Stiftung Freiräume

BUNTE VERSAMMLUNGEN ORGANISIEREN, ANMELDEN, DURCHSETZEN

Anmeldung einer Versammlung und Kooperationszwang für Behörden


1. Einleitung zu Demotipps und -recht
2. Was ist eine Versammlung?
3. Sind Sitzblockaden eine Versammlung?
4. Die Unterscheidung: Normal-, Eil- und Spontanversammlungen
5. Demo-Leitung und innere Struktur
6. Der Ort einer Versammlung
7. Spezial: Autobahnen als Versammlungsort
8. Übernachten und Versorgung auf Versammlungen
9. Auf dem Weg zur Demo
10. Anmeldung einer Versammlung und Kooperationszwang für Behörden
11. Links
12. Materialien zu Demorecht und -organisation

Eigentlich muss eine Demo angemeldet werden. Eigentlich ... das gilt aber nur für Versammlungen, die nicht spontan sind, sondern im Voraus geplant und angekündigt.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2011 (Az. 1 BvR 388/05)
Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, (351); BVerfGK 4, 154 (158); 11, 102 (108)). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 250).

Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Trotz des entgegen stehenden Wortlauts in Art. 8 Abs. 1 GG müssen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vor der Bekanntgabe vorn Veranstalter angemeldet werden. Eine Versammlung besteht aus zumindest drei Personen und ist nur darin öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Vielzahl von Personen rechtmäßig anschließen können. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Aktionen auf eingefriedeten, privaten Grundstücken, denen der Eigentümer nicht zugestimmt hat.
Versammlungen und Aufzüge können auch mit Landfahrzeugen (Autos und Fahrräder). Wasser- und Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrsvorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt. Das Versammlungsrecht ist „polizeifest“.
Zur Anmeldung gehören die folgenden Angaben: Thema, Ort. Veranstaltungsbeginn, erwartete Zahl von Teilnehmern. Leiter und Veranstalter, ggf. Dauer und Route des Aufzuges.
Sofern öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchgeführt werden und sofern sie nicht als Spontandemonstration privilegiert sind, können sich Veranstalter und Leiter strafbar machen (§ 1-6 Versammlungsgesetz (Vers)). Dies wird aber bereits darin ausgeschlossen, wenn die Versammlung kurze Zeit vor ihrem Beginn noch angemeldet wurde, selbst wenn die 48-Stundenfrist dabei nicht eingehalten worden ist.
Alleine deswegen, weil sie nicht angemeldet wurde, darf die Versammlung nicht verboten werden (§ 15 VersG). Auch werden Versammlungen ohne Veranstalter und Leiter durchgeführt. Dann macht sich keiner strafbar. Die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung ist nicht verboten und auch nicht strafbar.


Aus Lepa, Manfred (1990): Der Inhalt der Grundrechte, Bundesanzeiger Verlag in Köln
Kein Anmeldungszwang
Art. 8 Abs. 1 GG bestimmt als Rechtsfolge einmal, daß für Versammlungen im Sinne dieses Grundrechts ein Anmeldungszwang ausgeschlossen ist. Solche Versammlungen brauchen also keiner staatlichen Stelle vorher angekündigt zu werden. Hiermit steht nicht in Widerspruch, daß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz für öffentliche Versammlungen bestimmt, daß der Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben muß (BK Art. 8 RdNr. 27).
Kein Erlaubniszwang
Als weitere Rechtsfolge befreit Art. 8 Abs. 1 GG vom Erlaubniszwang. Diese Bestimmung, die sich praktisch schon aus dem Verbot des Anmeldungszwanges ergibt, dient in erster Linie der Klarstellung (BK Art. 8 RdNr. 28).



Wenn die Anmeldung fehlt ...
Je nach geltendem Versammlungsgesetz (Versammlungsrecht ist Sache der Bundesländer) kann eine fehlende Anmeldung zu einer Sanktion (Strafe, Bußgeld) gegen die Person führen, die es hätte anmelden müssen. Aber wer ist das, wenn keine Anmeldung erfolgte? Regelmäßig verlaufen solche Prozesse im Sande ...
Aufgelöst werden darf die Demo nicht wegen einer fehlenden Anmeldung.

Aus dem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Alleine deswegen, weil sie nicht angemeldet wurde, darf die Versammlung nicht verboten werden (§ 15 VersG). Auch werden Versammlungen ohne Veranstalter und Leiter durchgeführt. Dann macht sich keiner strafbar. Die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung ist nicht verboten und auch nicht strafbar.

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg am 22.6.2021 (Az. 3 B 150/21 MD)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sprechen die fehlende Kontaktaufnahme des Veranstalters des „Protestcamps“ und die fehlende Anmeldung der Versammlung nebst Konzept nicht gegen den Schutz des Camps durch die Versammlungsfreiheit. Denn auch nicht angemeldete Versammlungen unterliegen selbst dann dem verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie - wie vorliegend - gemäß § 12 Abs. 1 VersammlG LSA anmeldepflichtig sind. Die fehlende Anmeldung nimmt der Ansammlung von Personen nicht den Charakter einer Versammlung, sondern rechtfertigt allenfalls (bei Vorliegen einer Gefahr) gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VersammlG LSA deren Auflösung.

Auflagen
Aus VG Dresden 2. Kammer am 1.10.1992, Az: 2 K 1268/92
1. Die im pflichtgemäßen Ermessen der Versammlungsbehörde stehende Beschränkung der in Art. 8 Abs 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen bis hin zur Untersagung setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus. Sie verlangt eine Gefahrenprognose durch die Behörde, die nach dem Gesetzeswortlaut auf "erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten beruhen muß. Bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus.

Aus VG Sigmaringen 5. Kammer am 15.2.1989, Az: 5 K 1305/87
Die Genehmigung einer Versammlung unter freiem Himmel unter der modifizierenden Auflage, diese an einen anderen Veranstaltungsort zu verlegen, welcher aber aufgrund tatsächlicher örtlicher Gegebenheiten dafür ungeeignet ist, stellt sich rechtlich als ein mit einer bestimmten Zusicherung verbundenes Verbot dieser Versammlung dar. Verkennt die Behörde die Rechtsnatur dieser Maßnahme, so sind ihre Ermessensüberlegungen fehlerhaft.

Aus: VGH München 21. Senat am 11.1.1984, Az: 21 B 83 A.2250

  1. Auflagen zum Schutz des Straßenverkehrs für eine Demonstration sind nur möglich, soweit dadurch dessen Beeinträchtigung auf ein erträgliches Ausmaß reduziert werden soll; das Gebot, jede Beeinträchtigung zu vermeiden, verlangt etwas Unmögliches und ist deshalb rechtswidrig.
  2. Ein Demonstrationsverbot zu Gunsten des Straßenverkehrs ist nur in äußerst gravierenden Notfällen und nur dann zulässig, wenn ein völliger Zusammenbruch des Fahrverkehrs droht, der nicht durch rechtzeitige Umleitungen verhindert werden kann, und es den Demonstranten zumutbar erscheint, hierauf Rücksicht zu nehmen. Dieser Verkehrszusammenbruch darf nicht durch geeignete Auflagen gegenüber dem Demonstrationszug abgemildert werden können.

Aus dem Fraport-Urteil des BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011
Für das Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden.


Verhalten der Versammlungsbehörde, Auflagen usw.
Aus Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts (3. Auflage, 2001)
Erörterung, Auskunft und Beratung sind die wesentlichen Pflichten. ... Die Gefahrenprognose ist regelmäßig zentraler Punkt der Erörterungen. Hier hat die Versammlungsbehörde offen zu legen, mit welchen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit sich rechnet. Muß sie vom Auftreten gewalttätiger Störer bzw. militanter Gruppen (Schwarzer Block) ausgehen, etwa weil in entsprechenden Szenen zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen worden ist, so wird sie dazu den Veranstalter zur Stellungnahme auffordern. Ein Verstoß gegen das Kooperationsgebot liegt vor, wenn die Versammlungsbehörde kein Kooperationsgespräch geführt hat, in dem die Gefahrenprognose eines unfriedlichen Verlaufs mit dem Veranstalter erörtert wurde. ... Die aus § 25 Satz 2 VwVfG folgende Auskunftspflicht ist weit auszulegen. Für vertrauensbildende Kooperation reicht es nciht aus, nur Auskunft über die den Beteiligten im Verfahren zustehenden Rechte bzw. obliegenden Pflichten zu geben. Vielmehr müssen Informationen in der Sache fließen, also auch über die polizeilich geplanten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. (S. 677)

Aus dem Beschluss Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Juli 2016 (Az. 7 B 3662/16):
Dass zur Umsetzung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur noch verhältnismäßig wenig Zeit verbleibt, ist auch und in erster Linie dem Antragsgegner zuzurechnen, der die hier in Rede stehende rechtlich nicht tragfähige Beschränkung der Versammlung des Antragstellers verfügt hat.

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