Demorecht

DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... 2. INSTANZ, 3. VERSUCH (2007)

Antrag zur Aufhebung des Anwesenheits- und Hausverbotes


1. Berufungsverhandlung, die Dritte - Vorabinfos
2. Der Weg zur dritten Berufung
3. Das Prozess-Programm
4. Vorgeplänkel
5. Der bisherige Werdegang des Prozesses
6. Wichtige Informationen zu Polizei und Justiz in Gießen
7. Weitere Informationen zu den Hintergründen
8. Antrag auf Erklärung der anwesenden Angehörigen der Strafkammer
9. Antrag auf Aussetzung oder zumindest Unterbrechung des Verfahrens ...
10. Antrag auf erneute Beweisaufnahme
11. Antrag zur Wiederzulassung der soeben aus dem Gerichtssaal entfernten Person
12. Antrag zur Aufhebung des Anwesenheits- und Hausverbotes

Ich beantrage, dass die soeben gewaltsam entfernte Person wieder in den Saal gelassen und das Hausverbot insoweit aufgehoben wird.
Gründe sind:

  1. Es ist eine Ungleichbehandlung von Störungen durch unterschiedliche Personenkreise erkennbar. Massive Störungen etwas durch Polizeibeamte werden nicht nur nicht geahndet, sondern z.T. sogar die Anträge behandelt. Als Beispiel erwähne ich den Auftritt von KHK Zacharias im Gerichtsprozess am 4.9.2006, als er in eine laufende Verhandlung platzte und die Unterbrechung erzwang. Das er dieses tat, um eine Verfahrensmanipulation zu erreichen, macht die Sache nicht besser. Eine starke Störung ging auch von POK Schäfer im letzten Durchlauf dieser Berufung aus beim Streit um ein Videoband (11.4.2005). Beide Verhaltensweisen blieben folgenlos.
  2. Es ist schwer vermittelbar, warum Menschen, in deren Namen - ungefragt - später entschieden wird, nur stumm sein dürfen.
  3. Dem soeben hinausgeworfenen Menschen wurde angedroht, beim nächsten Wort rauszufliegen. Er hat daraufhin nach meiner Wahrnehmung nur einen wortlosen Seufzer ausgestoßen. Daher erscheint mir die Maßnahme unbegründet.

Entsprechend halte ich den Antrag für begründet und den erfolgten Teilausschluß der Öffentlichkeit für nicht rechtmäßig.

Zusatzfrage:
Ich bitte um Klärung der Frage, was mit der aus dem Saal gebrachten Person weiter geschehen ist. Unklarheiten dazu könnten wegen Unsicherheitsgefühlen die Öffentlichkeit dieser Verhandlung gefährden.

Das Gericht beschloss, dass der Antrag unzulässig sei. Die Frage wurde nicht beantwortet.

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