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ÜBERSICHT ÜBER DIE RECHTSFORMEN VON HAUS- UND FLÄCHENBESITZ

Variante: Das Projekt wird zur weiteren unselbständigen Stiftung im Treuhänderverein Tragwerk e.V.


1. Übersicht
2. Die Nutzer*innen/Bewohner*innen kaufen Haus/Fläche selbst und kooperieren mit der Stiftung
3. Unser Vorschlag: Die Stiftung FreiRäume kauft Haus/Fläche und schließt einen Autonomievertrag mit den Nutzer*innen
4. Auch nicht schlecht: GmbH aus Stiftung und Nutzer*innen erwirbt das Haus
5. Geteilte Macht: Neutraler Träger für das Grundstück, Projektgruppe für die Gebäude
6. Variante: Das Projekt wird zur weiteren unselbständigen Stiftung im Treuhänderverein Tragwerk e.V.
7. Vertrag ohne direkte Beteiligung: Die Stiftung legt Geld im Projekt an und wird per Vertrag zum Garanten der Offenheit
8. Was alles schiefgehen kann ... und was dann helfen könnte

Der Treuhänderverein der Stiftung FreiRäume kann weitere unselbständige Stiftungen bilden, die dann jeweils für ihr Kapital (also das Haus, Grundstück usw.) verantwortlich sind. Das kann für eine vierte Variante genutzt werden. Danach wird eine weitere Stiftung aufgebaut, ebenfalls ohne die für eine rechtsfähige Stiftung notwendigen Strukturen, ausreichendes Stammkapital usw. Das übernimmt der Verein Tragwerk e.V. als Treuhänder. Die neue, dann also unselbständige und vom Tragwerk e.V. getragene Stiftung ist formal Besitzerin (nicht: Eigentümerin) für Haus oder Grundstück, was gesichert werden soll. Auch diese neue Stiftung bekommt eine Satzung, zudem gibt es einen Treuhandvertrag zwischen Tragwerk e.V. und denen, die das Haus, Grundstück u.ä. zu diesem Zweck „stiften“. Die neue, unselbständige Stiftung ist eine Art Sondervermögen des Vereins, für das eine eigenständige Trägerstruktur geschaffen wird (eben der Stiftungsrat oder etwas anderes, in der Stiftungssatzung Festgeschriebenes). Der Verein ist dann getrennt von der Stiftung, der Vereinsvorstand kann nicht einfach über Haus oder Grundstück entscheiden. Vor allem kann er den Zweck nicht ändern, der nun in dem Vertrag zur unselbständigen Stiftung drin steht. Der und eben nicht mehr die Satzung des Vereins sind entscheidend. Will heißen: Im Eigentum des Tragwerk e.V. entsteht ein Raum, der autonom organisiert wird von der neuen, auf das Projekt zugeschnittenen unselbständigen Stiftung.

Vorteile: Die Inhalte des Autonomievertrages lassen sich in den Treuhandvertrag schreiben, so das - ähnlich wie bei der GmbH - dieser rechtlich wirksam ist. Die unselbständige Stiftung kann ohne Einmischung des Vereins handeln, aber eben aufgrund der Festlegungen im Treuhandvertrag weder das Projekt veräußern noch den Zweck ändern oder die offene Zugänglichkeit gegen den Festlegungen im Vertrag einschränken. Damit ist diese vierte Variante voraussichtlich die formal festeste. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Grundkapital der Stiftungen untereinander nicht direkt mit den anderen Stiftungen im Tragwerk e.V. gekoppelt ist, also z.B. bei Haftungsvorgängen nicht aus das jeweils andere durchgegriffen werden kann.

Nachteile: Leicht aufwendiger als der reine Autonomievertrag, aber nicht wesentlich – nur wenn die unselbständige Stiftung (was sinnvoll sein kann) auch selbst als gemeinnützig anerkannt werden soll. Eine Auflösung des Tragwerk e.V. (was sehr unwahrscheinlich ist angesichts desen Bedeutung bei gleichzeitiger Einflusslosigkeit auf die praktischen Aktivitäten in den Projekten) führt automatisch zur Auflösung der unselbständigen Stiftung. Es ist aber
möglich, im Treuhandvertrag für diesen Fall festzulegen ,was dann mit dem Projekt geschieht.

Empfehlung: Diese Form ähnelt der Variante 3. Da Hausprojekte im Mietshäusersyndikat oraussichtlich weiter die Ideen der Sicherung offener Räume blockieren werden, dürfte die Variante 4 die weitgehendste und sicherste aller Möglichkeiten sein.

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