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ÜBERSICHT ÜBER DIE RECHTSFORMEN VON HAUS- UND FLÄCHENBESITZ

Vertrag ohne direkte Beteiligung: Die Stiftung legt Geld im Projekt an und wird per Vertrag zum Garanten der Offenheit


1. Übersicht
2. Die Nutzer*innen/Bewohner*innen kaufen Haus/Fläche selbst und kooperieren mit der Stiftung
3. Unser Vorschlag: Die Stiftung FreiRäume kauft Haus/Fläche und schließt einen Autonomievertrag mit den Nutzer*innen
4. Auch nicht schlecht: GmbH aus Stiftung und Nutzer*innen erwirbt das Haus
5. Geteilte Macht: Neutraler Träger für das Grundstück, Projektgruppe für die Gebäude
6. Variante: Das Projekt wird zur weiteren unselbständigen Stiftung im Treuhänderverein Tragwerk e.V.
7. Vertrag ohne direkte Beteiligung: Die Stiftung legt Geld im Projekt an und wird per Vertrag zum Garanten der Offenheit
8. Was alles schiefgehen kann ... und was dann helfen könnte

Bei dieser Variante wählen die Aktivist*innen und Nutzer*innen in einem Projekt ihre eigene Rechtsform. Die Stiftung sammelt Gelder und legt diese bzw. schon vorhandene als Unterstützung im Projekt an. Das verbindet sie mit verbindlichen Auflagen für die Nutzung des Gebäudes hinsichtlich Offenheit und Nutzung durch Projekte - also wieder einem Autonomievertrag oder etwas Ähnlichem. Die Gelder der Stiftung müssen zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

Diese Variante ist vor allem dann geeignet, wenn das, was mit der Stiftungsidee verbunden ist, nur Teile eines Hauses oder Grundstückes betrifft, also 2 oder 3 Räume (plus Mitnutzung von Infrastruktur wie Sanitärräume, Küche ...). Diese Räume sollen als Aktionsplattformen offen zugänglich sein. Dafür wird ein einfacher Vertrag geschlossen. Auf diese Weise, so die Hoffnung, kann das Land mit einer Vielzahl kleiner Stützpunkte
für kreaktive Aktivitäten überzogen werden.

Vorteil: Ganz einfach per Vertragsabschluss (Geldanlagevertrag und/oder Nutzungsvertrag) und Kosten machbar.

Nachteile: Die Wirkung der Autonomieverträge und damit die tatsächliche Sicherung der Zugänglichkeit der offenen Räume ist hier mangels formaler Macht der Stiftung am geringsten. Denn die Stiftung kann nicht selbst handeln, sondern nur auf dem Vertrag
bestehen. Aus dem herrschaftskritischen Blickwinkel der Stiftung kommen aber rechtliche Zwangsmaßnahmen wohl kaum in Frage. Das wissen die Projekte - und einige haben die Stiftung schon schlicht betrogen, weil wie wissen, dass die Stiftung keine Handlungsoptionen hat, wenn die Räume einfach nie entstehen oder nachträglich wieder der offenen Zugänglichkeit entzogen werden.

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