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DNA-ENTNAHME OHNE BEWEISGRUNDLAGE
RICHTERIN KAUFMANN IM DIENSTE DER MACHT

Beschwerden


Der Beschluss · Beschwerden · Es nützte alles nichts ... · Antrag auf Löschung der Daten · Mehr Informationen

Gegen die Entnahme der DNA-Probe haben inzwischen zwei der betroffenen Personen Beschwerde beim Amts- bzw. Landgericht eingelegt.

Im Original: Text einer Beschwerde
An das Landgericht Gießen

Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31.05.06 (5610 Gs – 501 Js 123450/06)
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31.05.06 (5610 Gs – 501 Js 123450/06) wurde die Entnahme einer Speichelprobe des Unterzeichners angeordnet. Bezug ist ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der politisch motivierten Sachbeschädigung; Ziel ist, ein DNA-Identifizierungsmuster meiner Person zu erstellen, um dieses mit Spurenmaterial – soweit bekannt handelt es sich um eine Graffiti-Schablone samt Handschuhen – abzugleichen.
Nach Ansicht des Unterzeichners entbehrt der angeordnete Eingriff jeglicher Rechtsgrundlage und ist zudem auch unverhältnismäßig. Es wird daher beantragt, den Beschluss des Amtsgericht als rechtswidrig festzustellen und aufzuheben. Damit ist auch die sofortige Löschung des DNA-Identifizierungsmusters geboten.

Begründung
1. Amtsgericht-Beschluss ohne erkennbare Beweisgrundlage und -führung
Der Beschluss des Amtsgerichts (5610 Gs – 501 Js 123450/06) benennt keine Verdachtsmomente, Indizien oder Beweise, die auf eine Täterschaft des Unterzeichners oder anderer Personen hindeuten. Insbesondere der behauptete gemeinschaftliche Tatplan ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auffällig ist, dass – im Gegensatz zu bisherigen Angaben der Polizei – die Weserstraße als Tatort benannt wird. Nicht einmal in der ausführlichen Pressemitteilung des PP Mittelhessen zum 14. Mai 2006 wird dieser Ort auch nur erwähnt – d.h. die Polizei hat keine Sachbeschädigungen in der Weserstraße festgestellt.
Der angeführte Sachschaden (1000 €) ist als äußerst niedrig einzustufen; eine DNA-Entnahme ist allein vor diesem Hintergrund eindeutig unverhältnismäßig.

2. Verdächtigung ohne Grundlage
2.1 Keine Zeugen, keine Beweismittel
Es gibt weder Videoaufnahmen noch Zeugen, die den Unterzeichner während des Tatzeitraums in der Nähe oder unmittelbar an einem der erwähnten Orte – Altenfeldsweg und Weserstraße – gesehen haben wollen.
Der Unterzeichner und drei weitere Personen wurden am 14. Mai 2006 gegen 4:30 in Reiskirchen festgenommen. Keine der Personen führte Utensilien mit sich, die auf Graffiti-Sprayereien hindeuten könnten; keine der Personen wies verdächtige Farbanhaftungen an Kleidungsstücken auf.
Bei einer sog. Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss am 14. Mai 2006 in der Projektwerkstatt, wo der Unterzeichner gemeldet ist, wurden keine Beweismittel gefunden, die einen Zusammenhang zu den Graffiti-Sprayereien herstellen; aus dem Sicherstellungsprotokoll geht sogar eindeutig hervor, dass ausschließlich „schriftliche Unterlagen“ sichergestellt wurden, die inzwischen zum größten Teil wieder zurück gegeben wurden.
Bereits aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass es keinen begründeten Tatverdacht gegen den Unterzeichner gibt; Gleiches gilt für die drei anderen Personen. Die Entnahme einer DNA-Probe entbehrt jeglicher Grundlage und wäre selbst bei anderer Beweislage als unverhältnismäßig einzustufen, da der Sachschaden mit 1000 € sehr gering ausfällt.'

2.2 Graffiti-Tags entsprechen nicht der polizeilich angeführten „Diktion“
Auch die nachträglich von der Polizei konstruierten Verdachtsmomente in Bezug auf die aufgesprühten Motive erweisen sich bei eingehender Betrachtung als haltlos.
Der Unterzeichner wird – so der Polizeijargon – dem „Umfeld der Projektwerkstatt“ zugerechnet. Öffentlich und bei demonstrativen Aktionen vertrete ich eine grundsätzliche Kritik an Herrschaftsstrukturen, Polizei oder der rasenden Ausdehnung von „Innerer Sicherheit“, die Menschen immer weiter in ihren Freiheiten beschneidet. Dieser Umstand wird von Sicherheitsbehörden in Gießen genutzt, um mich oder Personen aus dem „Umfeld der Projektwerkstatt“ u.a. zahlreicher Graffiti-Aktionen mit politischen Parolen zu verdächtigen. Der Staatsschutz meint dabei eine bestimmte „Diktion“ bzw. „Handschrift“ zu erkennen, u.a. was die politischen Inhalte anbelangt. Aus Sicht des Unterzeichners sind vage Begriffs-Konstruktionen wie „Diktion“ bereits ein schlechter Ersatz für tatsächliche Beweise oder Verdachtsmomente, welche die Polizei offenkundig nicht vorweisen kann. Festzuhalten ist, dass die Polizei u.a. den Unterzeichner regelmäßig verdächtigt, in Sachbeschädigungen mit politischen Inhalten involviert zu sein.
Im konkreten Fall wird es aber noch schräger: Die im Altenfeldsweg gefundene Schablone enthält nach Angaben der Polizei die Buchstaben-Kombinationen „AV“ bzw. „AR“. Unabhängige Recherchen führten zu dem Ergebnis, dass es sich offenbar um eine Schablone mit den Buchstaben „AV“ und darunter „GCE“ handelt (vgl. Fotographie, Anlage 1). Bei den „Graffiti-Symbolen“, die in der Nacht zum 14. Mai 2006 gesprüht worden sein sollen, handelt es sich augenscheinlich und ausnahmslos um sogenannte „Tags“ mit unpolitischem Hintergrund, die eindeutig nicht der „Diktion“ folgen, welche der Staatsschutz mit der Projektwerkstatt assoziiert. Vielmehr erschienen sie als typische Form des in der Graffiti-Szene verbreiten Setzens von Marken, sogenannten „Tags“, die häufig aus einem kurzen Wort, Künstlernamen oder Buchstabenkombinationen bestehen. Sie werden üblicherweise in hoher Zahl mit dem Motiv verbreitet, die Bekanntheit der entsprechenden Sprayer zu steigern.'
„AV“ und „GCE“ sind in der benannten Weise schon seit längerer Zeit an diversen Orten in Gießen als frei gesprühte bzw. mutmaßlich mit Edding angebrachte „Tags“ anzutreffen; zahlreiche Fotographien, die im Zuge einer unabhängigen Recherche entstanden, belegen diese Tatsache. Zudem gibt es weitere „Tags“, die „GCE“ verunglimpfen oder veralbern; diese Praxis des „Dissens“ (Niedermachen) ist in der Graffiti-Szene weit verbreitet. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Polizei schon vor dem 14. Mai 2006 diese Tags dem Unterzeichner zugeordnet hat; es ist ferner auch unklar, wodurch für die Ermittlungsbehörden plötzlich Anhaltspunkte entstanden sein könnten, dass diese „Tags“ vom Unterzeichner verursacht wurden.
Welche politische Botschaft „AV“ oder „GCE“ enthalten sollen, wird von der Polizei überhaupt nicht erklärt – und schon gar nicht, was der Bezug zum Unterzeichner sein soll und welche Motive politische Aktivisten antreiben könnten, unpolitische Graffitis zu sprühen.
Dennoch hat sich die Abteilung Staatsschutz beim PP Mittelhessen viel Mühe gegeben, um „AV“ und „GCE“ für die Kriminalisierung verwerten zu können. So heißt es in einem Amtsgericht-Beschluss von Richter Gotthardt vom 14.05.2006 (40 AR 52/2006), der maßgeblich auf Informationen der Ermittlungsbehörden zurückgeht: "In der Internetseite „Projektwerkstatt Saasen“, an deren Arbeit der Betroffene massgeblich beteiligt ist, sind für das Wochenende 12./14.0506 „Kreative Antirepressionstage“ angekündigt. Es befinden sich dort Kürzel wie AV bzw. AR."
Ferner heißt es dort: "Am Tatort wurden Latexhandschuhe und eine ähnliche Schablone mit einem Kürzel wie in der Internetseite dargestellt, gefunden."

Dazu sind folgende Tatsachen festzuhalten:
Der Begriff „Kreative Antirepressionstage“ ist auf den Seiten der Domain www.projektwerkstatt.de, auf der u.a. auch Seiten der „Projektwerkstatt Saasen“ liegen, kein einziges Mal zu finden. Für den genannten Zeitraum findet sich eine Ankündigung zu einem politischen Treffen, bei dem – so der Ankündigungstext – Erfahrungsaustausch zu Repression hergestellt werden sollte. Ziel sei die Ausarbeitung von Strategien, um mit Kriminalisierung umzugehen. Auszug von www.projektwerkstatt.de: "2.-14. Mai in der Projektwerkstatt Saasen: Organisierungstreffen zu "Antirepression - offensiv und phantasievoll". Mehr ...
Repression wirkt lähmend, einschüchternd - dauerhafter, radikaler Widerstand wird dadurch oft erfolgreich verhindert. Zum Teil wird diese Tendenz auch durch die linken Strukturen verstärkt, in denen starre Handlungsanweisungen ("Anna und Arthur halten das Maul" ohne Erklärung), Verhaltensnormierung durch Konspirativität oder die Orientierung auf ExpertInnen dominiert. Es wird Zeit darüber nachzudenken, wie Antirepressions-Ansätze aussehen könnten, welche die Menschen zu Akteurinnen machen und die weit verbreitete Ohnmacht durchbrechen. Welche Möglichkeiten kreativen Umgangs mit Repression sind denkbar? Was könnten Formen offensiver Nutzung von Rechtsmitteln sein? Ist Konspirativität immer ein Schutz vor Repression - und was ist der Preis? Wie kann Horizontalität zwischen Aktivistinnen und Anwältinnen hergestellt werden? Wie lassen sich Rechtsschutz und Antirepression verbinden? Neben der Debatte dieser und anderer Fragen hoffen wir, auch praktische Schritte hin zu einer horizontalen Organisierung offensiver Antirepressions-Strukturen ... vom dauerhaften Erfahrungsaustausch über gegenseitige Unterstützung bis hin zu Kampagnen gegen staatliche Kriminalisierung. (...)"
Das beschriebene Treffen hat ausweislich der Ankündigung im Netz den Charakter eines theoretischen Seminars mit Anspruch auf Vernetzung. Der erfundene Begriff „Kreative Antirepressionstage“ suggeriert – gezielt, wie anzunehmen ist – hingegen, dass es sich um ein Treffen mit aktionistischem Charakter handelt.
Auf den Seiten zu diesem Treffen finden sich zudem keine Kürzel wie „AV“ oder „AR“ oder ähnliche Schriftzüge.

Zu den „Kürzeln“ sind folgende Tatsachen festzuhalten: Ein Kürzel steht immer für einen Namen, z.B. am Ende von Zeitungsberichten o.Ä. Auf dem gesamten Internetauftritt www.projektwerkstatt.de gibt es keine einzige Seite, auf der AV oder AR als (Namens-)Kürzel verwendet werden.
„AV“
Als Buchstabenkombination taucht „AV“ auf den Seiten der Domain www.projektwerkstatt.de zwei mal auf; in beiden Fällen als Teil des Namens eines real existierenden Buchverlags: „Verlag Edition AV“.
Es handelt sich um die Seiten:

„AR“
Die Buchstabenkombination AR taucht auf Seiten der Domain www.projektwerkstatt.de vier mal auf, davon je zwei mal als Teil von Adressen sowie je zwei Mal als Teil von Aktenzeichen juristischer Entscheidungen – AR meint dabei „Arbeitsregister“.
Es handelte sich um die Seiten:

Auf keiner der Seiten werden Graffiti-Schablonen o.Ä. abgebildet oder erwähnt; es finden sich keine Bezüge zu den aufgesprayten „Tags“. Bilder der aufgesprühten Schablone zeigen zudem eindeutig, dass es sich um die Buchstabenkombination „AV“ handelt; eine Verwechslung ist ausgeschlossen. Schon von daher scheidet „AR“ als sog. Kürzel aus.

Zusatz
Wenn es sich bei den Graffitis tatsächlich um Kürzel handeln sollte, kann keine der verdächtigten Personen aufgrund von Vor- oder Nachnamen in Zusammenhang mit diesen gebracht werden. Das Kürzel des Unterzeichners dürfte – wenn überhaupt – PN lauten.
Insgesamt ist festzustellen: Die Angaben über Kürzel auf Seiten der „Projektwerkstatt Saasen“, erwähnt im Beschluss von Gotthardt (40 AR 52/2006) und verbreitet von der Polizei Gießen, sind nachweislich falsch. Es ist abwegig, von Verwechslungen oder zufälligen Fehlern auszugehen. Die Behauptungen erscheinen vielmehr als bewusste falsche Verdächtigungen, um die betroffenen Personen zu kriminalisieren.

Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Der Unterzeichner und die drei anderen Personen wurden weder an den im Beschluss des Amtsgerichts benannten Tatorten angetroffen oder gesehen.
  • Es wurden beim Unterzeichner keine Beweise für eine Beteiligung an benannten Graffitis gefunden (Utensilien, Farbspuren o.Ä.).
  • Es gibt keine Verdachtsmomente, die einen Bezug des Unterzeichners zu den aufgesprayten „Tags“ auch nur nahe legen.
Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass seitens der Ermittlungsbehörden gezielt und trotz besseren Wissens falsche Verdächtigungen in die Welt gesetzt wurden, um weitgehende Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen vornehmen zu können.
Die Entnahme einer DNA-Probe und dauerhafte Speicherung sind offensichtlich unbegründet und unverhältnismäßig, auch wenn sie schon länger auf dem ‚Wunschzettel’ der hiesigen Polizei stehen mag.
Daher ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 31.05.06 (5610 Gs – 501 Js 123450/06) als eindeutig rechtswidrig einzustufen.

  • Anlage (S. 6-7): Fotographien der mutmaßlichen Schablone und weitere Tags „AV“ und „GCE“

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