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STRAFBEFEHLE

Probleme


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Durch den Strafbefehl können zusätzliche Probleme entstehen:
  • Die angeklagte Person ist nun gezwungen, auf jeden Fall zu kommen, sonst steht viel auf dem Spiel. Wer nicht erscheint, ohne dass der Termin aufgehoben wurde, ist danach rechtskräftig verurteilt und kann sich nur noch durch einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" retten - ein Verfahren ohne öffentliche Beteiligung (d.h. die RichterInnen entscheiden am Schreibtisch - das ist gerade bei politischen Fällen sehr gefährlich).

Dazu der Gesetzestext:

StPO § 412
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Und dieser StPO § 329 lautet:
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.


  • Der Strafbefehl wird ohne Vorankündigung zugestellt und dann, wenn kein Widerspruch erfolgt, rechtskräftig. Gleiches gilt für die Ladung zur Hauptverhandlung nach Einreichen des Widerspruchs. Ist mensch länger unterwegs oder die Ladung zum Gerichtstermin erreicht eineN aus anderen Gründen nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das ist ein Unterschied zum Gerichtsverfahren ohne Strafbefehl. Erscheint dort die angeklagte Person nicht, wird meist nach ihr gefahndet. Das kann, wenn keine gute Ausrede existiert, eine Strafgebühr kosten. Aber mensch ist nicht automatisch verurteilt wie beim Strafbefehl.

Der Gesetzestext zu Fristen und Folgen:

StPO § 410
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.


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