Demorecht

DAS RECHT DER GENTECHNIK
PARAGRAPHEN FÜR EIN LEBEN STATT PROFIT?

Rechtsgrundlagen des Genehmigungsverfahrens


1. Gentechnikgesetze
2. Rechtsgrundlagen des Genehmigungsverfahrens
3. Naturschutzgesetze
4. Klagebefugnis
5. Grundgesetz
6. Die Gießener Versuche
7. Rechtstipps

Im Original: Auszüge aus den Gesetzen
GenTG § 18 Anhörungsverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, hat die zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Für die Genehmigung gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich wäre. Im Falle des § 8 Abs. 4 entfällt ein Anhörungsverfahren, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Gefahren für die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten sind.
(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt wird. § 14 Abs. 4a Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Das Anhörungsverfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Das Verfahren muß den Anforderungen des § 10 Abs. 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht; Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben und begründet werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind.


Erläuterungen zu den Verweisen
  • § 8 des GenTG behandelt gentechnische Anlagen, also z.B. Labore. Der Absatz 4 behandelt Veränderungen an bestehenden Anlagen
  • § 14 dreht sich um Freisetzungen, also gentechnische Feldversuche im Freien. Der Paragraph ist also für die Auseinandersetzung um Genfelder entscheiden - allerdings meist nur um Versuchsfeld, weil für den kommerziellen Anbau allgemeingültige Genehmigungen erlassen werden, d.h. nicht jeder Standort wieder neu genehmigt werden muss. Kein Anhörungsverfahren ist nötig, wenn ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann. Das ist dann möglich, wenn "in der Freisetzung bestimmter genetisch veränderter Organismen (GVO) ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind" (EU-Regelung). Das kann bei der Gengerste in Gießen eigentlich nicht der Fall sein, weil es die Erstausbringung in Deutschland war.

Bundes-Immissionsschutzgesetz: § 10 Genehmigungsverfahren
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

  1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
  2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;
  3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass die formgerechterhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
  4. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
  5. (weggefallen)
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.


Genehmigungsvoraussetzungen für Freisetzungen

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
Danach ist die Genehmigung für eine Freisetzung zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen der Nr. 1, die unstreitig vorliegen, gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (Nr. 2) und nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind (Nr. 3).

Im Original: Einzelne Vorschriften im Genehmigungsverfahren
Aus Regenbrecht, Gunther (2005): „Monitoring gentechnisch veränderter Organismen“, wvb Berlin (S. 14 ff.)
Als absichtliche Freisetzung definiert Art. 2 Nr. 3 RL jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen". Mit dem Zusatz "absichtlich" wird deutlich, dass das ungewollte Entweichen von GVO nicht als Freisetzung gilt. Um ein Inverkehrbringen handelt es sich gern. Art. 2 Nr. 4 RL bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Bereitstellung für Dritte. Hiervon sind Ausnahmen vorgesehen. Unter anderem gilt die Bereitstellung von GVO ausschließlich für die absichtliche Freisetzung nicht als Inverkehrbringen und ist somit für den Abgebenden keiner Regelung des Teils C unterworfen. In diesem Fall liegt es im Verantwortungsbereich des Verwenders, die Anforderungen des Teils B zu erfüllen. Wie insbesondere aus ArL 13 Abs. 2 und 3 RL, welche auf Ergebnisse von Freisetzungen in der Anmeldung für ein Inverkehrbringen Bezug nehmen, sowie aus den Erwägungsgründen deutlich wird, besteht zwischen Freisetzung und Inverkehrbringen ein Verhältnis der Stufenfolge. Nach dem 24. Erwägungsgrund soll die Einbringung von GVO "nach dem Stufenprinzip erfolgen, d.h. die Einschließung der GVO wird nach und nach stufenweise gelockert und ihre Freisetzung in der gleichen Weise ausgeweitet, jedoch nur dann, wenn die Bewertung der vorherigen Stufen in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergibt, dass die nächste Stufe eingeleitet werden kann". Nach diesem step-by-ste satz geht dem Inverkehrbringen eine (experimentelle) Freisetzung voraus

a) Freisetzung
Das Freisetzungsverfahren nach Teil B sieht verschiedene Zulassungsverfahren vor. Das Standardverfahren setzt eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats voraus, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll (Art. 6 Abs. 1 RL). Die Anmeldung muss eine technische Akte mit Informationen nach Anhang 3 sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Schlussfolgerungen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von GVO auf die Umwelt enthalten (Art. 6 Abs. 2 RL). Diese beinhalten neben Informationen über den GVO, Bedingungen der Freisetzung und Wechselwirkungen zwischen dem GVO und der Umwelt auch Informationen über Kontrolle und Oberwachung der Maßnahme (Art. 6 Abs. 2 a) i.V.m. Anhang 3 RL). Sofern die Freisetzung nicht abgelehnt wird (Art. 6 Abs. 5 b) RL), endet das Verfahren mit einer Zustimmung der Behörde, ohne die der Anmelder die Freisetzung nicht vornehmen darf (Art. 6 Abs. 5 b), Abs. 8 RL).
Sind mit Freisetzungen bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen der in Anhang 5 RL bezeichneten Al-t gemacht worden, kann eine zuständige Behörde gern. Art. 7 Abs. 1 RL ein differenziertes Verfahren bei der Kommission beantragen. Nach Beteiligung der zuständigen Behörden, Anhörung der Öffentlichkeit und der entsprechenden wissenschaftlichen Ausschüsse darf die zuständige Behörde die Anwendung des differenzierten Verfahrens beschließen, in dem auch eine Anmeldung für mehrere gleichgeartete Freisetzungen vorgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 5 RL). Die Kommission ist von dem Beschluss zu unterrichten (Art. 7 Abs. 7 RL).
Ein besonderes Verfahren ist schließlich für den Fall der Änderung des Freisetzungsvorhabens nach Zustimmungserteilung sowie dem Bekanntwerden neuer Informationen vorgesehen. In diesem Fall muss der Amnelder die zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zuständige Behörde informieren und die in der Anmeldung aufgeführten Maßnahmen überprüfen (Art. 8 RL).
Die Mitgliedstaaten haben öffentliche Register einzurichten, in denen die Orte der Freisetzungen verzeichnet sind (Art. 31 Abs. 3 a).

b) Inverkehrbringen
Auch für ein Inverkehrbringen nach Teil C sind verschiedene Zulassungsverfahren denkbar. Bevor ein GVO erstmalig als Produkt oder in Produkten in den Verkehr gebracht wird, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen (Art. 13 Abs. 1 RL). Der Anmeldung sind zahlreiche Angaben beizufügen (Art. 13 Abs. 2 RL). Ebenso wie bei einer Freisetzung müssen der Anmeldung Informationen gern. Anhang 3 RL, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Schlussfolgerungen über die möglichen Auswirkungen des Inverkehrbringens von GVO in die Umwelt enthalten. Dies wird ergänzt durch Angaben über im Rahmen von Freisetzungen gewonnene Daten und Ergebnisse bezüglich der Auswirkungen der Freisetzung auf die menschliche Gesundheit und Umwelt. Darüber hinaus sind allgemeine Informationen nach Anhang IV RL hinzuzufügen, die durch Leitlinien eines Ausschusses gern. Art. 30 Abs. 2 RL ergänzt werden müssen. Unter anderem ist ein Vorschlag für eine Etikettierung des Produkts mit den Worten "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" erforderlich. Weiterhin ist ein Überwachungsplan gern. Anhang 7 RL vorzulegen, der ebenfalls durch Leitlinien gern. Art. 30 Abs. 2 RL ergänzt wird. Ziel des Überwachungsplans ist es zum einen .zu bestätigen, dass eine Annahme über das Auftreten und die Wirkung einer etwaigen schädlichen Auswirkung eines GVO oder dessen Verwendung in der Umweltverträglichkeitsprüfung zutrifft“, zum anderen "das Auftreten schädlicher Auswirkungen des GVO oder dessen Verwendung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden". Schließlich sind die Informationen in der Anmeldung zusammenzufassen. Diese übermittelt die zuständige Behörde den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Letztere gibt der Öffentlichkeit die Zusammenfassung bekannt, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen handelt (Art. 24, 25 RL). Anschließend prüft die zuständige Behörde die Übereinstimmung der Anmeldung mit der Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht, den sie dem Anmelder sowie der Kommission übermittelt. Diese leitet ihn an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter (Art. 14 RL) und beteiligt die Öffentlichkeit, falls die GVO in Verkehr gebracht werden sollen (Art. 24, 25 RL). Lehnt die zuständige Behörde, die den Bericht erstellt hat, die Anmeldung nicht ab, so erteilt sie schriftlich ihre Zustimmung, wenn kein begründeter Einwand eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission vorliegt oder wenn offene Fragen bestehen (Art. 15 Abs. 3 RL). Die erstmalige Zustimmung ist auf höchstens zehn Jahre befristet (Art. 15 Abs. 4)59. Werden von einer zuständigen Behörde oder der Kommission Einwände vorgebracht, so gilt das Entscheidungsverfahren des Art. 18 RL. Im Falle einer positiven Entscheidung erteilt die zuständige Behörde dem Amnelder schriftlich die Zustimmung und unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Nach erfolgter schriftlicher Zustimmung darf das Produkt - vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften - ohne weitere Anmeldung in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden, wenn die spezifischen Einsatzbedingungen eingehalten werden (Art. 19 RL).
Besondere Verfahren gelten für die Verlängerung der Zustimmung und das Vorgehen bei einer gern. der Richtlinie 90/220/EWG erteilten Zustimmung (Art. 17 RL), für die Überwachung und die Behandlung neuer Informationen und für Einwände gegen das Inverkehrbringen, für das bereits eine Zustimmung erteilt wurde (Ast. 20 RL). Jede schriftliche Zustimmung bzw. Ablehnung sowie die Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse werden von der Kommission der Öffentlichkeit bekannt gegeben (Art. 24 Abs. 2, Art. 25 RL). Sie richtet zudem für die Öffentlichkeit zum Teil zugängliche Register ein, um Informationen über in Verkehr gebrachte GVO festzuhalten (Art. 31 Abs. 2 RL). Ebenfalls wird von den Mitgliedstaaten ein öffentliches Register angelegt, in dem die Standorte der angebauten zu überwachenden in Verkehr gebrachten GVO festgehalten werden sollen (Art. 31 Abs. 3 b) RL).


Zum Risikobegriff (gleiche Quelle, S. 88 f.)
Aus alledem folgt, die Vorsorgesituation der Atomtechnologie ist nicht mit der der Gentechnologie identisch. In der Gentechnik gibt es kein der Kernenergie entsprechendes Restrisiko. Gentechnologie ist durch weitreichende Erkenntnislücken bezüglich der Auswirkungen von GVO auf die Umwelt gekennzeichnet. Aufgrund der weitgehend unbekannten Synergien können zukünftige Schädigungen beim Umgang mit GVO zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgeschlossen werden. Im Einzelfall kann es zwar vorstellbar sein, einen bestimmten schadensbegründenden Kausalverlauf auszuschließen, die Annahme einer generellen Unschädlichkeit eines gentechnischen Vorhabens, welche jeden denkbaren und auch noch undenkbaren Kausalverlauf umfasst, ist jedoch nicht möglich. Insofern ist es zumindest in diesem Zusammenhang verfehlt, von einem Restrisiko zu sprechen. Ein der Gentechnologie innewohnendes Basisrisiko besteht nach derzeitigem Stand der Wissenschaft bei jedem Vorhaben'". Dies ist auch nicht mit dem Risiko konventioneller Züchtungen zu vergleichen. Bereits aus der Andersartigkeit des Vorgangs der gentechnischen Veränderung gegenüber konventioneller Züchtung - durch gentechnische Methoden entstehen nach Ansicht der Enquete-Kommission "Chancen und Risiken der Gentechnologie" neue Möglichkeiten, durch gezielten Genaustausch über alle Artengrenzen hinweg die natürliche Evolution mit neuen Stufen der Geschwindigkeit und Direktheit zu beeinflussen - lässt sich auf die Andersartigkeit der Folgen und Risiken schließen.
Von einem gentechnischen Vorhaben innewohnenden Basisrisiko geht auch der Gesetzgeber aus, indem er jeglichen Umgang mit GVO einem Vorsorge- und Kontrollregime unterstellt. Nicht nur Freisetzungen und Inverkehrbringen, sondem auch sämtliche gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen unterliegen einem behördlichen Kontrollverfahren sowie unterschiedlichen besonderen Pflichten.

Was alles notiert und mitgeteilt werden muss (gleiche Quelle, S. 109-113)
(c) Aufzeichnungspflichten
§ 6 Abs. 3 GenTG verpflichtet den Betreiber über die Durchführung der Freisetzung Aufzeichnungen zu führen. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GenTG verlangt von ihm die Erstellung von Überwachungsplänen, was neben der Organisation einer Überwachung auch deren Durchführung impliziert. Hier regelt die GenTAufv nähere Einzelheiten. Inhaltliche Anforderungen stellt § 2 Abs. 5 der Verordnung. Gill/Bizer/Roller bemängeln ein auffälliges Missverhältnis zwischen den detaillierten vorzulegenden Angaben des § 5 GenTWV und den im Rahmen der laufenden Versuchsüberwachung vorzunehmenden Aufzeichnungen, die sich überwiegend auf Formalien beschränken. Tatsächlich sind die mit den Antragsunterlagen gern. der Anl. 2 zu § 5 GenTVfV vorzulegenden Informationen im Vergleich zu den während der Freisetzung zu dokumentierenden Umständen des § 2 Abs. 5 GenTAufV sehr viel detaillierter beschrieben. Dennoch bedeutet das nicht notwendigerweise, dass die Regelungen inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind.
Die vor der Genehmigung vom Betreiber beizubringenden Informationen bilden die Grundlage der Risikobewertung. Sie ermöglichen der Behörde eine Beurteilung möglicher Risiken vor bzw. zu Beginn der Freisetzung. Eine Dokumentation des Vorhabens dient zur Erkennung von Umständen, welche Risiken bedeuten und somit zu einer Änderung der ursprünglichen Risikoabschätzung führen könnten. Mögliche weitere Sicherheitsmaßnahmen oder sogar eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids, unter Umständen aber auch eine Lockerung des Sicherheitsregimes für den Fall, dass eine befürchtete Folge nicht eintritt, könnten die Konsequenz sein. Zweck der Aufzeichnungspflicht ist somit eine Feststellung der sich verändernden Bedingungen, um. dadurch auf eventuell sichtbar werdende Risiken reagieren zu können. Dieser Zweck ist bereits erfüllt, wenn lediglich Abweichungen vorhandener Voraussetzungen dokumentiert werden müssen. Insofern ist eine Aufzeichnung und fortlaufende Dokumentation nur dann von Interesse, wenn sich die Bewertungsvoraussetzungen ändern, d.h. sich eine bestimmte Einschätzung als falsch erweist. Solange die Freisetzung dem erwarteten Verlauf entspricht, besteht keine Notwendigkeit zur Aufzeichnung dieser gleichbleibenden Parameter. Eine Aufzeichnung würde lediglich das Fortbestehen der Faktoren bestätigen. Da bei Genehmigungserteilung mit einer Änderung dieser Faktoren, welche eine abweichende Risikoabschätzung bedingten, regelmäßig jedoch nicht zu rechnen ist - sonst könnte ein nicht hinzunehmendes Risiko vorliegen -, genügt es auch, eine Aufzeichnungspflicht für jede Änderung der Voraussetzungen zu postulieren. Wird dann keine Aufzeichnung notwendig, ergibt sich daraus das Fortbestehen der der Risikoabschätzung zugrunde liegenden Umstände.
§ 2 Abs. 5 Nr. 13 GenTAufzV gebietet die Aufzeichnung jeden Vorkommnisses, das nicht &rn. erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des GenTG bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist. Insofern ist es nicht erforderlich, fortwährend konstant bleibende Eigenschaften oder Bedingungen zu dokumentieren. Es genügt festzuhalten, wenn sich diese angenommenen Eigenschaften oder Bedingungen als falsch erweisen. So gestattet auch § 2 Abs. 6 GenTAufzV für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 den Verweis auf Angaben in den Genehmigungsunterlagen. Dies kann naturgemäß nicht für Abs. 5 Nr. 13 gelten, welcher auf während des Ablaufs der Freisetzung auftretende Ereignisse Bezug nimmt im Ergebnis kann von einem Missverhältnis zwischen der Aufzeichnungs- und Risikobewertungspflicht nicht gesprochen werden. Dies besteht allenfalls in Bezug auf den quantitativen Regelungsumfang. Inhaltlich jedoch korrespondieren die Anforderungen des § 2 Abs. 5 GenTAufV mit denen der Anl. 2 zu § 5 GenTVfV.
Fraglich ist nun, ob hypothetische Risiken durch die Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht des § 6 Abs. 3 GenTG erfasst sind. Dies könnte zu einer Überwachungspflicht i.S. eines Monitorings verpflichten. Gern. § 2 Abs. 5 Nr. 13 der GenTAufzV, welcher die allgemeine Aufzeichnungspflicht des GenTG konkretisiert, hat der Betreiber zunächst jedes Vorkommnis aufzuzeichnen, das "nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht". Sinn und Zweck dieser Aufzeichnungspflicht ist es, im Bereich fortbestehender Unsicherheiten Wissen zu erzeugen und Vorgänge nachvollziehbar zu machen . Ob dies jedoch mit der allgemeinen Pflicht zur Aufzeichnung unerwarteter Vorkommnisse besonders im Hinblick auf die Erforschung hypothetischer Risiken ausreichend gewährleistet ist, ist zu bezweifeln.
Der erwartete Verlauf eines Freisetzungsvorhabens ist Bestandteil der gern. Anl. 2 zu § 5 GenTVfV vorzutragenen Informationen. Dieser beinhaltet z.B. vermutete Wechselwirkungen der GVO mit der Umwelt sowie potentielle Auswirkungen auf die Umwelt. Kontrolliert wird, ob sich diese tatsächlich bewahrheiten. Bezugspunkt der Überwachung sind somit bestimmte, prognostizierte Kausalverläufe, die im Freisetzungsvorhaben überprüft werden sollen. Das bedingt die Beobachtung bestimmter Parameter durch den Betreiber. Andernfalls ist er nicht in der Lage, eine diesbezügliche Abweichung überhaupt feststellen zu können. Aufzuzeichnen ist demnach lediglich die unerwartete Entwicklung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften, nicht jedoch davon unabhängige, unvorhergesehene Entwicklungen, für deren Ablauf zu Beginn des Vorhabens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich waren. Das führt dazu, dass auch nur dort Veränderungen beobachtet und wahrgenommen werden, wo eine bestimmte Wechselwirkung zwischen GVO und der Umwelt vermutet wird. So werden unerwartete Folgeen nur insoweit erfasst als sie Gegenstand einer vorherigen Hypothese gewesen sind, d.h. positiv vermutet wurde, dass eine bestimmte Folge eintreten oder nicht eintreten wird. Dabei ist zwar vorstellbar, dass bei Durchführung der Beobachtung bzw. Aufzeichnung Wechselwirkungen mit der Umwelt auftreten, die zuvor entweder nicht vorstellbar oder sogar positiv ausgeschlossen waren - bei diesen handelte es sich hypothetische Risiken. In der Regel werden jedoch bekannte Risiken überwacht. Durch die Aufzeichnungspflicht wird überprüft, ob sich (vermutete) Risiken durch das Entstehen einer Gefahr oder sogar den Eintritt eines Schadens realisieren. Untersucht wird dagegen nicht, ob aus bloß hypothetischen Risiken tatsächliche erwachsen. Die Generierung solcher Erkenntnisse wird mithin durch die Aufzeichnungspflicht nicht gewährleistet, sondern hängt lediglich von der zufälligen Wahrnehmung ab. Sollten sich hypothetische Risiken als tatsächliche Risiken manifestieren und somit vom Betreiber erkannt werden, stellten sie "den Verdacht einer Gefährdung" gern. § 2 Abs. 5 Nr. 13 GenTAufzV dar und wären somit aufzeichnungspflichtig. Verdacht einer Gefährdung setzt zwar noch keine Gefahrensituation voraus, fordert jedoch gewisse wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung, die über reine Spekulation hinausgehen.
Im Ergebnis verlangt die Aufzeichnungspflicht vom Betreiber nur eventuelle Veränderungen im Ökosystem zu überwachen, für die es zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits ein Risiko begründende Anhaltspunkte gibt. Eine Risikoerforschungspflicht wird durch § 6 Abs. 3 GenTG i.V.m. mit § 2 Abs. 5 GenTAufzV nicht begründet. Die Aufzeichnungspflicht kann nur zufällig zur Erfassung hypothetischer Risiken führen. Eine systematische Erfassung gewährleistet sie jedoch nicht. Sie ist somit nicht geeignet, die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen.

(d) Anzeigepflichten
Gem. § 21 Abs. 3 GenTG hat der Betreiber der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter besteht. Die Pflicht korrespondiert mit der Aufzeichnungspflicht des § 6 Abs. 3 GenTG i.V.m. § 2 Abs. 5 GenTAufzV, indem sie an dieselben Voraussetzungen anknüpft. Die unterschiedliche Formulierung hinsichtlich der Aufzeichnungs- ("bei dem der Verdacht einer Gefährdung ... nicht auszuschließen ist") und Anzeigepflicht ("bei dem der Verdacht einer Gefährdung ... besteht") begründet keine unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der geforderten Gefährdungsqualität. Aus der amtlichen Begründung zu der § 21 GenTG entsprechenden Regelung des Regierungsentwurfs "sofern der Verdacht einer Gefährdung ... nicht ausgeschlossen erscheint“ wird deutlich, dass der Gesetzgeber „nicht ausgeschlossen" mit "bestehen" gleich verstanden wissen wollte.
§ 21 Abs. 3 GenTG soll gewährleisten, dass die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde stets über den aktuellen Stand der Sicherheitslage informiert bleibt. Sie soll in die Lage versetzt werden, bei Vorkommnissen, die zu einer veränderten Risikobewertung R!Wen könnten, getroffene oder geplante Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um so eine Gefährdung von Rechtsgütern auszuschließen.
Da die Anzeigepflicht des § 21 Abs. 3 GenTG auf der Aufzeichnungspflicht des § 6 Abs. 3 GenTG aufbaut, ergeben sich auch hinsichtlich der Erfassung hypothetischer Risiken keine neuen Aspekte. Schließlich werden auch nur diejenigen Vorkommnisse angezeigt, welche zuvor aufgezeichnet wurden.
Das aufgezeichnete Ereignis ist zwar immer anzeigepflichtig, da jedoch hypothetische Risiken nur zufällig erkannt und aufgezeichnet werden, gilt nichts anderes für die Anzeigepflicht. Aus § 21 Abs. 3 GenTG kann eine Monitoringpflicht nicht hergeleitet werden.


Der Zweck heiligt die Mittel ... doch welcher Zweck?

Aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 55)
Die Bestimmung der Schwelle der Hinnehmbarkeit von Folgewirkungen gentechnischer Anwendungen im Bereich des Inverkehrbringens wird aber ohnehin erst durch die Vertretbarkeitsklausel des § 16 Abs. 2 GenTG konkretisiert, wonach nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter nicht zu erwarten sein dürfen.

Fallbeispiel Gerstenversuch: Kein Nutzen nötig, wenn BVL denkt, dass kein Risiko besteht
Aus dem Genehmigungsbescheid vom 4.5.2009
Die Behörde trifft im Rahmen des vorliegenden Freisetzungsantrags und ihres gesetzlichen Auftrages keine Entscheidung über die zukünftige Nutzung der Ergebnisse der Freisetzung. Wie aus den Ausführungen unter III.1.2. hervorgeht, war im Rahmen dieses Bescheids keine Risiko-Nutzen-Abwägung und damit auch keine Bewertung der dem Antrag zugrunde liegenden Zielsetzung vorzunehmen, da keine schädlichen Einwirkungen auf die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 GenTG zu erwarten sind. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages trifft die Genehmigungsbehörde auch keine Wertung über die Vergabe von Forschungsgeldern und bewertet auch nicht den Wahrheitsgehalt von Pressemitteilungen.

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