Demorecht

RECHTSLEXIKON

Domainrecht - Rechtsprechung 2006


1. Domainrecht - Rechtsprechung 2000
2. Domainrecht - Rechtsprechung 2001
3. Domainrecht - Rechtsprechung 2002
4. Domainrecht - Rechtsprechung 2003
5. Domainrecht - Rechtsprechung 2004
6. Domainrecht - Rechtsprechung 2005
7. Domainrecht - Rechtsprechung 2006
8. Domainrecht - Rechtsprechung 2007


© 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * kanzlei-doehmer@t-online.de
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z


- Stand: 16. August 2007 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2006 - 6 U 106/05

Das Namensrecht begründet kein schutzwürdiges Interesse daran, alle Domains zu erlangen, die in irgendeiner Weise mit dem geschützten Namen verwechselt werden könnten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 - 20 U 241/05

Die identische Übernahme des auf Grund seiner Bekanntheit besonders kennzeichungskräftigen Zeichens "Peugeot" in eine Second-Level-Domain, die daneben nur noch den rein beschreibenden Bestandteil "Tuning" enthält, ist ohne weiteres geeignet, eine Verwechslungsgefahr zumindest im weiteren Sinne zu begründen. Der Verkehr wird annehmen, dass ein Anbieter von Tuning-Leistungen, der sich des Zeichens "Peugeot" ohne weitere Zusätze bedienen darf, hierzu von der Zeicheninhaberin autorisiert worden ist und insoweit rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2006 - 5 U 185/05

Die Verwendung der Bezeichnung und der Domain "Deutsches-Handwerk.de" für ein Internetportal, auf dem Handwerksbetrieben die Möglichkeit der Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, kann jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs dahingehend irreführen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen und berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Dieser möglichen Irreführung muss durch einen deutlichen Hinweis auf der Startseite der Homepage begegnet werden.

BGH, Urteil vom 05.10.2006 - I ZR 277/03, PM Nr. 132/2006

Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell verwertet wird, hatte über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, dem ein Streit um den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zugrunde lag.

Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.

Der Bundesgerichtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen; eine Rechtsverletzung könne dementsprechend auch Schadensersatzansprüche der Erben begründen (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich; vgl. dazu nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04). Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwertungsrechte des Urheberrechts bestimmte Nutzungshandlungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht. Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiteten sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.

Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.

***

LG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2006 - 9 O 503/06

Handelt es sich bei einem Domainnamen um einen Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird (hier: "Irrlicht"), fehlt es an einer Erstbegehungsgefahr für eine Markenrechtsverletzung, solange die Domain keinen Inhalt aufweist. Wer einen Domainnamen mit einem im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Begriff mit der TLD "com" vewendet, wird durch eine Domain gleichen Namens mit der TLD "de" nicht erheblich beeinträchtigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, bei Google mit AdWord-Anzeigen dafür zu sorgen, dass die Domain bei Eingabe des Begriffs sofort gefunden wird.

LG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 O 355/06

Der Ceská republika steht an der deutschen Übersetzung ihres Staatsnamens (Tschechische Republik) ein nach § 12 BGB geschütztes Namensrecht zu. Die Nutzung der Domains tschechische-republik.at, tschechische-republik.ch und tschechische-republik.com durch einen Nichtberechtigten stellt sich angesichts dieses Namensrechts als Namensanmaßung dar. Bei den angeführten Domains handelt es sich auch nicht um ?widersprüchliche Domains" mit der Folge eines möglichen Schutzrechtsausschlusses. Die Top-Level-Domain (TLD) wird hier nicht als Bestandteil des Namens oder als Hinweis auf die geografische Lage des jeweiligen Staates begriffen. Vielmehr geht der Internetnutzer auf Grund der Einmaligkeit eines jeden Staates davon aus, dass dieser sich unter der jeweiligen TLD selbst präsentiert und Inhaber der betrachteten Domain ist.

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03

Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.

LG Hanau, Urteil vom 10.08.2006 - 5 O 72/06

Nicht bereits die Abtretung der Ansprüche des Domaininhabers gegen die DENIC e.G., sondern erst die tatsächliche Registrierung bewirkt die Übertragung der Stellung des Domaininhabers.

SchiedsG Tschechien, Beschluss vom 24.07.2006 - 00910

Die Aufzählung der Umstände in Art. 22 III der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, die zur Bejahung einer bösgläubigen Registrierung eines Domänennamens i. S. des Art. 22 I b VO Nr. 874/2004 führt, ist nicht abschließend. Ein Domäneninhaber handelt auch dann bösgläubig, wenn er kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung die Marke "&R&E&I&F&E&N" führt, im Markenamt eines EU-Mitgliedstaates anmeldet, um diese Marke als ein früheres Recht i. S. von Art. 10 I VO Nr. 874/2004 zu benutzen und unter Anendung der technischen Regel des Art. 11 II VO 874/2004 zur erwünschten Registrierung des Domänennamens "reifen.eu" zu gelangen. Enthält der Name, für den im Rahmen der Domänenregistrierung frühere Rechte beansprucht werden, transkribierfähige Sonderzeichen, dann sollte das Register samt Prüfstelle dieses Sonderzeichen nicht entfernen, sondern transkribieren (so z. B. für "&", "+").

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 2a O 32/06

Zwischen der Marke ?CAT" und der Domainbezeichnung cat-ersatzteile.de besteht Verwechslungsgefahr. Die Benutzung eines Kenzeichens als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware ist notwendig i. S. von § 23 Nr. 3 MarkenG, wenn die Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten. Erschöpfung i. S. von § 24 I liegt nicht vor, wenn die Marke bzw. das mit ihr verwechslungsfähige Zeichen unberechtigt in der Werbung in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Verwender des Zeichens in der Form besteht, dass der Zeichenverwender dem Vertriebsnetz angehört.

OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - 5 U 156/05

Wiederholungsgefahr besteht bei wettbewerbswidriger Werbung für Webhosting-Dienstleistungen nicht auch für DSL-Leistungspakete, die neben DSL-Zugangsleistungen auch Webhosting-Dienstleistungen enthalten.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 - 6 U 26/06

Auf die Bekanntheit eines Unternehmens i. S. des § 15 III MarkenG lässt allein die Anzahl der Internetbesucher auf der mit dem Firmenschlagwort bezeichneten homepage jedenfalls dann nicht schließen, wenn die Firmenbezeichnung auch eine generische Bedeutung (hier: "International Connection") hat. Dann sind auch die Positionen, unter denen die Website in den gängigen Suchmaschinen erscheint, allein nicht ausschlaggebend. Eine schutzwürdige Interessen des Namensträgers i. S. des § 12 BGB verletzende Domainbezeichnung ist zu verneinen, wenn eine anfänglich denkbare Verwirrung über die Identität des Domainbetreibers beim Öffnen der Homepage sofort beseitigt wird und der Träger des aus zwei selbstständigen Worten bestehenden Namens über eine Domain "internationalconnection" in Zusammenschreibung verfügt, während die angegriffene Domain als "international-connection" registriert ist.

LG München I, Urteil vom 04.07.2006 - 33 O 2343/06

Die Registrierung der Domain "feuerwehr-fehrbellin.de" beeinträchtigt ein rechtlich anerkanntes Interesse der Gemeinde Fehrbellin. Das systematische Durchsuchen der Registrierungsdatenbank nach frei gewordenen wirtschaftlich interessanten Domainnamen und die anschließende Registrierung auf sich selbst kann einen Fall des sittenwidrigen Domain-Grabbing darstellen und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.

LG München I, Urteil vom 04.04.2006 - 33 O 15828/05

Der Vorrang des Kennzeichenrechts vor wettbewerbsrechtlichen Vorschriften greift nur insoweit, als die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung des Kennzeichens als solches zu erfolgen hat. Wird eine Domain mit wahllos ausgewählten kommerziellen Seiten genutzt, liegt keine Verwendung als Kennzeichen vor. Registrierung, Anbieten und konkrete Verwendung einer Domain unmittelbar nach deren Freiwerden können sittenwidrig und wettbewerbsrechtlich unlauter sein.

LG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2006 - 2/3 O 112/05

Bei der Domainbezeichnung lotto-betrug.de handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Der durchschnittliche Internetbenutzer erwartet allenfalls, dass ihm auf der über diese Domain abrufbaren Internetseite Tatsachen mitgeteilt werden, die geeignet sein könnten, einen Betrugsvorwurf zu stützen. Der Domainbezeichnung lotto-betrug.de kommt Meinungsäußerungscharakter zu. Der mit ihr erhobene "Betrugsvorwurf" ist vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt, da er die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.

LG München I, Urteil vom 21.03.2006 - 33 O 2266/05

Die Nutzung kurzfristig frei gewordener Domain-Adressen, die von Dritten eingeführt und bekannt gemacht wurden, für eigene kommerzielle Zweck ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Dritten stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar und ist zu unterlassen. Die betroffenen Dritten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten.

KG, Entscheidung vom 20.03.2006 - 10 W 27/05

Eine Störerhaftung des administrativen Ansprechpartners für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte kommt in Betracht, wenn er durch Übernahme dieser Funktion willentlich und adäquat kausal zu Störungen beigetragen hat, die von rechtswidrigen Inhalten der Website ausgehen. Ihn trifft allerdings erst dann eine Prüfungspflicht, wenn der Domaininhaber und Betreiber der Meta-Suchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebniseintrag zu löschen oder wenn eine solche Aufforderung von vornehrein keinen Erfolg verspricht. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des Admin-C und seiner nur eingeschränkten Möglichkeit, zukünftige Störungen zu unterbinden.

Die (geplante) Nutzung der Internetadresse ?investment.de" als Portal mit - auch eigenen - Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für ?Telekommunikation" geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen ?Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG Hamburg, MMR 2002, 682 [683]). Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein ?sonstiges Recht" i. S. des § 823 I BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.

OGH Wien, Urteil vom 14.02.2006 - 4 Ob 165/05a

Die Registrierung eines Namens als Domain ist keine Namensbestreitung, sie kann aber eine Namensanmaßung sein. Diese ist nur rechtswidrig, wenn der Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt, insbesondere wenn er zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Eine Domain hat (auch) Namensfunktion; ihr Gebrauch kann Namensschutz begründen.

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006 - 6 U 146/05

Wer eine Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain, auf der sie Waren anbietet, verwendet, nutzt diese Domain markenmäßig, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verknüpfung über einen Link oder mit Hilfe des HTML Befehls ?Refresh" hergestellt worden ist. Zwischen für Reinigungsarbeiten verwendbaren chemischen Substanzen einerseits sowie Chemikalien und Reagenzien andererseits besteht (schwach durchschnittliche) Warenähnlichkeit. Der zeichenrechtliche Schutz geht ?in seinem Anwendungsbereich" dem Namensrecht vor (zuletzt BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de). Danach kommen Ansprüche aus § 12 BGB nur in Betracht, wenn der Schutzbereich des Kennzeichens nicht betroffen ist. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn es an Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit oder Warenähnlichkeit ganz fehlt. Liegen aber diese drei Parameter vor und führt deren Gesamtbetrachtung zur Verneinung der Verwechslungsgefahr, so ist ein Rückgriff auf namensrechtliche Ansprüche nicht möglich. Eine unbefugte Namensanmaßung qua Bezeichnung einer Internetadresse, die mit einem fremden Namen identisch ist, scheidet nicht nur dann grundsätzlich aus, wenn der Inhaber der Domain selbst Namensträger ist (Fallkonstellation BGH, GRUR 2002, 62 [625]- shell.de), sondern auch, wenn er zugleich Inhaber einer gleichlautenden Marke ist.

bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 3.133.108.47
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam