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GESCHICHTE DER DEMOKRATIE

Rom


1. Einleitung
2. Athen
3. Rom
4. Mittelalter & Co.
5. Moderne
6. Deutschland
7. Zusammenfassungen
8. Libertäre Experimente
9. Weitere Links zu Demokratie und Rechtsstaat

Verfassung
Im Original: Wikipedia zur Römischen Republik
Die Römische Republik enthielt eine Reihe von Elementen der Gewaltenteilung, die auch heute noch Grundlage vieler Verfassungen sind. Eine regelrechte geschriebene Verfassung existierte allerdings nicht.
Für das Regierungssystem der römischen Republik waren drei Prinzipien von besonderer Bedeutung: Zum einen durften alle Ämter immer nur für ein Jahr ausgeübt werden (Annuität). Zum anderen wurden alle Ämter – mit Ausnahme das des Diktators – immer von mindestens zwei Personen gleichzeitig besetzt (Kollegialität) und jeder der Inhaber eines Amtes besaß das Recht der Interzession (Interzessionsrecht), d.h. er konnte Anordnungen des anderen rückgängig machen.
Das höchste Amt der Republik war das Konsulat. Die Konsuln waren verantwortlich für die oberste Heeresführung, Rechtsprechung, Finanzwesen sowie Leitung von Senat und Comitien (Volksversammlungen); sie besaßen das so genannte imperium maius und hatten unbeschränkte Amtsgewalt.
Um das Konsulat zu bekleiden, musste man vorher den Cursus honorum durchlaufen haben. In aufsteigender Folge waren dies folgende Ämter:
  • Quästor: Untersuchungsrichter, Verwaltung der Staatskasse und des Staatsarchivs
  • Ädil: Polizeigewalt, Marktaufsicht, Festaufsicht, Tempelfürsorge, Ausrichtung von Spielen
  • Prätor: Rechtsprechung, imperium minus
In Krisenzeiten gab es für Konsuln und Senat die Möglichkeit für ein halbes Jahr einen Diktator zu ernennen. Dieser hatte das summum imperium, d.h. ihm unterstanden alle Ämter, während nur die Volkstribunen eine vergleichbare "sakrosankte" Stellung hatten.
Gewählt wurden die Amtsträger von insgesamt drei verschiedenen Volksversammlungen. Censoren, Konsul, Prätoren und der Pontifex Maximus wurden von der Comitia Centuriata gewählt. Die unteren Ämter (Ädilen, Quästoren und die vigintisex viri) wählte die Comitia Populi Tributa. Das Concilium Plebis schließlich wählte die Volkstribunen und die plebeischen Ädilen.
Kontrolliert wurden die Amtsträger vom Senat und den Volksversammlungen, die auch für die Gesetzgebung zuständig waren. Die Mitglieder des Senats wurden nicht gewählt, sondern von den Censoren ernannt und behielten ihr Amt auf Lebenszeit. Ursprünglich war der Senat nur Patriziern vorbehalten, später konnten aber auch Plebejer dieses Amt ausüben.


Mischung aus Monarchie, Aristokratie und Demokratie

Aus Cicero, Marcus Tullius: "De re publica" I, 26 (41) und 29 (45), zitiert nach: Massing, Peter/Breit, Gotthard (2002): „Demokratie-Theorien“, Wochenschau Verlag Schwalbach, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn (S. 45 f.)*
Jedes Volk also, das eine Ansammlung einer solchen Menge ist, wie ich sie darlegte, jede Bürgerschaft, die eine Ordnung des Volkes darstellt, jedes Gemeinwesen, das, wie ich sagte, die Sache des Volkes ist, muß durch vernünftiges Planen gelenkt werden, damit es dauernd ist.
Und so meine ich, ist eine vierte Art des Gemeinwesens sozusagen besonders gutzuheißen, die aus diesen drei, die ich erste nannte, ausgewogen und gemischt ist.


Aus Hans Vorländer, Prinzipien republikanischen Denkens, in: Informationen zur politischen Bildung 284 (S. 15)
Damit war zugleich ausgesprochen, dass eine Republik, als "Sache des Volkes", ihre Bürger an der Formulierung der Gesetze und des Gemeinwohls zu beteiligen hatte, worunter indes keineswegs eine direkte und unmittelbare Partizipation aller freien und gleichen Bürger wie in der athenischen Polisdemokratie zu verstehen war.

Prägend: Das Aristokratische war prägend

Aus Bleicken, Jochen (1995): Die Verfassung der Römischen Republik. UTB Schöningh in Paderborn (S. 85)*
Da die römische Republik eine aristokratische politische Ordnung war und der Senat in ihr die Mitte des Willenszentrum bildete, ...

Rechtsstaat und Hierarchie

Aus Bleicken, Jochen (1995): Die Verfassung der Römischen Republik. UTB Schöningh in Paderborn (S. 93)*
... in Rom umfangreichen Polizeigewalt ...

Die Verwaltung (Magistratur)
Aus Bleicken, Jochen (1995): Die Verfassung der Römischen Republik. UTB Schöningh in Paderborn (S. 101 ff.)*
Jeder römische Magistrat amtierte nur ein Jahr. ...
Das zweite Prinzip ... ist die Kollegialität. ...
... Verbietungsrecht der höheren gegenüber der niederen Amtsgewalt. ...
Verbot, an ein Amt ein anderes Amt unmittelbar anzuschließen ...
Im Laufe des Ständekampfes ist dann an die Stelle der Ernennung die Wahl durch das Volk getreten.


Hierarchien und der auch heute aktuelle Begriff "Magistrat"
Richter, Emanuel (2004): "Republikanische Politik", Rowohlt in Reinbek (S. 104)
Indem die Volksversammlungen allmählich Kompetenzen der Gesetzgebung erstritten, fromte sich eine Gewaltenteilung als Grundbestandteil der republikanischen Verfassung in Rom aus. Dieses rudimentäre System der Mischverfassung ist zum Symbol des "klassischen Republikanismus" geworden (Pocock 1975, S. 67). Es gab neben der Volksversammlung eine Reihe von hierarchisch aufgebauten Ämtern im Bereich der Exekutive, deren höchstes das Konsulat darstellte und deren Vielfalt unter dem Sammelbegriff der "Magistrate" firmierte.

Aus Klaus Roth, Interpretation zu Cicero in: Massing, Peter/Breit, Gotthard (2002): „Demokratie-Theorien“, Wochenschau Verlag Schwalbach, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn (S. 48, 51)*
Das römische Denken konnte folglich die Demokratietheorie kaum stimulieren, doch wurde die auf Rechtssicherheit bedachte republikanische Praxis bedeutsam für die Entstehung und Entwicklung des europäischen und amerikanischen Staatensystems, für die Genealogie des bürgerlichen Rechtsstaates und die Verankerung des "aristokratischen" Elements, der elitären Machtstrukturen und des Ämterwesens, in der repräsentativ-demokratischen "Mischverfassung".
Als wichtigster Beitrag Roms zur Entwicklung der europäischen Kultur wird gewöhnlich das Römische Recht und die mit ihm befasste Rechtswissenschaft angesehen. Mit ihrer Hilfe wurde im spätmittelalterlichen Europa die Trennung von Religion und Politik, die Verselbständigung der weltlichen Herrschaft und die Befreiung des politischen Ordnungsdenkens aus der religiösen Umklammerung forciert. Darüber hinaus hatten die Römer in der Republik ein ausgetüfteltes System der checks and balances, der Gewaltenteilung und -verschränkung, institutionalisiert, das späteren Zeiten als Vorbild diente und die neuzeitliche Staatstheorie (von Machiavelli bis Montesquieu, von Thomas Jefferson bis Robespierre) inspirierte. Es wurde als Muster einer gelungenen Organisation von Regierung und Verwaltung betrachtet und auf den neuzeitlichen Staat übertragen. ...
Den Römern aber bleibt insgesamt das Verdienst, das Recht auf neue Art systematisiert und eine Ämterlaufbahn kreiert zu haben, die in der Nachwelt zahlreiche Bewunderer fand und in modifizierter Gestalt von den modernen Staaten übernommen wurde.


Recht - das Gute von Ausbeutung und Unterdrückung (wie heute?)
Aus Binder/Steinbügl (1966), "Unsere Zeit", Lehrmittelverlag Wilhelm Hagemann Düsseldorf (S. 15), zitiert in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 216 (Neudruck 2000), "Recht", Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn (S. 6)
Rom aber wäre ohne das Römische Recht nicht denkbar; soviel Gewalt die Römer auch anwendeten, ihr Weltreich zu schaffen, so viel Unrecht also mit den römischen Eroberungen verbunden war: sie brachten ihre strenge und wohldurchdachte Rechtsordnung in das fremde Land und konnten darum in nicht wenigen Fällen stolz sagen, daß mit der Eroberung die Befriedung verbunden sei, daß also im Gefolge der r ömischen Legionen die Ordnung und das Recht einzögen.
Die christliche Kirche übernahm weithin römische Ordnung und römisches Gesetz und trag das römische Recht in den germanischen Bereich, in dem ein stark im Volk verankertes, vom Gedanken der Freiheit erfülltes Volksrecht Gültigkeit hatte.


Vorbild Rom
Aus Richter, Emanuel (2004): "Republikanische Politik", Rowohlt in Reinbek (S. 103)
Die römische Republik hat der republikanischen Staatstradition den Namen verliehen und das Grundverständnis des Republikanismus geprägt.

Sklaverei
Auch in der Römischen Republik war ursprünglich ein System der Schuldsklaverei üblich, nebenher wurden in geringem Maße auch Kriegsgefangene versklavt. Die Schuldsklaverei wurde im 2. Jahrhundert v. Chr. verboten, offiziell auf Druck der Bevölkerung. Tatsächlich kamen zu dieser Zeit wegen der Eroberungsfeldzüge der Römer immer mehr Kriegsgefangene als Sklaven nach Rom, wodurch die Schuldsklaverei uninteressant wurde. Der Sklave (homo servus) hatte nach römischem Recht keine Persönlichkeit und somit auch keine Rechtsfähigkeit. Er war als bloße Sache Gegenstand des Handels, Sklavenkinder waren von Geburt an Sklaven, dem Herrn stand das Recht über Leben und Tod des Sklaven zu. Was der Sklave verdiente, gehörte dem Herrn. Zu den berühmtesten Schriften, welche Sklaverei zum Thema haben, gehören zweifellos Senecas Sklavenbriefe. In diesen spricht er von Menschen (homines), wohingegen Cato maior noch von Dingen (res) sprach. Erst nach und nach entwickelte sich das Pekulienwesen, welches dem Sklaven aus seinem Nebenverdienst den Erwerb eigenen Vermögens (peculium) in beschränkter Weise gestattete und ihm dadurch die Möglichkeit eröffnete, sich loszukaufen. Es gab verschiedene Arten der Freilassung (manumissio) von Sklaven. Möglich waren unter anderem:
- letztwillige Verfügung im Testament (per testamentum)
- Rechtsakt vor dem Magistrat (per vindictam)
- Eintragung durch den Herrn in die Bürgerrolle als freier Bürger (per censum)
- Zusendung eines Freibriefs (per epistolam)
- oder endlich durch eine einfache Willenserklärung (inter amicos, per mensam, per convivium) In Rom hatten freigelassene Sklaven (libertini) zwar, im Gegensatz zu vielen griechischen Staaten, die Bürgerrechte, standen aber als Klienten immer noch zu dem Patron, der sie freigelassen hatte, in einem Abhängigkeitsverhältnis. In der frühen Kaiserzeit nahm die Zahl der Freilassungen so stark zu, dass Kaiser Augustus Gesetze erließ, die die Freilassung einschränkten (der Sklave musste zum Beispiel mindestens 30 sein, um freigelassen zu werden). Trotzdem stieg die Zahl der Freigelassenen weiter an. Die Behandlung der Sklaven gab durch Willkür und Grausamkeit wiederholt Anlass zu blutigen Sklavenaufständen und drei Sklavenkriegen. Insbesondere war es der Spartacus-Aufstand (73 bis 71. v. Chr.), der für Rom gefährliche Ausmaße annahm. Andererseits gab es in der Römischen Rechtsprechung den Begriff des Scheinsklaven (bona fide serviens), eines Freien, der sich als Sklaven ausgibt, um schlechten Lebensumständen oder Militärdienst zu entgehen. Mit der Erhebung des Christentums zur römischen Staatsreligion traten gewisse Milderungen der Sklaverei ein. Da es Christen nicht erlaubt war, andere Christen zu versklaven, ging die Sklaverei in Mitteleuropa immer mehr zurück. Dafür entwickelte sich ein System der Leibeigenschaft. Leibeigenen Bauern, die von einem Adligen abhingen, war es verboten, ihr Land zu verlassen. Sie waren zu zahlreichen Arbeitsleistungen und hohen Abgaben gegenüber ihrem Herrn verpflichtet. (Quelle dieses Absatzes einschl. der Links)


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