Demorecht

BERUFUNGSVERHANDLUNG ZWEITER ANLAUF: PLÄDOYERS DER ANGEKLAGTEN

Anklagepunkt "Beleidigung" (Gülle prügelt)


1. Plädoyer allgemein, Anfang
2. Rahmenbedingungen eines jeden Gerichtsverfahrens
3. Spezielle Rahmenbedingungen dieses Verfahrens
4. Plädoyer allgemein, Ende
5. Symbolisch: Polizeigewalt am 2.3. und 11.4. in/vor dem Landgericht
6. Anklagepunkt „Wahlplakate“
7. Anklagepunkt "Farbschmierereien an der Gallushalle"
8. Anklagepunkt "Körperverletzung" (vermeintlicher Fusstritt)
9. Anklagepunkt "Hausfriedensbruch" (Gaile Lügen)
10. Anklagepunkt "Körperverletzung" (Puffs Daumen-Kino)
11. Anklagepunkt "Beleidigung" (Gülle prügelt)

Der 11. Verhandlunstag war geprägt von umfangreichen Plädoyers seitens beider Angeklagten, deren Ausgangstexte hier dokumentiert werden. Das folgende Plädoyer zum Vorwurf der Beleidigung gegen die damalige grüne OB-Kandidatin Gülle liegt auch als .rtf zum Download vor.

Dies ist eine unvollständige Sammlung von Aspekten zum Anklagepunkte, zum Teil ohne voll ausgeschriebene Sätze und ohne jegliche Korrekturlesung. Sie dient als Manuskript zum Plädoyer des Angeklagten J.B. am 11. Prozesstag vor dem Landgericht Gießen, 29.4.2005. Alle Angaben sind ohne Gewähr, die Zitate von handschriftlichen Notizen übertragen. Mehr Infos zum Prozess und dieser Text im Internet: www.projektwerkstatt.de/prozess.

Wenn im Text die Ich- oder Wir-Form benutzt wird, ist der Angeklagte B. als Plädierender oder die beiden Angeklagten gemeint.

Letzter Punkt ... ein sehr eindeutiger Fall ... und wieder einer der Anklagepunkte, wo überhaupt nicht ersichtlich ist, woher eigentlich die Vorwürfe stammen, was genau zur Anklage führte und wo die tatsächlich belastbaren Beweise sein sollen.

Zudem ist es neben dem Anklagepunkt zum vermeintlichen Tritt bei der Auseinandersetzung am CDU-Stand derjenige, mit den größten Abweichungen bei den Schilderungen zum Ablauf. Allerdings liegen hier zur Phase vor und nach der Gewalttätigkeit von Frau Gülle recht aufschlussreiche Bilder vor, so dass die Ausführungen von Frau Gülle in diesem Prozess sowie die Aktenvermerke und früheren Aussagen von KOK Schmidt anhand dieser überprüft werden können.

Der Ablauf
Da es erhebliche Abweichungen gibt, lassen sich die Abläufe nur getrennt nach den Angaben der ZeugInnen benennen. Da jedoch nur Frau Gülle als Belastungszeugin auftrat, während alle anderen die Vorwürfe gegen den Angeklagten B. bestritten oder nichts mitbekommen hatte (einschließlich des Polizeizeugen Weber), sei zunächst die Version von Frau Gülle vorgestellt einschließlich der Belege, wo sie falsche Aussagen oder gar bewusste Lügen bzw. falsche Verdächtigungen angebracht hat. Da Frau Gülle vereidigt wurde, ist das von besonderer strafrechtlicher Bedeutung. Herr Vaupel sollte also aufpassen!

1. Telefonat
Wurde vom Angeklagten, auf gezielte Nachfrage auch von Gülle selbst und von zwei Ohrenzeuginnen geschildert.

Die Vernehmung von zwei Ohrenzeuginnen eines Anrufes seitens Angela Gülle beim Angeklagten B. wenige Tage vor dem hier zu verhandelnden Vorgang ergab ein eindeutiges Bild: Die damalige Oberbürgermeisterkandidatin der Grünen, Angela Gülle, war bereits vor dem 23.8.2003 über die Anti-Wahlaktionen stark verzweifelt, weil sie sich gute Chancen ausrechnete, aber die durch die Aktionen gefährdet sah. Sie wies daraufhin, dass sie kein Geld hätte, die Plakate ständig zu ersetzen und außerdem alles selbst per Hand neu kleben müsste. Dies teilte sie mir in einem Telefonat wenige Tage vor dem 23.8.2003 bei einem Anruf in der Projektwerkstatt mit und forderte den Angeklagten B. auf, dafür zu sorgen, dass ihre Wahlplakate nicht mehr verändert sowie ihre Wahlaktivitäten nicht mehr gestört werden. Während des Telefonates war das Telefon auf Lautsprecher gestellt. Die Ohrenzeuginnen O. und W. berichteten übereinstimmend.

Das Telefonat zeigte, wie wütend und verzweifelt Gülle war. DAS war der Grund für ihr Ausrasten, nicht irgendeine Beleidigung, die danach erst erfunden wurde, um den Angeklagten B. zu belasten oder vielleicht auch zunächst, um Gülles unbestreitbaren Schlag gegen den Angeklagten B. strafrechtlich zu entschärfen.

Falschaussage und falsche Verdächtigung Gülle
Frau Gülle behauptete: „er hat in dem Gespräch zugegeben, dass er die Wahlplakate beschädigt hätte“. Das würde sie auch beeiden. Diese Aussagen sind zwar für den Anklagepunkt nicht wichtig, aber sie stellen eine falsche Verdächtigung und eine Falschaussage vor Gericht, wegen der anschließenden Vereidigung sogar einen Meineid dar. Die Klärung dieser Aussage war zudem wichtig, da ein ähnlicher Vorwurf gegen beide Angeklagten in den ersten Anklagepunkten hier erboben ist. Durch zwei Zeuginnenaussagen, die Ohrenzeuginnen des Telefonats war, konnte die Aussage von Gülle eindeutig widerlegt werden. Vielmehr hatte sie dem Angeklagten B. ohne weiteren Beweis vorgehalten, verantwortlich zu sein, wogegen dieser sich im Telefonat wehrte. Es ist auch schlicht nicht erkennbar, warum der Angeklagte im Telefonat eine solche Einlassung gemacht haben sollte. Und es gibt keinerlei Erklärung dafür, warum die Zeugin Gülle diese Aussage erst in der zweiten Instanz macht, d.h. sie am 15.12.2003 und auch in ihrer Strafanzeige wegließ.

Die Aktion
Der eigentliche Aktionsverlauf bis zur Konfliktsituation wurde von den ZeugInnen weitgehend identisch beschrieben bis auf den Unterschied zum Standort von Frau Gülle während der Phase des Gehens von den Sitzbänken bis zum Plakateständer und seltsam großen Abweichungen bei der Frage, wie viele Personen eigentlich Gießkannen dabei hatten. Die Fotos zeigen diese Phase auch sehr eindeutig.

Die Einheitlichkeit der Beschreibung durch alle ZeugInnen liegt aber auch daran, dass Staatsanwalt Vaupel durch einen plötzlichen und angesichts seiner sonstigen geringen Aktivität hier im Prozess überraschenden Trick den Zeugen KOK Schmidt vor einer Aussage bewahrte. Es war nämlich abzusehen, dass dieser eine Menge von Falschaussagen gerade zum Verlauf des kurzen Zuges aneinanderreihen würde, denn seine Aktenvermerke zeigen gänzlich andere Darstellung als die aller anderen Zeugen. Da er aber nicht vernommen wurde, spielt das hier keine Rolle und die Lügen von KOK Schmidt aus den Vermerken und der ersten Instanz, z.B. hinsichtlich dessen, dass der Angeklagte B. den Zug angeführt haben soll, dass die anderen seine vorgesprochenen Parolen wiederholten, dass er auch den Tisch im Stand der Grünen begoß, dass er Frau Gülle gleich mehrfach überschüttet haben soll usw. blieben den Beteiligten in diesem Prozess erspart. Dadurch ergab sich ein einheitlicheres Bild von den Abläufen. Gleichzeitig konnte in diesem Prozess allerdings nicht so eindeutig nachgewiesen werden, dass wiederum der Vertreter des Staatsschutzes mit eindeutigen Kriminalisierungsabsichten, gerichteten Interessen sowie Fälschungen und Erfindungen agierte.

Die Situation am Ständer
Nach den übereinstimmenden Aussagen der ZeugInnen und sichtbar auch auf den Fotos ist der Angeklagte B. im hinteren Teil des Umzugs mitgelaufen und hat „im Vorbeigehen“ an den Plakatständer gegossen. Eine Zeugin erinnerte sich, dass der Angeklagte B. dabei sinngemäß sagte „ Herrschaft sprengen“, während alle anderen zu weit weg standen, um etwas zu hören. Einige der letzteren standen aber offensichtlich näher am Geschehen als die Zeugin Gülle, die wiederum als einzige einen ganz anderen Satz, nämlich „hiermit pisse ich Dich an“ gehört haben will. Dabei behauptete sie, auch selbst am Plakatständer gestanden zu haben. Zudem sei der Angeklagte B. direkt auf sie zugegangen und hätte die Worte zu ihr gesagt.

Eindeutig sind dazu die Zeugenaussagen und weiteren Belege, nämlich dass Angela Gülle nicht – wie von ihr behauptet – beim Benässen des Wahlplakateständers am 23.8.2003 in der Nähe stand und der Angeklagte B. von den Bänken neben den drei Schwätzern auf sie zugegangen bin. Das zeigen
  • das Foto auf Blatt 16, Foto unten rechts (wo rechts das Transparent und der Oberarm eines Polizisten zu sehen ist). In der Bildmitte ist hinter dem dort links vor dem Stand erkennbaren Gast Gülle zu erkennen, wenn auch nur ein Ausschnitt von ihr. Wegen ihrer gut wiedererkennbaren Bekleidung ist sie aber eindeutig zu erkennen. Sie steht damit mehrere Meter vom Ständer entfernt. Auf dem Foto ist auch der Angeklagte B. zu erkennen, der noch 2-3m vom Wahlplakat entfernt ist und, wie von allen Zeugen auch beschrieben, auf diesen zugeht. Er geht folglich NICHT auf Frau Gülle zu und Frau Gülle ist auch nicht vor Ort, als er beim Ständer ankommt und diesen benässt.
  • Die Vernehmung des Zeugen S. ergab, dass dieser den Ständer und den Weg des Angeklagten B. dorthin kontinuierlich beobachtet hat und Frau Gülle von ihm nicht dort gesehen wurde.
  • Auch der Polizist Weber sagte als Zeuge eindeutig, dass Frau Gülle bei der Ankunft des Angeklagten B. nicht in der Nähe des Plakatständers war, sondern „erst später ins Blickfeld kam“.
  • Der vor dem Angeklagten B. gehende Zeuge K., der selbst auch den Plakatständer benässt hat, sagte ebenfalls aus, dass Frau Gülle nicht am Plakatständer war. Bemerkenswert ist seine Aussage, vor dem Angeklagten B. den Ständer begossen zu haben, weil Gülle selbst ausschloss, dass noch jemand anders den Ständer benässt hätte. Außerdem bestätigte K. die Aussage des Angeklagten B., den Plakatständer nur im Vorbeigehen benässt zu haben und dann sofort weitergegangen zu sein Richtung CDU-Stand, wobei Frau Gülle dann schnell bei B. war. Das zeigt eher, dass B. auf Gülle nicht zugegangen sein kann, sondern diese überhaupt nicht bemerkt hatte.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gülle ist bereits durch weitere falsche Aussagen gering. Sie hatte zudem ein hohes Interesse an der Erfindung dieser Aussage, denn ihre eigene Straftat hätte in den rechtlichen Konsequenzen abgemildert werden können, wenn sie vorgegeben hätte, vorher beleidigt worden zu sein, so dass man annehmen könnte, sie hätte im Affekt gehandelt. Allerdings war ihre Angst vor Strafverfolgung unbegründet, weil ja der dafür zuständige Staatsanwalt Vaupel ohnehin nicht gegen Angehörigen Gießener Obrigkeit ermittelt und deshalb die Anzeige wegen fehlendem „öffentlichen Interesse“ einstellte, während er fleißig wegen der erfundenen Beleidigung gegen den Angeklagten B. ermittelte.

Reaktion der Polizei und der Politiker
Angesichts des hier in der Beweisaufnahme festgestellten Ablaufes der Ereignisse spricht das Verhalten der Polizei, der Politiker und der Presse Bände über die Interessen, die hinter der Kriminalisierung stehen.

  • Verhaftet wurden genau die drei Personen, die am engsten der Projektwerkstatt zugerechnet werden, darunter auch das Opfer der Gewalt von Frau Gülle.
  • Frau Gülle wurde von der Polizei nicht festgenommen, sondern fürsorglich weggeschoben, damit sie nicht weitere Straftaten begeht.
  • Die Fotos der Phase von Gülles Schlag werden gelöscht.
  • Frau Gülle wird von KOK Schmidt gedrängt, noch vor Ort eine Anzeige gegen den Angeklagten B. zu machen. Gülle schilderte sehr genau, dass sie vom Staatsschützer Schmidt sofort gedrängelt wurde, eine Anzeige gegen B. zu machen: „Ich bin in die Plockstraße gegangen, weil ein Polizist sagte, ich solle eine Anzeige machen“. Das zeigt das Verfolgungsinteresse des Staatsschutzes in Gießen: Ein Beamter habe sie mit den Worten „Kommen Sie mal mit“ angesprochen. Er habe dann ein Formular raus geholt und sie habe dann unterschrieben. Gülle gab zu dieser Situation an: „Ich war außer mir.“ Diese Gelegenheit hat KOK Schmidt sofort am Schopf ergriffen.
  • Weitere Grüne spenden Frau Gülle für ihren Schlag Beifall, eine Grüne bezeichnet den Geschlagenen nach Aussagen von Frau Gülle als „ Bekloppten“.
  • Der CDU-Kandidat Haumann solidarisiert sich mit der Schlägerin und umarmt sie nach dem Geschehen.
  • Die Presse berichtet vom Schlag, der als Hetzer gegen die Projektwerkstatt bekannte Allgemeine-Redaktionschef Guido Tamme nimmt sofort auch formal Stellung und behauptet, der Schlag von Gülle sei nicht strafbar gewesen, da ihm eine Beleidigung vorweggegangen sei. Es ist sichtbar, wieso die Story mit der Beleidigung erfunden werden musste.

Dass Staatsschützer Schmidt entgegen seinen Angaben in den Vermerken und in der ersten Instanz genau wusste, was tatsächlich geschehen war, beweist ein Vorgang Mitte September. Der Beamte des Staatsschutzes Gießen, KOK Schmidt, wurde in einem Telefonat nach dem Vorfall aus Anlass der Ladung zur Vernehmung vom Angeklagten B. gefragt, wie er darauf käme, dass B. Frau Gülle nachgegossen haben sollte. Er hätte doch daneben gestanden und es genau gesehen. KOK Schmidt bestätigte die Version von B., dass dieser nicht auf Frau Gülle gegossen hätte, am Telefon. Für dieses Telefonat gibt es Zeugen, von denen einer hier auch aussagte und diesen Verlauf bestätigte.

Die Aussagen und Falschaussagen
Gülle
  • Telefonat mit falscher Verdächtigung , wie oben genannt.
  • Ihr Standort zu Beginn wurde von ihr falsch angegeben, wie schon beschrieben.
  • Ihre Aussage, dass sie von B. mit Wasser begossen wurden, ist falsch. Sie hatte das auch in der Anzeige gegen B. so beschrieben und dort behauptet, nur von ihm benässt worden zu sein.
  • Auffällig waren die hassgeladenen Bezeichnungen und Formulierungen von Frau Gülle bei ihrem Auftritt hier vor dem Gericht. So beschrieb die auf der Sitzbank nahe ihrem Stand sitzenden Personen als „ magischen Kreis alternativer Gartenzwerge“. Über davor schon auf ihren Wahlplakaten gefundene Aufkleber jammerte sie: „ Ich hatte den schlimmsten: Der grüne unter den Scheißhaufen“. Zu der Aktion „Herrschaft sprengen“ sagte sie, davon gewusst zu haben, aber nicht erwartet zu haben, dass das etwas mit ihr zu tun haben könnte, denn wenn in Gießen Grüne kandidieren, hätte das ja nichts mit Herrschaft zu tun. Das erzeugte einiges Lachen im Gerichtssaal, zumal gerade Gülle im Wahlkampf in einer Presseinfo gefordert hatte, dass Gießen wieder einen echten Chef braucht und sich dafür als besonders geeignet betrachtete. Sie will gedacht haben, in den Gießkannen sei Urin des Angeklagten. „Ich dachte, in der Gießkanne sei Urin. Ich würde ihm das auch zutrauen“, sagte Gülle bei der Vernehmung und blieb auch dabei, nach sie aufmerksam gemacht wurde, dass gerade sie behauptete, es seien 10-15 Personen mit Gießkannen herumgelaufen. Zur Ohrfeige sagte sie „Aber die hat gesessen.“ Eine Freundin hätte ihr nach dem Schlag in B.’s Gericht gesagt. „Du hast Deine Kinder nie geschlagen, warum schlägst Du jetzt Bekloppte“. Angehörige der Grünen hätten positiv auf ihren Schlag reagiert: „Die fanden das alle ganz witzig.“ Wütend war sie über Internetberichte nach dem Schlag, das Internet sei mit ihrem Namen „ zugemüllt“ worden. Ebenso wütend berichtete sie über Protestaktionen nach ihrem Schlag: Nach der Verhaftung von B. seien andere Aktivisten mit Hundeleine und auf allen vieren an ihrem Stand vorbei gezogen. Auf der Stirn hätten sie ein Schild getragen mit der Aufschrift „Schlag mich Gülle“. Einen Tag nach der „Sprengaktion“ und ihrem Schlag, seien die Wahlplakate wieder verändert worden. Überall hätte nun „ Schlägt für Giessen“ auf ihren Plakaten gestanden. Über den Angeklagten B. sagte sie schließlich noch: „Er macht immer einen Mist und wen er dafür bestraft werden soll, streitet er alles ab“. Deutlicher als in dieser Vernehmung kann kaum werden, warum Gülle genau in der Verfassung war und ist, zuzuschlagen und aus gleichem Hass heraus auch die Erfindungen zu machen, den Angeklagten hier zu belasten.

Diese hier unter anderem benannten klaren Falschaussagen sind besonders wichtig, da Gülle vereidigt wurde.

Weber
Die Aussage von Weber war sachlich und in den von ihm wahrgenommenen Details präzise. Einige wichtige Phasen hat er aber nicht mitbekommen. Da er aber klar aussagte, dass die Beobachtung der Person des Angeklagten seine Hauptaufgabe war, kann sein „Nicht-Mitbekommen“ ein Indiz dafür sein, dass etwas nicht geschehen sei.
  • Weber sagte klar gegen Gülles Version aus, sie hätte bereits am Plakateständer gestanden, als der Angeklagte B. auf diesen zuging. Auch im Protokoll der ersten Instanz, Seite 25 Mitte ist schon eine solche Aussage von Weber vermerkt: „Ich hatte den Eindruck, Frau Gülle hat J.B. anfangs nicht wahrgenommen“. In diesem Prozess nun sagte Weber zuerst „sie ist seitlich hinter dem Stand vorgetreten“ und dann auch auf die deutliche Nachfrage des Staatsanwaltes, dass nicht der Angeklagte B. auf Gülle zugegangen ist, sondern umgekehrt. Zum Angeklagten B.: „Es ist mit Sicherheit so, dass Gülle auf Sie zugetreten ist.“
  • Die Aussagen von Weber enthielten keine belastenden Aussagen, z.B. hatte er keinerlei beleidigende Äußerungen gehört. Er sagte nur, dass etwas Wasser über die Füße von Frau Gülle gespritzt sei, wobei er sich nicht klar erinnern konnte, ob das z.B. beim Schubsen des Angeklagten B. durch Frau Gülle geschehen sein könnte. Von einem solchen Wegschubsen vor dem Schlag hatten auch Gülle, der Angeklagte B. und einige weitere Zeugen berichtet.

Insgesamt ist die Aussage von Weber klar eine Entlastung des Angeklagten B. und eine Belastung gegenüber Gülle in zweifacher Hinsicht – nämlich erstens, dass ihre Aussage hier vor Gericht nicht stimmt und zweitens, dass es für ihren Schlag eben keine rechtfertigende Begründung gibt.

Schmidt
  • Informationen aus Aktenlage und 1. Instanz ... Schmidt damals vereidigt, Anzeige wegen Meineids gestellt ... vorläufig eingestellt, nun von StA zum Schutz von KOK Schmidt wiederentdeckt ... spannend, ob StA Vaupel die Akte Schmidt nun wieder schließt, obwohl sie zusätzliche Informationen in dieser Berufung ergeben haben, die belegen, dass er in der ersten Instanz mehrere Male gelogen hat. Das und weitere Punkte seien hier benannt:
  • Der Staatsschutzbeamte Holger Schmidt hat am 23.8.2003 Angela Beatrice Gülle aus Gießen zu einer falschen Strafanzeige gedrängt. Das sagte Gülle in ihrer Vernehmung. Wieweit Absprachen auf Gegenseitigkeit erfolgten, ist unbekannt. Klar aber dürfte sein, dass die Anzeige wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung zwecks der laufenden Kriminalisierung unerwünschter Personen im Interesse der Giessener Polizei war und zur Verhinderung oder Verminderung strafrechtlicher Konsequenzen für Angela Gülle das Verschwinden belastender Beweismittel wie die Fotos und das Erfinden einer vor dem Schlag liegenden Beleidigung nützlich waren. Schmidt ging in seinem Vermerk sogar noch weiter und schrieb: „woraufhin sie ihm im Verlauf einer Rangelei eine Ohrfeige setzte“. Kein einziger Zeuge, auch Frau Gülle selbst, hat irgendetwas von einer Rangelei vor der Ohrfeige geschrieben. Es ist offensichtlich, dass KOK Schmidt die zum Schutz von Frau Gülle und zur Belastung des Angeklagten B. erfand. Ein Interesse dazu kann aus dem schon Gesagten bestehen.
  • Holger Schmidt hat – auch nach eigenem Zugeben im Gerichtsverfahren vom 15.12.2003 d.h. der ersten Instanz – Fotografien der Abläufe vor meiner Festnahme, insbesondere des Zeitraumes um den Faustschlag sowie diesem selbst, gelöscht. Nach eigener Aussage war auf den Bildern nichts zu erkennen – das aber wäre im Gerichtsverfahren zu entscheiden gewesen. Die Bilder den Gerichtsakten vorzuenthalten, ist eine Unterschlagung von Beweismitteln, naheliegenderweise verbunden mit der Verleitung zur Falschaussage und den eigenen Falschaussagen, die im Verfahren am 15.12.2003 unter Eid standen.
  • Um mich als Rädelsführer zu konstruieren, beschrieb er die Reihenfolge der Laufenden falsch. „Frau V. und Sie gingen vorweg“ und „Die Gruppe ist geschlossen hinterher marschiert“. Die Fotos und die Aussagen selbst anderer Polizisten (z.B. Weber: „Sie standen alle auf, die vorderen entrollten ein Transparent und zogen los“) beweisen eindeutig das Gegenteil. Da die Fotos von Schmidt selbst gefertigt wurden, war ihm das bekannt. Die Aussagen von Schmidt führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz prüfte, was wohl neben der politischen Verdächtigung als Rädelsführer das Ziel von Schmidts Falschaussage war.
  • Gleiches gilt für Schmidts damit zusätzlich verbundene Behauptung zu Parolen in den Akten: „Die beiden Beschuldigten liegen vorweg und skandiertenpolitische Parolen, die von den Mitläufern dann wiederholt wurden“. (Blatt 4).
  • Schmidt behauptete in Aktenvermerk und in seiner Vernehmung in der ersten Instanz, dass ich Frau Gülle mehrfach nassgeschüttet hätte. Das ist erfunden und wird durch die Aussagen selbst des anderen vernommenen Polizisten nicht gedeckt. „Ich habe definitiv zweimal gesehen, dass sie Frau Gülle begossen haben“ (Gerichtsprotokoll vom 15.12.2003, Nr. 3 Ns 501 Js 19696/02).
  • Schmidt behauptete in seinem Aktenvermerk zudem, dass der Angeklagte B. auch die Auslagen auf dem Tisch des Grünen Parteistandes naß gemacht hätte. Alle Zeugen bestätigten auf Anfrage, dass dieses nicht so war. Bewiesen ist das auch dadurch, dass Frau Gülle hinter diesem Stand stand und der Konflikt dann schon hier eskaliert wäre.
  • Zu alledem besteht der Verdacht, dass KOK Schmidt die Akten verändert zu diesem Anklagepunkt verändert hat. Die Seitenzahlen in der Strafanzeige stimmen oben und unten auf den Seiten nicht überein. Eine Seite mit dem Namen der Beschuldigen V. ist offensichtlich später hinzugefügt worden. Das bestätigt den Verdacht, dass auch die von Frau Gülle unterschriebene Strafanzeige zuächst nur den Namen des Angeklagten B. enthielt und dann von KOK Schmidt später die Akten manipuliert worden waren, z.B. später auch V. ins Visier des Staatsschutzes geriet. Weitere Indizien hierfür sind, dass Frau Gülle in ihrer Vernehmung nichts davon wusste, auch gegen eine zweite Person eine Strafanzeige unterzeichnet zu haben und dass sie in dieser Strafanzeige an keiner Stelle etwas von einer zweiten Person schreibt (siehe Blatt 7 und 8).

Die Falschaussagen und Fälschungen von KOK Schmidt sind besonders bedeutsam, da er in der ersten Instanz vereidigt. Selbstverständlich hat – wer hätte es angesichts des offensichtlich interessensgeleiteten Verhaltens von Staatsanwalt Vaupel anders gedacht – ist bisher nicht gegen ihn ermittelt worden. KOK Schmitt und damit mal wieder der Staatsschutz ist die eigentliche Skandalperson bei diesem Anklagepunkt. Er wurde getrieben von Verfolgungs- statt Ermittlungsinteressen.

Wichtig kann das Ganze aber auch noch aus einem anderen Grund sein, auch wenn das wegen der offensichtlich unbegründeten Vorwürfe gegen den Angeklagten B. überflüssig erscheint, da alles andere als ein Freispruch in diesem Anklagepunkt den Verlauf des Prozesses auf den Kopf stellen würde. Die Manipulationen von KOK Schmidt und seine Einflussnahme auf die Anzeigeerstatterin Gülle können nämlich als Verfahrenshemmnis gewertet werden.

Der Beamte des Staatsschutzes Gießen, KOK Schmidt, hat nach eigenen Aussagen in seiner Zeugenvernehmung in der ersten Instanz dieses Prozesses Fotos des für die Beurteilung des Geschehens, wegen dem ich angeklagt bin, entscheidenden Zeitabschnittes gelöscht und nicht den Verfahrensakten hinzugefügt. Es kann nicht mehr geprüft werden, ob die Aussagen von KOK Schmidt hinsichtlich dessen, was auf den Fotos zu sehen ist, stimmen – zumal die sonstigen auffälligen Falschdarstellungen von KOK Schmidt in der ersten Instanz und die von Angela Gülle vorgetragene Version, nach der KOK Schmidt sie zum Stellen einer Anzeige gedrängt hatte, darauf hindeuten, dass hier bewusstes Handeln zum Schutze von A. Gülle und zuungunsten des Angeklagten im Spiel ist. Darauf kommt es aber gar nicht an, sondern allein die Tatsache, dass wesentliches Material im Prozess nicht mehr zugänglich ist, stellt ein unabwendbares Verfahrenshindernis nach § 260, Absatz 3 der StPO dar. Denn der Angeklagte kann nicht selbst die Fotos einsehen, die möglicherweise noch eindeutiger zeigen könnten, wo sich Frau Gülle zum Zeitpunkt des Benässens des Wahlplakates befand, ob der Angeklagte in ihre Richtung redete, von wo sie wann herangestürmt kam usw. Daher ist das Löschen dieser Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden ein Verfahrenshindernis. Gleiches gilt für den Verdacht der Manipulation der Strafanzeige.

Vaupel
Ich will an dieser Stelle aber auch erwähnen, dass ich es verkürzt finde, nur auf die Falschaussagen bzw. Meineide der ZeugInnen hinzuweisen. Noch schlimmer als diese Vorgänge bewerte ich, dass die Falschaussagen und Meineide hier in Gießen genauso wie andere Straftaten, falsche Verdächtigungen und mehr seit Jahren gedeckt werden durch eine Staatsanwaltschaft, die systematisch die Kriminalisierung unerwünschter Personen betreibt und gleichzeitig Anzeigen gegen Angehörige der Obrigkeit abblockt. Das ist an diesem Beispiel besonders deutlich: Staatsanwalt Vaupel hat ein Verfahren gegen Frau Gülle wegen mangelndem öffentlichen Interesse abgelehnt (siehe Doku 2005, S. 42 oben). Gleichzeitig verfolgt er dieses Verfahren gegen den Angeklagten B., obwohl es genau dieselbe Situation betrifft und er nach § 376 StPO auch nur Anklage erheben darf, wenn öffentliches Interesse vorliegt. Das ist bemerkenswert: Die gleiche Situation, zwei Entscheidungen. Das zeigt sehr eindrücklich, was hier geschieht – nämlich dass Staatsanwalt Vaupel im Interesse der Obrigkeit handelt und williger Vollstrecker dieser ist. Es ist aus Sicht einer nicht interessensgeleiteten Justiz nötig, dass nicht nur die Falschaussagen und Meineide vieler ZeugInnen aus diesem Prozess und der ersten Instanz aufgearbeitet werden, sondern dass endlich auch das Verhalten der Gießener Staatsanwaltschaft juristisch geprüft wird, weil es offensichtlich ist, dass hier Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt festzustellen sind. Der Fall Gülle ist dabei nicht der einzige, in der schon benannten Dokumentation zu Polizei- und Justizstrategien sind umfangreiche Nachweise über Strafvereitelung und Rechtsbeugung durch Staatsanwalt Vaupel in etlichen Fällen dargestellt.

Noch einige zusätzliche Hinweise
Der Vorgang ist selbst in der erfundenen Fassung gar keine Beleidigung. „Hiermit pisse ich Dich an“ gegenüber einem Wahlplakat zu sagen, ist keine Beleidigung. Das muss auch in der Beleidigungs-Erfindungshauptstadt Gießen klar sein, wo ja bekanntlich das deutschlandweit in der Breite der Rechtssprechung als nicht als Beleidigung bewertete „ Fuck the police“ durch Amts- und Landgericht verurteilt wurde und am 11.4.2005 eine Dokumentationsseite mit „Fuck the police?“ einen absurden, gewalttätigen Polizeieinsatz auslöste. Es wird Zeit für ein klares Wort, dass solche Vorgänge keine Beleidigungen sind und nicht am Ende jede Kritik an Obrigkeit verboten ist wie in dunkelsten Zeiten, als Majestätsbeleidigung noch verwerflich war.

Aber hier ist das irrelevant, denn es war gar nicht so. „Hiermit pisse ich Dich an“ ist nie gesagt worden und eine Erfindung von Frau Gülle.

Die gesamte Aktion war eine Performance, für die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kunst zu gelten hat.

Ein Freispruch ist zwingend. Die hier angeklagte Tat gab es gar nicht. Es kann als nachgewiesen gelten, dass sie von Frau Gülle unter Einfluss von KOK Schmidt und aus durchsichtigen Gründen des Selbstschutzes ausgedacht wurde. Aber selbst wenn das Gericht zu der Auffassung und entgegen allen ZeugInnenaussagen mit Ausnahme von Frau Gülle selbst käme, der Satz „Hiermit pisse ich Dich an“, so ist das keine Beleidigung gegenüber einem Wahlplakat und somit auch keine Straftat.

In der ersten Instand war der Angeklagte B. noch gerade wegen der Gülle-Gewalt verurteilt worden. Dort hatte der nicht nur hier seltsam argumentierende Amtsrichter Wendel Gülle als glaubwürdig beschrieben, weil sie geprügelt hatte – und ohne die Beleidigung durch B. hätte es dafür doch keinen Grund gegeben. Diesen fehlenden Grund, den der Richter damals nicht hatte sehen können, hat Gülle in diesem Prozess eindrucksvoll geliefert: Ihren totalen Hass auf die ProjektwerkstättlerInnen und ihre Verzweifelung angesichts der Anti-Wahl-Aktionen, die sie vor allem dem Angeklagten zuschrieb. Der wurde in ihren Aussagen deutlich, er war aber auch schon bekannt aus dem Telefonat vor den Ereignisse vom 23.8.2003, zu dem Gülle in ihrer Vernehmung sagte: „Das Gespräch war völlig sinnlos“. Sie war also weiter unzufrieden, d.h. es ist nachgewiesen, dass Frau Gülle zum Zeitpunkt der Aktion „Herrschaft sprengen“ bereits aufgeregt und wütend war.

Es ist Justizskandal genug, dass keine Ermittlungen gegen Gülle trotz ihrer offensichtlichen Straftat erfolgt sind, während für das Verfahren gegen den Angeklagten B. trotz gleichen Zusammenhangs ein öffentliches Interesse als gegeben angesehen wurde. Auch hier agierte Staatsanwalt Vaupel in einer Art, die ich nur als Rechtsbeugung im Amt begreifen kann. Und der Staatsschutz agierte in der Art, wie ich sie sei Jahren kenne.

Links
  • Download dieses Plädoyers als .rtf
  • Übersichtsseite zum Plädoyer-Freitag am 11. Verhandlungstag
  • Übersichsseite zur Berufungsverhandlung
  • Übersicht zum Rahmenprogramm des Verfahrens (u.a. Veranstaltungsreihe zu Repression, Knast und Justiz)
  • Polizeidoku Giessen- über Fälschungen und Hetzte seitens Polizei, Presse und Politik

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