Seitenhieb-Verlag

MUTATIONEN EINER GEDICHTELESUNG
DIE (LÜGEN-)GESCHICHTE DES 9.12.2003

Fazit


1. Intro: Einordnung des 9.12. und Bedeutung des Falles
2. Das Geschehen rund um den 9.12.
3. Beschwerden, Anzeigen, Einstellungen und neue Lügen
4. Fazit
5. Links

Diese Dokumentation der Vorgänge um den 9.12. spricht hoffentlich für sich. Als Abschluß folgt daher nur ein kurzes Fazit zur Rolle der einzelnen Institutionen, die an den Abläufen um den 9.12. beteiligt waren:
  • Polizei: Die Polizei hatte von Anfang an keinerlei Grundlage für ihre Maßnahme und hat das auch erkannt. Besonders durch die wechselnden Begründungen (mal Farb-, mal Brandanschlag) wird deutlich, dass hier ganz bewusst falsche Verdächtigungen aufgetischt wurden, um Protest öffentlich zu diffamieren und keine Angriffsfläche für Kritik zu bieten - beginnend mit der Erfindung geplanter Farbschmierereien, für die kein einziges Utensil gefunden wurde. Eine Distanzierung von diesen Vorgängen oder Anflüge von Selbstkritik gab es nie ... die folgenden Erfindungen (v.a. die Brandanschlags-Lüge) in der juristischen Auseinandersetzung um den 9.12. spitzen die gängige Praxis eher zu, auch wenn es sich dabei nicht um öffentliche Äußerungen handelte.
  • Staatsanwaltschaften: Im wesentlichen haben die involvierten Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft beim Landgericht Giessen und beim Oberlandesgericht Frankfurt) ihren Beitrag geleistet, um Aktionen der Polizei vor Strafverfolgung und damit verbundener öffentlicher Kritik zu sichern. Trotz besseren Wissens (siehe Punkt 3.2., Vermerk von POK Broers) wiederholte Staatsanwalt Vaupel (Staatsanwaltschaft Giessen) die Brandanschlags-Lüge und macht sich damit selbst der falschen Verdächtigung schuldig. Der Gesamteindruck: Offensichtlichste Lügen seitens der Polizei führen nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, während im Umgang mit unerwünschtem Protest selbst äußerst vage Verdächtigungen zu Ermittlungsverfahren führen. Diese Kritik zielt daher weniger darauf ab, eine Strafverfolgung der betreffenden Beamten einzufordern - aber das Messen mit zweierlei Maß tritt sehr offensichtlich zu Tage. Staatsanwaltschaften sind keine neutralen Organe, sondern fest in den Filz zwischen Polizei, Politik und Justiz eingebunden.
  • Presse: Beide Giessener Tageszeitungen haben die Pressemeldung mit der Farbanschlags-Lüge übernommen und sogar noch ausgeschmückt - trotz eingegangener Gegendarstellung. Die Presse hat ein weiteres Mal mitgeholfen, eine fragwürdige Polizeiaktion propagandistisch abzusichern. Die Ausschmückungen zeigen, dass neben dem Schutz der Polizei die Presse auch in ihrem eigenen Interesse lag, unliebsame Protestgruppen in ein schlechtes Licht zu rücken.

Einstellung der "9.12."-Anzeigen
Im Juni hatte eine betroffene Person des "Gedichte-Gewahrsahms" eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung, fascher und politischer Verdächtigung sowie Beweismittelfälschung gestellt. In einem Schreiben vom 01.09.04 wurde die Einstellung mitgeteilt, mit interessanten Begründungen, die hier nachzulesen sind. Dagegen wurde Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht Giessen eingelegt.
  • Beschwerde gegen die Einstellung (nächster Abschnittt
  • Beschwerde als .pdf zum Download (320kb)
  • Hauptseite zum "Gedichte-Gewahrsahm" und den Auseinandersetzungen
  • Oberstaatsanwalt bestätigt Einstellung (Abscbnitt weiter unten
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt (darunter)

Einstellung durch Staatsanwaltschaft


Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens "Az 501 Js 14731/04"
Guten Tag,

hiermit lege ich Beschwerde gegen die Einstellung des durch meine Anzeige vom 10. Juni 2004 veranlassten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Giessen ein. Zudem lege ich Beschwerde gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft Giessen, wegen § 241a StGB, § 164 StGB und § 269 überhaupt Ermittlungen aufzunehmen.

Begründung
Die Begründung erfolgt auf Grundlage der mir schriftlich mitgeteilten Einstellung des Ermittlungsverfahrens "Az 501 Js 14731/04". Weitere Begründungen werden nach Akteneinsicht nachgereicht. Die Ermittlungen wurden nach Ansicht des Unterzeichners unzureichend geführt. In wesentlichen Punkten wurden nicht einmal Ermittlungen aufgenommen (Beweismittelfälschung, politische sowie falsche Verdächtigung) oder Zeugen vorgeladen, obwohl es Indizien gibt, die einen Anfangsverdacht rechtfertigen. Im folgenden gehe ich auf die einzelnen Punkte ein.

Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung
Staatsanwalt Vaupel sieht keinerlei Hinweise für eine Freiheitsberaubung durch die Polizei gegeben. Dabei wird der Verdacht unmittelbar bevorstehender Straftaten, gestützt auf sehr fragwürdige Indizien, konstruiert. Eine Reihe von klaren Gegenindizien, die ich in meiner Anzeige ausdrücklich benannt hatte, werden dagegen einfach übergangen. Staatsanwalt Vaupel lässt in seiner Begründung einfach unerwähnt, dass die Versammlung öffentlichen Charakter hatte.

  1. Über Flugblätter und das Internet wurde für den 9.12. zu der Lesung am Amtsgericht Giessen eingeladen (siehe: Auszug von der Internetseite "www.projektwerkstatt.de" im Anhang). Die Öffentlichkeit war also aktiv hergestellt worden, auch die Beobachtung durch Polizeieinheiten war möglicherweise gewollt. Es ist sehr abwegig anzunehmen, dass bei einer öffentlich angekündigten Lesung Farb- oder Brandanschläge verübt werden.
  2. Die Personen hatten sich am hellsten Punkt vor dem Eingang der Staatsanwaltschaft versammelt. Einige Personen hatten sich hingesetzt und waren dabei, sich Gedichte vorzulesen, als der Zugriff der Polizei erfolgte. Auch das spricht klar gegen den Verdacht, das hier Straftaten geplant waren.
  3. Es wurden von den Personen überhaupt keine Utensilien für Farbschmiereien wie Pinsel, Farben o.ä. mitgeführt. Das bestägen alle Aussagen seitens Polizei und Staatsanwaltschaft. Nur solche, eindeutigen Utensilien hätten ein Einschreiten der Polizei gerechtfertigt. Es gab keinen Grund zur Annahme, dass die unmittelbare Begehung von Straftaten bevorstand. Die Gewahrsahmnahme war damit rechtswidrig.
  4. Die Farbanhaftungen an den Hosen zweier Personen wurden erst im Gewahrsahmstrakt der Polizei Giesen festgestellt. Zudem bieten Farbanhaftungen auf Hosen viele Interpretationsmöglichkeiten - sicher ist, dass man damit keine Farbanschläge durchführen kann.
  5. Der Behälter mit Lösungsmitteln, falls es ihn überhaut gegeben hat, gehörte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Reinigungsfirma, die mit der Säuberung des Gebäudekomplex beauftragt war. Das hätte im Zuge ernsthafter Ermittlungen überprüft werden müssen.
  6. Selbst wenn man die von Staatsanwalt Vaupel benannten Gründe als stichhaltig annimmt, hätte ein Platzverweis völlig ausgereicht. Auch daher ist der Gewahrsahm rechtswidrig und erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung.
  7. Der Grund der Maßnahme wäre mit Ende der Nacht erledigt, einer Freilassung also keine bevorstehende Gefahr mehr zugrunde lag. Nach § 35 HSOG ist eine Person unverzüglich freizulassen, wenn der Grund des Gewahrsams wegfällt. Abgesehen davon, dass es keinen Grund gab, ist der vorgeschobene mit Ablauf der Nacht erledigt gewesen, eine Freilassung wäre also notwendig gewesen. Das ist auch gegeben, weil schon gegen Mittag die Entscheidung des Amtsgerichts klar war, dem Wunsch der Polizei nach verlängertem Ingewahrsam nicht zu entsprechen (Nachfrage per Telefon beim Amtsgericht). Die Inhaftierten blieben aber noch bis 18 Uhr in Gewahrsam - auf willkürliche Entscheidung der Polizei. Gewahrsam ist aber "unverzüglich" aufzuheben, wenn der Grund entfällt. Die Aussagen der Polizei hinsichtlich der späten Entlassung sind daher nicht glaubhaft.

Vorwurf der falschen und politischen Verdächtigungen
Staatsanwalt Vaupel sieht keinen Anfangsverdacht für falsche Verdächtigungen durch die Polizei Giessen bzw. der konkret Verantwortlichen. Er begründet dies wie folgt: "Bei den in Gewahrsahm genommen Personen wurden Utensilien beschlagnahmt, die auf die Durchführung von Farb- und Brandanschlägen hindeuteten." Die Personen führten jedoch gar keine Utensilien für Farbanschläge mit sich. Zudem handelte es sich bei dem von der Polizei nach eigenen Angaben sichergestellte Lösungsmittel-Behälter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Reinigungsmittel, das zur Säuberung der Gerichtsgebäude eingesetzt wurde. Diese Umstände sind ein deutlicher Anfangsverdacht, der Ermittlungen nach § 164 StGB und § 241a StG rechtfertigt. Im Einzelnen:

  1. Es bleibt völlig unklar, was die Utensilien sein sollen, die auf Farbanschläge hindeuten. Solche Utensilien wären nach Ansicht des Unterzeichners Farben (Sprühfarben, Lacke usw.) und Mittel für den Farbauftrag wie z.B. Pinsel. Genau solche Utensilien wurden aber nicht aufgefunden oder beschlagnahmt. Eine Hose mit Farbanhaftungen ist jedenfalls kein Mittel, um Farbe auf Gebäude aufzutragen. Aus den benannten Tatsachen kann kein Verdacht auf die bevorstehende Begehung von Sachbeschädigungen in Form von Farbanschlägen abgeleitet werden.
  2. Der öffentlich benannte Grund für die Gewahrsahmnahme reduziert sich auf angeblich geplante Farbanschläge. In der Pressemitteilung der Polizei vom 10. Dezember 2004, unterzeichnet von Gerald Frost, (siehe: Auszug der Internetseite "www.polizeipresse.de" im Anhang) heisst es:

    "Gießen: Am Dienstag, dem 09.12.03, gegen 22.15 Uhr, wurden 12 Aktivisten am Eingang des Gebäudes der Staatsanwaltschaft Gießen in der Marburger Straße angetroffen. Diese Gruppe hatte offensichtlich die Absicht, Farbschmierereien zu begehen, da entsprechende Utensilien mitgeführt wurden. Elf Personen wurden in Gewahrsam genommen und am Mittwoch, dem 12.12.03, in den Nachmittagsstunden wieder entlassen. Gegen zwei Personen besteht der Verdacht, dass sie an den Farbschmierereien in der Nacht zum Mittwoch, dem 03.12.03, an den Justizgebäuden beteiligt waren."
    (Quelle: www.presseportal.de/polizeipresse/p_story.htx?nr=508299&firmaid=43559&keygroup=)


    Noch deutlicher werden Giessener Zeitungen - im zweiten Fall handelt es sich um eine eindeutige Lüge (Farben sind nach Angaben der Polizei nie gefunden worden), die Bernd Altmeppen gesondert unter den Verdacht falscher und politischer Verdächtigungen stellt. Beide Texte liegen vor und sind diesem Dokument angefügt. An dieser Stelle nur die wichtigsten Zitate:

    "Die Gruppe hatte offenbar die Absicht, Farbschmiereien zu begehen, Geräte dazu hatte sie dabei."
    (Giessener Anzeiger, 11. Dezember 2004, S.9)


    "Bei unterschiedlichen Personen fanden sich Farben und andere Utensilien."
    (Giessener Allgemeine, 11. Dezember 2004, S. 23, Autor: Bernd Altmeppen)


    In der Polizei-Information reduziert sich der konkrete Grund der Gewahrsahmnahme auf angeblich geplante Farbschmierereien. Genau an diesem Punkt gibt es jedoch keinerlei Utensilien, die diesen Verdacht begründen könnten. Daher liegt sehr nahe, dass die aus politischen und polizeitaktischen "frisiert" wurde, um öffentliche Akkzeptanz herzustellen. Völlig ungeklärt ist, warum in all diesen Informationen kein Wort über Lösungsmittel oder angeblich geplante Brandanschläge steht. Erst in einem Schreiben der Polizei Giessen an mich vom 27.5.2004 (Az. V 1 21 a 02 W 24/03) wird der Vorwurf geplanter Brandanschläge erstmalig erhoben. Die drohende Begehung von Brandanschlägen kann also kein Grund für die Maßnahme gewesen sein.
  3. In meiner Anzeige habe ich selber eine Erklärung für den von der Polizei benannten Behälter mit Lösungsmittel und Farbanhaftungen gegeben: "Das Amtsgericht wurde am 03.12.04 (siehe polizeiliches Schreiben) mit roter Farbe beschmiert. Zum Zeitpunkt der Lesung waren noch nicht alle Schäden beseitigt. Denkbar ist, dass das Lösungsmittel zur Säuberung der beschmutzen Flächen eingesetzt wurde. Über das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft Giessen dürfte in Erfahrung zu bringen sein, mit welchen Mitteln die Farbschmierereien entfernt wurden." Geplante Brandstiftung ist ein schwerer Vorwurf. Zudem gilt auch bei "unliebsamen" Personen die Unschuldsvermutung. Beide Gründe sind ausreichend, um genau zu überprüfen, welche Herkunft der Behälter hatte. Die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft hätte spätestens nach meinem Hinweis überprüfen müssen, ob meine oder andere Erklärungen plausibel sein könnten. Der Aufwand, die Reinigungsfirma zu befragen, ist verschwindet gering. Aus der Begründung von Staatsanwalt Vaupel geht hervor, dass in diese Richtung nie ermittelt wurde.

Vorwurf der Beweismittelfälschung
Es liegen schwerwiegende Indizien und Tatsachen dafür vor, dass die angebliche Planung von Brandanschlägen kein Grund für die Gewahrsahmnahme waren, sondern erst deutlich später erfunden wurde, um auf die Beschwerden zu reagieren. Damit ist auch in diesem Punkt ein Anfangsverdacht gegeben, dass sich Polizisten der Beweismittelfälschung nach § 269 StGB und der Vortäuschung einer Straftat nach § 145d StGB schuldig gemacht haben. Es folgt eine Sammlung der Indizien, welche diesen Anfangsverdacht rechtfertigen.

  1. In allen Presseinformationen der Polizei werden weder Chemikalienbehälter noch angeblich geplante Brandanschläge benannt. Angesichts der Schwere eines solchen Vorwurfs, die aus Sicht der Polizei ihre Maßnahme noch einmal deutlich untermauert hätte, ist unverständlich, warum nichts davon benannt wird. In einem Schreiben der Polizei Giessen an mich vom 27.5.2004 (Az. V 1 21 a 02 W 24/03) wird der Vorwurf geplanter Brandanschläge erstmalig erhoben - das ist im Juni 2004, ein halbes Jahr später.
  2. Polizeidirektor Voss wiederholte den Vorwurf der Farbschmierereien noch deutlich später - im März 2004 - gegenüber Journalisten aus Berlin, die dazu befragt werden können. Die Planung von Brandanschlägen oder ein Chemikalienbehälter erwähnt er an keiner Stelle. Es ist unglaubwürdig, dass nach vier Monaten Ermittlungen noch nicht das Gutachten des LKA vorlag. Viel wahrscheinlicher ist, dass auch die Polizei davon ausgegangen ist, dass der Behälter der Reinigungsfirma gehörte. Hinweis: Ein O-Ton des Interviews liegt vor, Adressen der als Zeugen in Frage kommenden Journalisten sind über den Unterzeichner zu erfragen.
  3. Beweismittelfälschung kann auch darin bestehen, ein eindeutig anderen Tätigkeiten vorbehaltenes Utensil (Lösungsmittel zur Beseitigung von Farben) bewusst in einen anderen Zusammenhang (Brandanschläge) zu stellen. Es ist durchaus möglich, dass Beamte vor Ort tatsächlich einen solchen Behälter gefunden haben, aber erkannt haben, dass dieser der Reinigungsfirma zugeordnet werden kann. Angesichts der Farbanhaftungen auf dem Behälter ist sehr wahrscheinlich, dass den Beamten der Zusammenhang zur Reinigung des Gebäudes klar war, zumal die Polizei später behauptete, die Farbe auf dem Behälter sei identisch mit der Farbe auf den Gebäuden, verursacht durch einen Farbanschlag wenige Tage zuvor. Erst aufgrund der Beschwerden gegen die Maßnahme seitens verschiedener Betroffener sieht sich die Polizei unter Rechtfertigungsdruck.
  4. Wenn es den Behälter gegeben hat und den Personen die Planung eines Brandanschlages unterstellt wurde, ist unbegreiflich, warum keine Ermittlungen aufgenommen wurden. Geplante Brandstiftung ist ein schweres Delikt, bei dem ein öffentliches Interesse an der Aufklärung hinreichend gegeben ist. Warum wurden keine Fingerabdrücke bzw. ED-Behandlungen der in Gewahrsahm genommen Personen durchgeführt? Damit hätte der Täterkreis eingeengt werden können. Warum hat keine der Betroffenen eine Vorladung zur Polizei bekommen? Warum gab es keine Hausdurchsuchungen, um nach vergleichbaren Lösungsmitteln zu suchen, die einen Verdacht hätten erhärten können?

Gerade angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe (geplante Brandstiftung), die den Ruf der betroffenen Person erheblich schädigen können, wären intensivere Ermittlungen erforderlich. Auch wenn mir klar ist, dass man sich damit nicht bei der Polizei in Giessen beliebt macht.

Mit freundlichen Grüssen
  • Diese Beschwerde liegt auch als .pdf zum Download (320kb) bereit!

Beschwerde gegen die Einstellung zurückgewiesen


Neudeutsch des Staatsanwaltes: Farbanhaftungen sind "Utensilien"



Die Geschichte wird weiter umgeschrieben ... alle hätten geredet (was gar nicht stimmt) und die Anschläge wären sonst woanders gelaufen, d.h. dass solche geplant waren, ist jetzt schon als Tatsachenbehauptung auch beim Staatsanwalt drin:



Antrag auf gerichtliche Entscheidung ... nix is
Am 10.12. wurde beim Oberlandesgericht in Frankfurt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt - gibt ein Gericht diesem Mittel statt, ist die Staatsanwaltschaft gezwungen, Anklage zu erheben. Allerdings besteht dabei Rechtsanwaltszwang, d.h. Normalsterbliche können dieses Mittel nicht selber einlegen, wodurch bereits einige (auch finanzielle) Hürden gesetzt sind. In einem Beschluss des OLG vom 28.12.2004 wurde der Antrag aufgrund formaler Mängel als unzulässig verworfen. Damit hat es sich das Gericht sehr einfach gemacht - gleichzeitig markiert diese Entscheidung auch den Endpunkt dieses konkreten Verfahrensgangs.

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