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PERSONALIENFESTSTELLUNG

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Perso dabeihaben ...
PersAuswG § 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer


  1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
  2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
  3. gegen das Verbot
    a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
    b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
    c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ordnungswidrigkeitengesetz: § 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.


Personalienfeststellung nur begründet
Aus dem Beschluss des BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) vom 24.7.2015 (Az. 1 BvR 2501/13)
Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung auszuweisen oder sonstige Angaben zu Personalien zu machen.

Aus dem Beschluss des Ersten Senats im Bundesverfassungsgericht vom 7. März 1995 (1 BvR 1564/92)
Zweck von § 111 OWiG ist es, amtlichen Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen. Durch die Androhung eines Bußgelds für den Fall der Weigerung soll die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung erhöht werden, damit der Stelle, die zur Identitätsfeststellung ermächtigt ist, aufwendigere oder umständlichere Maßnahmen erspart bleiben. Die Norm dient somit der Leichtigkeit und Zeitgerechtigkeit staatlicher Personalienfeststellung (vgl. Rogall, KKOWiG, § 111 Rdnr. 5). Dieser Zweck rechtfertigt die Grundrechtsbeschränkung, wenn die Identitätsfeststellung ihrerseits einem überwiegenden Allgemeininteresse dient. Das ist bei § 163 b Abs. 1 StPO der Fall, denn die Vorschrift verfolgt den Zweck, Personen, die einer Straftat verdächtig sind, zu identifizieBVerfGE 92, 191 (198)BVerfGE 92, 191 (199)ren, damit die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt werden können.
Unverhältnismäßigen Beschränkungen ist dadurch vorgebeugt, daß die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO an das Bestehen eines Tatverdachts geknüpft sind und die Verhängung der Sanktion nach § 111 OWiG von der Zuständigkeit der Stelle abhängig gemacht wird, die Auskunft verlangt. Es wird also nicht jede Auskunftsverweigerung mit der Sanktion des § 111 OWiG bedroht. Die Sanktion darf vielmehr nicht ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens verhängt werden. Insofern stellt sich die Frage nach der Ahndbarkeit bloßer Unbotmäßigkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerfGE 87, 399 [408 ff.]) hier nicht. ...
Voraussetzung der Ahndbarkeit der Weigerung ist danach die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens (vgl. BGHSt 25, 13 [17] zu der Vorläuferbestimmung des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB; ferner Rogall, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 111 Rdnr. 18 bis 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15). ...
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. Die Funktion der Vorschrift, dem Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen, leidet darunter nicht, denn die Möglichkeit des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens im Moment des Handelns besteht nicht nur bei dem Amtsträger, sondern ebenso bei dem zur Angabe seiner Personalien Aufgeforderten. Folglich geht er bei einer Weigerung stets das Risiko der Ahndung ein, zumal nach § 111 Abs. 2 OWiG auch das fahrlässige Nichterkennen der Rechtmäßigkeit die Sanktion nach sich zieht. ...
Zur Begründung eines Tatverdachts im Sinn von § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).
... Die Entscheidung beruht auch auf diesem Versäumnis. Im vorliegenden Fall konnten nämlich an der Strafbarkeit des Verhaltens ernsthafte Zweifel bestehen.


Verweigerung von Personalien nicht strafbar, wenn Polizeihandlung rechtswidrig
Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfange überprüft worden ist.

Aus BVerfG, Beschluß vom 7.3.1995 - 1 BvR 1564/92 -
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. ... Zur Begründung eines Tatverdachts i. S. v. § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).

  • Gerichtsurteil: Auswahl zu kontrollierender Personen nach Hautfarbe ist rassistisch und damit rechtswidrig

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