Gießen autofrei

WAS DARF DIE POLIZEI?

Gewahrsam


1. Recht gilt auch für Uniformierte - eigentlich ...
2. Die rechtliche Grundlage: Landes-Polizeigesetze
3. Platzverweis
4. Gewahrsam
5. Rechtsschutzprobleme bei "Sicherheitseingriffen"
6. Verfassungsschutz
7. Sich wehren ...
8. Texte, Links und Materialien

Auch hier gilt: Gewahrsam ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht reichen - und wenn es sich nicht um Versammlungsteilnehmer*innen handelt.

HSOG § 32 Gewahrsam
(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
3. unerläßlich ist, um Maßnahmen nach § 31 durchzusetzen, oder
4. unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne polizeiliches Einschreiten zulässig wäre.
(2) Die Polizeibehörden können Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizeibehörden können eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregel der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.



bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 3.15.186.78
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam