Kopfentlastung

AKTENEINSICHT & WIDERSPRUCH

Akteneinsichtsrecht in Strafverfahren


1. Akteneinsichtsrecht in Strafverfahren
2. Praxistipps Akteneinsichtsrecht
3. Akteneinsicht bei Ordnungswidrigkeitenverfahren
4. Akteneinsichtsrecht (ohne Gerichtsverfahren)
5. Links und Materialien

Für Angeklagte ohne RechtsanwältIn regelt § 147, Abs. 4 der StPO (Strafprozessordnung, früher stand Ähnliches in Abs. 7) den Zugang zu Akten. Ungeklärt und von Gerichten unterschiedlich gehandhabt war lange die Frage, ob die Akte nur eingesehen (und z.B. abgeschrieben) oder auch kopiert werden kann bzw. Kopien bereitgestellt werden können. Die Neufassung des Abs. 4 macht die Akteneinsicht aber nun klarer. Es gibt auch ausreichend Urteile. Die EInsicht muss auch nicht beantragt werden. Praktisch kann aber eine Terminabklärung sein, um nicht umsonst zum Gericht zu gehen.
Dieser gesetzlich garantierte Zugriff entstand lange erst in einem Gerichtsverfahren selbst, also wenn Anklage erhoben oder eine Strafbefehl erlassen ist, das Verfahren läuft, selbst Beschwerden an Gerichte geschickt wurden, Haftprüfungen laufen ... immer wenn eben Gerichte und nicht nur die Staatsanwaltschaft oder die Polizei mit dem Ganzen befasst sind. Durch den Bezug auf die Absätze 1 bis 3 kann nun in den anderen Fällen versucht werden, an die Akten zu kommen. Zunächst aber mal die Rechtsgrundlage:

Aus § 147 StPO (am wichtigsten ist Abs. 4):
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

Dieser Absatz ist sowieso noch nicht besonders alt und manch RichterIn kennt ihn nicht. Zudem ist erst später das "können" durch "sind ... zu erteilen" ersetzt worden. Daher sind unten auch Urteile und Kommentare angegeben, auf die mensch sich stützen kann. In einem spektakulären Prozess in Halle wurde ein Angeklagter von einem Richter mal in Ordnungshaft gesteckt, weil er Akteneinsicht verlangte. Die Ordnungshaft wurde als rechtswidrig erklärt, die Akteneinsicht später doch gewährt und der Richter wegen seines martialischen Auftritts für befangen erklärt. Der Absatz aus dem Beschluss zur Befangenheit ist von Bedeutung, weil hier drastisch klar wird, dass die Verweigerung der Akteneinsicht für den Richter Konsequenzen haben kann:

Aus dem Beschluss ... als Ganzes und Infos zu diesem Prozess hier!

Unverteidigte Angeklagte sind hier etwas schlechter gestellt, weil sie die Akte nicht mitnehmen und dann z.B. kopieren oder scannen können. Nur das Abfotografieren oder bezahlte Kopieren sind denkbar. Laien- und reguläre Verteidigung sind aber gleichgestellt.
Aus §32f StPO
Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

Kommentare (noch auf dem Stand vor 2018, also in Bezug auf § 147 Abs. 7)
2014er-Meyer-Goßner (57. Auflage). Die wichtigsten Passagen (gescannt und OCR-eingelesen, daher eventuell Einlesefehler):
Rdnr. 3
Einen generellen Anspruch auf Akteneinsicht hat der Beschuldigte selbst unverändert nicht (BT-Drucks 16/11644 S 34; vgl den auf II S 2 1. Hs beschränkten Verweis in VII S 2 und zur früheren Rechtslage BVerfGE 53, 207, 214 = NJW 80, 1677; aM Böse StraFo 99, 293: Frohn GA 84, 564: vgl auch LG DüsseldorfStraFo 08, 505), auch wenn er RA oder Richter ist (LG Mainz NJW 99, 1271; Bode MDR 81, 287: Klussmann NJW 73, 1965; erg unten Y, 19); anders aber nach § 185 StVollzG (BVerfG StraFo 02, 207) und ausnahmsweise im Bußgeldverfahren (LG Hamburg NZV 93, 495).

Rdnr. 4
Der - unverteidigte (BGH 1 StR 697/08 vom 5.2.2(09) - Beschuldigte selbst hat jedoch auf seinen Antrag hin einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er SICh ansonsten mcht angemessen verteIdIgen könnte; diesen Anspruch hat er allerdings nur, soweit der Untersuchungszweck, auch in Bezug auf andere StrafVerfahren, nicht gefahrdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (VII SI; vgl auch schon LG Ravensburg NStZ 96, 100). Zur Gefahrdung des Untersuchun~zwecks vgl unten 25; bei schutzwürdigen .Interessen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter sowIe an den Schutz gefahrdeter Zeugen und von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken. Die Akten durfen dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden.(Karlsruhe VR 118, 211, 214; weitergehend Dedy StraFo 01, 153) .. Kann er sich ohne vollstandige Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen, so Ist ihm ein Pflichtverteldlger beIzuordnen (27 zu § 140): ist das wegen des geringfiigigen Vorwurfs untunlich, muss dIe Akteneinsicht gewährt werden (EGMR NStZ 98, 429; zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten allgemem Bose StraFo 99,
293 und Haass NStZ 99, 442 sowie Kühne JZ 03, 672; Frankfurt NStZ-RR 01, 374' LG Stralsund NStZ-RR 06, 143). Der Zugang zu den für die Beurteilung der 'Rechtmäßigkeit der U-Haft wesentlichen Informationen darf nicht beschränkt werden (VII S 2 iVm II S 2, 1. Hs; näher dazu unten 25a; ldR wird hIer aber ein Verteidiger bestellt sein, §§ 140 I Nr 4, 141 III S 4) ..Wegender datenschutzrechtlich begründeten Zweckbindung einer Auskunftserteilung wird in VII S 2 § 477 V für entspr anwendbar erklärt (dort 15); fiir den VerteIdiger erschien dem Gesetzgeber eine solche Regelung wegen dessen Stellung als Organ der Rechtspflege uberflüssig.


Rdnr. 20 (wichtig in Bezug auf EMRK, wonach ein unverteidiger Angeklagter nicht schlechter gestellt sein darf als ein verteidiger ... der darf aber die vollständige Akte haben!
Zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an den Beschuldigten ist der Verteidiger berechtigt und idR auch verpflichtet (BGH 29, 99, 102; Frankfurt NStZ 81, 144). Im gleichen Umfang, wie er ihn über den Akteninhalt mündlich unterrichten darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Abschriften oder Ablichtungen des Akteninhalts auszuhändigen (BCH aaO; GA 68, 3(7); auch die Aushändigung einer vollständigen Aktenkopie ist grundsätzlich zulässig (Welp Peters-FC 316).

Aus Münchener Kommentar zur StPO 1. Auflage 2014 § 147
Rdnr. 11
Das Einsichtsrecht umfasst die gesamte Akte, ohne dass StA oder Gericht einzelne Bestandteile auswählen oder ausnehmen dürften. Akten sind unstr. sämtliche vom ersten Zugriff der Polizei (bzw. Steuerfahndung) an gesammelten Unterlagen, die im Rahmen von Ermittlungen und Verhandlungen gegen den Beschuldigten entstanden sind. Vom Aktenbegriff umfasst sind weiterhin herangezogene Beiakten sowie nach Abschluss der Ermittlungen entstandene Bestandteile, Sonderbände und Beiakten. Auf die Form kommt es nicht an; erfasst ist die Papierakte sowie auch elektronisch gespeicherte Dateien, Bild- und Tonaufnahmen und deren Verschriftlichung (erg. Rn. 23). Dateien müssen ggf. als Ausdrucke eingeheftet werden. Beweismittelordner sind auch dann Akten, wenn sie lediglich Kopien von Urkunden enthalten.

Rdnr. 50
Der zum 1.11.2000 eingefügte und zum 1.1.2010 nochmals verstärkte [aF „können“; nF „sind“] Abs. 7 soll die Rspr. des EGMR umsetzen. Der Wortlaut der Norm wird jedoch auch in der neueren Fassung den Anforderungen der Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK und Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerecht und ist daher entsprechend (extensiv) auszulegen. Mithin ist dem
unverteidigten Beschuldigten zur sachgerechten Verteidigung eine vollständige Aktenkopie zu überlassen; alternativ ist ihm die Einsichtnahme bei Gericht inkl. der dortigen Fertigung von Kopien zu ermöglichen sowie ihm die Besichtigung von Beweismitteln unter Aufsicht zu gestatten.Hierfür spricht nicht zuletzt, dass das Akteneinsichtsrecht dem Beschuldigten zusteht und nur zum Schutze der Aktenintegrität durch seinen Verteidiger ausgeübt wird; andere sachliche Beschränkungsgründe bestehen nicht. Der unverteidigte Beschuldigte wäre ohne vollständige Einsicht lediglich Objekt und nicht Subjekt des Verfahrens. Das Einsichtsrecht muss zwingend vollumfänglich sein, da der Beschuldigte ohne Aktenkenntnis bestimmte Aktenbestandteile, die er begehrt, nicht benennen kann; eine Auswahl durch StA oder Gericht steht einer effektiven Verteidigung entgegen (? Rn. 13, 20). Mündliche Auskünfte oder schriftliche Zusammenfassungen genügen nicht (? Rn. 27); ohnehin kann eine Beschränkung des Einsichtsrechts des Beschuldigten in Anbetracht des Fortschritts der Reproduktionstechnik seit Einführung der StPO sachlich nicht mehr begründet werden.


Aus Stephan Schlegel, "Das Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten im Strafverfahren", in: HRRS 12/2004 (S. 411) (als PDF)
Die Effektivität der Wahrnehmung dieser Rechte hängt freilich zu einem nicht unwesentlichen Teil vom Zeitpunkt und Umfang der Informationserlangung ab: Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt zwingend Kenntnisse darüber voraus, wozu Stellung genommen werden soll oder was der Hintergrund einer Aufforderung zu einer Stellungnahme ist. Das Beweisantragsrecht läuft faktisch leer, wenn dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zeit bleibt, selbst Beweismittel zu beschaffen, das Fragerecht ist nur von eingeschränktem Wert, wenn Hintergrundwissen fehlt, um es auszuüben, und über die Wahrnehmung des Schweigerechts kann nicht sinnvoll entschieden werden, wenn nicht beurteilt werden kann, ob auf Grund der Verfahrenslage Schweigen angebracht ist.
Eine wirksame Verteidigung - auch durch den Beschuldigten selbst - ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind, wenn somit eine ausreichende breite Informationsgrundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweisstücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können. ...
Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffengleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar. ...
Als Wendepunkt im überkommenen Verständnis des § 147 StPO lässt sich wohl der Fall Foucher vs. Frankreich vor dem EGMR ansehen: Der Gerichtshof entschied 1997 einstimmig, dass es eine Verletzung der Rechte des Beschuldigten auf faires Verfahren und Verteidigung durch sich selbst gem. Art. 6 I, III EMRK darstellt, wenn der Beschuldigte keinen Zugang zu den Verfahrensakten hat, um sich gegen die Anklage zu verteidigen. ...
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass das Informationsrecht des Beschuldigten nach Abs. 7 dem Akteneinsichtsrecht des verteidigten Beschuldigten, welches dieser über seinen Verteidiger wahrnehmen kann, wesensgleich ist und lediglich den Einschränkungen unterliegen kann, den auch das Einsichtsrecht des verteidigten Beschuldigten unterliegt. ...
Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte.


Von Bedeutung ist noch dieser Absatz, der sagt, dass gerade der Hinweis vieler Richter*innen, dass die Akteneinsicht nur über eineN AnwältIn möglich ist, der Beweis dafür ist, dass auch selbst Akteneinsicht gewährt werden muss:
Ausgehend von dieser Positionsbestimmung des Rechtes des Beschuldigten lässt sich hinsichtlich des Entschließungsermessens im Hinblick auf die Vorgaben der EMRK und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 I GG eine weitgehende Bindung konstatieren. Diese lässt bei der Entscheidung über das "Ob" der Informationsgewährung dann keine andere Entscheidung als die Gewährung der gewünschten Information zu, , reduziert das Ermessen mithin auf Null, wenn ein verteidigter Beschuldigter in der Lage des unverteidigten Beschuldigten über seinen Verteidiger umfassende Auskunft über den Akteninhalt hätte erhalten können.

Kosten
Die einfache Akteneinsicht ist für Beschuldigte kostenfrei - auch wenn die Akte dafür an das für den Wohnsitz zuständige Amtsgericht vorher übersendet wird (was extra beantragt werden muss). Das regelt das Gerichtskostengesetz im § 17, Absatz 4:
§ 17 Auslagen
(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. 2Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. 3Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

Im Kostenverzeichnis Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz (dort Teil 9 Nummer 9000, vormals § 136 Abs. 4 der Kostenordnung) heißt es:
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

Europäisches Recht
Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
Artikel 6: Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Artikel 7: Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte
(1) Wird eine Person in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall, die sich im Besitz der zuständigen Behörden befinden und für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung gemäß dem innerstaatlichen Recht wesentlich sind, den festgenommenen Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden, wenn diese Einsicht das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist, wie beispielsweise in Fällen, in denen laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder in denen die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den Verfahren des innerstaatlichen Rechts die Entscheidung, die Einsicht in bestimmte Unterlagen gemäß diesem Absatz zu verweigern, von einer Justizbehörde getroffen wird oder zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegt.
(5) Die Einsichtnahme nach diesem Artikel wird unentgeltlich gewährt.

Der EuGH hat durch das Urteil seiner Großen Kammer im Fall Kolev u.a. (EuGH HRRS 2018 Nr. 544) dazu entschieden:
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Verteidigung erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls die erteilten Informationen später geändert werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.
Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht sich vergewissern muss, dass die Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit zur Einsicht in die Verfahrensakte erhält, wobei diese Akteneinsicht gegebenenfalls nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erfolgen kann, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls im gerichtlichen Verfahren neue Beweise zu den Akten genommen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

Vorschläge für Anschreiben zwecks Kopien aus der Akte
Die folgenden Texte sind Bausteine für Schreiben an die zuständigen Stellen, wenn Kopien der Akten gewünscht sind. Es ist möglich, auch ohne RechtsanwältIn an Ablichtungen (Kopien) der Akten heranzukommen. EinE RechtsanwältIn kommt uneingeschränkt an die Originalakten heran (Ausleihe für bestimmte Zeit).

Im Ermittlungsverfahren

Aktenzeichen: ...
Bitte um Überlassung von Kopien der wesentlichen Akten

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich entsprechend § 147 Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung) die Überlassung von Ablichtungen der wesentlichen Bestandteile der Ermittlungsakten, auf jeden Fall aller Vermerke und Beweismitteldarstellungen zum Ablauf des Geschehens und den vorliegenden Beweisen, Vernehmungen usw. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstehen, können die von mir übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Nach Erhebung der Anklage, vor dem Prozeßtermin

An das Amtsgericht ...
An die Staatsanwaltschaft ...
Per Einschreiben
(oder: "von 2 Personen persönlich eingeworfen")

Aktenzeichen: ...
Bitte um Überlassung von Kopien der wesentlichen Akten

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überlassung von Ablichtungen der wesentlichen Bestandteile der Verfahrensakten, auf jeden Fall aller Vermerke und Beweismitteldarstellungen zum Ablauf des Geschehens und den vorliegenden Beweisen, Vernehmungen usw. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstehen, können die von mir übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Die Akteneinsicht kann hingegen nicht sinnvoll beantragt werden. Denn die ist - eigentlich - rechtlich garantiert. Es wäre möglich, einfach zu Geschäftszeiten im Gericht aufzutauchen und die Einsicht in die Akte zu verlangen (allerdings ist sie manchmal auch ausgeliehen, z.B. an die Staatsanwaltschaft oder Anwält*innen). Es ist daher sinnvoll, die garantierte (aber mitunter trotzdem, d.h. rechtswidrig verweigerte) Akteneinsicht mit einem zusammenhängenden Antrag zu verbinden, z.B.

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Übersendung der Verfahrensakten an das meinem Wohnort nächstgelegene Amtsgericht XY, damit ich dort von meinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen kann.

Mit freundlichen Grüßen

oder:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Mitteilung, ob die Verfahrensakten am ... (Datum) bei Ihnen vorhanden sind, damit ich in Ihrer Geschäftsstelle oder einem anderen mit zugewiesenen Ort im Gericht von meinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen kann.

Bei Berufung, d.h. nach dem ersten Prozeß, vor der zweiten Instanz

An das Amtsgericht ...
An das Landgericht ...
An die Staatsanwaltschaft ...

Aktenzeichen: ...
Bitte um Überlassung von Kopien der wesentlichen neuen Akten

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überlassung von Ablichtungen der wesentlichen neuen Bestandteile der Verfahrensakten. Als "neu" bezeichne ich hier alle Unterlagen, die seit dem Gerichtstermin am ... hinzugekommen sind - nicht jedoch das schon übersandte Urteil mit Begründung, auf jeden Fall aber das Protokoll der Gerichtsverhandlung, aber auch anderer neu hinzugekommener Aktenbestandteile. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstehen, können die von mir übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sinnvoll ist aber auch hier, erstmal die gesamte Akte wieder anzugucken. Für das Angucken im Gericht besteht eine Rechtsgarantie - was aber, wie mehrfach gesagt, nicht immer hilft. Wer Recht spricht, kann auch Recht beliebig brechen.

Im Original: Kommentare und Urteile zur Akteneinsicht
Aus: Akteneinsichtsrecht für Angeklagte ohne Rechtsanwalt
Eine wirksame Verteidigung – auch durch den Beschuldigten selbst – ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind ( BGHSt 29, 99; SK-StPO- Wohlers § 147, 1; LR- Lüderssen § 147, 1; KK-StPO- Laufhütte § 147, 1) , wenn somit eine ausreichende breite Informationsgrundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweisstücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können ( Vgl. EGMR v. 12.3.2003, Öcalan vs. Türkei , Reports 2003, § 160 ff. = EuGRZ 2003, 472, 481; KK-StPO- Laufhütte § 147, 1).
Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffengleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar ( Vgl. insoweit auch zur Rechtsprechung des EGMR, der den Offenlegungsanspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs anerkennt m.w.N. Gaede HRRS 2004, 44 ff.).
Fazit
Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte. Unter bestimmten Voraussetzungen hat somit auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren, d.h. nicht durch einen Verteidiger vermittelten, Zugang zu den Akten.


Internetseite zum Akteneinsichtsrechts allgemein
Aus dem Text von RiOLG Detlef Burhoff, "Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO":
Nach der Neuregelung des § 147 Abs. 7 können aber dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (so schon zur früheren Rechtslage LR-LÜDERSSEN, 24. Aufl., a. a. O.; SCHROEDER NJW 1987, 301, 303). Über einen entsprechenden Antrag hat der Staatsanwalt oder der Vorsitzende gem. § 147 Abs. 5 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihm wird i. d. R. stattzugeben sein, wenn nicht der Untersuchungszweck gefährdet ist und nicht schutzwürdige Belange Dritter (z. B. Schutz gefährdeter Zeugen pp.) entgegenstehen. Ergibt die Prüfung, dass der Beschuldigte sich ohne Aktenkenntnis nicht angemessen verteidigen kann, so ist ihm gegebenenfalls nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen (LAUFHÜTTE, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 147 StPO Rn. 2 [im folgenden kurz: KK-LAUFHÜTTE]).
In seinem Beschluß 3 Ws 41/05 zum Verfahren 501 Js 19696/02 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 26.1.05 die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Angeklagten abgelehnt mit der Begründung, dass für die Akteneinsicht kein Rechtsanwalt notwendig sei. Aus dem Beschluss: "Der Umstand, dass der Angeklagte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen kann, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Insoweit sieht § 147 VII StPO die Möglichkeit vor, dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten Abschriften aus der Akte zu erteilen."
Diese Formulierung ist nur dann in sich schlüssig, wenn die Abschriften auch erteilt werden.


Vom gleichen Autor auf dessen Seite:
Ohne – ausreichende und vollständige – AE kann es keine erfolgreiche Verteidigung geben (s.a. Ernesti JR 1982, 221; FA Strafrecht-Bockemühl, 2. Teil Kap. 1 Rn. 60 ff. m.w.N.; zur AE auch Dallmeyer, in: HBStrVf, Kap. II, Rn. 322 ff.).
1.a) Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und auch sein Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennen (s.a. Burhoff StV 1997, 432, 433; MAH-Schlothauer, § 3 Rn. 34; Junker/Armatage, Rn. 73 ff.). Das setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, wegen der ermittelt wird, versetzt den Verteidiger in die Lage, sich auf eine effektive Verteidigung einzurichten und sich Verteidigungsmittel zu beschaffen. Deshalb ist das AER des § 147 – neben dem Beweisantrags- und Fragerecht – ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG und des fairen Verfahrens entspringt (Bahnsen, S. 33; LR-Lüderssen/Jahn, § 147 Rn. 1 m.w.N.; Marberth-Kubicki StraFo 2003, 366; Walischewski StV 2001, 244; Krehl, S. 1055 ff.; zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung der Einsichtnahme in die Zulassung einer Bedienungsanleitung s. VerfGH Rheinland-Pfalz VRR 2012, 70 m. Anm. Deutscher; zum rechtlichen Gehör schließlich auch noch Eschelbach ZAP F. 22, S. 605 ff.). Das AER beinhaltet auch die Pflicht (des Gerichts), den Verteidiger auf neue Ermittlungsergebnisse hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen (BGH StV 2001, 4). Im EV ist auch Art. 6 Abs. 3b EMRK einschlägig (vgl. auch EGMR NStZ 1998, 429).
Die AE dient insbesondere dazu, Fehlurteile zu verhindern und Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung herzustellen (OLG Brandenburg NJW 1996, 67). Schon das StrafverfahrensänderungsG 1999 hatte zahlreiche Änderungen im Recht der Akteneinsicht gebracht (wegen der Einzelh. u.a. ? Akteneinsicht, Berechtigter, Rdn. 142, und ? Akteneinsicht durch Dritte, Rdn. 214). Diese sind dann in die RiStBV eingearbeitet worden. Es hat dann in neuerer ? das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2274) zu weiteren Änderungen im Recht der AE geführt, die von erheblicher Bedeutung sind, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet (vgl. ? Akteneinsicht, Beschränkung, Rdn. 167 ff.). Außerdem hat das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2280) Änderungen gebracht (? Akteneinsicht des Verletzten, Rdn. 194, und ? Akteneinsicht, Rechtsmittel bei Ablehnung, Rdn. 266).


Aus EGMR Nr. 46221/99 - Urteil v. 13.3.2003 (Öcalan v. Türkei, 1. Kammer)
Das von Art. 6 EMRK umfasste Recht auf Akteneinsicht kann dann nicht allein auf den Verteidiger beschränkt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann. Darüber hinaus müssen jedem Angeklagten die Akten vor der Hauptverhandlung grundsätzlich zugänglich sein.

Aus Kleinknecht/Meyer-Goßner (45. Auflage, 2001) zu § 147, Rd.Nr. 4:
Dem Beschuldigten selbst können jedoch Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (VII; vgl auch schon LG Ravensburg NStZ 96, 100). Zur Gefährdung des Untersuchungszwecks vgl unten 25; bei schutzwürdigen Interessen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter, an den Schutz gefährdeter Zeugen und an den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken (BT-Drucks 14/1484 S. 22). Die Akten dürfen dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden. Kann er sich ohne vollständige Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen, so ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen (27 zu § 140); ist das wegen des geringfügigen Vorwurfs untunlich, muß die Akteneinsicht gewährt werden (EGMR NStZ 98, 429 mit zust Anm Deumeland; zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das Akteneinsichtrecht des Beschuldigten allgemein Böse aaO und Haass NStZ 99, 442).

Aus "Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", Band 2, Art. 21-146. Luchterhand 1984:
Gerichtliche Ermessensentscheidungen (z.B. bei der Gewährung von Akteneinsicht, der Entscheidung über eine Terminsverlegung) müssen sich ebenfalls an Art. 103 Abs. 1 orientieren. (S. 1206, Art. 103, Rd.-Nr. 18)
Die Akteneinsicht verwirklicht das rechtliche Gehör. Bei der Entscheidung, ob dem Verteidiger Akten in die Kanzlei übersandt werden (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO) oder ob dem Beschuldigten persönlich Einsicht gewährt wird (§ 147 Abs. 1 SpPO), ist die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gwährleistung mitzuberücksichtigen. Durch die Bildung von Sonderakten, etwa bei der Selbstablehnung von Richtern, dürfen Vorgänge der Einsicht nicht entzogen werden.
(S. 1209, Art. 103 Rd.NR. 25)

Aus Hans D. Jarass, Bodo Pieroth, "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", zu Art. 103, Rdnr. 11 ff.
2. Unterlassen der Information
a) Allgemeines. Die efektive Wahrnehmung des Anhörungsrechts setzt zunächst eine Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde
liegenden Sach- und Streitstandes voraus. Daher garantiert Abs. 1 ein Recht auf Information über den Verfahrensstoff. Um die mit diesem Anspruch korrespondierende Informationspflicht des Gerichts auszulösen, bedarf es keines Antrags und keiner Erkundigung des Grundrechtsträgers (BVerfGE 67, 154/155; BVerfG-K. NJW 90, 2374 f). Das Gericht hat die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85/88; 65, 227/235; 72, 84/88).
b) Zum Verfahrensstoff über den informiert werden muss, gehören: alle Äußerungen der Gegenseite (BVerfGE 49, 325/328;
55, 95/99), einschl. der Anlagen von Schriftsätzen (BVerfGE 50, 280/284); allgemeinkundige Täsachen, soweit sie einer Partei möglicherweise nicht bekannt sind (BVerfGE 48, 206/209; BVerwGE 67, 83f); von Amts wegen eingeführte Tatsachen und Beweismittel (BVerfGE 15, 214/278; 70, 180/189; 101, 106/129); beigezogene Gerichtsakten (BVerfG-K, NJW 94, 1210) und Verwaltungakten (BVerfGE 17, 86/95); ausländische Rechtsnormen (BVerwG, NVwZ 85, 411); Behördenauskünfte (BerlVerfGH, JR 97, 189); Berichtigungen von Entscheidungen, es sei denn, die Änderungen betreffen reine Formalien und greifen nicht in Rechte ein (BVerGE 34, 1/7); dienstliche Äußerungen (BVerfGE 10, 274/281; 24, 56/62), insb. (wegen Art. 101 Abs.1 S.2) wenn sie sich auf die Frage der Befangenheit eines Richters beziehen (oben Rn.7); gerichtskundige Tatsachen (BVerfGE 10, 177/183); gutachtliche Stellungnahmen BVerfG-K, NJW 91, 2757); polizeiliche Vernehmungsprotokolle (BVerfGE 25, 40/43); prozeßleitende Verfügungen (BVerfGE 64, 203/207): Selbsablehnung eines Richters (BVerfGE 89, 28/36f; BVerfG-K, NJW 98, 370); tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren (BVerwG, Bh 310 Nr.251 zu § 108; BGH, NJW 91, 2824 ff); unterstellte Tatsachen, die dem Parteivortrag widersprechen (BVerfG-K, NJW 88, 817); Wiedereinsetzungsbeschlüsse (B'VerfGE 62, 320/322); u. U. auch ein Vermerk des Berichteerstatters über das Ergebnis einer Beweisaufrahme (BGH, NJW 91, 1548 f) und Absprachen zwischen dem Gericht und einem anderen Verfahrensbeteiligten (BGH, NJW 96, 1764).
Keinen Verfahrensstoff stellen andere Personen betreffende polizeiliche "Spurenakten" (BGHSt 30, 131/141) oder Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BVerfG-K, NJW 88, 405) dar; zudem kann in Familiensachen das Kindeswohl Einschränkungen der Mitteilungspflicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 79, 51/68). Innerbetriebliche Informationen dürfen nur geheimgehalten werden, wenn ein erhebliches rechtliches Interesse daran besteht und dem Prozessgegner aus deren Verwertung keine unzumutbare Nachteile erwachsen (BGHZ 131, 90/93).
c) Der einfach-rechtlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen die prozeßrechtlichen Vorschriften über die Ladungen
(vgl. z.B. §§ 214 ff ZPO) und die Bekanntgabe, insb. die Zustellung. Mit dem Institut der Zustellung als formalisierter Bekanntgabe soll zum einen gesichert werden, dass der Betroffene von für ihn erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhält (BVerfGE 67, 208/217; BGHZ 116, 45/47). Problematisch sind insofern die Zustellungsarten, bei denen die Möglichkeit der Kenntnisnahme gesteigerten Risiken ausgesetzt ist (Ersatzzustellung; vgl. etwa § 56.Abs.2 VwGO iVm § 11 Abs.1 VwZG) oder zur bloßen Fiktion minimiert wird (vgl. etwa § 56 Abs.2 VwGO iVm g 15 VwZG). Da die Vorschriften über die Zustellung aber neben der Gewährung von rechtlichem Gehör auch der Verjährensbeschleunigung (insb. in Massenverfahren; vgl. BVerfGE 77, 275/285; BVerfG-K, NJW 88, 2361) dienen, sind diese Formen der Zustellung zulässig (vgl. BVerfGE 25, 158/165; 26, 315/318; Schmidt-Aßmann MD 72). Die öffentliche Zustellung gem. §§ 203 ff ZPO verletzt Abs.1, wenn deren Vorausetzungen erkennbar nicht vorgelegen haben (BVerfG-K, NJW 88, 2361; BGHZ.149, 311/315 ff). Setzt die Gewährung rechtlichen Gehörs die Übersendung eines Schriftstticks voraus, so muss sich das Gericht auch über dessen Zugang vergewissern; dabei darf es sich im Allgemeinen auf den Nachweis der förmlichen Zustellung (BVerfG-K, NJW 92, 225) nicht aber auf den Zugang formlos übersandter Schriftstücke (BVerGE 36, 85/88f; BVerfG-K, NJW 95, 2095; BSG, NVwZ 01, 237) verlassen. Die Konsularbescheinigung über eine Zustellung im Ausland muss Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung sowie darüber geben, an wen und in welcher Form zugestellt wurde (BVerwGE 109, 115/119). U.U. kann auch bei förmlicher Zustellung und unverschuldeter Unkenntnis Abs.1 beeinträchtigt sein (BVerwG, NVwZ-RR 95,5341).
d) Gegenstand des Akteneinsichtrechts sind die Prozessakten und die beigezogenen Akten. Abs.1 gibt aber keinen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands (BVerfGE 63, 45/60 f; BVerfG-K, NVwZ 94, 54). Ein inhaftierter Beschuldigter hat Anspruch auf Akteneinsicht jedenfalls seines Verteidigers, wenn und insoweit nur so eine effektive Einwirkung auf die gerichtliche Haftenscheidung möglich ist (BVerfG-K, NJW 94, 3220), richtiger Ansicht nach aber auch dann, wenn er keinen Anwalt hat (Schulze-Fielitz DR 41; a. A. BVerfGE 53, 207/214).


Aus Sachs, Michael (1999): "Grundgesetz - Kommentar", C.H. Beck München Art. 103, Rd.-Nr. 18
Generell ist es im Strafverfahren von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte von allen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt, die seitens der Anklagebehörde in das Verfahren eingebracht werden, hieraus folgt ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Akteneinsicht, beschränkt jedoch auf die tatsächlich vorliegenden Akten, so daß kein Recht auf Beiziehung zusätzlicher Akten besteht. Verstöße gegen § 147 StPO sind damit aller Regel auch Verstöße gegen das Prozeßgrundrecht.

Aus Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard (19. Auflage): "Grundrechte, Staatsrecht II", C.F. Müller Heidelberg, Rd.-Nr. 1076
Rechtliches Gehör setzt voraus, daß der Betroffene vollständig über den Verfahrensstoff informiert wird und erkennen kann, worauf es dem gericht für seine Entscheidung ankommt (E 86, 133/144 f).

Aus Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (2002): "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", C.H. Beck München, Art. 103,
Die effektive Wahrnehmung des Anhörungsrechts setzt zunächst eine Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes voraus. Daher garantiert Abs. 1 ein Recht auf Information über den Verfahrensstoff.
Zum Verfahrensstoff, über den informiert werden muss, gehören: alle Äußerungen der Gegenseite (BVerfGE 49, 325/328; 55, 95/99), einschl. der Anlagen von Schriftsätzen (BVerfGE 50, 280/284) ... von Amts wegen eingeführte Tatsachen und Beweismittel (BVerfGE 15, 214/218; 70, 180/189; 101, 106/129) ... dienstliche Äußerungen (BVerfGE 10, 274/281; 24, 56/62); ... polizeiliche Vernehmungsprotokolle (BVerfGE 25, 40/43); ... (Rd.-Nr. 11-12)
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts sind die Prozessakten und die beigezogenen Akten. (Rd.-Nr. 15)
Hinweis: Diese Kommentare würden heute sicherlich noch deutlicher ausfallen müssen, da inzwischen mit § 147 Abs. 7 StPO ein gesonderter Paragraph zum Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten ohne VerteidigerIn existiert.


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