Kopfentlastung

AKTENEINSICHT PER GESETZ
RECHTSANSPRUCH, VORGEHEN, KLAGEN

Umweltinformationsgesetz (UIG)


1. Umweltinformationsgesetz (UIG)
2. Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
3. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
4. Mehr Akteneinsicht ...

Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. (UIG § 3, Abs. 1)

So lautet die zentrale Passage des Gesetzes. Etwas ausführlicher heißt es auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums (Stand: 28.10.2014): "Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben ("erste Säule" der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar."
Für alle umweltrelevanten Informationen (Naturschutz, Energie- und Verkehrspolitik, Raumplanung, Bauleitplanung, Gentechnik, Immissionsschutz usw.) besteht also ein gesondertes Gesetz - zum einen auf Bundesebene (Umweltinformationsgesetz) sowie zum anderen für alles Länder (betrifft dann Landeseinrichtungen und -behörden). Danach können die Akten gebühren- oder sogar kostenfrei auf den Behörden eingesehen, meist sogar abfotografiert oder gegen Kostenübernahme kopiert werden.

Aus der Rechtsprechung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 369, 373)
Wie der Senat in seinem Urteil BVerwGE 102, 282 ausgeführt hat, will die Umweltinformationsrichtlinie jedem Antragsteller rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert den Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährleisten. Damit soll ein Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewusstseins und zur Effektuierung der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der europäischen Gemeinschaften geleistet werden.

Schwärzungen nur in Ausnahmefällen (Art. 25. der EU-Richtlinie2001/18, Quelle: EuGH-Urteil, Az: C-552/07):
(2) Der Anmelder kann in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen die Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach vorheriger Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.


Wie geht das?
Um an umweltrelevante Informationen zu kommen, ist wenig Aufwand nötig. Auch das wird im Text "Wie bekommt man Zugang zu Umweltinformationen?" des Bundesumweltministeriums (Stand: 28.10.2014) beschrieben: "Wer Zugang zu Umweltinformationen wünscht, muss zunächst einen Antrag an eine informationspflichtige Stelle richten. Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, kann also schriftlich, mündlich, per Email oder auf andere Weise gestellt werden. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird. Wenn der Antrag zu unbestimmt formuliert ist, kann nachgebessert werden. Das teilt die informationspflichtige Stelle dem Antragssteller innerhalb eines Monats mit. Im Antrag kann man Informationszugang in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise begehren. Die Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für aufwändigere Informationsübermittlungen können Gebühren erhoben werden. Einzelheiten regelt die Umweltinformationskostenverordnung. Wenn die informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Informationen verfügen sollte, leitet sie den Antrag an die zuständige Stelle weiter oder verweist den Antragsteller auf diese Stelle." In der Regel reicht also ein einfaches Schreiben an die passende Behörden. Liegen Informationen bei verschiedenen Institutionen, wo müssen alle einzeln angeschrieben werden - das lohnt aber oft, weil die Akten nie gleich sind und zudem Lücken schneller auffallen. Mensch kann ja nicht davon ausgehen, dass sich die Behörden, Institute, Universitäten, Schulen usw. gerne in ihre Unterlagen schauen lassen - und immer mal dazu neigen, unangenehme Sachen zu schwärzen oder herauszunehmen.



Auskunftspflichtige Stellen sind alle staatlichen Einrichtungen und von ihnen beauftragte Stellen, die Unterlagen haben, in denen Auswirkungen auf die Umwelt beschrieben, Umweltdaten gesammelt oder Projekte bearbeitet werden, die sich auf die Umwelt auswirken. Das ist eine ziemlich weite Auslegung. Sie wird von der Rechtsprechung gedeckt.

Aus dem Urteil des BVerwG vom 25. 3. 1999 - 7 C 21. 98
Umweltbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG sind nicht allein die sog. Umweltfachbehörden, also solche Behörden, die umweltrechtliche Gesetze als ihre Hauptaufgabe vollziehen (vgl. BTDrucks 12/ 7138, S. 11). Daneben gehören zu den Umweltbehörden auch diejenigen Behörden, die bei der Erledigung anderer Aufgaben zugleich die Belange der Umwelt zu beachten haben (vgl. BTDrucks 12/ 7582, S. 11 f.; Fluck/ Theuer, a. a. O. § 3 UIG Rn. 84; Röger, UIG, Kommentar, 1995, § 3 Rn. 4 ff.; Schomerus, in: ders./ Schrader/ Wegener, UIG, Kommentar, 1995, § 3 Rn. 14 ff.). Erforderlich und ausreichend ist ein auf Rechtsvorschriften oder der Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhender umweltbezogener Handlungsauftrag. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die jeweilige Behörde im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung mit Umweltbelangen nur in Berührung kommt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG).

Nicht einheitlich ist bislang der Umgang mit dem Abfotografieren von Akten. Das Gesetz sieht den Anspruch vor, Kopien zu erhalten - die Kosten (oft bis zu 50 Cent pro Kopie) müssen aber übernommen werden. Da die einfache Akteneinsicht kostenfrei ist und die Geführen beim Kopieren mit dem Aufwand begründet werden, ergibt sich eigentlich, dass selbstdurchgeführtes Abfotografieren erlaubt sein müsste. Hier werden noch einige Gerichtsverfahren notwendig sein, um diese Sichtweise auch bei den auskunftspflichtigen Behörden durchzusetzen.

Was muss transparent gemacht werden?
Welche Informationen offenzulegen sind, ist inzwischen durch etliche Gerichtsurteile weitgehend geklärt. Die im Gesetz beschriebenen Ausnahmen werden eng ausgelegt, d.h. es gibt nur wenige Akten, die nicht zugänglich sind. Eine Landesgesetze haben Ausnahmen formuliert, die größere Lücken reißen, z.B. sind Forschung und Lehre in Nordrhein-Westfalen vollständig herausgenommen, was der Coordination gegen Bayer-Gefahren eine bittere gerichtliche Niederlage einbrachte, als sie versuchten, im umweltrelevante Akten der Universität Köln zu schauen (für Bundesbehörden mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gilt allerdings Bundesgesetz mit weniger Ausnahmen). Innerhalb der Akten können Teile geschwärzt werden, wenn persönliche Daten oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. Bei öffentlichen Stellen und deren Bediensteten dürfte das allerdings die Ausnahme sein. Auf jeden Fall gehören auch solche Informationen zu den Akten, die freigegeben werden müssen, die nur indirekt auf die Umwelt wirken (siehe Urteil des BVerwG vom 25. 3. 1999 - 7 C 21. 98) - also z.B. Personalstellen oder Geldvergabe mit Bezug auf die Umwelt.

Was sind Umweltinformationen?
Leitsätze im Urteil des BVerwG vom 21.02.2008, Az. BVerwG 4 C 13.07
Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Umweltinformationsrichtlinie UIRL (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.

Auch das Hauptthema umrahmende Informationen, z.B. Fördermittel für umweltrelevante Projekte, gehören dazu!
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster haben die Kläger grundsätzlich einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Die begehrten Informationen seien Umweltinformationen im Sinne des UIG; denn die Agrarsubventionen wirkten sich mittelbar auf den Erhalt von Natur und Umwelt aus. Zur Wahrung ihrer Datenschutzrechte müssten allerdings die natürlichen Personen vor der Herausgabe der gewünschten Informationen (Höhe der Zahlungen, Name und Anschrift der Empfänger) angehört werden; anschließend müssten die beklagten Behörden eine Abwägungsentscheidung treffen. Etwas anderes gelte für die juristischen Personen (AG, GmbH, eingetragene Genossenschaften). Diese seien aus dem Anwendungsbereich der (europäischen) Datenschutzrichtlinie und des deutschen Datenschutzgesetzes bewusst ausgenommen worden. Auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis könnten sie sich nicht berufen, da nicht ersichtlich sei, dass allein die Kenntnis der Jahresbeträge erhaltener Agrarsubventionen Rückschlüsse auf exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen zulasse. Dieser Auffassung sei im Übrigen auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07, 8 A 3357/08 und 8 A 3358/08) ++ Quelle

Leitsätze zum Urteil des VG Köln vom 23.10.2008, Az. 13 K 5055/06
1. Angaben zur Höhe von gewährten Agrarsubventionen enthalten auch Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG. ...
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Aus dem Urteil:
Die Zahlung von Prämien wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Umwelt oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer unmittelbaren Auswirkung auf die Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die definitionsgemäße Möglichkeit einer nur wahrscheinlichen Auswirkung auf die Umwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche Auswirkungen ankommt, sondern die bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die Umwelt ausreicht.

Aus dem Urteil des BVerwG vom 25. 3. 1999 - 7 C 21. 98
Entgegen der vom Oberbundesanwalt geteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von Umweltsubventionen nicht deswegen dem freien Informationszugang entzogen, weil die Verbesserung der Umweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch die Unterstützung privater Aktivitäten erreicht wird. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes ist weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 Buchst. a UIRL genannt und überdies zur Abgrenzung der dem Gesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich. Ähnlich wie die Umweltsubventionen erreichen auch die dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen der staatlichen Kontrolle privater umweltgefährdender Aktivitäten, die dem in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in Art. 2 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie beispielhaft ("… einschließlich …") genannten Begriff der "verwaltungstechnischen Maßnahmen" zuzuordnen sind und daher einen typischen Gegenstand des Informationsanspruchs der Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (vgl. Fluck/ Theuer, a. a. O. § 3 UIG Rn. 218 ff.; Röger, a. a. O. § 3 Rn. 37 f.; Schomerus, a. a. O. § 3 Rn. 101), ihr Ziel nicht etwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn die im Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren ergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls private Aktivitäten, sei es, daß sie diese ermöglichen, sei es, daß sie sie vorschreiben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der in der Umweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend verwendete Begriff der "Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz … (der Umwelt)" nicht einmal voraus, daß die umweltschützenden Wirkungen tatsächlich eintreten; es reicht aus, daß die behördlichen Tätigkeiten oder Maßnahmen hierfür generell geeignet sind (a. a. O. S. I-3833 Rn. 19: "… schützen können …"). Kennzeichnend für den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das Ziel der Verbesserung der Umweltsituation erreicht wird, sondern die der Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche.

Im Original: Akteneinsicht bei Genversuchsfeldern
Mindestanforderungen an die Akteninhalte, die einsehbar zu machen sind
Aus dem Taz-Blog zu Gentechnik am 19.6.2009
Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten:
a) eine allgemeine Beschreibung des betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder der betreffenden genetisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, der um die Genehmigung für die absichtliche Freisetzung ersucht, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung;
b) die Verfahren und Pläne für die Überwachung des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen und für Notmaßnahmen;
c) die Umweltverträglichkeitsprüfung.


Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14.1.2008 (Az.: 2 A 121/08)
Gemäß § 3 Satz 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes - NUIG - i. d. F. vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. 2006 S. 580) hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Da der Kläger Informationen über Flächen begehrt, auf denen (unbeabsichtigt) GVO-verunreinigtes Saatgut ausgebracht wurde und der Beklagte nach Nr. 9 der Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 18.11.2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 464) für die Überwachung der Durchführung des Gentechnikgesetzes zuständig ist, ist er in Bezug auf die erbetenen und bei ihm vorhandenen Daten informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes. Bei den Angaben über die betroffenen Flächen handelt es sich um Umweltinformationen. Dies sind nach § 3 S. 2 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - i. d. F. vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie (u. a.) dem Boden einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Dabei ist es unerheblich, dass der auf den Flächen ausgesäte Raps später vernichtet wurde. Denn der Umweltinformationsanspruch umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 02.06.2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, 351). Anspruchsberechtigt sind neben natürlichen auch juristische Personen (vgl. BR Drs. 439/04 S. 28), so dass sich der Kläger, der den nach § 3 S. 2 NUIG i. V. m. § 4 Abs. 1 UIG erforderlichen Antrag gestellt hat, hierauf berufen kann.

Ortsangabe der Felder muss präzise sein
(AFP, 17.2.2009)
Experimente mit genetisch veränderten Pflanzen dürfen nicht abseits der Öffentlichkeit geschehen. Die Bürger haben Anspruch auf umfassende Informationen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Danach müssen die Behörden insbesondere auch die genaue Lage des betroffenen Ackers angeben. Auch der Schutz der öffentlichen Ordnung rechtfertige davon keine Ausnahme.
Aus der Presseinformationen des EuGH vom 17.2.2009:
Deshalb müssen Personen, die GVO in die Umwelt freisetzen möchten, dies gemäß der Richtlinie bei den zuständigen nationalen Behörden anmelden und mit dieser Anmeldung eine technische Akte einreichen, die die erforderlichen Informationen enthält, nämlich, erstens, die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, eine Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, sowie die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten, bei genetisch veränderten höheren Pflanzen und, zweitens, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden, bei den anderen GVO.
Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein müssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Die Angaben über den Standort einer solchen Freisetzung sind somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.

Aus dem EuGH-Urteil, Az: C-552/07 vom 17.2.2009:
Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgeführt werden müssen, zählt die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, die Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, und die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten. ...
Zur Information über den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.
Unter diesen Umständen können Erwägungen des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angeführt hat, keine Gründe darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgeführten Daten, zu denen insbesondere diejenigen über den Ort der Freisetzung gehören, beschränken können. ...
Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gestützt, dass die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden dürfen. Eine solche Prüfung kann nämlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgeführt werden, da andernfalls die möglichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschlichen Gesundheit und die Umwelt nicht gebührend beurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).


Auszug aus dem Verfassungsgerichtsurteil vom 24.11.2010 (1 BvF 2/05), Rdnr. 171-173
(2) Die zu prüfenden Regelungen über die Erhebung und Verarbeitung der Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nach Maßgabe von § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind verhältnismäßig.
(a) Mit diesen Bestimmungen verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele. Sie dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, der Schaffung einer angemessenen Transparenz sowie den Zwecken des § 1 GenTG. Sie finden eine verfassungsrechtliche Grundlage insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG dient das Standortregister der Information der Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit soll das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt durch Freisetzungen und Anbau transparent gemacht werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 26). Die Schaffung von Transparenz stellt in diesem Zusammenhang einen eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 (1436)). Die im Standortregister erfassten und veröffentlichten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen leisten innerhalb der demokratischen, pluralistischen Gesellschaft einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Der öffentliche Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft in diese umweltrelevanten Entscheidungen und ihre Umsetzung schützen nicht nur den Einzelnen, sondern stärken die effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Um solche Transparenz herzustellen, ist es legitim, bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Dateien - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus. Insbesondere entspricht das Standortregister dem hohen Stellenwert, den die Richtlinie


Dürfen Informationen verweigert werden?
Sie würden es gern ...
Bundesministerium des Innern vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21.02.2019
Durch Portale wie FragDenStaat gelangen immer mehr Dinge an die Öffentlichkeit. Das ist eine Entwicklung, die für die Verwaltung nicht wünschenswert ist.

"Unter welchen Voraussetzungen kann der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werden?" steht als Frage auf der Webseite des Bundesumweltministeriums (Stand: 28.10.2014). Die Antwort dort lautet: "Der Anspruch auf Informationszugang kann zum Schutz bestimmter, abschließend im UIG aufgezählter Belange eingeschränkt sein. Zu den öffentlichen Belangen gehören beispielsweise die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit, die Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Auch darf ein Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt sein. Der Schutz personenbezogener Daten, von Urheberrechten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann Ausnahmen zugunsten privater Belange rechtfertigen.
Nach dem UIG findet immer eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Information und eventuell entgegenstehenden Interesse statt. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang kann man Widerspruch einlegen.
"

Im Original: Akteneinsicht bei Genversuchsfeldern
Darf eine Akteneinsicht verweigert werden, weil die Akte noch in Vervollständigung ist?
Aus dem Urteil des BVerwG vom 21.02.2008, Az. BVerwG 4 C 13.07
Schutzzweck des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. d) UIRL ist die Effektivität der Verwaltung (so auch LTDrucks 16/5407 S. 16 zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG) mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten „Daten“. Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke ob auf Datenträger oder auf Papier , solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten freigegeben worden sind. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einwendungen und Stellungnahmen in einer Gesamtdatei, bestimmt sich die Abgeschlossenheit danach, ob den in die Datei eingestellten Stellungnahmen ein selbstständiges Gewicht zukommt und insofern von einer Eigenständigkeit der einzelnen Stellungnahme ausgegangen werden kann.

Was muss offengelegt werden? Was ist Betriebsgeheimnis u.ä.?
Leitsätze zu BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09
1. Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sind Maßnahmen, die im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG den Schutz der Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre bezwecken.
2. Unter den Begriff der Umweltinformation über Emissionen in § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG fallen nicht Informationen über Vorgänge innerhalb einer emittierenden Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden.
3. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird auch dann im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zugänglich gemacht, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.
4. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann im Einzelfall aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden.
5. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG nur dann, wenn mit dem Antrag auf Zugang zu Informationen ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgeht, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten.
6. Ein Kläger unterliegt im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise, wenn er zwar nur einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat.


Was tun, wenn Informationen verweigert werden?
Je nach Formulierung im Gesetz oder der Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs (bei Unklarheit nachfragen bzw. beides machen): Widerspruch bei der ablehnenden Stellen und dann Klage - oder gleich Klagen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht (ob eines in der Stadt ist oder erst in der nächstgrößeren Stadt, müsst Ihr einfach z.B. im Internet nachgucken).
  • Rechtsstreit: BVL verweigert Akteneinsicht vor Ort - Verwaltungsgericht zwingt BVL dazu

Gebühren
Auf der Webseite des Bundesumweltministeriums (Stand: 28.10.2014) steht zu den Gebühren nach dem UIGGebV (Umweltinformationsgebührenverordnung): "Nach der UIGGebV sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie Akteneinsicht vor Ort gebührenfrei von der Behörde zu gewähren. Es dürfen auch nur Kosten erhoben werden, wenn dem Bürger durch die Amtshandlung der Zugang zu Umweltinformationen tatsächlich gewährt wird. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag abgelehnt wird.
Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe hat die Behörde in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Höhe den Antragsteller davon abhalten könnte, sein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wahrzunehmen und muss gegebenenfalls die Gebührenhöhe entsprechend reduzieren. In besonderen Ausnahmefällen bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen dürfen Gebühren von maximal 500 Euro erhoben werden.
" Die Landesgesetze (gelten, wo vorhanden, dann im jeweiligen Bundesland für Landes- und kommunale Einrichtungen) können davon abweichende Regelungen enthalten. Meist ist die einfache Akteneinsicht (Blättern vor Ort mit eigenem Abschreiben oder Abfotografieren) kostenfrei.

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