Stiftung Freiräume

SKANDAL-URTEIL FÖRDERT POLIZEIÜBERGRIFFE!

Nächste Instanz


1. Beschwerde gegen die Einstellung
2. Januar 2006: Anzeige eingestellt
3. Nächste Instanz
4. Rückblick I: Anklage und Urteile
5. Rückblick II: Polizeigewalt direkt nach Urteil
6. Presseinfo dazu
7. Bericht eines Verletzten
8. Pressemitteilung der Humanistischen Union 06/2005 am 14.04.2005
9. Der "grosse" Prozess ab dem 10.3.2005
10. Links und weitere Informationen

Gegen die Einstellung legte ein Betroffener Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft ein (eine ebenso landesregierungsabhängige Einrichtung):

Beschwerde
Gs-Zeichen 501 Js 18831/05 POL

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Gießen auf Einstellung des Verfahren gegen die Polizeibeamten Görzel und Baumgart lege ich hiermit Beschwerde ein.
Zur Sache verweise ich auf meine Ausführungen an die Staatsanwaltschaft Gießen, die ich in der Anlage beifüge.
Die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Gießen beinhaltete mehrere sachlich und rechtlich abwegige Bewertungen. Zudem nimmt sie eine Beurteilung vorweg, die einem Gericht zustehen würde.

Im Einzelnen möchte ich diesbezüglich hinweisen auf:

Seite 2, Punkt 1, Absatz 1:
Der Beschuldigte Görzel läßt sich dahingehend ein, gehört zu haben, wie der Zeuge B. nach dem Verbringen aus dem Sitzungssaal einem Justizbeamten "Wichser" zugerufen habe. Im Hinblick auf diese Äußerung sei er mit ausgestrecktem Zeigefinger auf den Zeugen B. zugegangen, um ihm klar zu machen, dass er eine Straftat begangen habe und er ihn deswegen anzeigen werde. Er habe ca. einen halben Meter von dem Zeugen B. entfernt gestanden, als dieser ihm plötzlich in die linke Seite in Höhe der Nieren geschlagen habe. Er habe daraufhin, den Zeugen B. festnehmen wollen. In dem Moment habe sich die Zeugin W. zwischen ihn und den Zeugen B. gestellt. Er und sein Kollege Gillmann hätten sodann versucht, die Zeugin W. von dem Zeugen B. zu trennen, um die Maßnahme gegen den Zeugen B. beenden zu können. Sie hätten die Zeugin W. an den Armen gefasst und versucht, sie wegzuziehen.

Diese "Story" des prügelden Polizisten Görzel ist bemerkenswert. Was er beschreibt, ist komplett ausgedacht. Was auch aus den Vernehmungen klar hervorgeht: Was Görzel beschreibt, wäre alles sehr auffällig gewesen (Zurufe, erhobener Zeigefinger ...). Aber keinE andereR ZeugIn hat irgendetwas davon mitbekommen, auch keine Justiz- oder PolizeibeamtInnen. Wenn Staatsanwalt Vaupel diese Märchen als glaubwürdig einstuft, dann ergibt sich das nicht aus den Ermittlungen, sondern aus einem blinden Glauben an die Polizei. Vaupel hat seinen Auftrag, die Täter zu schützen und verfolgt diesen stur.

Er habe sich zunächst wieder dem Zeugen B. zugewandt. Um eine Eskalation zu vermeiden, habe er jedoch schließlich nichts weiter gegen ihn unternommen.

Auch dieser Satz am Ende des Absatzes erhöht nicht die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten. Kurz danach wurden alle (!) anwesenden einzeln aus dem Gerichtsgebäude gezogen. Die personelle Überlegenheit der Ordnungshüter war immens. Nicht-Eskalation war zu keiner Zeit Richtschnur des Handelns. Auch später wäre eine Zugriff ständig weiter möglich gewesen. Dieser erfolgte nicht. Die gesamte „Story“ des Polizeibeamten Görzel ist offensichtlich erst ausgedacht worden, als er wegen seinem Faustschlag eine Anzeige kassierte.

Seite 2, Punkt 1, Absatz 2:
Auch die Zeugin W. habe er nicht geschlagen. Es könne jedoch sein, dass er, als er versucht habe, ihren Arm für den Transport abzuknicken, ihre eigene Faust gegen ihren Körper gestoßen habe.

Dieser Satz überrascht angesichts dessen, dass Polizist Görzel nie davon sprach, dass die Geschädigte W. überhaupt abtransportiert werden sollte.

Seite 2, Punkt 1, Absatz 3:
Diese Einlassung ist mit hinreichender Sicherheit nicht zu widerlegen. Letztlich steht Aussage (der Zeugen B. und W.) gegen Aussage (des Beschuldigten Görzel), ohne daß Anhaltspunkte vorhanden sind, die die eine Darstellung als glaubhafter als die andere erscheinen lassen. Insbesondere lassen sich solche Anhaltspunkte den Vernehmungen der unbeteiligten weiteren Zeugen, die hierzu Angaben gemacht haben, nicht entnehmen.

In diesen Formulierungen zeigt sich das Ermittlungsinteresse von Staatsanwalt Vaupel. Der Beschuldigte steht mit seiner Schilderung ganz allein, niemand anders kann seine Version bestätigen. Dennoch folgert Vaupel, die „Einlassung ist mit hinreichender Sicherheit nicht zu widerlegen“. Würde diese Sichtweise generell angewendet, könne die Justiz getrost aufgelöst werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass Vaupel hier in die Rolle des Gerichts selbst schlüpft. Er ermittelt nicht, sondern bewertet bereits endgültig – und das abwegig.

Staatsanwalt Vaupel formuliert ein "Aussage gegen Aussage". Das ist bemerkenswert angesichts dessen, dass insgesamt sechs (!) Personen von ihm selbst in seinem Schreiben genannt werden, die angeben, dass Polizisten geschlagen haben oder sie Handlungen dieser Art bemerkt haben. Vier davon erwähnen den Schlag des Polizeibeamten Görzel. Dagegen stehen nur die Unschuldsbeteuerungen der Täter selbst. „Aussage gegen Aussage“ ist also für die abwegigen Wertungen des Staatsanwaltes Vaupel noch sehr schmeichelhaft formuliert: 4:1 stehen die ZeugInnenaussagen – für die Version des prügelnden Polizisten steht nur dieser allein. Wo in anderen Prozessen die Aussage eines Polizisten reicht, um eine unerwünschte Person zu verurteilen, auch wenn mehrere ZeugInnen diesen entlasten, so ist es hier umgekehrt: Selbst wenn vier ZeugInnen den Schlag benennen, reicht es aus, wenn der Täter sagt, er hätte es nicht getan – jedenfalls dann, wenn es ein Polizist ist. Rechtssprechung ist hier deutlich als Gesinnungsjustiz erkennbar.

Seite 2, Punkt 1, Absatz a+b) sowie Seite 3, Punkt 1, Absatz c)

Die von Staatsanwalt Vaupel selbst benannten ZeugInnen für den Schlag:
  • ZeugInnen 1+2: Zwei ZeugInnen sind bereits selbst Betroffene - schon im Satz über "Aussage gegen Aussage" hat Vaupel selbst das Verhältnis 2:1 benannt..
  • Zeugin 3: Unter Punkt a. schildert eine weitere Zeugin, immerhin die Folgen des Schlages beobachtet zu haben. Unter b) auf der gleichen Seite schildert eine Person den Schlag - offensichtliche Indizien, die Vaupel allesamt ignoriert.

Sie hat lediglich wahrgenommen, daß eine junge Frau sich "gekrümmt habe". ... Der Zeuge Rodemann will zwar gesehen haben, wie ein Zivilpolizist aus dem Gerichtssaal gekommen und direkt auf den Zeugen B. zugegangen sei und einen "Haken" (Schlag) unmittelbar in dessen Richtung geschlagen habe.

Und auch auf der Folgeseite 3 erwähnt die Zeugin unter c) den Schlag.

Die Zeugin Wollny will gesehen haben, wie ein Mann in Zivil an dem Zeugen B. "vorbeigegangen" sei und mit der rechten Hand in dessen Richtung geschlagen habe.

Deutlicher geht es nicht!
Offensichtlich ist das auch Staatsanwalt Vaupel klar. So versucht er zum einen, ein „Aussage gegen Aussage“ zu konstruieren, was angesichts der belastenden Aussagen von 4 Personen gegen keine einzige entlastende Stimme außer dem Täter selbst absurd erscheint. Zudem versucht er, Widersprüchlichkeiten der ZeugInnen zu anderen Punkten (deren Existenz mangels Einsicht in die Akten nicht beurteilt werden kann) so zu bewerten, dass deshalb auch die übereinstimmenden Aussagen nicht korrekt sind.
Diese Beurteilung ist zum einen abenteuerlich, weil sie sich nicht von selbst begründen. Während Erinnerungslücken an die zeitlichen Abläufe im Tumult sehr schnell auftreten können, ist die konkrete Erinnerung an einen Faustschlag einfacher.
Zum zweiten aber schwingt sich Staatsanwalt Vaupel selbst wieder zum Richter auf, d.h. er beurteilt die Glaubwürdigkeit der ZeugInnen und findet (Überraschung!) heraus, dass genau alle die ZeugInnen, die etwas aussagen, was dem von ihm vorher feststehenden Ermittlungsergebnis entgegensteht, unglaubwürdig sind.
Ganz anders geht er natürlich mit dem Täter um. Die absurde Lügenstory des Täters Görzel wird von keinem einzigen Menschen auch nur annähernd bestätigt - auch von keinem anderen Polizeibeamten. Das ist umso auffälliger, als er mehrere nacheinanderfolgende Handlungen beschreibt, die durchaus recht auffällig waren. Zudem widerspricht sich Görzel selbst hinsichtlich seiner Aussage, wobei sich die Geschädigte W. hat verletzten können. Aber für Staatsanwalt Vaupel ist hier das Gegenteil der Fall: Glaubwürdig.

Seite 3, Punkt 1, Absatz d)
Auch für den angeblichen Faustschlag in den Magen der Zeugin W. gibt es keinen hinreichenden Tatverdacht. Diesbezüglich sind sämtliche Zeugenaussagen unergiebig. Mit Ausnahme des Zeugen B. konnte kein weiterer Zeuge derartiges beobachten.

Diese Formulierung unglaublich: Zwei ZeugInnen (W. und B.) bezeugen den Faustschlag, eine weitere beschreibt, dass die Getroffene sich gekrümmt hätte. Staatsanwalt Vaupel nennt das "unergiebig". Das muss mensch mal vergleichen mit umgekehrten Fällen, wo abstruse, sich widersprechende Polizistenaussagen ständig zu Verurteilungen führen, selbst wenn kein (!) anderer Polizist irgendwas gesehen hat und der sich als Opfer inszenierende Polizist nacheinander mehrere verschiedene Versionen erzählt (so geschehen im Prozess vom 10.3. bis 3.5.2005, siehe die Seiten zum Prozess).

Vaupel verfällt sogar der Story des Täters Görzel:

Dass die Zeugin W. bei einem derartigen Gedränge und Gerangel möglicherweise einen Schlag in den Magen bekommen haben kann oder der Beschuldigte Görzel deren eigene Faust beim Transport in den Magen gestoßen hat, kann nicht ausgeschlossen werden.

Hier erwähnt Vaupel selbst einen Abtransport der Geschädigten W., den es aber nie gegeben hat.

Seite 4, Punkt 2, Absatz b) am Ende
Aus den Videoaufnahmen läßt sich aber aus dieser Position angesichts der Menschenmenge gar nicht erkennen, ob der Zeuge B. getreten worden ist. Auch von daher bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin.

Ein weiterer typischer Fall des Staatsanwaltes Vaupels: Weil auf der Kamera nichts zu sehen ist, hat etwas von der Kamera gar nicht Erfassbares auch nicht stattgefunden. Folglich wäre eine Zeuginnenaussage widerlegt. Offenbar hat Vaupel selbst eingeschätzt, dass die Aussagen der Zeugin schwer belastend sind. Doch weil der Video nichts geworden ist, soll sie unglaubwürdig sein - absurder geht´s kaum!

Seite 5, Punkt 2, Absatz f), 3. Absatz
Im übrigen konnte selbst der Zeuge B. nicht sagen, ob es sich bei dem Tritt um eine vorsätzliche Handlung handelte. So gab er bei seiner Vernehmung an, dass es ihm "schien", dass der Tritt gezielt gewesen sei.

Staatsanwalt Vaupel bewertet also die Formulierung des Zeugen bereits als entlastend. Das aber hat der Zeuge nie formuliert. Aus seiner Sicht konnte er nur nicht mit völliger Sicherheit etwas bezeugen, da er logischerweise auch nicht wissen konnte, was der Täter Baumgart zu diesem Zeitpunkt dachte.

Zudem treffen hier Sprachwelten aufeinander. Als Staatsanwalt denkt Vaupel in schwarz und weiß, richtig oder falsch. Diese in der Justizwelt vorherrschende Sichtweise hat mit der Realität des Lebens keine Übereinstimmung, denn tatsächlich sind alles nur Wahrnehmungen und nichts Wahrheit. Insofern ist die Aussage, das ein Tritt als absichtlich erschien, die höchstmögliche Annahme einer Absicht – jedenfalls im Denken von Menschen, die nicht (wie Juristen) an Wahrheiten glauben. Noch dazu wie ein Herr Vaupel, der grundsätzlich im Wort der Herrschenden die Wahrheit erblickt.

Der reflexartige Ausfallschritt, der infolge des Strauchelns zur Erhaltung bzw. Erlangung des Gleichgewichts erfolgte, stellt schon tatbestandsmäßig keine Handlung im Sinne der §§ 340 Abs. 3, 229 StGB dar.

Das ist der abschließende Satz von Staatsanwalt Vaupel. Es bleibt völlig unklar, was er mit „reflexartigem Ausfallschritt“ meint – ein Wortungeheuer, dass jede Eventualität, hier könnte ein Polizist gewalttätig geworden sein, ausschließt, denn das ist in der Wahrheitswelt des Herrn Vaupels nicht möglich.
Abschließend sei noch auf den Video hingewiesen. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem Staatsanwalt Vaupel und die Oberstaatsanwaltschaft mit ähnlich abwegigen Formulierungen bereits eine gerichtliche Klärung von Gewalttätigkeiten Gießener Polizei mittels Einstellung von Ermittlungen verhinderten, existiert ein sehr präziser Videomitschnitt der Polizei selbst. Dieser hält das Geschehen genau fest. Die Einstellung seitens der Staatsanwaltschaften basiert aber nicht auf diesem Video, sondern auf einer beschreibenden Inhaltsangabe einer Staatsschutzbeamtin. Deren Bericht weist keine Ähnlichkeit mit dem Inhalt des Films auf – das fängt schon bei ihrer falschen Behauptung an, der Film hätte keinen Ton. Es wäre aufgrund dieser Erfahrung mit der Gießener Polizei, die seit Jahren gezielt Beweise fälscht, notwendig, den Video in voller Länge selbst zu betrachten. Nur dann kann geklärt werden, ob nicht der Faustschlag zu Beginn noch auf dem Film zu sehen ist und ob nicht wenigstens zu erkennen ist, dass z.B. der Polizeibeamte Baumgart längere Zeit auf dem am Boden liegenden Geschädigten kniet – denn diese Phase haben die Polizisten laut der Begründung des Staatsanwalts Vaupel gar nicht beschrieben.
Unabhängig davon bleibt die Feststellung, dass die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und des Beweismaterials eine Sache von Gerichten ist. Leider besteht wenig Hoffnung, dass diese Beschwerde in dieser Sichtweise Erfolg haben wird, denn die Oberstaatsanwaltschaft hat sich in den vergangenen Jahren in Serie als fester Verbündeter der Herrschenden aufgeführt und dürfte auch jetzt wieder so entscheiden, wie es für die ungestörte Machtausübung von Polizei, Justiz und Politik förderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen, ohne Hoffnung auf diese Apparate

Oberstaatsanwalt aber lehnt ab
Kurzer Prozess eines sichtlich protest-genervten Staatsanwaltes, der sicherlich eher Staatsschützer zu nennen ist. Das tut er nämlich. Auf die umfangreiche Beschwerdeschrift geht er einfach gar nicht ein, sondern bedient nur den Textcomputer:








Der Gesamttext:

In dem Ermittlungsverfahren gegen POK Burkhard GÖRZEL und PK Thomas BAUMGART wegen Vorwurfs der Körperverletzung im Amt wird die Beschwerde des Herrn Jörg Bergstedt in Reiskirchen vom 14. Januar 2006 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen vom 04.01.2006 - 501 Js 18831/05 POL - verworfen.

Gründe:
Der Bescheid der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - sie enthalten weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel - zwingen nicht zu einer anderen Sachentscheidung.
Mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat die Staatsanwaltschaft - unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel - einen hinreichenden, die Anklageerhebung rechtfertigenden, Tatverdacht (im Sinne § 170 Abs. 2 StPO) verneint.
Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft die einzelnen Zeugenaussagen und Beschuldigteneinlassungen gegenüber gestellt, auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht, und im Ergebnis rechtsfehlerfrei bewertet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es insoweit nicht auf die Anzahl der jeweils für oder gegen die Beschuldigten sprechenden Aussagen beziehungsweise Einlassungen an, sondern auf deren zutreffende Gewichtung. Diese hat die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht die Glaubwür digkeit von Zeugen und des Beweismaterials beurteilt, dies sei vielmehr (alleinige) Aufgabe der Gerichte, ist nicht zutreffend. Dabei verkennt der Beschwerdeführer die Rechtstellung der Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens". Danach hat diese über zweifelhafte Rechts- und Tatfragen selbst und in eigener Verantwortung zu entscheiden; insbesondere dürfen Beweisfragen nur dann der gerichtlichen Klärung und Ent scheidung überlassen werden, wenn zur Behebung der Zweifel ausnahmsweise die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung erforderlich sind (vgl. Loewe-Rosenberg, 25. Auflage, Rdnr. 24 zu § 170 StPO). Für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Letztlich muss sich die Staatsanwaltschaft bei einem nicht eindeutigen Beweisergebnis, insbe sondere - wie hier - bei sich widersprechenden Aussagen, zu einer eigenen Prognose über den weiteren Verfahrensverlauf durchringen-(vgl. Karlsruher Kommentar, 5. Auflage, Rdnr. 5 zu § 170 StPO). Dass der Staatsanwaltschaft hier Bewertungs- bzw. Prognosefehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich.

III.
Nach alledem bleibt die Beschwerde erfolglos.

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