Vortragsangebote

EINSCHRÄNKUNGEN DES DEMORECHTS: VERBOTE, AUFLAGEN, STRAFEN

Gegen das Versammlungsrecht


1. Überblick über Beschränkungen
2. Versammlungen verbieten oder auflösen
3. Was Polizei und Versammlungsbehörden dürfen - und was nicht ...
4. Gegen das Versammlungsrecht
5. Strafandrohungen und -verfahren
6. Kritik an Einschränkungen
7. Verwaltungsklagen gegen Verbote und Auflagen
8. Links zu Infoseiten zum Demorecht

Das Polizeigesetz steht in der Hierarchie unter dem VersG (generell greifen Polizeigesetze nur, wenn nichts anderes greift). Das heißt,z.B. auf einer Versammlung kann die Polizei nicht nach Polizeirecht handeln (Versammlungen sind „polizeifest“). Möchte die Polizei z.B. einen Platzverweis nach §31 HSOG erteilen, so kann sie dies erst tun, wenn sie den Betroffenen von der Versammlung ausschließt, oder die ganze Versammlung auflöst (Gründe wann Polizei das darf finden sich im VersG).

Leider hält sich die Polizei ziemlich häufig nicht an die gesetzliche Lage.

Beispiel Berlin
PROBLEM POLIZEI - SCHLÄGER MIT LIZENZ?
Wer in Berlin demonstriert, hat es meistens schon erlebt: Polizeibeamte prügeln ohne ersichtlichen Grund los, die Situation eskaliert.
26.10.2005 Berlin, Unter den Linden: Eine Demonstration gegen Militär findet statt. Ein Zivilpolizist prügelt mit einem Spezialschlagstock ohne erkennbaren Grund auf Menschen ein. Uniformierte Polizeibeamte sehen tatenlos zu, geben ihrem Kollegen Deckung. Die Verletzten werden von Sanitätern in Sicherheit gebracht.
Seit Mitte der 90er Jahre wurden in Berlin jährlich etwa tausend Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt registriert. Nur etwa 1 % der Anzeigen führten zu Anklagen, noch weniger etwa 0,1 % zu Verurteilungen. Nach Polizeiinformationen sind die Zahlen in den letzten Jahren rückläufig, doch Expert*innen gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Viele Übergriffe werden aus Angst vor der Polizei gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Die Opfer sind überwiegend Demonstrationsteilnehmer*innen, Migrant*innen und soziale Randgruppen. Die Verletzungen und Traumatisierungen sind oft erheblich: Schädel-Hirn-Traumata, Knochenbrüche, Zerrungen, Prellungen, Angstzustände.
Laut Verfassung ist es Aufgabe der Polizei, das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit zu schützen. Aber oft ist es das Verhalten der Beamten, das Menschen davon abhält, Grundrechte wahr zu nehmen. Insbesondere die 22. und 23. Einsatzhundertschaften sind in Berlin dafür bekannt, dass sie auch ohne Einsatzbefehl brutal Demonstrationsteilnehmer*innen angreifen.
Für viele, insbesondere die Opfer von Polizeigewalt sind Polizeibeamte weniger Sinnbild des Rechtsstaats, als Schläger mit Lizenz. Die Opfer müssen nicht nur mit Gegenanzeigen der prügelnden Beamten rechnen, sie stehen oft hilflos Korpsgeist und Anonymität der Täter sowie einem gesellschaftlichen Desinteresse gegenüber.
Bürgerrechtler fordern eine Demokratisierung der Polizei wider den falschen Korpsgeist durch antirassistische Workshops, Zivilcourage und mehr Kontrolle durch die Öffentlichkeit.
Ein erster Schritt in die richtige Richtung wäre die seit Jahren geforderte individuelle Kennzeichnungspflicht zur Aufhebung der Anonymität der Täter in Uniform. Der Berliner Senat hat bis heute - trotz parteiübergreifender Forderung nach individueller Kennzeichnungspflicht - diese nicht eingeführt. Stattdessen wurde die Berliner Polizei seit August 2004 mit dem neuen Mehrzweckschlagstock (Tonfa) aufgerüstet. Die auch als"Knochenbrecher" bezeichnete Waffe wurde sogar von Polizeidirektor Gernot Piestert immer abgelehnt:"ich habe Furcht davor dass irgendwann einem Menschen von einem Polizisten der Schädel eingeschlagen wird" so Piestert in der taz und weiter, "meine Sorge ist, dass die äußere Aufrüstung auch zu einer inneren Aufrüstung führt."
Quelle: Flugblatttext

Im Original: Beispiel Gießen
Gießen, 11.1.2003: Durch den Seltersweg, die zentrale FußgängerInnezone der Stadt, zieht ein kleiner Demonstrationszug. Die Teilnehmer*innen haben sich spontan zusammengefunden und führen ein Transparent und ein Megaphon mit sich. An einigen Kreuzungspunkten stoppt der Zug. Aus den Redebeiträgen ist zu erkennen, worum es geht: Kurz zuvor waren zwar politische Aktivisten festgenommen und das politische Zentrum „Projektwerkstatt“ von der Polizei angegriffen und technisch zerschlagen worden: Rechner, Stromkabel, Bildschirme und vieles mehr wurden von den rücksichtslos plündernden Beamt*innen aus dem Haus geschleppt – ohne Durchsuchungsbeschluss!
In der Mitte der Fußgänger*innenzone führt die Demoroute an dem 3-Schwätzer-Kunstwerk vorbei, wo die CDU einen Wahlstand hat. Dort steht auch der Gießener CDU-Chef und hessische Innenminister Bouffier. Die von der Demo kritisierten Polizeieinheiten unterstehen Bouffier, er ist zudem der Law-and-Order-Scharfmacher der hessischen Regierung und hat mit etlichen Gesetzesnovellen die Grundlagen für immer mehr Polizeistaatlichkeit gelegt, die sich in dem Überfall auf die Projektwerkstatt und zunehmende Festnahmen aus politischen Gründen auswirkten. Die Demo stoppt daher auch hier und in einem Redebeitrag wird die Sicherheitspolitik der CDU am konkreten Beispiel angegriffen. Die Rede muss einmal unterbrochen werden, weil ein Stadtverordneter vom CDU-Stand aus gegen den Redner tätlich wird (wie sich später herausstellt, handelte es sich um einen damaligen FWG-Abgeordneten, der bei der CDU zu Besuch war). Dann geschieht das Unfassbare: Innenminister Bouffier, als Wahlkämpfer und damit in privater Natur anwesend, fordert von der Polizei den Angriff auf die Demonstration. Die anwesenden Wachpolizisten, mit dem Auftrag völlig überfordert, prüfen weder die Rechtslage noch den Grund des Angriffs, sie fordern nur panisch Verstärkung an, um den Befehl des großen Ministers genüge tun zu können. Als sie genügend Personal zusammen haben, gehen sie schnörkellos vor: Sie suchen keinen Kontakt zu der Demonstration, die erteilen keine Auflage und lösen die Demonstration auch nicht auf. Ihre erste Handlung ist die gewaltsame Beschlagnahme des Transparentes. Nach dem dieses geschehen war, forderte der Innenminister auch das Ende des nun den Polizeiangriff begleitenden und thematisierenden Redebeitrags. Die Polizei folgte dem und stürzte sich auf den Redner dieser Demonstration. Es gab auch hier keine Warnung, keine Erteilung von Auflagen, keine Auflösung der Demonstration. Folglich wurden auch keine Gründe für die Maßnahmen genannt, die auch schwer hätten gefunden werden können. So gab es u.a. keinerlei Anzeichen für Eskalation, Gewaltanwendung oder ähnliches. Es hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Personen aus der Demonstrationsgruppe gelöst, etwa um sich dem CDU-Stand oder dem Innenminister zu nähern. Das wird auch von niemandem behauptet – weder der Einsatzführer vor Ort noch später die Staatsanwaltschaften in ihren Anklagen oder Plädoyers noch die Urteilsbegründungen benennen irgendeine Gefahr, die von der Demonstration ausgegangen sei.
Die chaotisch handelnden Polizisten schleifen schließlich den Redner mitsamt Megaphon quer über den Seltersweg zu einem Polizeiauto. Dabei wird der CDU-Stand in Mitleidenschaft gezogen durch die herumzerrenden Polizisten. Schließlich wird der Redner ins Auto gehievt und für etliche Stunden im Polizeipräsidium festgehalten. Als alles vorbei ist, verfasst der Einsatzführer vor Ort, POK Walter, einen Bericht, in dem er den Angriff auf die Demonstration schildert, auch mit keinem Wort irgendwelche Schritte wie Versammlungsauflösung, -auflagen u.ä. erwähnt, aber etwas Bemerkenswertes erfindet: Der Redner soll – schon in den Polizeiwagen verbracht – plötzlich ihn getreten haben. Im späteren Gerichtsverfahren finden sich dafür keine Zeugen, POK Walter muss die Person, mit der er den Redner angriff, sogar im laufenden Gerichtsverfahren einmal auswechseln – offenbar weil die ursprüngliche nicht bereit war, seine Lügen so frech mitzutragen.
Doch auf diese spätere Szene kommt es nicht an. Beeindruckend ist, dass alle Beteiligten und Instanzen den Angriff auf die Demonstration für rechtmäßig halten. Da kommen abenteuerlichen und immer neue Begründungen auf den Tisch. Chronologisch sortiert liest sich das so:

1. Akt: Polizeieinsatz vor Ort
Über die Motive des Polizeiführers vor Ort gibt sein Bericht am Abend des gleichen Tages Auskunft. Da davon ausgegangen werden mußte, dass der Beschuldigte keine behördliche Erlaubnis zur Benutzung eines Megaphons hatte, sollte dieses sichergestellt werden. Ferner sollte auch das Transparent mit den Holzstangen nach dem HSOG sichergestellt werden“. Die Annahmen von POK Walter sind rechtlich falsch. Das Versammlungsrecht und nicht das Polizeirecht (HSOG) kommen bei Demonstrationen zur Anwendung. Die Formulierung „Da davon ausgegangen werden mußte“ zeigt aber zusätzlich, dass POK Walter nach der Aufforderung durch den Innenminister, die Demonstration zu beenden, offenbar auch keinerlei Erkundigungen eingeholt hat. Er agierte, wie er selbst hier zeigt, freischwebend ohne Bezug auf Recht oder irgendwelche tatsächlichen Annahmen, Informationen u.ä., die eine Demonstrationsauflösung rechtfertigen könnten (die dann aber auch anders ablaufen müßte). Zudem hat er gar nicht geprüft, welche Mittel in Fragen kommen und nach dem Gebot des mildesten Mittels vielleicht zu bevorzugen sind.“ Die Darstellung zeigt seltsame Rechtsauffassungen: Das Polizeirecht gilt im Falle von Versammlungen gar nicht, für Demonstrationen bedarf es gar keiner Genehmigung und daher ist die Nutzung eines Megaphons auf solchen regelmäßig rechtmäßig.“ Weitere Gründe gibt der Polizeiführer für den Angriff auf die Demonstration nicht an, d.h. er gibt indirekt zu, dass es keinen sonstigen Anlass für den Angriff auf die Demonstration gab und dass auch keine formalen Regeln bei der Beendigung der Demonstration (Auflösung, Auflagen ...) eingehalten wurden.

Ausschnitt aus der Sicherstellung vom 11.1.2003: Demomaterialien, aber nach HSOG!

2. Akt: Polizeiaussage in der ersten Instanz
Der Polizeiführer am 11.1.2003, POK Walter, ergänzte seinen Bericht in der Zeugenaussage der ersten Instanz (15.12.2003 vor dem Amtsgericht Gießen) noch dahingehend, dass er die Nutzung des Megaphons für einen Verstoß gegen die Gefahrenabwehr-Lärmverordnung halte. Dumm nur, dass es so etwas gar nicht gibt. Damit fußt der Angriff auf die Demonstration nun auch auf einem Rechtsgrund, der schlicht völlig erfunden ist. Auf die zusätzliche Frage, warum vorher das Transparent angegriffen wurde (schließlich ginge von dem wohl kein Lärm aus), äußerte sich POK Walter als Zeuge nun so, dass das gar nicht geschehen sei. Zu dumm, dass sein eigener Bericht und das Sicherstellungsprotokoll etwas anderes beweisen. POK Walter behauptete zudem vor Gericht, dass nach seiner Überzeugung Demonstrationen immer 48 Stunden vor Beginn angemeldet und genehmigt werden müssten. Ein Recht auf Spontan- oder Eilversammlungen gäbe es nach seiner Auffassung nicht.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Der bei einer Demonstration eingesetzt Polizeiführer hatte von Demonstrationsrecht nicht die leiseste Ahnung.

3. Akt: Anklagetext der Staatsanwaltschaft Gießen
In der Anklage wird von „einer nichtangemeldeten Demonstration“ gesprochen. Da dieses so explizit benannt wird, entsteht der Verdacht, dass die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, dass die Versammlung deshalb rechtswidrig gewesen und der Polizeieinsatz deshalb rechtmäßig sein könnte. Auch diese Auffassung ist irrig – zum einen gibt es nichtangemeldete Demonstrationen, die rechtmäßig sind (eben Spontanversammlungen), zum zweiten steht nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine nicht ordnungsgemäß angemeldet Demonstration weiter unter dem Schutz des Versammlungsrechts und drittens hätte für alle Fälle auf jeden Fall gegolten, dass die Polizei zunächst mit Auflagen und dann der formalen Auflösung hätte arbeiten müssen, was nicht geschehen ist. Somit zeigt auch die Staatsanwaltschaft ihr Nichtwissen über Versammlungsrecht oder ihr Nichtwollen der Beachtung von Gesetzen bei der Aburteilung einer politisch unerwünschten Person.

4. Akt: Verurteilung erster Instanz (15.12.2003)
Aus dem Urteil: „Die Diensthandlung des Zeugen Walter Verbringung zum Polizeibus) war rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob die Versammlung des Angeklagten und seiner Anhänger als Spontandemonstration erlaubt war oder nicht. Denn jedenfalls störte der Angeklagte eine angemeldete Wahlveranstaltung durch lautstarke Ansagen mittels Megaphon. Dies durfte durch die Polizei mit den von ihr gewählten Mitteln unterbunden werden, unabhängig davon, wer letztlich die Anordnung zum Polizeieinsatz gegeben hatte.“ Richter Wendel, der dieses Urteil abfasste, hält es also für gleichgültig, ob die angegriffene Versammlung rechtmäßig war oder nicht. Ein Polizeiangriff ohne Vorwarnung darf also aus seiner Sicht jederzeit und auch ohne Gründe erfolgen, falls die Demonstration irgendjemanden stört. Mit dieser Rechtsauffassung bewegt sich ein Richter weit außerhalb des Rechtsrahmen, der in diesem Lande gilt. Die Möglichkeiten politischer Meinungsäußerung sind in der BRD ohnehin nicht weit entwickelt – aber Richter Wendels Urteilspruch hat mit dem geltenden Versammlungsrecht nichts mehr zu tun. Hier wird von einem Gericht die Allmacht der Polizei auch formal für richtig gehalten.

5. Akt: Verurteilung zweiter Instanz (3.5.2005)
Im Urteil bestätigt das Landgericht Gießen einfach alle Bewertungen des Polizeiführers. Auf die Ausführungen zum Versammlungsrecht des angeklagten Demonstrationsredners vom 11.1.2003 geht das trotz intensiver Vorbringung u.a. im Plädoyer gar nicht ein. „Die vom Zeugen Walter vorgenommene Diensthandlung war im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig. Der Zeuge Walter war zuständig für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Bereich der von der Stadt Gießen genehmigten CDU-Wahlwerbung mit einem Stand. Bei der gegebenen Sachlage entschied er sich angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu Recht zum Einschreiten. Ob dabei die Wünsche des Innenministers und des Polizeipräsidenten eine Rolle spielten, war daher ohne Belang. Sein Verlangen, das Megaphon herauszugeben, war nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Lage durch den Zeugen Walter auch notwendig, um weitere Durchsagen zu unterbinden. Da sich der Angeklagte allem widersetzte, waren auch seine Festnahme und der Abtransport zum Transportfahrzeug rechtmäßig.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen.“ Das Gericht behauptet hier also zusätzlich noch, dass der Demonstrationsredner wusste, dass er von der Polizei angegriffen werden durfte. Damit macht das Gericht eine bemerkenswerte Logik auf: Wer auf einer Demonstration eine Rede hält und ohne jegliche Auflösung der Demonstration von der Rede weg gezerrt und verhaftet wird, weiß selbst, dass das so alles richtig und rechtens ist. Eine Rechtsgrundlage hierfür nennt das Gericht nicht, es klingt nach „Die Polizei hat immer recht ...“.

6. Akt: Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zur Revision
Der angeklagte, damalige Demonstrationsredner reichte Revision ein, in der er u.a. die Rechtswidrigkeit des Angriffs auf die Demonstration präzise begründete. Würde dieser als rechtswidrig betrachtet, wäre auch eine Verurteilung des Redners nicht möglich. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm zu dem Revisionstext Stellung und behauptete ebenfalls, dass der Angriff auf die Demonstration rechtmäßig war: „Ferner war der vom Angeklagten Bergstedt bei dem Geschehen vom 11.01.2003 gegen den Poli zeibeamten Walter sowie die anderen einsatzbeteiligten Polizeibeamten geleistete Widerstand nicht nach § 113 Abs. 3 StGB wegen fehlender Rechtsmäßigkeit der betreffenden DiensthandIung straflos. Denn bei der betreffenden Aktion des Angeklagten Bergstedt handelte es sich nicht etwa um eine auch ohne die nach § 14 Abs. 1 VersammIG vorgeschriebene vorherige Anmeldung zulässige und von den Polizeibehörden zu duldende ‚Spontandemonstration’ aus Anlass der tags zuvor erfolgten polizeilichen Durchsuchung in den Räumen der Projektwerkstatt in Saasen. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum eine Demonstration gegen die vorangegangene polizeiliche Ermittlungsmaßnahme nur im Falle ihrer kurzfristigen Anberaumung unter freiem Himmel einen in dieser Hinsicht denkbaren Sinn hätte erfüllen können und diesen bei Einhaltung der gesetzlichen Anmeldefrist hätte verlieren sollen (vgl. BVerwGE 26, 135). Zum anderen diente die vorangegangene polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme dem Angeklagten Bergstedt offensichtlich lediglich als Vorwand dazu, gezielt die ihrerseits angemeldete und genehmigte CDU-Wahlveranstaltung mit seiner Megaphonansprache zu stören, weswegen er diese auch bewusst in der Nähe der Wahlveranstaltung und in deren Richtung hin hielt. Mithin war der Polizeibeamte Walter zunächst nach § 11 HSOG berechtigt, zur Unterbindung der Störung der Wahlveranstaltung durch den Angeklagten Bergstedt diesen zur Herausgabe des Megaphons unter der Androhung aufzufordern, es ihm abzunehmen, wenn er es nicht freiwillig herausgebe.“
Diese, im Vergleich zu den Urteilen und dem Bericht des Polizeiführers ausführlich gehaltene Begründung enthält gleich mehrere Rechtsfehler. Zum einen ist der Hinweis auf die Verschiebbarkeit der Spontanversammlung (deren Existenz immerhin indirekt damit zugegeben wird) angesichts dessen, dass 48 Stunden später ein Montag und damit ein Werktag gewesen wäre, absurd, denn selbstverständlich wäre dann die Demonstration nicht in gleicher Weise möglich gewesen – vor allem hätten die Teilnehmer*innen gefehlt! Der zweite Hinweis ist aber noch interessanter: Die Oberstaatsanwaltschaft verändert den Zweck der Demonstration. Dabei kann sie sich weder auf die Aussagen des Polizeiführers noch auf die Urteile stützen, die allesamt festgestellt hatten, dass die Polizeiattacke auf die Projektwerkstatt direkt vorher das Thema der Demonstration war. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Oberstaatsanwaltschaft hier sehr bewusst die Fakten verändert hat, um eine Bestätigung der Verurteilung erreichen zu können. Offensichtlich war auch ihr bewusst, dass die Polizeimaßnahme vom 11.1.2003 in der vom Polizeiführer und in den Urteilen beschriebenen Form rechtswidrig war. Die Umschreibung der Abläufe wäre dann eine gezielte Rechtsbeugung – das OLG nahm den Ball gerne auf ...

7. Akt: Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt (29.3.2006)
Das OLG wies die gesamte Revision als „offensichtlich unbegründet“ zurück. Damit unterstrich sie die Rechtsauffassung des Polizeiführers und der Vorinstanzen, ohne auf diese nochmals einzugehen. Im Beschluss werden aber auch die Abläufe nochmals vom OLG zusammengefasst dargestellt. Zum Angriff auf die Demonstration fügt das OLG: „ eine Genehmigung nach dem Versammlungsgesetz lag nicht vor“. Damit stellt das OLG eine implizite Behauptung auf, dass eine solche Genehmigung notwendig sei. Damit wird unterstellt, dass die Demonstration nicht rechtens und der Angriff auf die Demonstration eventuell rechtmäßig war. Allerdings ist für eine Versammlung eine Genehmigung nicht notwendig. Das Oberlandesgericht, immerhin ja schon eine recht hohe Instanz der Rechtsprechung, erfindet hier frei irgendwelche Regelungen des Versammlungsrechts – und das obwohl in der Revision präzise dargestellt wurde, dass das Versammlungsrecht anders ist.
Im weiteren Satz behauptet das OLG selbst, das "deshalb" die Polizei "eingriff", also die Demonstration angriff und (ohne Vorwarnung oder Auflösung) zerschlug durch Beschlagnahme des Transparentes, des Megaphons und Festnahme des Redner. Das "deshalb" bezieht sich nur auf den vorstehenden Satz, in dem nur das Stattfinden der Demonstration und das Nichtvorhandensein einer Genehmigung geschildert werden. Das heißt: Das OLG behauptet, das Stattfinden einer Demonstration bei fehlender Genehmigung sei ausreichender Grund für eine Zerschlagung der Polizei unter Auslassung aller formalen Zwischenschritte und ohne Ausprobieren anderer, weniger die Rechte beschneidender Zwangsmassnahmen. Da Genehmigungen vom Gesetz her gar nicht vorgesehen sind, behauptet das OLG folglich, dass jede Demonstration, nur weil sie stattfindet, jederzeit und sofort von der Polizei auf jede Art zerschlagen werden kann.

Aus dem Beschluss des OLG (2 Ss 314/05)


Zusammenfassung
Sowohl die Polizei im direkten Geschehen am 11.1.2003 sowie alle (!) gerichtlichen Instanzen und die Oberstaatsanwaltschaft haben bezüglich des Versammlungsrechts rechtliche Falschbehauptungen aufgestellt. Bis auf den offensichtlich unwissenden Polizeiführer muss allen anderen Instanzen unterstellt werden, dass sie absichtlich gelogen haben, um eine Verurteilung zu ermöglichen. Denn allen ist durch den Angeklagten die grundgesetz- und versammlungsgesetzkonforme Rechtslage geschildert worden und es muss wegen der Klarheit der Lage angenommen werden, dass ihr Rechtswissen ausreicht, um die Lage eindeutig einschätzen zu können. Dennoch haben sie in Urteilen, Beschlüssen und Stellungnahmen Falschbehauptungen zur Rechtslage gemacht. Das stellt zum einen einen Bruch des Grundgesetzes, Art. 8, dar und zum zweiten bewusste Rechtsbeugung im Amt.
Als Motiv dieser fortgesetzten Verfassungsbrüche und Rechtsbeugungen kommt nur der unbedingte Wille der Polizei und der Gerichte in Frage, möglicherweise angetrieben durch die politische Einmischung seitens einer von Beginn an ja beteiligten hessischen Landesregierung. Der Redner auf der Demonstration am 11.1.2003 thematisierte damals Polizeimaßnahmen – und er ist insgesamt sei Jahren als Kritiker der hessischen und in Gießen verfolgten Sicherheitspolitik bekannt. Ihn mundtot zu machen, ist als Ziel des Justizhandelns erkennbar. Um dieses Ziel zu erreichen, wird recht gebrochen und gebeugt, wird gelogen und werden Grundrechte missachtet. Insofern gibt der Prozess dem Verurteilten recht: Die Kritik an der Justiz zeigt sich auch im Umgang der Justiz mit dieser Kritik. Bestraft wird das Opfer der Justiz, die beteiligten Polizisten, Richter*innen und Minister haben nichts zu befürchten, denn die Rechtsprechung selbst ist in diesem Land unangreifbar.

Wie weiter?
Der verurteilte Redner auf der Demonstration ist nach der Abweisung der Revision inzwischen rechtskräftig verurteilt und wird 8 Monate Haft abzusitzen haben. Weitere Verfahren, deren Gegenstand justizkritische Äußerungen und Handlungen sind, stehen ihm und anderen in Gießen bevor. Versuche, Polizeihandlungen vor den Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wurden vom Gericht geblockt: Der Angeklagte habe wegen seiner polizei- und justizkritischen Äußerungen und Handlungen kein Rechtsschutzinteresse mehr.
Die Haftstrafe wird in den nächsten Wochen oder Monaten vollzogen werden. Der Verurteilte hat gegen die Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und die darauf aufbauenden Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt. Am 30. April 2007 hat das Gericht entschieden und dem Kläger Recht gegeben. Alle Gerichte, die Polizei, die beteiligten Staatsanwaltschaften und der Innenminister hätten das Grundrecht übertreten. Die Bestrafung wurde aufgehoben. Mehr ...

Mehr Informationen
Kontakt, u.a. zu dem Verurteilten: c/o Projektwerkstatt, Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen, Tel. 06401/903283, Info- und Kontaktformulare

Beispiel: Gendreck-weg-Demo (Juli 2007, Oderbruch)
Das Polizeipräsidium Frankfurt/Oder behauptete in der Entgegnung auf die Beschwerde wegen einer Verhaftung aus der Demonstration heraus (Verhaftung eines Mars-TV-Reporters), dass Platzverweise und Gewahrsamnahmen für Demo-Teilnehmer*innen grundsätzlich möglich seien und Polizeirecht auch bei einer regulären Versammlung weiter gelten würde. Das ist sehr weit entfernt von der Rechtssprechung z.B. des Verfassungsgerichts und den Gesetzeskommentaren (siehe hier ...)


Aus dem Schreiben des PP Frankfurt/Oder vom 29.8.2007. Der Betroffene gab aber nicht klein bei, klagte und die Polizei schrieb:


Gendreck-weg Presseinformation vom 28.02.2008
Demonstrationsrecht gilt auch für Gentechnikgegner
Polizeipräsidium gesteht ein: Platzverweise und Gewahrsam im Oderbruch waren rechtswidrig
Das Polizeipräsidium Frankfurt/Oder musste jetzt gegenüber einem Gentechnikgegner eingestehen: Die Polizei handelte rechtswidrig, als sie gegen Teilnehmende einer Demonstration einen Platzverweis aussprach und anschließend einen der Demonstranten in Gewahrsam nahm.
Der Kläger hatte sich zusammen mit mehreren hundert anderen Menschen am 22. Juli 2007 in dem kleinen Ort Altreetz im brandenburgischen Oderbruch versammelt. Zum Abschluss eines gentechnikfreien Wochenendes der Initiative Gendreck-weg wollten sie gegen Genmais der Firma Monsanto demonstrieren. Über 250 Gentechnikgegner*innen und -gegner hatten angekündigt, an diesem Tag eine freiwillige Feldbefreiung durchführen und Genmaispflanzen unschädlich machen zu wollen. Kurz nachdem der Demonstrationszug die Ortschaft hinter sich gelassen und einige Teilnehmer die Demoroute in Richtung Maisfeld verlassen hatten, begann die Polizei, die Demonstrierenden voranzudrängen, während die Beamten an der Spitze der Demonstration den Zug am Weitergehen hinderten. Die Polizei sprach dabei Platzverweise für den Ort aus, auf dem sich die Demonstration gerade befand. Der Gentechnikgegner Jörg Bergstedt lief im hinteren Teil der Demonstration und ging den Beamten ein Stück entgegen, um nach dem Grund für diese Maßnahme zu fragen. Er wurde von den Beamten des Platzes verwiesen und kurz darauf recht rüde in Gewahrsam genommen. Platzverweise sprach die Polizei auch gegenüber weiteren Teilnehmenden der Demonstration aus.
Nach dem Vorfall legte Bergstedt Widerspruch gegen das Vorgehen der Beamten ein und ließ sich auch nicht abwimmeln, als die Polizei den Widerspruch abwies. Er reichte Klage vor dem Verwaltungsgericht ein und erhielt nun ein Schreiben aus Frankfurt/Oder, in dem das Polizeipräsidium schreibt: "Wunschgemäß wird klargestellt, dass der dem Kläger gegenüber am 22. Juli 2007 ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war." Holger Isabelle Jänicke von der Rechtshilfegruppe der Initiative Gendreck-weg: "Ich war als Versammlungsleiter empört, dass die Polizei mit diesem Platzverweis unsere geschützte Versammlung attackiert hat. Sie hat damit das Versammlungsrecht verletzt und den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung gestört. Mit dem schriftlichen Eingeständnis hat das Polizeipräsidium ein Urteil abgewendet, das mit Sicherheit die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns festgestellt hätte. Das Demonstrationsrecht gilt auch für Gentechnikgegner - und wir werden es weiterhin in Anspruch nehmen, bis der Anbau von Genmais europaweit beendet ist."

Demobeschränkungen in Bochum am 25. und 26.8.2013
Der Anlass ist eher absurd: Die libertäre Medienmesse strich bereits abgesprochene Veranstaltungen des Autors von "Freie Menschen in freien Vereinbarungen" aus dem Programm. Es war nicht die erste Zensur von sich selbst Anarchist*innen nennenden Personenkreisen gegen ihn. Doch diesmal wollten er und andere das nicht durchgehen lassen. Um wenigstens vor der Messe Informationen an die Besucher*innen bringen und die verbotenen Workshops auf der Straße anbieten zu können, meldeten sie eine Demonstration auf der nahegelegenen Straße an. Das hätte die libertäre Medienmesse nicht gestört (was auch nicht das Ziel war), sondern ergänzt. Doch die Polizei spielte nicht mit und erließ verbotsähnliche Auflagen. Für die Durchführung hatte das zwar keine Auswirkungen, da letztlich Infostand und Workshops auf dem Außengelände des Kulturbahnhofs Langendreer vom Veranstalter toleriert wurden, doch nun ging es ums Prinzip: Die Beschränkung des Versammlungsrechts wollten die Aktivist*innen so nicht hinnehmen - und legten sich mit der Bochumer Polizei und Versammlungsbehörde an:


Beispiel Offenburg
Aus einem Auflagenbescheid für eine Versammlung:
Folgende Teile der Versammlung werden bestätigt: Die von Ihnen angemeldeten Redebeiträge, die dazugehörigen Workshops, in denen die Redeinhalte thematisch aufgearbeitet werden und Infostände, sofern diese auf den Meinungsbil-dungsprozess der Teilnehmer Einfluss nehmen.
Kein Teil der Versammlung ist das darüberhinausgehende angemeldete „Begleitprogramm“ - insbesondere Café und Spielmobil, Kuchenbuffet, Picknick, Sitzgele-genheiten, Skater- und Mountainbike-Parcours, musikalische Auftritte von „Stormy Weather“, Pflanzen-Tausch, Silent Disco, Stadtbaum-Führungen, Kinderschmin-ken, Seifenblasen-Workshop, Kaffeeklatsch, Herzchen-Workshop, Waffelbäckerei, Mantra-Kraftlieder-Mitsing-Workshop, Straßen-Kreide, Bücherverkauf, Musik „Hansi Haas“ und Auftritt von „Inan€“. Es wird daher untersagt.
Die Versammlung findet am Rande der Weingartenstraße, ab Ecke Hildastraße bis Ecke Moltkestraße, auf dem Gehweg, dem Fahrradweg und den entlang der Straße befindlichen Parkflächen statt ...
Die Nutzung der Straßenfahrbahn ist nicht zulässig. ...
Schutzgut ist auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Diese wird durch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geschützt. Mit deren drohender Verletzung ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2017, 15 A 296/16). Die Anforderungen des Straßenverkehrs sind somit Teil der öffentlichen Sicherheit, so dass bei einer drohenden Gefahr Auflagen zum Versamm-lungsort erlassen werden können. ...
Es stellte sich die Frage, ob es sich bei den Reden, Workshops und Infoständen um Mei-nungsbildung oder eher um ein einseitiges Informationsangebot handelt. ...
Ihr Vorhaben „zielt darauf ab, das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Verkehrs-wende unter Berücksichtigung des lokalen Klimaschutzes und der Klimaresilienz in Of-fenburg, insbesondere des Erhalts von Altbäumen zu schärfen“, so Ihre Anmeldung.
Weshalb für die Verdeutlichung und Verwirklichung Ihres Themas das Begleitprogramm notwendig ist, ist nicht ersichtlich: Kreidemalen, Seifenblasen, Herzchen basteln, Kuchen essen, Kinderschminken, Silent Disco, Skaterparcours etc. sind sicher ansprechende Ele-mente eines Straßenfestes. Inwiefern diese Angebote jedoch das Bewusstsein für die Notwendigkeit des Erhalts von Altbäumen schärfen (oder auch jeden anderen politischen Themas), können wir Stand heute nicht nachvollziehen. ...
Inwiefern ein Mantra-Kraftlieder-Mitsing-Workshop, bei dem spirituelle Lieder und Mantren aus ganzer Welt ge-sungen werden sollen, eine Silent Disco oder Gospel/Blues/Rock von Hansi Haas und Stormy Weather – ggf. auch ein Auftritt von Inan€ - der Schärfung des Bewusstseins für die Notwendigkeit einer Verkehrswende dienen, ist uns nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat den Auflagenbescheid zu 100 Prozent kassiert.

Weitere Beispiele

Pressehetze
Aus einem Kommentar in der BZ am 21.5.2024
Die Polizei hatte die Räumung des Camps und den Abbau der Baumhäuser verlangt. Die Richter lehnten ab. Das Polizeipräsidium habe „seine Sicherheitsbedenken nicht ausreichend untermauert“, sagen sie. Die Anti-Tesla-Kämpfer dürfen ihr Camp sogar noch um einen Hektar erweitern und die Zahl der Baumhäuser von 15 auf 20 erhöhen. Man soll Richter nicht schelten, aber es drängt sich der Verdacht auf, dass die Damen und Herren des OVG entweder parteiisch oder vollkommen weltfremd geurteilt haben. Sie haben weder die Gewalt in ihr Urteil einbezogen, die bereits verübt wurde und wieder geplant ist, noch die Beurteilung der Bundesregierung. Das Waldlager der Linksextremisten nennen sie „Versammlungsfläche“. Wer es so formuliert, der hat nicht verstanden oder will nicht verstehen.

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