Stiftung Freiräume

BUNTE VERSAMMLUNGEN ORGANISIEREN, ANMELDEN, DURCHSETZEN

Sind Sitzblockaden eine Versammlung?


1. Einleitung zu Demotipps und -recht
2. Was ist eine Versammlung?
3. Sind Sitzblockaden eine Versammlung?
4. Die Unterscheidung: Normal-, Eil- und Spontanversammlungen
5. Demo-Leitung und innere Struktur
6. Der Ort einer Versammlung
7. Spezial: Autobahnen als Versammlungsort
8. Übernachten und Versorgung auf Versammlungen
9. Auf dem Weg zur Demo
10. Anmeldung einer Versammlung und Kooperationszwang für Behörden
11. Links
12. Materialien zu Demorecht und -organisation

Blockaden als Versammlung
Versammlungen dürfen nicht selbst das verhindern, wogegen sie sich wenden. Das haben viele Gerichte so entschieden. Daher waren Blockaden nach deren Ansicht oft nicht vom Versammlungsrecht gedeckt, könnten also aufgelöst werden. Schwierig waren solche Entscheidungen immer, denn was ist, wenn sich beides mischt, also die Blockade auch ein Symbol für den inhaltlichen Protest ist? Daher sind Blockaden nicht automatisch illegal. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil am 27. März 2024 (Az. BVerwG 6 C 1.22) festgelegt, dass nur solche Blockaden keinen Schutz nach Versammlungsrecht genießen, wo die inhaltliche Aussage nur unbedeutend ist oder ganz fehlt.
Leitsatz Nr 1
Mit der Qualifikation als "Verhinderungsblockade" kann der Versammlungscharakter einer Personenzusammenkunft, bei der es jedenfalls auch zu in den Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung einzuordnenden Bekundungen kommt, allenfalls dann verneint werden, wenn das kommunikative Anliegen und der Einsatz entsprechender Kommunikationsmittel in handgreiflicher Weise einen bloßen Vorwand darstellen.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2011 (Az. 1 BvR 388/05)
Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 248; 87, 399 406; 104, 92 106). ...
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Demonstranten sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen könnten, weil ihre Aktion der Erregung von Aufmerksamkeit gedient habe, hat es den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit verkannt. Der Umstand, dass die gemeinsame Sitzblockade der öffentlichen Meinungsbildung galt - hier: dem Protest gegen die militärische Intervention der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak und deren Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland -, macht diese erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Versteht man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, die Demonstranten hätten mithilfe der Aktion zu einer selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener konkreter Forderungen angesetzt, erweisen sich diese Erwägungen ebenfalls verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Den der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie den eigenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf das Vorliegen einer solchen konkreten, vor Ort durchsetzbaren Forderung auf Seiten der Demonstranten deuten. Begreift man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass der Aktion der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb abzusprechen sei, weil die Demonstranten sich unfriedlicher Mittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG bedient hätten, halten sie einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Entscheidung des Landgerichts sowie den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Aktion zu Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen gekommen ist und die Versammlung hierüber insgesamt einen durch Aggressionen geprägten unfriedlichen Charakter gewonnen hat. Dass die Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 106). ...
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 109 ff.).
Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 112). ...
Der Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei, scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen, nicht hinreichend Rechnung tragen.


Aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) am 2.10.2020 (Az. 2 B 2369/20)
Nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen hingegen sogenannte Verhinderungsblockaden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu bloß demonstrativen Blockaden nicht nur Protest ausdrücken, sondern dasjenige verhindern wollen, was missbilligt wird (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.07.2017 – 4 Bs 142/17 -, juris Rn. 70). Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - Rn. 42). …
Die Erwägungen des Antragsgegners insbesondere auf Seite 12 der angegriffenen Ver-fügung, tatsächlich müsse davon ausgegangen werden, dass Verhinderungsblockaden stattfinden sollten, weil die Räumung und Rodung des Waldes verhindert werden solle, dies sei auch das eigentliche Ziel der Blockadetrainings, sind nicht vereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsinhabers aus Art 8 Abs. 1 GG über Ort, Zeit-punkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen. Eine Bewertung der Eignung o-der der Sinnhaftigkeit einer Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 2152/20 -).
Die Blockadetrainings sind durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Die tatsächliche Ausgestaltung muss jedoch so erfolgen, dass eine unverhältnismäßige Belastung Dritter vermieden wird. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Demonstration hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen Sicherheitsbelangen zurückzutreten. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteil-nehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2013 – 2 B 1359/13).
Auf Seiten des Veranstalters der Versammlung ist das Selbstbestimmungsrecht zu berücksichtigen, Ort, Zeit und sonstige Modalitäten der Versammlung zu bestimmen. Der Straßenabschnitt, auf dem die Sitzblockade durchgeführt werden soll, weist einen besonderen Ortsbezug zu dem Versammlungsthema auf, weil die L 3343 im weiteren Verlauf durch den Dannenröder Wald führt.


BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz definieren den Begriff der Versammlung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 32 m.w.N.). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.
Für die rechtliche Einordnung von Menschenansammlungen ist insbesondere darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Verhinderung von z.B. anstehenden Baumfällarbeiten Selbstzweck ist oder ein einem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/06 -, BVerfGE 104, 92 [105] = juris Rn. 42). [...]
Bei der Verhinderung der Baumfällarbeiten und der Errichtung des Grundwassermanagements handelte es sich indes nach Auffassung der Kammer lediglich um ein Nahziel zur Erreichung des Fernziels der Verhinderung des von der Deutschen Bahn geplanten und seitens staatlicher Ebenen unterstützten Umbaus des Bahnknotens Stuttgart (vgl. das Urteil der Kammer vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 26).

Allerdings gilt Obiges erst, wenn die Versammlung auch tatsächlich im Weg steht und darin ihren (Haupt-)Zweck hat. Besetzungen und Blockaden im Vorfeld eines Konfliktes dienen überwiegend kommunikativen Funktionen. Das stellten Gerichte in Sachsen-Anhalt in Bezug auf die Waldbesetzung gegen den Bau der A14 fest.

Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Landes Sachsen-Anhalt vom 2.7.2021 (Az. 2 M 78/21)
Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 15, m.w.N.). ...
Klarstellend weist der Senat allerdings darauf hin, dass das Protestcamp dann nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG steht, wenn sein Zweck nur noch darin besteht, konkret bevorstehende Bau- oder Vorbereitungsmaßnahmen, wie etwa die Rodung des Waldstücks, durch eine Blockade zu verhindern. Denn Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 44, m.w.N.).

Ist die Verhinderung nur Nebenzweck, ist die Versammlung weiterhin rechtmäßig. Das Landgericht Gießen hat das in einem Urteil bekräftigt und noch dazu ausgeführt, dass Besetzungen und Blockaden in der Regel gar nicht geeignet sind, etwas zu verhindern, sondern nur zu verzögern. Sie seien daher vor allem symbolisch gemeint und eben keine Verhinderungsblockade.

Aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3.1.2023 (Az. 8 Ns 501 Js 14377/21)
Vorstehend wurde bereits ausgeführt, dass die Baumbesetzungen gerade der Herstel lung von Öffentlichkeit für die Ziele der Teilnehmer dienten; in eben diesem Sinne hatte sich auch die Angeklagte bereits frühzeitig, nämlich im Oktober 2019 gegenüber der Presse geäußert. Schon angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass primäres Ziel der Baumbesetzungen die Durchsetzung eines Autobahnbaustopps im Wege der Selbsthilfe gewesen wäre. Zusätzlich spricht hiergegen aber noch, dass ein derar tiges Unterfangen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Denn mit einer Teilnehmerzahl im niedrigen dreistelligen Bereich und durch die Ausübung passiven Widerstandes - nach Art des von der Angeklagten ausgeübten Verhaltens - ließ sich die Rodung allenfalls verzögern, aber nicht verhindern (ebenso VG Stuttgart, a. a. 0., für die vorübergehende Blockade von Baumaßnahmen für die Errichtung des Groß projekts „Stuttgart 21"). Der einzige Erfolg derartiger Aktionen konnte mithin darin liegen, durch anschließende Berichterstattung (auch im Zuge strafrechtlicher Prozesse wie dem vorliegenden) Öffentlichkeit für die Anliegen der Teilnehmer zu schaffen. Bei der Verfolgung eines derartigen Primärziels liegt eine Verhinderungsblockade aber gerade nicht vor.
Dahinstehen kann daher, ob das Bestehen einer Verhinderungsblockade der Annahme einer Friedlichkeit der Versammlung überhaupt entgegenstünde (für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG selbst im Falle einer Verhinderungsblockade ausdrücklich VG Gießen, a. a. 0., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 39 ff. und BVerfG, Beschluss vom 1. De zember 1992 - 1 BvR 88/91 -, Juris, Rn. 44 ff.).


Traktordemos bringen Rechtsprechung durcheinander
Als Ende 2023 wütende Landwirt*innen massenweise mit ihren Traktoren Straßen und auch viele Autobahnen befuhren oder blockierten (mal angemeldet, mal ohne Ankündigung), geriet die bisherige Rechtsprechung ziemlich durcheinander. Denn mit den schweren Traktoren konnte es die Polizei physisch nicht aufnehmen - und erkannte zur Befriedigung der Situation selbst direkte Blockaden oder versuchte Angriffe auf Politiker*innen als Versammlung an, ohne Strafverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen. Autobahndemos mit Traktoren wurden von Gerichten als Versammlung eingestuft.

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