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OWi ... ist das schön: Ordnungswidrigkeiten


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5. OWi ... ist das schön: Ordnungswidrigkeiten

Bundesrepublik Deutschland: "Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt" (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Anders als bei Straftaten sieht es der Gesetzgeber als ausreichend an, bei bestimmten Rechtsverstößen nicht dem Mittel Strafe zu reagieren, sondern mit Bußgeldern. Das sind zum einen Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. Meldepflichten), aber auch Tatbestände, die individuelle Rechtsgüter gefährden oder beeinträchtigen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den Grundzügen (Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit, Tateinheit und Tatmehrheit) ähnlich gestaltet wie das Strafrecht. Es ist auch materiell eher dem Strafrecht zuzuordnen und es ist als lex specialis dem Strafrecht als lex generalis untergeodnet. Die früheren leichten Straftaten, die Übertretungen waren, sind größtenteils in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Im Strafrecht geblieben sind Vergehen und Verbrechen. Die Verfahrensregelungen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich zum Teil vom Strafprozessrecht. So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip: Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde oder der Polizei. Anders als Geldstrafen können Bußgelder nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, bezeichnet man als Betroffener. Verfolgungsbehörde ist die Verwaltungsbehörde. Es gibt keine bestimmte "Bußgeldbehörde", sondern diese ist je nach Verwaltungsmaterie gesetzlich geregelt. Die Verfolgungsbehörde ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie wird hier durch die Polizei unterstützt, die insoweit lediglich als Ermittlungsorgan tätig ist, soweit sie nicht selbst als Verfolgungsbehörde bestimmt wurde (Beispiel: Straßenverkehr). Die Verfolgungsbehörde ist in der Regel auch zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Geringfügig sind alle Ordnungswidrigkeiten unter 40 €. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist (regelmäßig innerhalb einer Woche) durch Zahlung akzeptiert wird. Falls die Verwarnung nicht wirksam wird, weil z. B. nicht rechtzeitig oder sonst nicht ordnungsgemäß (z. B. gekürzter Betrag) gezahlt wurde, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit mittels Bußgeldbescheid entschieden. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Gegen einen Bußgeldbescheid existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs. Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids erhoben werden. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides hat der Beteiligte über einen Rechtsbeistand ein Anrecht auf Akteneinsicht. Eine Besonderheit stellt die Verkehrsordnungswidrigkeit dar, für sie gelten teilweise andere Bestimmungen. Die Rechtsnormen über die Ordnungswidrigkeiten definiert sind finden sich in der Regel nicht im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), sondern in der jeweiligen Spezialgesetzen (sog. Nebenstrafrecht). So ist das Nacktbaden in Berlin außerhalb der ausgewiesenen Nacktbadeflächen eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Badeordnung des Landes Berlin, oder die Einfuhr von Waren ohne eine nach der Einfuhrliste erforderliche Einfuhrgenehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 des Außenwirtschaftsgesetzes. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten selbst sind nur solche Tatbestände im speziellen Teil aufgeführt welche nicht in einem anderen Gesetz Platz fanden (z.B. Exhibitionismus). In der Republik Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht, welches durch das Verwaltungsstrafgesetzbuch geregelt wird. ...
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern.
Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Nach § 47 (1) OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen. Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht. Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Bußgeldverfahren gehören die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Straßenverkehr, z. B. die sogenannten "Knöllchen". Die Bußgeldverfahren unterliegen zunächst nicht einer richterlichen Kontrolle. Vielmehr können die dazu befugten Behörden eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Bußgelder nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Erst die Einlegung des Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid unterstellt den Bußgeldbescheid der richterlichen Überprüfung. Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden auch keine Gründe für die Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf. Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) Geldbußen festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 I Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderer Bundesländer. (Quelle dieses Textes und der Links)

Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Es gibt zunächst eine Anhörung, meist schriftlich. Muss mensch nichts drauf schreiben - ist auch in der Regel nicht sinnvoll, irgendwas mitzuteilen. Schließlich macht jede Aussage zur Sache vor allem der anderen Seite die Arbeit leichter. Irgendwann kommt dann der Bußgeldbescheid.

§ 66: Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, dass
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.


Prozessverlauf
Jetzt heißt es: Achtet auf die Fristen. Widerspruch einlegen - begründet werden muss nichts. Dann wird behördenintern geprüft, ob alles vors Amtsgericht geht. Wenn es vom Amtsgericht zugelassen wird, wird ein Termin angesetzt - wie bei einem Strafverfahren. Genauer: Wie bei einem Strafbefehlsverfahren. Der Bußgeldbescheid ist wie der Strafbefehl. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird alles rechtskräftig. Geht mensch nicht zur dann angesetzten Verhandlung, ist ebenfalls alles aus.

§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozessordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.


Konkrete Paragraphen
Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden in den Fachgesetzen festgelegt, also z.B. zur Straßenverkehrsordnung, zum Lärmschutz, Naturschutzgesetze, Jugendschutzgesetze und und und ... Nur wenige OWis sind im OWiG selbst geregelt. Eine Auswahl:

§ 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

§ 113 Unerlaubte Ansammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

§ 115 Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


§ 126 Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


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