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DURCH DIE INSTANZEN ...

Revision


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StPO § 349
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.


Doch sollte sichtbar werden, dass irgendwo rechtliches Gehör nicht richtig gewährt wurde, bleibt noch einmal die Chance zur sogenannten "Gegenvorstellung" - allerdings nur an dasselbe Gericht. Danach bleiben nur Verfassungsbeschwerden - aber nur für die Punkte, wo Grundrechte verletzt sind.

Revisionen - Erfolgsquoten
Legt ein Rechtsanwalt eine Revision zugunsten des Angeklagten ein, kann er nur mit einer (Teil-) Erfolgsquote von 15 % rechnen. Ganz anders ist das, wenn Staatsanwaltschaften zu Lasten des Angeklagten Revision einlegen. Sofort steigt die Erfolgsquote auf 50 %, was im Gegensatz zu der These steht, bei der Staatsanwaltschaft handele es sich um die Kavallerie der Justiz. Eine andere These sieht darin eine Bestätigung der Ansicht, dass es in Deutschland keine klare Trennung zwischen Staat und Gerichten, insbesondere Strafrichter nicht unabhängig sind.
Ca. 80 % aller Revisionen werden aufgrund einer extensiven Anwendung des § 349 II StPO als „offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen. Statistisch wird damit die bei Staatsanwaltschaften und Strafrichterinnen/Strafrichtern vorherrschende Ansicht belegt, dass Strafverteidiger/Innen ohnehin Querulanten sind, die die Autorität der Strafjustiz untergraben wollen und keine Ahnung von ihrem Rechtsgebiet haben.

Aus Thomas Fischer, "Legalize it!", in: Zeit am 22.12.2015
Wenn morgen das Fressen von Kartoffelpuffern mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht wird, wird der deutsche Revisionsrichter einen Teufel tun und sich überlegen, ob das was mit der Verfassung zu tun hat. Denn zu was, Kollegen, sind wir gewählt, wenn nicht zur Verwerfung von Revisionen?

Zur Frist
Das ist im Gesetzestext (StPO) genau erklärt und berechnet sich aus Rechtsmittelfristablauf (1 Woche plus eventuell Ende des ersten folgenden Werktages, wenn das Fristende auf ein Wochenende/Feiertag fällt) plus einen Monat. § 345, Abs. 1 StPO zur Revisionsbegründungsfrist lautet: "Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung."

Sprungrevision
Auch nach der ersten Instanz vor dem Amtsgericht ist eine Revision möglich - aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft keine Berufung einlegt. Die kann getäuscht werden, indem ihr selbst zuerst Berufung einlegt und das dann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ändert. Der Vorteil ist, dass das die Fehler des Amtsgerichts überprüft werden - und die machen meistens mehr falsch, weil sie nicht mit der Sprungrevision rechnen. Der Name rührt daher, dass die Berufung übersprungen wird.
Nachteil: Die Berufung und damit die zweite Chance für ein öffentliches Verfahren findet nicht statt - und wenn die Revision verloren geht, ist alles vorbei.

BVerfG zu Verfassungsbeschwerden nach Sprungrevision im Beschluss vom 1.10.2025 (Az. 1 BvR 2428/20)
Die Erfordernisse der Erschöpfung des Rechtswegs und der Subsidiarität können auch bei Einlegung einer Sprungrevision anstelle einer Berufung gewahrt sein. Die Verfassungsbeschwerde kann in diesem Fall allerdings nicht auf solche Einwände gestützt werden, die fachrechtlich nur vor der übersprungenen Instanz hätten geltend gemacht werden können.

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