Demorecht

AKTENEINSICHT: SCHNÜFFELN IN EIGENEN ANGELEGENHEITEN

Akteneinsicht in die Patientenakte nach BGB


1. Einleitung
2. Akteneinsicht in die Patientenakte nach BGB
3. Akteneinsicht nach Sozialgesetzbuch
4. Akteneinsicht nach dem FamFG
5. Politische Akteneinsicht - nicht nur die eigenen Unterlagen

§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 15.08.2012:
Absatz 1 soll die Pflicht des Behandelnden regeln, eine Patientenakte zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens zu führen. Ausdrücklich bestimmt wird, dass die Patientenakte als Papierdokument oder als elektronisches Dokument geführt werden kann.

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 15.08.2012:
In § 630g soll das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Originalpatientenakte geregelt werden. Der Patient hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, wie mit seiner Ge- sundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei erge- ben haben und wie die weitere Entwicklung eingeschätzt wird. Die Regelung greift die Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts aus dem Jahre 2006 (BVerfG NJW 2006, 1116) auf und dient insbesondere der Umsetzung des Rechts des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung. Dem Einsichtsbegehren hat der Behandelnde unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern nachzukommen.
Das Einsichtsrecht nach Absatz 1 soll nicht grenzenlos sein. Stehen der Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 etwa erheb- liche therapeutische Gründe entgegen, kann bzw. muss der Behandelnde die Einsichtnahme partiell oder gar vollständig verweigern können. In diesen besonderen Einzelfällen ist es erforderlich, dass die zu berücksichtigenden Belange sorg- fältig ermittelt und auf konkrete und substantiierte Anhalts- punkte gestützt werden können. Ziel dieser Einschränkung ist der Schutz des Patienten vor Informationen über seine Person, die ihm erheblich schaden könnten. Dies dürfte ins- besondere für Fälle relevant sein, bei denen die uneinge- schränkte Einsichtnahme in die Dokumentation mit der Ge- fahr einer erheblichen gesundheitlichen (Selbst-)Schädigung des Patienten verbunden sein kann. Ist der Gesundheitszu- stand des Patienten allerdings stabil und ist mit der Einsicht- nahme in die Dokumentation keine erhebliche gesundheitli- che Schädigung des Patienten zu befürchten, darf der Behan- delnde die Einsichtnahme nicht verwehren. Insoweit ist dem mündigen Patienten das Recht zuzugestehen, eigenverant- wortlich über die Frage entscheiden zu dürfen, wie viel erwissen möchte und wo die Grenzen seines Informationsbe- dürfnisses erreicht sind. Es ist nicht die Aufgabe des Behan- delnden, diese Frage an Stelle des Patienten zu entscheiden und diesen im Ergebnis zu bevormunden.
Bestehen hingegen Zweifel daran, ob der gesundheitliche Zustand des Patienten die Einsichtnahme seiner Patienten- akte zulässt, ohne dass eine erhebliche gesundheitliche Ge- fährdung des Patienten zu befürchten ist, so darf der Behan- delnde die Einsichtnahme nicht per se verweigern. Erforder- lich ist vielmehr eine Entscheidung im Einzelfall unter Ab- wägung sämtlicher für und gegen die Einsichtnahme sprechenden Umständen im Hinblick auf die Gesundheit des Patienten. Möglicherweise kommt eine durch den Behan- delnden unterstützende oder auch begleitende Einsicht- nahme in Betracht; auch könnte eine dritte Person dem Pa- tienten vermittelnd für die Einsichtnahme zur Verfügung ge- stellt werden. Maßgebend sind die Umstände im Einzelfall.
Die Grenze des Einsichtsrechts ist erreicht, soweit in die Aufzeichnungen Informationen über die Persönlichkeit drit- ter Personen eingeflossen sind, die ihrerseits schutzwürdig sind (Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage 2009, IX B Rz 59). Dies kann z. B. für den Fall eines minderjähri- gen Patienten gelten, der eine Behandlung unter Einbezie- hung seiner sorgeberechtigten Eltern durchführt. Sind sen- sible Informationen über die Eltern des Patienten und über deren Persönlichkeit in die Dokumentation des Behand- lungsgeschehens eingeflossen oder ist im Einzelfall eine er- hebliche Gesundheitsgefährdung des Patienten im Falle der Kenntnis dieser Information zu befürchten, kann es sachge- recht sein, dem Patienten die Einsichtnahme partiell zu ver- weigern. Entscheidend sind insoweit wiederum die Um- stände des Einzelfalls. Erforderlich ist eine Abwägung der berechtigten Interessen Dritter mit dem Selbstbestimmungs- recht des Patienten.
Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden betreffend die Person des Patienten sind dem Patienten grundsätzlich offen zu legen. Ein begründetes Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenbarung solcher Aufzeichnungen ist, in Abwägung zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben. Auch hier kommt es aber auf die Umstände im Einzelfall an.
Nach Absatz 1 Satz 2 soll § 811 entsprechend anwendbar sein, so dass die Einsichtnahme an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem sich die einzusehenden Unterlagen oder Doku- mente befinden. Eine Einsichtnahme an einem anderen Ort kann der Patient nur im Falle eines „wichtigen Grundes“ ver- langen. Dies dürfte zum Bespiel bei einer nicht unerhebli- chen Erkrankung des Patienten oder aufgrund eines Umzu- ges des Behandelnden der Fall sein.
Absatz 2 gibt dem Patienten das Recht, Abschriften von der Patientenakte zu verlangen. Der Patient hat ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Akte. Die Abschrif- ten können sowohl von einer in Textform erstellten Doku- mentation als auch von elektronischen Dokumenten und ge- gebenenfalls auch in Form maschinenlesbarer Datenkopien oder Dateien in elektronischer Form angefertigt werden. Mithin kann ein Behandelnder auch verpflichtet sein, dem Patienten die Kopie einer Videoaufnahme auszuhändigen. In Übereinstimmung mit § 811 Absatz 2 Satz 1 hat der Patient die Kosten für die Abschriften oder Kopien selbst zu tragen Absatz 3 regelt das Einsichtsrecht von Erben und nächsten Angehörigen des Patienten und erklärt die Absätze 1 und 2 für entsprechend anwendbar. Satz 1 gewährt das Einsichts- recht zu Gunsten der Erben. Den Erben steht ein Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1922 Absatz 1 zu, soweit sie vermögens- rechtliche Interessen geltend machen. Die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 stehen nach Absatz 3 Satz 2 auch den nächsten Angehörigen des Patienten wie etwa dem Ehe- gatten, Lebenspartner, Kindern, Eltern, Geschwistern und Enkeln zu, soweit es um die Geltendmachung von immateri- ellen Interessen geht. Dies steht in Einklang mit der bishe- rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 2317 ff.; Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auf- lage 2009, IX B Rn. 65). Das Einsichtsrecht der Erben und der nächsten Angehörigen unterliegt nach Satz 3 der Ein- schränkung, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten der Einsichtnahme nicht entgegenstehen darf. Diese Einschränkung ist erforderlich, da der durch die Grundrechte gewährleistete Schutz des Patienten in Bezug auf die in der Patientenakte enthaltenen Informationen durch dessen Tod nicht vollständig erlischt.


Zu "Einsichtsrecht in Patientenakte" auf der Wikipedia-Seite "Krankengeschichte"
§ 630g BGB räumt dem Patienten das Recht ein, Einblick in seine Patientenakte zu nehmen und ggf. Abschriften der Aktenmappe in Papierform bzw. Duplikate der elektronischen Dokumentationen und Bilder gegen Auslagenersatz zu erhalten. Das Einsichts- und Duplizierrecht gilt auch für dessen Erben. In der Regel wird das in der Praxis oder Klinik erfolgen, was aber auch abweichend vereinbart werden kann. Die Einsicht darf nur verweigert werden, „soweit ihr sonstige erhebliche Rechte Dritter“ entgegenstehen.

Erläuterung zum Paragraphen auf patienten-rechte-gesetz.de
Vereinfacht: Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Ausnahme: es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Er muss allerdings die Kosten für diese tragen. Die Erben haben auch ebenfall ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen geltend machen.

Aus dem "MERKBLATT Patientenrechtegesetz" von Dr. Sylvia Ruge, Fachanwältin für Medizinrecht und Justiziarin der Psychotherapeutenkammer (PTK) Berlin
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren (§ 630 g BGB). Dieses Einsichtrecht besteht, ohne dass der Patient einen Grund für die Einsichtnahme angeben muss.
Der Patient hat auch Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Patientenakte gegen Erstattung der entstandenen Kopier- und Protokosten (§ 630 g Abs. 2 BGB).
Das Einsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt der Patientenakte, auch auf den Bericht an den Gutachter sowie auf subjektive Wertungen, persönliche Bemerkungen bzw. Eindrücke des Behandelnden. Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetztes hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 630 g BGB klargestellt, dass das Einsichtsrecht sich grundsätzlich auch auf subjektive Wertungen, Bemerkungen des Behandelnden bezieht.
Der Gesetzgeber meint, dass ein begründetes Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenbarung solcher subjektven Aufzeichnungen in Abwägung zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten im Regelfall nicht gegeben sei.

Ausnahmen: Die Einsichtnahme kann nur dann teilweise oder vollständig verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Sinn und Zweck der ersten Ausnahme (erhebliche therapeutische Gründe) ist der Schutz des Patienten vor Informationen, die ihm erheblich schaden können, z.B. bei einer erheblichen Gesundheitsgefahr des Patienten aufgrund der Einsichtnahme. Bestehen Zweifel, ob der gesundheitliche Zustand des Patienten die Einsichtnahme seiner Patientenakte zulässt, ohne dass eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung des Patienten zu befürchten ist, darf der Behandelnde die Einsichtnahme nicht per se ablehnen, sondern muss eine Entscheidung im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Einsichtnahme sprechenden Umstände im Hinblick auf die Gesundheit des Patienten treffen. Der Behandelnde darf eine Einsicht in die Patientenakte nicht pauschal unter Hinweis auf therapeutische Vorbehalte ablehnen. Er muss entgegenstehende therapeutische Gründe nach Art und Richtung darlegen.
Die zweite Ausnahme (sonstige erhebliche Rechte Dritter) dient dem Schutz Dritter, z.B. bei einer Befragung von Angehörigen, sensible Daten über die Eltern oder deren Persönlichkeit bei Behandlung eines Minderjährigen.
Nach dem Tod des Patienten haben die Erben ein Einsichtsrecht in die Patientenakte, soweit sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen und die Einsichtnahme nicht dem Willen des Verstorbenen widerspricht (§ 630 g Abs. 3 Satz 1 BGB). Auch den nächsten Angehörigen, z.B. Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkeln, steht ein Einsichtsrecht in die Patientenakte nach dem Tod des Patienten zu, soweit es um die Geltendmachung von immateriellen Interessen geht und der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten nicht entgegensteht (§ 630 g Abs. 3 Satz 2, 3 BGB).


Aus den Erläuterungen im Merkblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
„Unverzüglich Einsicht“ bedeutet, dass der Patient die Patientenunterlagen zwar einsehen darf, aber nur in dem Maße, wie dies der Praxisablauf gestat-tet. So ist der Patient zum Beispiel an die Sprechzeiten der Praxis gebunden. Empfehlung: Vereinbaren Sie mit dem Patienten einen Termin, an dem er die ihn betreffenden Unterlagen einsehen kann.
Die Art der Einsichtnahme bestimmen Sie. Bestehen aus Ihrer Sicht – etwa aus Datenschutzgründen – berechtigte Bedenken dagegen, einem Patienten Einsicht unmittelbar am Praxis-PC zu gewähren, so dürfen Sie den Patienten darauf hinweisen, dass er lediglich einen Ausdruck oder eine zu fertigende CD erhalten kann. Auch aus Zeitgründen kann es sinnvoll sein, auf eine Kopie zu verweisen. Empfehlung: Wägen Sie ab, ob Sie einem Patienten das Lesen der Patientenakte an Ihrem Bildschirm gestatten oder besser eine Kopie oder CD aushändigen.
Ausdrucke und Kopien dürfen Sie dem Patienten in Rechnung stellen. Dies betrifft sowohl die Sach-, als auch die Personalkosten. Empfehlung: Weisen Sie den Patienten immer darauf hin, dass die Kosten insbesondere für einen Ausdruck oder eine CD – und etwaige zusätzliche Arbeiten des Praxisteams – von ihm zu tragen sind und nennen Sie ihm die Höhe der Kosten.
Die Abrechnung der entstandenen Sach- und Personalkosten ist als privatärztliche Leistung einzustufen. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält jedoch keine Gebührenziffer, die aufgrund von Kopien in Rechnung gestellt werden kann. Empfehlung: Orientieren Sie sich bei den Kosten für Kopien und Ausdrucke am Gerichtskostengesetz, das vergleichbare Kostensätze vorsieht. Hiernach können – unabhängig von der Art der Herstellung – für jede Seite 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite 0,15 Euro abgerechnet werden.
Der Patient hat kein Recht darauf, Original-Dokumentation mitzunehmen. Empfehlung: Weisen Sie den Patienten darauf hin, dass eine Kopie seiner Unterlagen erhalten kann.
USB-Sticks, CDs und andere (Wechsel-) Datenträger, die der Patient mitbringt, um darauf seine Patientenakte oder Teile davon zu speichern, bergen immer ein Sicherheitsrisiko für Ihre Praxis. Empfehlung: Wollen Sie die Über-tragung auf einen Stick oder eine CD anbieten, sollten Sie diese lieber selbst kaufen und sich die Kosten erstatten lassen.
Eine Übergabe von Patientenunterlagen per E-Mail ist grundsätzlich möglich. In anderen freien Berufen ist diese Praxis üblich. Allerdings besteht beim Versand auch ein hohes Sicherheitsrisiko. Empfehlung: Versenden Sie vertrauliche Unterlagen per E-Mail nur nach einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Patienten.
Empfehlung: Damit es nicht zu Datenmissbrauch oder gar Urkundenfäl-schung kommt, sollten Sie bei der digitalen Herausgabe darauf achten, dass die Dokumente in einem unveränderbaren Format sind. Werden Dokumente beispielsweise im Word-Format herausgegeben, könnten sie von anderen nachträglich verändert werden.
Das Recht auf Einsichtnahme in die „ihn betreffende Patientenakte“ hat ausschließlich der Patient selbst. Eltern haben kein Recht darauf, die Unterlagen ihrer volljährigen Kinder einzusehen. Ist der Nachwuchs noch nicht volljährig, gehört aber schon zum Kreis der so genannten Einwilligungsfähigen, haben Eltern ebenfalls keinerlei Recht darauf, die Unterlagen einzusehen. ...
Nach dem Tod eines Patienten können Sie mit Anfragen von Angehörigen oder Verwandten des Verstorbenen konfrontiert sein, die dessen Patientenakte einsehen wollen. Das Gesetz sieht hier vor, dass die Erben bei vermögensrechtlichen Gründen, zum Beispiel einen etwaigen Haftungsanspruch, Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen haben. Empfehlung: Lassen Sie sich den Erbschein zeigen.
Doch nicht nur die Erben, auch „nächste Angehörige“ können nach dem Ge-setz einen Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen haben, wenn sie „immaterielle Interessen“ geltend machen können. Allerdings sind beide Rechte ausgeschlossen, wenn der mutmaßliche Wille des Verstorbenen diesem entgegensteht. Bestehen Zweifel am mutmaßlichen Willen des Patienten, so ist anzunehmen, dass der mutmaßliche Wille des Verstorbenen gegen eine Weitergabe von Patienteninformationen spricht. Auch nach der neuen Reglung gelten die Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht weiter. Empfehlung: Besprechen Sie mit dem Patienten wenn möglich bereits zu dessen Lebzeiten, wer Einsicht in seine Unterlagen erhalten soll.


Aus einen Gerichtsverfahren wegen Akteneinsicht (Schreiben des Gericht, datiert in 2016)
Vorbehaltlich der weiteren Rechtsfragen in diesem Verfahren (...), weist das Gericht darauf hin, daß nach Maßgäoe des im Zuge der Kodifizierung des Behandlungsvertrages neu in das BGB aufgenommenen § 630g BGB dem Patienten grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte zusteht, welches seit Inkrafttreten des § 630g BGB auch nicht mehr von einem irgendwie gearteten Interesse des Patienten abhängig ist (vgl. Habermalz, NJW 2013,3403). Das Gericht regt an, zur gütlichen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine (erneute) Übersendung von Kopien der Krankenakten des Klägers (soweit diese noch vorhanden sind) an dessen Prozessbevollmächtigten in Erwägung zu ziehen.

Sehr übersichtlich und informativ ist das BAGP Info 5 (Informationen der BundesArbeitsGemeinschaft der Patient*innenstellen und -Initiativen): "Einsichtsrecht in die Patientenakte". Es enthält zudem einen Musterbrief bei Anforderung von Kopien (statt direkter Einsichtnahme):

Absender (Name, Anschrift und Geburtsdatum), Datum
Adresse des Empfängers (behandelnder Arzt/ Zahnarzt oder ärztliche Leitung des Krankenhauses o.a.)

Einsicht in Patientenunterlagen

Sehr geehrte/r (Name des Empfängers),
seit (Datum) bin / in der Zeit von (Datum) bis (Datum) war ich bei Ihnen in Behandlung / in Ihrem Krankenhaus in stationärer Behandlung. Ich bitte Sie, mir die vollständige Patientenakte / folgende Unterlagen der Patientenakte in Kopie zu übersenden: (z.B. Arztbriefe, Arztberichte, Protokolle, Pflegedokumentation, EKG, EEG, Aufzeichnungen über Medikation, OP-Berichte, Aufzeichnungen zu Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien / Eingriffe und ihre Wirkungen, Aufk lärungen und Einwilligungen, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhaustageblätter, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichte)
Die Kosten für die Kopien übernehme ich. Röntgenaufnahmen bitte ich, mir im Original zu überlassen. Mein Recht auf die Abschrift en meiner Patientenakte ergibt sich aus § 630g Abs. 2 BGB. Ich bitte Sie, mir die Unterlagen (mit einer Bestätigung über die Vollständigkeit der Unterlagen durch eine dafür autorisierte Person) innerhalb von zwei Wochen ab Datum dieses Briefes zuzuschicken.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)


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