Kopfentlastung

ZUGANG ZUM GERICHT

Aus dem Grundgesetz


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Artikel 19, Absatz 4

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Im Original: Kommentare zu diesem Teil des Grundgesetzes
Aus Hesselberger, Dieter (2003), „Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung“, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung (S. 176 ff.)
Die Garantie des Rechtsweg
Die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 liegt vornehmlich darin, daß er die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigt; kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, kann richterlicher Nachprüfung entzogen werden. Der Rechtsweg im Sinne dieser Bestimmung bedeutet den Weg zu den Gerichten als unabhängigen staatlichen Institutionen. Als Akte der "öffentlichen Gewalt" sind nur Akte der staatlichen, deutschen, an das GG gebundenen öffentlichen Gewalt anzusehen. Akte einer be sonderen, durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffenen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer zwischenstaat lichen Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 fallen hierunter nicht. Ein Or gan, das außerhalb des Gefüges der deutschen Staatsorganisation steht, nimmt grundsätzlich nicht deutsche Staatsgewalt wahr (BVerfGE 58, 26 f.).
Für Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1, wonach der Bund Hoheitsrechte auf solche Einrichtungen übertragen darf, daß insoweit der Rechtsschutz durch deutsche Gerichte nicht von Verfassungs wegen gewährleistet ist. Diese Ver fassungsbestimmung öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, daß der aus schließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Gel tungsbereich des GG zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird (BVerfGE 58, 57).
Die Frage, ob der für das Verhalten einer zwischenstaatlichen Einrichtung vor gesehene Rechtsschutz ausreichend ist, betrifft demnach nicht unmittelbar die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4. Bestimmungen, die den Rechtsschutz in bezug auf ein Verhalten der zwischenstaatlichen Einrichtung regeln, sind nicht unmittelbar an dieser Verfassungsbestimmung zu messen, denn sie betreffen nicht den Rechtsschutz gegen die deutsche öffentliche Gewalt. Insoweit käme allenfalls eine Verletzung des Art. 24 Abs. 1 in Betracht. Die Grenzen, die die ser Übertragungsermächtigung von Grundprinzipien von der Verfassung her gezogen sind, könnten aber überschritten sein, wenn bei der Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und ihrer rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung dem - schon im Rechtsstaatsprinzip verankerten - Grundprinzip eines wirksamen Rechtsschutzes Abbruch getan wäre (BVerfGE 58, 30).
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 enthält ein "formelles Hauptgrundrecht" und ist Ausfluß des in Art. 20 garantierten Rechtsstaatsprinzips. Art. 19 Abs. 4 garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzu rufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht und zwar in allen von der Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Der Zugang zu den Gerichten und zu den von den Verfahrensordnungen einge räumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zustän digen Bediensteten der Geschäftsstelle an. Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger nicht angelastet werden. Gerade in Fristfragen muß für den Rechtssuchenden klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsver lust zu vermeiden. Die Grenze des Zumutbaren ist dann überschritten, wenn auf dem Bürger die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter frist wahrender Schriftsätze abgewälzt wird und die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist.
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbe stehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessord nungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses an nehmen (BVerfGE 104, 220,232).
Trotz Erledigung kann ein Rechtsschutzinteresse in Fällen tief eingreifender Grundrechtseingriffe fortbestehen. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das GG - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 -unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das BVerfG ein durch Art. 119 Abs. 4 geschütztes Rechtsschutz interesse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Dies hat es für alle Fälle der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung bejaht. Im Anschluss hieran hat es ein Rechtsschutzinteresse trotz so genannter prozessualer Überholung etwa bei erledigten polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsam und bei vorläufiger gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen angenommen. Im Bereich der Abschiebungshaft kommt hiernach ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung etwa bei Haftanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung oder zur Vorbereitung der Ausweisung in Betracht, bei denen die Höchstdauer der Haft auf sechs Wochen begrenzt ist oder werden soll (BVerfGE 104, 220, 233 f.).
Satz 2 wurde durch die "Notstandsverfassung" neu eingefügt. Auf die damit zusammenhängende Problematik wurde im Rahmen des Art. 10 bereits eingegangen.

Aus Lepa, Manfred (1990), „Der Inhalt der Grundrechte“, Bundesanzeiger Verlag in Köln (S. 323 ff.)
Artikel 19 Abs. 4 GG
I. Allgemeine Grundsätze
1. Bedeutung des Art. 19 Abs.4 GG im Gefüge des Grundgesetzes
Art. 19 Abs. 4 GG hat die verfassungsrechtliche und -politische Aufgabe, den Rechtsschutz des Staatsbürgers zu gewährleisten (BVerfGE 6, 55 [631). Seine Bedeutung liegt vornehmlich darin, daß er die "Selbstherrlichkeit- der vollzie henden Gewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigt (BVerfGE 10, 264 [2671). Sein Sinn ist es, dem Bürger ein Mindestmaß von gerichtlichem Rechtsschutz zu garantieren (BVerfGE 22, 106 [1101).

2. Rechtsqualität des Art. 19 Abs. 4 GG
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dein Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150 [153]; 44, 302 [3051). Er ist eine Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung (BVerfGE 58, 1 [401).

3. Inhalt des Art. 19 Abs. 4 GG
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet dem Betroffenen den Weg zu einem staatlichen Gericht, das den Grundsätzen der Art. 92 und 97 GG genügen muß (BVerfGE 49, 329 [3401). Er gewährleistet nicht allein den Rechtsweg in dem Sinne, dass ein Rechtsschutzbegehren wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt von dem Betroffenen einem Richter muß unterbreitet werden können; er verbürgt auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes. Dazu gehört vor allem, daß der Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (BVerfGE 61, 82 [I110 f.]).

4. Verhältnis von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Justizgewährungsanspruch, während Art. 103 Abs. 1 GG erst eingreift, wenn es zur Justizgewährung gekommen ist (BVerwGE 16, 289 [2911). Beide Rechtsschutzgarantien ergänzen also einan der (BVerfGE 41, 323 [3261; 44, 302 [306]; 54, 94 [97]).

5. Grundrechtsträger
Das Recht aus Art. 19 Abs. -1 GG steht jedem zu, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird (BVerfGE 22, 106 [110]). Er gilt in vollem Umfang auch für Ausländer (BVerfGE 35, 382 [401]; 42, 120 [123]; 65, 76 [90]; 78, 88 [99]). Sein Schutzbereich umfaßt außer den natürlichen Perso nen auch juristische Personen. Nach seinem uneingeschränkten Wortlaut ("jemand") können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen; das gilt jedenfalls, soweit sie Grundrechtsträger sind (vgl. oben RdNr. 36; str. . vgl. Hendrichs in v. Münch, Art. 19 RdNr. 41).

II. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG
1. Die Verletzung von Rechten im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt kein Popularklageverfahren (BVerfGE 13, 132 [151]). Er setzt vielmehr eine im Interesse des einzelnen gewährte Rechtsposi tion voraus (BVerfGE 27, 297 [305]; 51, 176 [1851). Der Grundrechtsträger muß in seinen eigenen Rechten verletzt sein (BVerfGE 31, 33 [391). Bei der Prüfung, ob eine solche Rechtsposition vorliegt, verdient im Zweifel die Gesetzesinterpretation den Vorzug, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (BVerfGE 15, 275 [2821).
b) Art. 19 Abs. 4 GG bezieht sich nicht nur auf Grundrechtspositionen, viel mehr gewährt er - was schon aus seiner Schutzfunktion (vgl. RdNr. 40 und 42), aber auch aus seinem Wortlaut ("in seinen Rechten-) folgt - ganz allgemein Rechtsschutz bei Verletzung individueller Ansprüche durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 60, 253 [266j~ BVerwG NJW 1988, 87ff.). Es muß sich um die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen handeln ~ der Begriff des Rechts i.S. von Art.19 Abs.4 GG setzt einen personalen Bezug, ein spezifisch personales Element voraus (BVerwG NJW 1985, 2344f. und 2346f.). Insbe sondere erfaßt er den Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens mit der Folge, daß die Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler und damit auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüft wird (BVerfGE 17, 297 [305]; Gern. Senat, JZ 1972 S.655). Rechte i.S. von Art. 19 Abs.4 GG ergeben sich also aus Verfassungsrecht, förmlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen, auto nomen Satzungen und aus Gewohnheitsrecht, aber nicht aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften und sonstigen verwaltungsinternen Anweisungen (BVerfGE 78, 214 [226f.]).
c) Für die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG genügt hingegen weder die 4 Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssät zen, in denen der einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird. die also reine Reflexwirkung haben (BVerfGE 31, 33 [39f.1).
d) Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG liegt vor, wenn ein 4 der Befriedigung der Eigeninteressen des Betroffenen dienender zwingender Rechtssatz zu seinem Nachteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (BVerwG NJW 1958 S.725). Wie großzügig die Rechtsprechung mit der Annahme einer Rechtsverletzung ist, zeigt BVerfGE 9, 194 (198), wo das Gericht ausführte, daß auch die einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nur bestätigende Verwaltungsentscheidung zu einer für Art. 19 Abs. 4 GG ausreichenden Rechtsverletzung führt, weil sie der Beschwer nicht abhilft. Auf derselben Linie liegt BVerfGE 27, 297 (305ff.), wonach die Verweigerung einer Entscheidung über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung nach Unanfechtbarkeit eines Wiedergutmachungsbescheides den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Ferner sei auf BVerfGE 18, 203 (213) hingewiesen, wonach die Rüge eines Rechtsanwalts durch den Vorstand der Anwaltskam mer eine Rechtsverletzung sei, weil sie die Standesehre des Rechtsanwalts beeinträchtige. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Dienstgeschäften die Rechte eines Richters verletzen (NJW 1976 S. 1224). Im übrigen erfaßt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur ein Handeln, sondern auch ein pflichtwidriges Unterlassen von Verwaltungsbehör den, da ein Träger öffentlicher Gewalt auch durch pflichtwidriges Unterlassen jemanden in seinen Rechten verletzen kann (BVerfGE 46, 166 [178f.1).

2. Die öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG
a) Da nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt der Überprüfung deutscher Gerichte unterliegen, bezieht sich Art. 19 Abs. 4 GG nur auf solche Akte (BVerfGE 1, 10f.); er meint also nur die durch die Verfassung gebundene deutsche öffentliche Gewalt mit der Folge, daß auch Maßnahmen zwischen staatlicher Einrichtungen im Sinne des Art.24 GG nicht in den Wirkungsbe reich dieses Grundrechts fallen (BVerfGE 58, 1 [271). Hingegen kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Hoheitsakts in der Bun desrepublik Deutschland den Schutzzweck des Art.19 Abs.4 GG betreffen (BVerfGE 63, 343 [3751). Art. 19 Abs. 4 GG erfaßt im übrigen nur Akte der Exekutive (BVerfGE 10, 264 [2671). Hierzu zählen auch Justizverwaltungsakte (BVerfGE 28, 10 1141). Insbesondere unterliegen der Widerruf eines erteilten Gnadenerweises oder die Ablehnung des Straferlasses nach Ablauf der Bewäh rungszeit der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 30, 108 [111]). Insgesamt läßt sich sagen: Jegliches Verwaltungshandeln unterliegt der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG (B,'erwG NJW 1990, 199). Für die Exekutive folgt aus Art. 19 Abs.4 GG die Verpflichtung, die von ihr erlassenen Maßnahmen zu begründen (BVerfGE 50, 287 [2901).
b) Akte der Rechtsprechung gehören nicht zur öffentlichen Gehalt im Sinne von Art.19 Abs.4 GG~ denn diese Vorschrift gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 15, 275 [280] ~ 22, 100 J 1101; 76,93 [981). Dies bedeutet, daß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE 65, 76 j901; 74, 358 [3771; 78, 7 [18]). Auch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fallen nicht in den Wirkungbe reich des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 73, 339 [3731). Der Richter ist jedoch verpflichtet, bei der Gesetzesauslegung die Postulate der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten ~ er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Dies bedeutet beispielsweise, daß dann, wenn die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung eine einwöchige Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzen soll, der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, daß darin zumindest der Entscheidungsausspruch selbst mitgeteilt wird (BVerfGE 77, 275 (284ff.1).
c) Ebenso gehört die Gesetzgebung nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 24, 33 [49ff.]; 45, 297 [3341). Dennoch ist Art. 19 Abs. 4 GG auch für den Gesetzgeber von Bedeutung. Er verbietet dem Gesetzgeber einen Ausschluß und eine Einschränkung der gerichtlichen Kon trolle (BVerfGE 22, 106 [1101) und verpflichtet ihn andererseits, die in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifenden Normen zu konkretisieren (BVerfGE 8, 274 [3261).
d) Im Gegensatz zum Widerruf eines erteilten Gnadenerweises fallen ableh nende Gnadenentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 25, 352 [358ff.]; 30, 108 [111]; BVerwG NJW 1983, 187 mit ausführlicher Erörterung dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage).
e) Ferner unterliegt die Ausübung des politischen Ermessens durch die Regie rungsgewalt nicht der richterlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, vielmehr greift insoweit die parlamentarische Kontrolle ein (BVerwGE 15, 63 [66] str., vgl. Hendrichs in v. Münch, Art. 19 RdNr. 46). Art. 19 Abs. 4 GG versagt jedoch nur bei solchen Regierungsakten, denen ein staatspolitisches Moment innewohnt; dies ist nur bei einer die Politik betreffenden Führungsentschei dung der Fall (OVG Münster, DVBI. 1967 S. 52). Gegen die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse kann gerichtlicher Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Anspruch genommen werden (BVerfGE 77, 1 [521).
f) In Wahlrechtsangelegenheiten ist die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls ausgeschlossen (WPrüfG beim Abgeordnetenhaus Berlin, JR 1972 S. 389; OVG Münster, DVBl. 1976 S. 397f.; vgl. im übrigen auch BVerfGE 22, 277 [2811).
g) Maßnahmen im innerkirchlichen Bereich (z. B. kirchliches Amtsrecht, Ämterhoheit) sind keine Ausübung öffentlicher (staatlicher) Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und unterfallen deswegen auch nicht der staatlichen Rechtsschutzgarantie (BVerwG NJW 1981, 1972 und NJW 1983, 2580). Wo die Kirche indes den kirchlichen Rahmen verläßt und in die allgemeine Rechts sphäre übergreift, hat sie sich an das für alle geltende Gesetz zu halten und die Nachprüfung ihrer Maßnahmen notfalls auch durch staatliche Gerichte hinzu nehmen (OVG Lüneburg, OVGE 19 S. 501). Zu den innerkirchlichen Angele genheiten wird nicht nur der eigentliche geistliche Aufgabenkreis der Religionsgesellschaften wie Gottesdienst, Glaubenslehre und Sakramentsverwal tung gerechnet, sondern auch das kirchliche Amtsrecht einschließlich des Dienstrechts mit der Folge, daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht für Klagebegehren eröffnet ist, die mit der durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV garantierten Ämterhoheit der Kirchen unvereinbar sind (OVG Münster, DVBI. 1978 S. 927).

III. Der Rechtsweg
1. Gewährleistung des Weges zu den Gerichten
a) "Rechtsweg" im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist der Weg zu den Gerichten als staatlichen Institutionen (BVerfGE 4, 74 [941), also der Gerichtsweg. Dabei ist es gleichgültig, um welchen Zweig der Rechtspflege es sich handelt, in welcher Form der Richter angerufen wird und in welchem Verfahren er entscheidet, wenn es nur ein förmliches, d. h. gesetzlich geordnetes, Art. 103 Abs. 1 GG beachtendes Verfahren darstellt (BVerwG DVBI. 1960 S. 34). Ferner muß den Postulaten der Art. 92 und 97 GG genügt sein (BVerfGE 11, 232 [2331).
b) Art. 19 Abs . 4 GG garantiert dem Bürger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 65, 1 [701). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272 [274f.]; 49, 252 [256f.]).
c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen Anspruch auf vollständige Nachprüfung eines Verwaltungsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht (BVerfGE 51, 304 [3121); er gewährleistet eine volle Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung (BVerfGE 78, 214 [2261). Die Nachprüfung erfaßt auch die Richtigkeit der Beurteilungsgrundlagen, auch wenn sie von fremden Behörden stammen (BVerfGE 28, 10 [15 f.1). Art. 19 Abs.4 GG schließt grundsätzlich eine Bindung der Gerichte an tatsächliche oder rechtliche Beurteilungen des Einzelfalles seitens Dritter aus. Dies verwehrt indessen nicht eine normativ vorgesehene Bindung an die Entscheidungen anderer Gerichte; dies gilt auch für die Bindungswirkung von Vorabent scheidungen des Europäischen Gerichtshofs (BVerfGE 73, 339 [3731). Geht es um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, so unterliegen nicht nur die Bestimmung seines Sinngehalts, sondern auch die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (BVerfGE 64, 261 [2791). Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ferner zum Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit; die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfGE 55, 349 [3691). Er berechtigt zur vollen Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht auf das Ende der Dienst zeit der Behörde oder des Gerichts (BVerfGE 41, 323 [327f.]).
d) In den Fällen des „ersten Zugangs“ zum Gericht dürfen bei Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (BVerfGE 54, 80 [841). Art. 19 Abs.4 GG führt grundsätzlich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn einem Ausländer ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid ohne ihm verständ liche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde (BVerfGE 42, 120 [123ff.]); er führt ferner zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Betroffene bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls getroffen hat (I3VerfGE 41, 332 [3351); er besagt ferner, daß dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen (BVerfGE 50, 1 [3]; 53, 148 [151]).
e) Besondere Bedeutung erlangt Art. 19 Alls. 4 GG ferner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Er verlangt bei Anfechtungssachen ebenso wie bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz (z. B. einstweilige Anordnung), wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwend bare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entschei dung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166 [179]). Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BN'erfGE 79, 69 [75]).
f) Ferner verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, daß irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten kön nen, so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und (anfechtender) verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine angemessene, sach gerechte Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse. Ande rerseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffent liche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Bürgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten; dies muß jedoch die Ausnahme bleiben (BVerfGE 51, 268 [284f. ]; 65, 1 [70f.]; 69, 220 [227f.]). Ob eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme in diesem Sinne unaufschiebbar ist, bestimmt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Je schwerwiegender die dem Betroffenen hierdurch auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, um so weniger darf der Rechtsschutzan spruch des Betroffenen zurückstehen (69, 2210 [228]); dieser Gesichtspunkt ist gegenüber Asylbewerbern insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnah men zu beachten (BVerfGE 67, 43 [59]). Das öffentliche Interesse am Sofort vollzug der Ausweisungsverfügung hat beispielsweise Vorrang, wenn der Grund des Sofortvollzuges der Handel mit Heroin ist (BVerf G, Beschluß vom 25. 9. 1986 - 2 BvR 744/86).

2. Sachverhalte, die Art. 19 Abs.4 GG nicht erfaßt
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet weder eine subsidiäre Gerichtsbarkeit deut scher Gerichte noch ihre internationale Auffangzuständigkeit gegenüber Ent scheidungen internationaler Gerichte (BVerfGE 73. 339 [372f.1). Er gewährleistet auch nicht einen Instanzenzug (BVerfGE 11 ~ 232 [2331; 49, 329 [3401; 74, 358 [3771); eröffnet der Gesetzgeber aber in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen, so folgt daraus, daß der Zugang zur ersten und jeweils nächsten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BIerfGE 41, 23 [261; 78, 7 [181). Art.19 Abs.4 GG bedeutet ferner nicht, daß alle herkömmlichen Grundsätze des Prozeßrechts, die rechtlich oder tatsächlich eine Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten bewirken, außer Kraft gesetzt werden (BVerfGE 10, 264 [2671). Das gilt insbesondere für die formalen Vorausset zungen wie ordnungsgemäße Vertretung, Einhaltung von Fristen usw. (BVerfGE 9, 194 [199f.1), ferner für die Institute der Rechtskraft und Bestandskraft von Verwaltungsakten (BVerfGE 60, 253 [267ff.1 oder den Ausschluß von Einwendungen nach Ablauf bestimmter Fristen (BVerfGE 61, 82 [110f.1). Es ist auch nicht der Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG, einem von dem Träger der öffentlichen Gewalt Beeinträchtigten einen neuen Rechtsweg zu eröffnen, wenn er sich den nach besonderen Vorschriften gegebenen Rechts weg durch sein Verhalten verschlossen hat (BGHZ 22 S.32). Ebensowenig gebietet die Vorschrift, daß der Gesetzgeber seine Entscheidungen (z. B. Bebauungspläne) in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet (BVerfGE 70, 35 [561). Art. 19 Abs. 4 GG schreibt insbesondere nicht ein mündliches Gerichts verfahren vor; er überläßt vielmehr die nähere Ausgestaltung des Rechtsweges den jeweiligen Prozeßordnungen (BVerwG NJW 1979 S. 1315). Aus Art. 19 Abs.4 GG folgt auch keine allgemeine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung (Bay0bLG, NJW 1977 S. 2167). Ebenso verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, daß dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein besonderes Widerspruchsverfah ren vorgeschaltet wird, in dem alle Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden (BVerfGE 69, 1 [481).

3. Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel darf im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich jedenfalls dann eröffnet werden, wenn in bezug auf diese Titel ein Maß an Rechtsschutz im Ausland tatsächlich eröffnet war. das gewissen Mindestanforderungen an Rechtsstaatlichkeit (Möglichkeit des Rechtswegs vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, Mindestmaß an gehörigem Verfahren, insbesondere Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und rechts kundigen Beistands, angemessene Prüfungs- und Entscheidungsmacht der Gerichte) genügt; ist dies nicht generell gewährleistet, so bedarf es im Rechts hilfevertrag regelmäßig eines Vorbehalts der deutschen öffentlichen Ordnung (BVerfGE 63. 343 [375ff.1).

4. Die "andere Zuständigkeit"
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen bestimmten Rechtsweg; er überläßt (abgesehen von Sonderregelungen wie Art . 14 Abs. 3 Satz 4, Art34 Satz 3 GG) dem einfachen Gesetzgeber die Bestimmung, welcher Rechtsweg gegen welche Arten behaupteter Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt eröffnet ist (BVerfGE 57, 9 [21]). Er garantiert dem Betroffenen lediglich, daß ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahmen in irgendeinem gerichtlichen Ver fahren überprüft werden können (BVerfGE 31, 364 [368]). Ein Rechtsweg, der die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließt, ist nur gegeben, wenn nach den getroffenen Bestimmungen über den Tatbestand, der die angebliche Rechtsverletzung darstellt, in vollem Umfang, d. h. nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite, eine Behörde zu entscheiden hat, die ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist (BGH VRspr. 8, 486). Die Verfassungsbeschwerde ist dagegen keine "andere Zuständigkeit" (vgl. BVerfGE 1, 323 [344]).

5. Der „ordentliche Rechtsweg"
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG enthält einen Auffangtatbestand, der sicherstellt, daß mangels anderer Rechtswege jedenfalls der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (BVerfGE 57, 9 [211). Diese Rechtswegzuständigkeit ist eng zu interpretieren und begründet eine reine Ersatzzuständigkeit, die nur eingreift, wenn sich wirklich keine anderweitige Zuständigkeit herleiten läßt; der Zuständigkeits bereich der sachlich zuständigen Gerichte ist im Wege der ergänzenden Ausle gung zu erweitern (BVerwG NJW 1985, 2345f.). "Ordentlicher Rechtsweg- im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet die Zuständigkeit des Gerichts (Zivil - oder Strafgericht), das nach seinem allgemeinen Aufgabenkreis und seiner entsprechenden Sachkunde der Materie am nächsten steht (OLG Düsseldorf, JZ 1959 S. 59).

IV. Die Grenzen des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG
Der Wortlaut der Garantie aus Art. 19 Abs. 4 GG läßt keine Grenzen erken nen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch solche Grenzen deutlich werden lassen. Es hat entschieden, daß das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verwirkbar ist. Allerdings darf der Weg zu den Gerichten durch die Annahme einer Verwirkung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; der Zeitraum, auf den abgestellt wird, darf nicht zu kurz bemessen sein, außerdem muß dem Betrof fenen die rechtzeitige Anrufung des Gerichts möglich, zumutbar und on i11111 zu erwarten gewesen sein (BVerfGE 32, 305 [309f.]).

V. Artikel 19 Abs. 4 Satz 3 GG
Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG gilt die Rechtsweggarantie nicht für Maßnah men, die auf einer gesetzlichen Regelung beruhen, die in Aktualisierung des Gesetzesvorbehalts aus Art. 10 Abs.2 Satz 2 GG erlassen worden ist. Es handelt sich hier um eine Einschränkung der Rechtsweggarantie, die im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist (vgl. Hendrichs a.a.0. RdNr.56 m.w.N.). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift nach dem sog. Abhörurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 30, 1 [17ff.]).

Aus Wikipedia zu Rechtsweggarantie
Unter Rechtsweggarantie versteht man das grundrechtlich verbürgte Recht jeder natürlichen oder juristischen Person zur Anrufung der staatlichen Gerichte.
Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt.
Es besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Aus Wikipedia zu Rechtsschutz
Der Rechtsschutz, der auf dem Klageweg zu erhalten ist, wird daher durch die Zulässigkeits- oder Sachurteilsvoraussetzungen beschränkt. Ziel ist es, nicht nur durch eine angemessene Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichtsorten, den Gerichtsinstanzen und den Streitgegenständen eine vernünftige Auslastung der Gerichte zu erreichen, sondern auch durch die Durchführung eines Vorverfahrens (im Bereich der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder durch den Vertretungszwang mit Anwalt die Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen und so schnell wie möglich abzuarbeiten. Grundsätzlich ist das Ziel des effektiven Rechtsschutzes aber insoweit auch durch Sparzwänge in der Justizverwaltung beeinträchtigt.

Aus www.lexexakt.de zur Rechtswegegarantie
Mit Rechtsweggarantie wird das in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Recht des Einzelnen auf Rechtsschutz bezeichnet. Davon umfasst wird nicht nur der Anspruch auf Rechtsschutz im Eilverfahren, sondern auch auf Rechtsschutz in der Hauptsache (BVerfG NJW 2004, 2510). Daraus folgt, dass es nicht verfassungsgemäß ist, einen Kläger der Rechtsschutz in der Hauptsache begehrt auf den Eilrechtsschutz zu verweisen.

Aus Wikipedia zum Rechtlichen Gehör
Nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht, wie Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt jedem, der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder sonstwie unmittelbar davon betroffen ist, das Recht,

  • sich über den Verfahrensstoff zu informieren (siehe dazu auch Akteneinsicht),
  • sich im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend äußern zu können und
  • mit seinem Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden.
    Es bedeutet daneben, dass ein Beschwerter durch Zugang Kenntnis von einem Beschluss erhalten müsste.

Aus Wikipedia zum Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen Personen, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage, bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis wird also die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann und er nicht rechtsmissbräuchlich handelt.


Artikel 103, Absatz 1

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Einschränkung des Zugangs durch Verfahrenstricks
Ein beliebter Trick bei Klageversuchen gegen Polizeimaßnahmen ist es, die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten zu verneinen. Üblich ist, die Polizeimaßnahme scheinbar auf die Strafprozessordnung zu stützen. Dabei reicht der Verdacht einer Straftat in der Regel aus - jedenfalls nach Meinung der Gerichte. Sprich: Die Polizei behauptet einfach, sie hätte im Moment der Festnahme, Kontrolle ... gedacht, die betroffene Person hätte irgendeine Straftat begangen - und schon ist nicht mehr das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht zuständig. Das aber hat gravierende Folgen, denn die Überprüfung des Polizeiverhaltens wird nun von AmtsrichterInnen durchgeführt. Die entscheiden aber am Schreibtisch, ohne Beweiserhebung, ohne Anhörung des Betroffenen, vielleicht in telefonischer Rücksprache mit der Polizei. Sie müssen ihre Entscheidung weder begründen noch überhaupt die Akten angucken. Sie entscheiden einfach und mensch bekommt einen Brief.


Noch krasser hat das Verwaltung in Gießen in einem anderen Fall entschieden. Im Verfahren gegen die Polizei wegen einer rechtswidrigen Festnahme am 10.7.2004 in Lich hat der Betroffene Verfassungsbeschwerde eingereicht, nachdem zwei Verwaltungsgerichte die Annahme seiner Klage mit der Behauptung verweigerten, es bestände kein Rechtsschutzinteresse, da der Betroffene die Polizeiaktionen, u.a. die Festnahme, gegen ihn gewollt hätte. Mehr zu diesen Urteilen und zur Verfassungsklage ...

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