Demorecht

RECHT FÜR ORGANISATIONEN

Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte


1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (C 105)
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO), wobei es gleichgültig ist, ans welchem Bereich die Mittel stammen. Die Versorgung der Mitglieder mit Mitteln ihrer Körperschaft widerspricht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, sofern sie konkret und direkt erfolgt und sich nicht auf Unterhaltsbedarf (Unterkunft, Kost, Bekleidung) beschränkt. Liegt der Wert der Unterhaltsleistung unter dem der Arbeitsleistung des Mitglieds, so ist dies unschädlich.

(C 106)
Es dürfen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen erfolgen. Derartige unzulässige Zuwendungen werden dadurch erreicht, dass das Vereinsvermögen eingesetzt wird, um Mitgliedern oder Dritten einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen. Zu denken wäre hier an Darlehen, die ein Verein zu besonders günstigen Bedingungen an Mitglieder gibt, in andere unentgeltliche oder verbilligten Sonderleistungen, die er ihnen zugute kommen lässt, die Inkassotätigkeiten eines Verbandes für seine Mitglieder ohne angemessenes Entgelt oder an die unentgeltliche Überlassung der Vereinsräume an ein Vereinsmitglied. Schon die Vergabe eines unverzinslichen Kredits ist in Höhe des entgangenen Zinses eine Weitergabe von Mitteln. Das wäre auch der Fall, wenn der Verein einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der Leistungen für Mitglieder zu einem so niedrigen Entgelt erbringt, dass die dadurch entstehenden Verluste ans Vereinsmitteln gedeckt werden müssen. So verliert ein Krankenpflegeverein seine Gemeinnützigkeit, wenn er einen Sonderrabatt einer Sozialstation für seine Mitglieder durch eine Pauschalzahlung in die Sozialstation ausgleicht, wobei ein solcher Rabatt aus historischen und sozialpolitischen Gründen bis zu 25 % unschädlich sein soll. Wenn allerdings ein Verein zur Pflege des guten Buches die von ihm veröffentlichten Bücher unentgeltlich den Mitgliedern Überlässt, um seinen Bestrebungen eine größere Durchschlagskraft zu verleihen, so ist dies in der Regel unschädlich. Die Zuwendung voll Büchern all die Mitglieder wird nur dann steuerschädlich, wenn ein etwaiger Mehrdruck nennenswerte Mehrausgaben verursacht hätte. Entsprechend ist auch die Ausgabe ermäßigter oder unentgeltlicher Eintrittskarten in der Regel nicht als Zuwendung des Vereins in seine Mitglieder anzusehen, solange nicht der so zugewendete Betrag den Mitgliederbeitrag übersteigt. Zahlungen von Ausbildungskosten bei Spielerwechsel in Sportvereinen sollen angemessen sein, ggf. auch höhere, dein Marktwert entsprechende Summen.


(C 107)
Ebenso fehlt es all steuerschädlichen Zuwendungen, wenn sie zur Durchsetzung der gemeinnützigen Ziele notwendig sind. Das gilt zB für die kostenlosen Besichtigungsfahrten eines Vereins für Heimatkunde oder die kostenlose Überlassung voll Sportgeräten und Sportanlagen durch einen Sportverein. Angemessene Aufwendungen im Zusammenhang mit erzielten Einnahmen waren schon immer zulässig. Aufwendungen zB für ein gemeinsames Essen der Mitglieder bei einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Veranstaltung, Aufwendungen für die Todesanzeige oder den Nachruf eines Mitglieds können ebenfalls noch als steuerunschädlich angesehen werden. Auch pauschalierter Auslagenersatz zB für Sportler gehört hierher. Bei der Zuwendung von Aufmerksamkeiten an Mitglieder wurde zunächst auf die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften verwiesen, was eine Reduzierung auf einen Betrag von im Einzelnen 30 DM bedeutet hätte. Diese Beschränkung ist entfallen und Annehmlichkeiten sind zulässig, soweit sie im der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, wobei die Verwaltung aber auf den lohnsteuerrechtlichen Maßstab nicht ganz verzichtcn will. Die Bewirtung voll Teilnehmern wissenschaftlicher Veranstaltungen soll ebenfalls in bescheidenem Rahmen zulässig sein. Für Prämien, wertvolle Geschenke oder sogar die Kostenübernahme einer Urlaubsreise eines Sportvereins für seine Spieler soll die Grenze in keinem Fall gelten.


(C 108)
Die Körperschaft darf auch keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Dies könnte zB der Fall sein, wenn der Vereinsvorstand hohe Aufwandsentschädigungen erhält, Rcisekosten verursacht, die sachlich nicht gerechtfertigt sind oder wenn ein wegen Mildtätigkeit anerkannter Verein dcm Geschäftsführer einen Dienstwagen der Luxusklasse zur Verfügung stellt. Die unentgeltliche Überlassung einer Vereinswohnung an ein Vorstandsmitglied ist regelmäßig schädlich. Wenn der Verein für die Tätigkeit eines Mitglieds eilte Vergütung zahlt, die höher ist als die Vergütung für vergleichbare Angestellte des Vereins, die nicht Mitglieder sind, so kann dies bereits die Gemeinnützigkeit ausschließen wie umgekehrt eine zu geringe Pachtforderung wegen der "Vereinsnähe" des Pächter. Nachgewiesener und angemessener Aufwand, wie zB für einen Musiklehrer einer Musikschule, der zugleich Mitglied des Trägervereins ist, kann aber immer ersetzt werden, selbst wenn die Mittel hierfür einer unmittelbar vorher geleisteten Spende des Empfängers stammen. Es sollte allerdings unschädlich sein, die Vorstandsmitglieder aus Mitteln der Körperschaft gegen Risiken zu versichern, die aus ihrer Tätigkeit resultieren, solange damit nicht erhebliche persönliche Vorteile verbunden sind, die mit der Tätigkeit für die Körperschaft nichts zu tun haben.


(C 109)
Ob Bedienstete eines gemeinnützigen Vereins durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, ist oft schwierig zu entscheiden. Das gilt vor allein, wenn das Entgelt frei vereinbart wird. Man wird hier kaum auf die Bezahlung abstellen können, die für ähnliche Positionen in der freien Wirtschaft gezahlt wird. Spitzengagen für Wissenschaftler, Künstler Usw. können aber auch irn vorliegenden Zusammenhang noch angemessen sein. Es bietet sich an, die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung heranzuziehen.


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