Gießen autofrei

ABSURDE VERFAHREN: BELEIDIGUNG

Was bedeutet "Fuck"?


1. Der Ablauf
2. Was bedeutet "Fuck"?
3. Manche sind gleicher als andere
4. Beleidigungshauptstadt Gießen
5. Anzeige gegen Polizisten wegen Falschaussage
6. Rechtliches zur Frage von Staatskritik und Beleidigung
7. Links

Ganz unfreiwillig ist die Gießener Allgemeine zum Kronzeugen geworden gegen das absurde Urteil. In einem ganz anderen Zusammenhang sinnierte die Zeitung über die Bedeutung des Wortes. Und kam zu einem Ergebnis, dass wohl kaum eine Beleidigung wäre ... aber natürlich, Gießener Gerichte leben halt in ihrer eigenen Wirklichkeit - und verfolgen vor allem Interessen!

Allerdings zeigte Vaupel inzwischen selbst, dass es ihm nur um die Kriminalisierung ging. Denn inzwischen hat er ein weiteres Ermittlungsverfahren angezettelt - und zwar gegen den Autor eines Textes über das Fuck-the-police-Gerichtsverfahren. Dieser Text war übertitel mit "Fuck the police?" - und genau das wertet Vaupel jetzt auch als Beleidigung, um den Autor zu kriminalisieren. In seinem Text lässt er sich dahingehend aus, dass ein Fragezeichen den Inhalt eines Satzes gar nicht verändert ... mit Grammatik scheint Vaupel sich nicht so auszukennen bzw. sein Verfolgungswahn hat ihm jegliche Denkfähigkeit geraubt. Mehr dazu ...

Weitere Infos zur vermeintlichen Beleidigung durch Kritik an Polizei:
  • Urteil in Berlin zu ACAB (soll "All Cops are Bastards" heißen und gilt in anderen Städten nicht als Beleidigung)
  • Aus einem Beschluss des BayObLG vom 20.10.2004 (1 StRR 153/04), bei dem jemand freigesprochen wurde, der Polizisten "Wegelagerer" bezeichnet hatte, als die ihm ein Bußgeld aufdrückten (zitiert nach Prof. Dr. Rainer Strauß in JT 10/2005, S. 212):
    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht ... Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in des Schutzbereich des Art. 5 I GG ... Soweit die Deutungsmöglichkeit 2. zu Grunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat ... Wegen dieser Anlaßbezogenheit der Äußerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund stand. ... Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung der Beamten gegenüber.
  • Mehr Hinweise zur Frage von Beleidigungen von Kollektiven (Soldaten, Armee, Polizei ...) siehe unten ...

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