Kopfentlastung

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Verwaltungsakt widersprechen


Verwaltungsakt widersprechen · Unterlassungserklärung & Co. · Wenn nicht ermittelt wird ...

Dazu gehören Polizeimaßnahmen, Behördenanweisungen usw.
  • Infoseite zu Widerspruchsverfahren bei Wikipedia, Auszüge daraus:
    Das Widerspruchsverfahren dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung durch eine Stelle der Verwaltung. Es ist statthaft, wenn der Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes wehren will. Das Widerspruchsverfahren (so bezeichnet aus behördlicher Sicht) ist aus prozessualer Sicht ein Vorverfahren (so bezeichnet aus gerichtlicher Sicht) für Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage und damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung für diese Klagen.
  • Tipps für Rechtsbeschwerden (aus: Gitterweg 4/2013 (S. 12ff)

Wenn's nicht hilft: Klage vor dem Verwaltungsgericht
Gegen Polizei- und Behördenakte steht, soweit nicht z.B. Strafrecht im Spiel ist, der Gang vor das Verwaltungsgericht offen - wenn mensch selbst betroffen ist oder sonst klagebefugt. Daran versuchten die Obrigkeiten immer zu schrauben, um Verfahren abwenden zu können. Denn eines kann der Gang vors Gericht immer schaffen: Öffentlichkeit, Transparenz, Akteneinsicht, Fragen an die andere Seite. Das allein ist den InhaberInnen der faktischen Macht schon unangenehm genug.
  • Infoseite zu Klagen vor dem Verwaltungsgericht

Nachträglich gegen Polizei- und Behördenmaßnahmen: Fortsetzungsfeststellungsklage
Hat keinE RichterIn die Inhaftierung beschlossen, so ist mensch bis zum Ende des Folgetages wieder freizulassen (alles andere wäre auf jedenfalls rechtswidrig - wobei das noch nicht zwingend bedeutet, dass das ein Gericht auch feststellen wird, denn da sind ja noch politische Interessen im Spiel ...). Mensch wird also in der Regel wieder "draußen" sein, wenn es ans Beschweren geht. Dann aber ist nicht mehr die Polizei Adressat, sondern das Verwaltungsgericht. Das gilt aber eben nur, wenn noch keinE RichterIn im Spiel war. Dabei gibt es Spitzfindigkeiten: Alles Verwaltungshandeln kann vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden, wo noch keinE RichterIn zu entschieden hat. Jede Haft besteht aus Festnahme und der Haftphase. Oft wird von RichterInnen dann über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden. Die Festnahme als solche kann dann immer noch vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden - nicht mehr jedoch die Freiheitsberaubung. In der Regel sind Festnahme und anschließender Freiheitsentzug aber ähnlich begründet, was diese Unterscheidung fragwürdig macht. Aber: Es gibt sie und mensch kann manchmal beides machen: Beschwerde in der nächsten Instanz und Fortsetzungsfeststellungsklage. So heißt die Beschwerde gegen Polizeiakte vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese schon vorbei sind. Dabei muss immer das Rechtsschutzinteresse nachgewiesen werden zusätzlich zu der Begründung für die Klage, also warum die Polizeiaktion illegal gewesen sein soll. Rechtsschutzinteresse besteht, wenn ein wichtiges Rechtsgut betroffen war und/oder die KlägerIn ein Interesse an der nachträglichen Klärung vorweisen kann. Diese Klausel bietet Verwaltungsgerichten, die Polizeihandeln schützen wollen, gewisse Spielräume. So wurde in Gießen einer Person der Gang vors Verwaltungsgericht nach einer absurden Festnahme verwehrt, weil das Gericht meinte, diese Person hätte schon zuviel die Polizei kritisiert, daher dürfe die Polizei gegen sie wohl auch rechtswidrig vorgehen. Wer die Polizei kritisiert, hat selbst schuld, wenn die ausrastet ...
Für das Einreichen der Fortsetzungsfeststellungsklage hat mensch in der Regel einen Monat Zeit. Der Widerspruch bei der Polizei reicht zur Fristeinhaltung, nach Ablehnung läuft sie neu an. Die Verschlechterung der Rechtsmöglichkeiten für normale Menschen führte an den Verwaltungsgerichten dazu, dass mensch oft die möglichen Prozesskosten vorlegen muss. Das kann für ärmere Menschen den Rechtsschutz beenden. Möglich ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen - das ist ein Formblatt, in welchem mensch seine Einkünfte angeben und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen muss. Das Formular ist recht einfach auszufüllen, ein Nachweis über die Bedürfigkeit muss beigefügt werden. Mehr Infos zur Prozesskostenhilfe hier und ...

Letzte Stufe (wenn möglich): Verfassungsbeschwerde

Angreifen: Selbst Anzeigen stellen

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