Seitenhieb-Verlag

RECHTSSCHUTZ GEGEN RECHT-EXTREMISTEN?

Tipps für Anzeigen


1. Paragraphen, Urteile und Tipps gegen Ämter, Polizei & Justiz
2. Tipps für Anzeigen
3. Weitere Gesetze und Regelungen
4. Repressionsschutz durch offensive Strategien: Kreative Antirepression
5. Wenig erfreulich ... ExpertInnen-Fetisch bei "Linken"
6. Links und Materialien

... gegen Repressionsbehörden/-beamtInnen
Eine Anzeige kann formlos bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht werden. Wer allerdings den Verdacht hat, die wollen nicht ermitteln (was bei Anzeigen gegen PolizistInnen, PolitikerInnen und JustizbeamtInnen regelmäßig der Fall ist), sollte eine Begründung hinzufügen, mit der später mindestens politisch agiert werden kann, um z.B. Polizei und/oder Staatsanwaltschaft fundiert Strafvereitelung vorwerfen zu können.
  • Problem: Staatsanwaltschaft will nicht ermitteln bzw. stellt einfach ein
    Lösung: Nicht erfolgversprechend, aber möglich ist die Beschwerde beim Generalstaatsanwalt und dann ein Klageerzwingungsverfahren. Beides geht aber nur, wenn die/der Betroffene es selbst macht (also nicht irgendein Dritter). Allerdings ist es nur schwer möglich, eine Justiz zu irgendwas zu zwingen. Formale Tipps zur Klageerzwingung hier ...
  • Seite mit Tipps für Beschwerden, wenn Staatsanwaltschaften nicht ermitteln wollen

... für Gerichtsverfahren
Gerichtliche Überprüfung von Repression?
Aus den Informationen für politische Bildung Nr. 216 (Neudruck 1991, S. 26)
Das Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4) bestimmt deshalb: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt - das heißt vor allem: durch die Maßnahmen der Verwaltungsbehörden - in seinen Rechten verletzt glaubt, hat die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen.

In Gießen ist das aber auch schon mal vom Verwaltungsgericht anders entschieden worden (siehe hier ...) ++ Tipps zum § 19,4 GG und darauf aufbauenen Verfassungsklagen


Schadenersatz einfordern?
Ein paar Hinweise zum Verfahren von Cecile Lecomte (die ein Verfahren gegen die Polizei gewann)
  • Mahnbescheid über das Mahngericht an die zuständge Polizeibehörde zukommen lassen. Kostet nicht viel, Mensch mit geringem Einkommen muss nichts bezahlen (PKH beantragt, die wird nach Einkommen bewilligt). Es ist zu empfehlen mindestens 600 Euro zu verlangen, damit das Gericht das dann nicht einfach vom Tisch wischt, ab 600 gibt es bei ablehnender Beschluss über PKH vorm Landgericht die Möglichkeit der Beschwerde, sonst nicht.
  • Bei Widerspruch der Polizei, Klageerhebung gegen sie. Das geht bei Amtsanhaftungsklagen nur beim Landgericht. Das tut man, wenn kein Anwalt eingeschaltet ist, im Rahmen des PKH-Antrages, das ist eine vorläufige Begründung zur Prüfung der Erfolgaussichten. Vorm dem Landgericht darf man zivilrechlich sonst nicht ohne Anwalt klagen. Im PKH-Verfahren geht es aber.
    Ich hatte viel mit der EU-EMRK-Rechtssprechung argumentiert. Bei mir hat das Landgericht nach Erhalt meiner Klage und Durchsicht der Akten der Polizei empfohlen ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück zu nehmen... dieser wurde also rechtskräftig. Wenn sie dies nicht tut, ergeht ein Beschluss über die PKH ...
  • Bei Ablehnung der PKH durch das Landgericht, kann man bei mehr als 600 Euro Streitwert Beschwerde vorm OLG einlegen. Wenn da auch eine Ablehnung der PKH kommt, kann man trotzdem weiter klagen, muss aber den Anwalt nehmen, ohne PKH... und mit geringen Chancen auf Erfolg. Kosten der Beschwerdeinstanz: 50 Euro... für wer Verfahrenskosten überhaupt zahlt.
  • Bei Bewilligung von PKH dann die ganz normale Klage mit Anwalt, etc.
  • Frist zur Beantragung des Mahnbescheides: 3 Jahre (Ziviljahr, also bis zum 31.12. des Jahres) ab Gewahrsamzeitpunkt.

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