. v. 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 –, S. 8)
Wenngleich die nunmehr zu beurteilende Fahrraddemonstration im Gegensatz zu der damaligen den Wesertunnel in entgegengesetzter Richtung von Ost nach West durch die nördliche Tunnelröhre durchquert, ändert dies an der Richtigkeit der insofern übertragbaren Bewertungen nichts.
Auch soweit der Antragsgegner auf die grundsätzlich hohen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen motorisiertem Fließverkehr und Fahrradfahrern, die wegen der geplanten Durchfahrtszeit zu erwartenden Verkehrsspitzen sowie auf damit einhergehende Staubildungen hinweist, haben die daraus resultierenden Gefährdungen im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit des Antragstellers kein ausreichendes Gewicht.
Die Kammer hat dazu im genannten Beschluss ausgeführt: „Staubildungen gehören – auch auf Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Bundesstraßen – zu den alltäglichen Erscheinungen im Straßenverkehr, die verkehrspolizeilich zu bewältigen sind (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14. Juni 2013 – 2 B 1359/13 –, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu im Verkehr plötzlich auftretenden Hindernissen durch Unfälle oder Pannen können sich die Behörden im vorliegenden Fall auf die zeitlich genau festgelegte Sperrung sogar im Vorhinein einstellen und so Gefahrensituationen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen.“ (Kammerbeschl. v. 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 –, S. 9) …
Die demgegenüber bestehenden Gefahren eines möglichen Rückstaus bis auf die A 27 dürften mit verkehrspolizeilichen Maßnahmen zu bewältigen sein. Die für eine sichere Auffahrt der Versammlungsteilnehmer von der L 143 auf die B 437 erforderliche Sperrung der Abfahrt von der A 27 auf die B 437 könnte nach Durchfahrt der Versammlungsteilnehmer jedenfalls insoweit gelockert werden, als der Verkehr der Fahrradkolonne in gewissem Abstand folgen könnte. So ließe sich die B 437 in westlicher Richtung jedenfalls bis zur Einfahrt in die nördliche Tunnelröhre nutzen, um einen gefährlichen Rückstau auf die A 27 möglichst zu vermeiden.
Selbst wenn aber aus polizeilicher Sicht insoweit – wie auch hinsichtlich der B 212 – weitergehende Sperrungen notwendig sein sollten, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, wäre dies vor dem Hintergrund des hohen Gewichts der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit des Antragstellers hinzunehmen. …
Speziell zur Frage der Kurzfristigkeit:
Eine öffentliche Bekanntgabe der zeitlich genau bestimmten Sperrung über geeignete Medien gäbe zudem Dritten die Möglichkeit, die eigenen Planungen nach den zu erwartenden Behinderungen auszurichten. Der Gefahr, dass Krankentransporte im betreffenden Zeitraum in den zu erwartenden Rückstau geraten, kann dadurch vorgebeugt werden, dass die betroffenen Kliniken vorab informiert werden (vgl. den Kammerbeschluss v. 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 –, S. 11).
Dass zur Umsetzung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur noch verhältnismäßig wenig Zeit verbleibt, ist auch dem Antragsgegner zuzurechnen, der die hier in Rede stehende rechtlich nicht tragfähige Beschränkung der Versammlung des Antragstellers verfügt hat. Jedenfalls darf es insoweit nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass über seine erstmals mit E-Mail vom 11. Mai 2021 angezeigte Versammlung wegen der erst am 28. Mai 2021 erfolgten behördlichen Zuständigkeitsverteilung staatlicherseits äußerst kurzfristig entschieden wurde.


Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 27. Juli 1993 – 2 M 24/93 – bei juris Rn. 8
Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, dies führe zu Staus, welche regelmäßig durch Auffahrunfälle Gefahren für Personen und Sachen verursachten. Schon der vom Verwaltungsgericht Braunschweig in dessen Verfahren zur Hauptsache gehörte Sachverständige Dr. Schallaböck (VG Braunschweig, Urt. v 28.1.1992 - 5 A 5019/91 -, Abdruck, S 10) hat die Gefahren einer kurzfristigen Autobahnsperrung anlässlich einer Demonstration für nicht signifikant angesehen und einen "gezielten Stau" sogar für beherrschbarer gehalten als einen "wilden". Der Senat hält insbes. auf der Autobahn A 2, die zwischen Helmstedt und Magdeburg mit einem Verkehrsleitsystem versehen ist, für ohne großen Aufwand regelbar, dass bestimmte Abschnitte gesperrt, vor ihnen Gefahrenzeichen - darunter das auf einen Stau weisende Zeichen - gezeigt und davor Geschwindigkeitsbeschränkungen verhängt werden. Diese Maßnahmen können - ohne dass es eines auf einem Standstreifen zurücksetzenden Polizeifahrzeugs bedürfte - variabel so verändert werden, dass eine Sicherheitszone eingeplant wird, welche notfalls aus der Luft zu überwachen ist. Würden die beiden Richtungsspuren der Fahrbahn von Ostingersleben bis Eilsleben gesperrt, so bestände auch angesichts der Leitplanken keine Gefahr, dass sich die beiden entgegenlaufenden Verkehrsströme Richtung Magdeburg (Fahrrad-Demonstration) und Richtung Helmstedt (Fahrzeugverkehr) berühren. Was für die zeitweilige Sperrung der von der Demonstration benutzten Fahrbahn gilt, könnte auch für die Gegenfahrbahn veranlasst werden. Das gilt auch dann, wenn die Antragsgegnerin für erforderlich halten sollte, die Gegenfahrbahn mit Rücksicht auf die von "Schaulustigen" ausgehenden Gefahren in dem gleichen Streckenabschnitt voll zu sperren. Der Verkehrsstrom könnte auf Veranlassung der Antragsgegnerin vor der Sperrzone durch die Verkehrssicherungs-Anlage so beeinflusst werden, dass rechtzeitig eine nicht gefahrvolle Geschwindigkeit erzielt würde. Die Polizei könnte auf die Staugefahr zusätzlich durch feste Schilder rechtzeitig in ähnlicher Weise hinweisen, wie sie die Umfahrung von Magdeburg wegen der innerstädtischen Bauarbeiten veranlasst. Im übrigen wäre - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - auch eine wiederholte Warnung vor dem evtl Stau in den Verkehrsfunk-Sendungen des Mitteldeutschen Rundfunks und der angrenzenden Sender (Norddeutscher Rundfunk, Ostdeutscher Rundfunk) möglich. Dass eine Autobahnstrecke durch eine Demonstration benutzt werden kann, erhärtet auch der Umstand, dass über Gefahren der durch das Ministerium des Innern des Saarlands vom 17.5.1993 gesicherten Demonstration nichts vorgetragen oder bekannt geworden ist.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 2 B 1359/13 – bei juris Rn. 9
Die von der Antragsgegnerin weiter genannten Gefährdungen für die Kraftfahrer durch eventuelle Auffahrunfälle bei einem Stau sind keine demonstrationsspezifischen Gefährdungen, sondern solche, die alltäglich auch in anderen Verkehrssituationen mit Staubildung auftreten und ggf. durch polizeiliche Maßnahmen bewältigt werden müssen.

Aus dem Beschluss Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Juli 2016 (Az. 7 B 3662/16):
Staubildungen gehören - auch auf Autobahnen bzw. autobahnähnllchen Bundesstraßen - zu den alltäglichen Erscheinungen im Straßenverkehr, die verkehrspolizeilich zu bewältigen sind (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2013- 2 B 1359/13 -, jurls, Rn. 9). Im Gegensatz zu im Verkehr plötzlich auftretenden Hindernis sen durch Unfälle oder Pannen können sich die Behörden im vorliegenden Fall auf die zeitlich genau festgelegte Sperrung sogar Im Vorhinein einstellen und so Gefahrensituationen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen.

Aus dem Beschluss Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Juli 2016 (Az. 7 B 3662/16):
Selbst wenn aus polizeilicher Sicht aber weitergehende Sperrungen notwendig sein sollten, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, wäre dies vor dem Hintergrund des hohen Gewichtes der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit des Antragstellers hinzunehmen.
Insbesondere die übrigen Belange der Allgemeinheit müssen - jedenfalls für den geringen Zeitraum der Beanspruchung der genannten Bundesstraßen durch den Antragsteller - zurückstehen. Zwar verkennt das Gericht nicht die verkehrspolitische Bedeutung des Wesertunnels als Nadelöhr im Ost-West-Verkehr sowie die geografischen Besonderheiten der Halbinsellage der nördlichen Wesermarsch. Es ist den anderen Verkehrsteilnehmern trotzdem und auch unter Berücksichtigung des erhöhten Verkehrsaufkommens wegen des anstehenden Wochenendes und der an diesem Tag nicht betriebsbereiten Weserfähre Nordenham-Bremerhaven zuzumuten, das Gebiet gegebenenfalls großräumig - zu umfahren oder das Ende der nur für einen kurzen Zeitraum geplanten Versammlung abzuwarten. Eine öffentliche Bekanntgabe der zeitlich genau bestimmten Sperrung über geeignete Medien gäbe Dritten die Möglichkeit, die eigenen Planungen nach den zu erwartenden Behinderungen auszurichten. Der Gefahr, dass Krankentransporte im betreffenden Zeitraum in den zu erwartenden Rückstau geraten, kann dadurch vorgebeugt werden, dass die betroffenen Kliniken vorab informiert werden.


Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3.6.2021 (Az. 7 B 2216/21)
Auch soweit der Antragsgegner auf die grundsätzlich hohen Geschwindigkeitsunter-schiede zwischen motorisiertem Fließverkehr und Fahrradfahrern, die wegen der geplanten Durchfahrtszeit zu erwartenden Verkehrsspitzen sowie auf damit einhergehende Staubildungen hinweist, haben die daraus resultierenden Gefährdungen im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit des Antragstellers kein ausreichendes Gewicht. ...
Es ist den anderen Verkehrsteilnehmern trotzdem und auch unter Berücksichtigung des erhöhten Verkehrsaufkommens wegen des anstehenden Wochenendes zuzumuten, das Gebiet gegebenenfalls großräumig zu umfahren. ...
Eine öffentliche Bekanntgabe der zeitlich genau bestimmten Sperrung über geeignete Medien gäbe zudem Dritten die Möglichkeit, die eigenen Planungen nach den zu erwartenden Behinderungen auszurichten. Der Gefahr, dass Krankentransporte im betreffenden Zeitraum in den zu erwartenden Rückstau geraten, kann dadurch vorgebeugt werden, dass die betroffenen Kliniken vorab informiert werden. ...
Dass zur Umsetzung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur noch verhältnismäßig wenig Zeit verbleibt, ist auch dem Antragsgegner zuzurechnen, der die hier in Rede stehende rechtlich nicht tragfähige Beschränkung der Versammlung des Antragstellers verfügt hat.


Dort nochmal bestätigt der Kammerbeschluss vom 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 mit den Formulierungen:
Staubildungen gehören – auch auf Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Bundesstraßen – zu den alltäglichen Erscheinungen im Straßenverkehr, die verkehrspolizeilich zu bewältigen sind (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14. Juni 2013 – 2 B 1359/13 –, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu im Verkehr plötzlich auftretenden Hindernissen durch Unfälle oder Pannen können sich die Behörden im vorliegenden Fall auf die zeitlich genau festgelegte Sperrung sogar im Vorhinein einstellen und so Gefahrensituationen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen.

Zur Frage des Widmungszwecks von Autobahnen nach § 1 Abs. 3 FStrG (für die Einschränkung von Versammlungen auf Autobahnen nicht wirksam)
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 27. Juli 1993 – 2 M 24/93 – bei juris Rn. 8
Allerdings ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die Benutzung der Bundesautobahn für Demonstrationszwecke nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insoweit lassen sich nicht generell "Verkehrsbelange" entgegenhalten. Auszugehen ist nämlich von dem für die demokratische Verfassung hohen Rang des Rechts auf Demonstration (Art. 8 Abs 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit (als Recht auf kollektive Meinungskundgabe) als für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung konstituierend und als Teil des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen bezeichnet (BVerfG, Beschl v 14.5.1985 - 1 BvR 233,341/81 -, BVerfGE 69, 315 [344 f]) und für die Anwendung des § 15 VersG betont, die Versammlungsfreiheit habe erst dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergebe, dass dies zum Schutz anderer Rechtsgüter notwendig sei; dabei müssten Dritte Belästigungen, die sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck ergäben, hinnehmen, und aus verkehrstechnischen Gründen könne ein Versammlungsverbot erst in Betracht kommen, wenn ein Nebeneinander von Straßenbenutzung und Demonstration durch Auflagen nicht mehr gesichert werden könne (BVerfGE 69, 315 [353]). Im übrigen werde durch das Merkmal der "Unmittelbarkeit" die Eingriffsmöglichkeit gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht eingeengt; die Grundlagen der Prognose müssten ausgewiesen werden (BVerfG, a a O). "Verkehrsbelange" haben hiernach auch nicht dann ohne weiteres den Vorrang, wenn der Aufzug von Radfahrern ausgerichtet wird, denen die Benutzung der ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Autobahn gemeinhin untersagt ist; der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin an (VG Berlin, Beschl v 25.8.1982 - VG 1 A 230.82 -). Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass die Regelungen der §§ 14, 15 VersG inzwischen anerkanntermaßen Vorrang vor Erlaubnispflichten nach der Straßenverkehrsordnung genießen (vgl. BVerwG, Urt. v 21.4.1989 - BVerwG 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34 [39, 40]).

Zur Frage kurzfristig nötiger Verkehrslenkungsmaßnahmen
Aus dem Beschluss Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Juli 2016 (Az. 7 B 3662/16):
Dass zur Umsetzung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur noch verhältnismäßig wenig Zeit verbleibt, ist auch und in erster Linie dem Antragsgegner zuzurechnen, der die hier in Rede stehende rechtlich nicht tragfähige Beschränkung der Versammlung des Antragstellers verfügt hat.


Staus sind immer nur gefährlich, wenn sie durch Demos ausgelöst werden. In anderen Fällen werden Staus immer wieder von der Polizei selbst produziert:
  • Im April 2023 wurde eine Autobahn mal eben voll gesperrt, um einer Entenfamilie das Überqueren zu ermöglichen (Quelle: Spiegel am 12.4.2023)

Bemühen um möglichst geringe Beeinträchtigung (Zeit, genutzter Abschnitt) hilft
Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 4.6.2021 (Az. 2 B 1193/21)
Der Antragsteller hat dabei einen Versammlungsort und eine Versammlungszeit gewählt, die die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt und möglichst schont.
Die Versammlung soll die Autobahnen nur in einer Fahrrichtung nutzen, und zwar vor allem die Bundesautobahn A 7 in südlicher Richtung sowie die Bundesautobahn A 66 in einem kurzen Bereich in westlicher Richtung. Eine Vollsperrung der betroffenen Autobahnabschnitte in beide Fahrtrichtungen ist entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid nicht erforderlich. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung geltend macht, am Fuldaer Dreieck werde auch der Verkehr aus südlicher Richtung beeinträchtigt, weil aus Süden kommende Fahrzeuge nicht auf die A 66 auffahren könnten, geht der Senat aufgrund der Einsicht in eine Straßenkarte davon aus, dass der Verkehr auf der A 7 aus südlicher Richtung statt auf die A 66 bereits eine Ausfahrt zuvor auf die B 27 ausweichen kann. Im Übrigen hat der Antragsteller die Bereitschaft bekundet, für die Versammlung auf eine Nutzung des Autobahnkreuzes A 7 / A 66 vollständig zu verzichten.
Der Antragsteller hat nach seinen Angaben bewusst einen Autobahnabschnitt gewählt, für den mit der Bundesstraße B 27 eine leistungsfähige Bedarfsumleitung zur Verfügung steht. Entgegen den Bedenken des Antragsgegners ist auch nicht zu erkennen, dass ortsunkundige Verkehrsteilnehmer besondere Schwierigkeiten haben könnten, der allgemeinen Ausschilderung der Bundesstraße, die durch eine anlassbezogene Umleitungsbeschilderung ergänzt werden könnte, zu folgen. Dass sich auf der B 27 ein Unfall ereignen könnte, der auch zur Sperrung dieser Straße zwänge, so dass sich der Umleitungsverkehr auf das innerstädtische Straßennetz der Stadt Fulda verlagern würde, stellt einen irregulären Ausnahmefall dar, der die Versammlungseinschränkung nicht rechtfertigt.
Die Versammlungszeit am Sonntagvormittag ist schließlich so gewählt, dass mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen auf den Autobahnen zu rechnen ist. Dies gilt ungeachtet der Diskrepanzen über die Prognose der zu erwartenden Fahrzeugzahlen und unter Berücksichtigung des „langen“ Wochenendes durch den Feiertag am Donnerstag, den 3. Juni 2021 (Fronleichnam) in einigen Bundesländern sowie der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Entspannung der Pandemielage. Auch wenn von Ausflugsverkehr auf den Autobahnen auszugehen ist, handelt es sich doch um eine im Vergleich zu Werktagen eher verkehrsschwache Zeit. Eine Dauer der einseitigen Autobahnsperrung und Umleitung über die B 27 von zwei Stunden erscheint dem Senat realistisch, da die Durchfahrt auf der 9 km langen Strecke mit mehreren hundert Versammlungsteilnehmern auf Fahrrädern nicht in der vom Antragsteller angegebenen Zeit von 30 Minuten zu bewältigen sein dürfte. Gleichwohl könnte die Autobahnsperrung in der Mittagszeit wieder aufgehoben werden, bevor möglicher stärkerer Rückreiseverkehr am Sonntagnachmittag beginnt.


Mindestgröße nötig?
Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 31.7.2008 (Az. 6 B 1629/08)
Bei der angekündigten Zahl von 100 bis 150 Teilnehmern handelt es sich nicht um eine solch kleine Teilnehmergruppe, dass allein mit Blick hierauf Einschränkungen des geplanten Veranstaltungsverlaufs oder gar ein Verbot der beabsichtigten Auffahrt auf die A 44 gerechtfertigt wären.

Wenn alles nichts hilft: Klagen ++ Musterklage ++ Seite zu Verwaltungsklagen

Nähe zum Objekt des Protestes
Versammlungen dürfen nicht gegen den Willen der Versammlungsleitung bzw. (bei Spontanversammlung) -teilnehmer*innen an Orte verschoben werden, bei denen sie keinen Bezug zum Objekt des Protestes mehr haben. Richten sich Versammlungen z.B. gegen ein Bauvorhaben, eine andere Versammlung oder Zeremonie, so muss sie vom Objekt des Protestes aus sichtbar oder zumindest theoretisch hörbar sein (wenn die angegriffene Veranstaltung das durch eigene starke Lautsprecher verhindert, ist das allerdings wiederum deren Recht).

Bei Autobahnen: Bezug am besten genau zur genutzten Autobahn wichtig
Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 4.6.2021 (Az. 2 B 1193/21)
Bei der Abwägung der Interessen des Versammlungsanmelders an der gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass das Versammlungsthema, das einen Ausbaustop von Autobahnen und eine Verkehrswende fordert, einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort aufweist. Seinem Anliegen möchte der Antragsteller durch den Fahrradaufzug auf der Autobahn besonderen Ausdruck verleihen.

Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 31.7.2008 (Az. 6 B 1629/08)
Darüber hinaus kann ein Autobahnabschnitt grundsätzlich nur dann für eine Versammlung Verwendung finden, wenn eine direkte Verbindung zwischen dieser Nutzung und dem mit der Veranstaltung verfolgten Ziel, d.h. dem Veranstaltungsmotto, besteht (z.B. Protest gegen den Bau oder Ausbau der Autobahn oder gegen die von der Autobahn ausgehenden Belastungen). Anderenfalls fehlt für die mit der Einschränkung des Autobahnverkehrs verbundenen Gefährdungen und Behinderungen die Legitimation durch die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG. Der Veranstalter darf nicht ohne Grund eine Form der Versammlung wählen, durch die die öffentliche Sicherheit und schutzwürdige Rechte anderer in besonders erheblicher Weise betroffen werden. Insbesondere darf es ihm nicht allein daran gelegen sein, durch spektakuläres Auftreten besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Das Recht des Veranstalters, Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung selbst zu bestimmen, umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92). …
Bei ihrer Annahme, dass durch die Untersagung das "Demonstrationsziel" des Antragsgegners nicht gefährdet würde, übersieht die Behörde, dass es dem Antragsteller bei seinem Wunsch, die A 44 mit in die "Tour de Natur" einzubeziehen, gerade darum geht, "auf die Eingriffe in Natur und Landschaft durch den bereits vollzogenen Bau und die weitere Ausbauplanung" der A 44 aufmerksam zu machen. Diese von dem Veranstalter verfolgte Absicht wird durch das Verbot zum Befahren der Autobahn zumindest deutlich erschwert. Anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen, kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, dass die Teilnehmer der Veranstaltung auf Grund der durch die Versammlungsbehörde geänderten Streckenführung in unmittelbaren Kontakt zu den Bewohnern von Hessisch Lichtenau - Walburg kommen und das mit der Veranstaltung verfolgte Motto direkt vortragen können. Es ist allein Sache des Veranstalters, im Rahmen des ihm zustehenden Selbstbestimmungsrechts darüber zu befinden, in welcher Weise er das mit der Veranstaltung verfolgte Ziel verwirklichen möchte.


Aus dem Beschluss des VG Oldenburg vom 3.6.2021 (Az. 7 B 2216/21)
Wie damals hat auch im vorliegenden Fall die Versammlung neben einer den motorisierten Individualverkehr im Allgemeinen kritisierenden Ausrichtung speziell den Protest gegen den geplanten Bau der A 20, der den bestehenden Wesertunnel nach einer entsprechenden Umwidmung einbeziehen soll, zum Gegenstand. Demgemäß führt der von dem Antragsteller angezeigte Streckenverlauf (bis auf den Ort der Abschlusskundgebung) durchgängig entlang der zukünftigen Trasse der A 20. Der Wesertunnel ist dabei, neben dem Abschnitt der A 27 zwischen Stotel und Wulsdorf, das einzige bereits existierende Teilstück der geplanten A 20 in Niedersachsen. Hieraus ergibt sich ein konkreter Bezug zu der geplanten Tunneldurchfahrt. Es ist danach nicht zu erkennen, dass die Behinderung Dritter durch den Antragsteller beabsichtigt würde, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen – was nicht schützenswert wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 u. a –, juris, Rn. 89). Sie ist vielmehr eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge der legitimen Ausübung des Versammlungsrechts. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Brokdorfbeschluss entwickelten Grundsätzen steht dem Antragsteller auch grundsätzlich das Recht zu, seine Versammlung dort abzuhalten, wo er es für wünschenswert erachtet (BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315–372, juris, Rn. 99 f.).

Auch der nächste Punkt, dass es ein Recht auf Versammlungen nahe am Objekt der Kritik gibt, ist für Autobahnen interessant - aber nicht nur dort.

Lügen, dass sich die Fahrbahnen biegen
Versammlungsbehörden und Autobahn GmbH stemmen sich fast überall mit allen Mitteln gegen die Nutzung ihres Asphaltreiches für politische Meinungskundgaben. Mit allen Mitteln heißt auch: Mit Lügen!
So behaupten sie bei Abseilaktionen, dass das Geländer bricht. Das ist völliger Unsinn, denn die Geländer sind durch DIN-Norm für Personenaufprall ausgelegt auf mindestens 100kp pro Aufprallpunkt (also mittig zwischen Pfosten und oben).
Dann sagen sie, dass Autofahris auf Gegenfahrbahn abgelenkt werden und dadurch Unfälle bauen. Frage: Sind Autofahris in D-Land wirklich so schlecht? Dann darf es auch keine Baustellen, Mäharbeiten, Brücken, Werbetafeln usw. geben. Oder, viel besser, keine Autofahrenden.
Ein weiterer Punkt des Lügens und Übertreibens sind Behauptungen, dass auch für kleine Demozeiträume sehr lange Sperrungen nötig sind. Auch das ist Quatsch.

Aus "Wie lange dauert eine Autobahndemo?", auf: Verfassungsblog am 7.12.2023
Der weit überwiegende Teil der Verwaltungsgerichte lässt den Polizei- und Ordnungsbehörden bei der Prognose dieser Sperrdauern freie Hand – und vernachlässigt dabei die notwendig strenge gerichtliche Kontrolle. Darf man einigen Verwaltungsgerichten Glauben schenken, so würden manche Versammlungen auf Autobahnen ein beinahe nicht enden wollendes Verkehrschaos verursachen – in der Konsequenz wurden die Eilanträge in diesen Fällen stets abgelehnt und die Fahrradaufzüge blieben verboten ...
Musterbeispiel aus dem Norden ...: Nach einem Verbot der Teilstrecke über die Autobahn durch die Versammlungsbehörde stellte die Versammlungsleitung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Die Behörde legte im Eilverfahren ihre Gefahrenprognose dar, wonach der betreffende Abschnitt der Autobahn von 7km Länge für vier bis fünf Stunden gesperrt werden müsste. Die hinzugezogene Autobahn GmbH schlüsselte in ihrer Stellungnahme die einzelnen Maßnahmen für die Sperrung der A28 detailliert und mit Zeitangaben auf und kam ebenfalls auf eine gesamte Sperrdauer von mindestens vier Stunden. ... Eine Abfrage bei der zuständigen Polizeibehörde offenbarte im Nachhinein, dass der Fahrradaufzug tatsächlich nur exakt eine Stunde und 44 Minuten für die Strecke brauchte, und damit rund ein Drittel der von der Polizei in ihrer Gefahrenprognose veranschlagten Zeit. Auch die Autobahn GmbH, deren täglich Brot solche Prognosen eigentlich sein sollten, überschätzte die tatsächliche Sperrdauer drastisch.

Praktische Beispiele
Zähes Ringen um A39-Demos
Die A39 soll zwischen Wolfsburg und Lüneburg erst noch gebaut werden. Zusätzlich würden Bundesstraßen aus- oder neu gebaut werden, um den Verkehr von der Autobahn in die Region zu bringen (wer Straßen sät, wird Verkehr ernten ...). Außerdem werden an der A39 riesige zusätzliche Industriegebiete gebaut, darunter das neu VW-Werk "Trinity". Gegen all das richten sich Aktionen, unter anderem Raddemo - und die wollen, logisch, vor allem auf die A39. Schließlich ist das Gegenstand der Kritik. Doch Niedersachsen war bisher das autobahn-demo-unfreundlichste Bundesland - und besonders gilt das für die Region Braunschweig-Wolfsburg. Denn hier sind Behörden und Gerichte nichts als Handlanger des übermächtigen VW-Konzerns. So war für den 13.11.2022 eine Raddemo von Braunschweig nach Wolfsburg angemeldet:

A9 in München - Sieg vor dem Verwaltungsgerichtshof
Hart umkämpft war zudem im Frühjahr 2023 eine angemeldete und dann zunächst verbotene Abseilaktion mit Raddemo auf und über der A9 in München. Das Verbot der Stadt München (KVR) wurde nach einer Klage vom Verwaltungsgericht München bestätigt, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dann aber aufgehoben (vorheriger Beschluss ohne Gründe). Die Aktionen konnten stattfinden.
  • Berichte zur Abseilaktion und Raddemo am 26.3.2023 über und auf der A9 in München: BR ++ Bild ++ Bild-Video ++ SZ
  • Wie könnte es danach weitergehen? Text in der Abendzeitung am 28.3.2023
  • Zum VGH-Beschluss (Az. 10 CS 23.575): Pressemitteilung des VGH am 25.3.2023 ++ dpa-Text z.B. im Stern

    Mehr Beispiele für Autobahndemos

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