Kopfentlastung

FREISLERS ERBEN WÜTEN WEITER: TRADITIONSLINIEN DER POLITISCHEN JUSTIZ IN DEUTSCHLAND

Traditionslinien der Politischen Justiz


1. Die Politische Justiz in den aktuellen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen
2. Traditionslinien der Politischen Justiz
3. Sonderjustiz gegen "Terroristen"
4. "Anti-Terror-Kampf gegen die legale radikale Linke
5. Fazit
6. Literatur
7. Links

Und der Richter dort: zur Hetz Schwenkt erfrech ein alt Gesetz.
Mit ihm von der Hitlerei Spricht er sich und alle frei.
Bertold Brecht

Bevor wir unsere kurze historische Darstellung beginnen, wollen wir noch die gebräuchlichste Definition von Politischer Justiz angeben. Politische Justiz ist Justiz, mit dem Ziel, den politischen Gegner auszuschalten (dabei soll nicht gesagt werden, die "normale" Justiz sei nicht politisch, schließlich dient auch sie zur Aufrechterhaltung des patriarchal-kapitalistischen Systems). Bei ihren Verfahren ist durch die Staatsräson vorgegebene Ziel entscheid "rechtsstaatliche Grundsätze", Gesetze, Beweise usw. sp~. bei der Urteilsfindung keine Rolle oder dienen als Definition.

a.) Die Weimarer Republik
Nach der Niederschlagung der Revolution 1918/19 durch deutsche Sozialdemokratie unter ihren Führern Ebert/Noske/Scheidemann und ihre monarchistischen faschistischen Verbündeten konnte die antidemokratische Bürokratie und vor allem die Justiz ihr Treiben aus der ten des Kaiserreichs fortsetzen, Die führenden Repräsentanten der Richterschaft konnten ganz ungeniert ihre Feindschaft gegenüber der Republik kundtun, wie z.B. der Vorsitzende des Richterbundes Johannes Leeb nach der Novemberrevolution: 'Jede Majestät ist gefallen, auch die Majestät des Gesetzes." Das Recht der Republik sei "Bastardrecht“. Aber die Richter blieben im Amt.

Die folgenden Zahlen mögen die reaktionäre Parteil der Weimarer Justiz verdeutlichen:

Abb. der Tabelle von Seite 6

Entscheidend für die Urteilsfindung war nicht die Tat, sondern die Gesinnung der Angeklagten: während z.B. die überlebenden Münchener Räterepublikaner für "ehrlos“ erklärt und für über 6.000 Jahre in die Zuchthäuser gesteckt wurden, schwärmten die Richter und Staatsanwälte von den ührern des Kapp-Putsches, die „unter dem Banner selbstloser Vaterlandsliebe" und aus "unzweifelhaft edlen Motiven“ agierten. Beim Hitlerputsch 1923 "erkannte" das Münchener "Volksgericht" den "rein vaterländischen Geist“ und „selbstlosen Willen" Hitlers und Konsorten und erklärte: „Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler ... kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift des Republikschutzgesetzes ... keine Anwendung finden." Nach 6 Monaten komfortabler Festungs"haft" kam Hitler als der alleinig Verurteilte wieder auf freien Fuß.

Die Mörder von RevolutionärInnen konnten sich sicher sein, bei der Richterschaft volles Verständnis zu finden: die Mörder von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht gingen straffrei aus; der Mörder Kurt Eisners bekam 5 Jahre Festungshaft, die er nie abzusitzen brauchte; der Mörder Gustav Landauers wurde zu 5 Wochen Gefängnis verurteilt, weil er die Uhr des Toten gestohlen hätte; Oberleutnant Marloh, der 29 Männer der Volksmarinedivision, die zu ihrer „Löhnung“ erschienen waren, erschießen ließ, wurde freigesprochen, weil er seine Befehle "mißverstanden" hätte ...
Welche Maßstäbe die Gerichte anlegten, wurde z.B. in einem Willkürurteil gegen zwei pazifistische Journalisten zum besten gegeben: 'Dem eigenen Staate hat jeder Staatsbürger die Treue zu halten. Das Wohl des eigenen Staates wahrzunehmen, ist für ihn höchstes Gebot... ". Und so kriminalisierten die Richter nicht die gesetzeswidrige Reichswehraufrüstung, sondern den Widerstand dagegen.

b.) Das "Dritte Reich"
Von der von ihnen unterstützten Machtübertragung auf Adolf Hitler waren die deutschen Richter natürlich begeistert. Das Präsidium des Richterbundes begrüßte am 19.3.1933 Ven Willen der neuen Regierung, der ungeheuren Not ... des deutschen Volkes ein Ende zu bereiten" und erklärten: 'Der deutsche Richter war i,on jeher national und verantwortungsbewußt. " Wenig später trat der Deutsche Richterbund geschlossen dem Nationalsozialistischen Juristenbund bei. Ihre Ziele formulierte Landgerichtspräsident Dietrich so: "Die restlose Ausrottung des inneren Feindes gehört unzweifelhaft zur Wiederherstellung der deutschen Ehre. An ihr kann der deutsche Richter durch großzügige Auslegung des Strafgesetzbuches teilnehmen. "

Das war Konsens in der Richterschaft. Die deutsche Justiz erwies sich als so "großzügig", daß sogar Hitler sich genötigt sah, die für Nazi-Verbrecher beschlossene Amnestie auch auf (antifaschistische) Bagatellstraftaten, wie "Beleidigung des Führers und Reichskanzlers" auszudehnen, was Staatsanwaltschaften und Gerichte allerdings nicht in ihrer Verfolgungswut auch bei diesen "Delikten" bremste.

Als Rechtsprinzip galt: nicht nach der Tat wird gerichtet, sondern nach dem "Tätertyp"; wer als nicht mehr in die "Volksgemeinschaft" eingliederbar gilt, wird hingerichtet ("wertbetonte Typensonderung"). Es galt die "teleologische Begriffsbildung" in der Gesetzesauslegung, nach der nicht die Strafbarkeit einer Tat Maßstab für eine Verurteilung sein sollte, sondern die politische Intention.

So konnte sich ein hemmungsloser Justizterror durchsetzen: Die Richter waren immer bemüht, Straftatbestände und Strafmaß noch weit über den Rahmen der NS-Gesetze hinaus auszudehnen. Bagatelldelikte wurde mit der Todesstrafe geahndet, Todesurteile wegen "Rassenschande" waren üblich. Am 24. April 1934 wurde der Volksgerichtshof geschaffen, dessen erklärter Zweck laut seines Oberstaatsanwaltes nicht

war "Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus zu vernichten". Bis zum 20. Juli 1944 ergingen am VGH 5191 Todesurteile, danach wurde keine Statistik mehr geführt.

Die apologetische bürgerliche Geschichtsschreibung versucht oft, die Geschichte danach zu verfälschen, daß nur der VGH (bzw. noch die Sondergerichte) eine Terrormaschine gewesen sei, die anderen Gerichte hingegen mehr oder minder ..normale" Justiz. Tatsache ist aber, daß alle Bereiche der deutschen Justiz offen terroristisch tätig waren, daß die gesamte Justiz ein reibungslos ablaufender Teil des NS-Mordapparats war.

So z.B. die Militärjustiz, die bis Mitte 1944 11.664 Todesurteile aussprach (dann hört die Statistik auf, Schätzungen sprechen von insgesamt ca. 33.000 Todesurteilen). Hier tat sich auch der Kriegsgerichtsrat der Reserve Erich Schwinge hervor, der sich noch Jahrzehnte nach dem Krieg in Marburg als Jura-Professor der Wertschätzung seiner Kollegen erfreute: Im August 1944 findet der 17jährige Anton Reschny bei der Räumung gefährdeter Häuser 2 Uhren und eine leere Geldbörse. Nach dem Jugendgerichtsgesetz hätte Reschny höchstens 10 Jahre bekommen können, aber Schwinge verurteilt ihn zum Tode mit der Begründung: 'Anders können derartige Elemente nicht in Schach gehalten werden" * Reschny wurde dann von Himmler (!) zu 15 Jahren Zuchthaus begnadigt.

Selbst nach der Kapitulation am 8. Mai ließen Kriegsrichter noch Todesurteile aussprechen und vollstrecken.

Kriegsrichter Filbinger verurteilte noch am 29. Mai einen Gefreiten zu 6 Monaten Gefängnis, weil er das Hakenkreuz an seiner Uniform entfernt hatte. Und weil Filbinger der Ansicht war, daß "was damals Recht war, heute nicht Unrecht sein kann", war er damit durchaus zum Ministerpräsidenten qualifiziert.

Das Wirken der Erbgesundheitsgerichte, das zu 350.000 Zwangssterilisationen führte, bei denen ca. 18.000 Menschen getötet wurden, war ein Vorspiel zur „Vernichtung des unwerten Lebens" im Rahmen der sog. "T-4-Aktion", die zu ca. 170.000 Morden führte. Einer der T-4-Gutachter, Werner Villinger, konnte nach dem Krieg seine Karriere besonders eindrucksvoll fortsetzen - er wurde Rektor der Marburger Universität.

c.) Die Selbstamnestierung
Die Mörderbande, die sich deutsche Justiz nennt, sollte in der BRD vor einer Sühnung ihrer Verbrechen sicher bleiben. 1947 wurden im Nürnberger Juristenprozeß vor dem US-Militärgerichtshof Nr. III 12 Nazi-Juristen verurteilt, es sollte die einzige Verurteilung von Mitgliedern der NS-Justiz bleiben * Die "lebenslänglichen" Zuchthausstrafen der Verurteilten endeten für alle bis auf einen 1950/51, der letzte wurde 1956 entlassen.

Kein einziger Nazi-Richter, kein Staatsanwalt, auch nicht des Volksgerichtshofes, wurde von einem bundesdeutschen Gericht verurteilt. Im Gegenteil: die BRD-Justizbehörden holten massenweise auch die mörderischsten Nazi-Juristen zurück in Amt und Würden und besetzten mit ihnen Schlüsselpositionen.

Die in den 50er Jahren aufgebaute bundesdeutsche Justiz war mit der Henkerjustiz des vorangehenden Jahrzehnts identisch. Die zigtausendfachen Justizmorde wurden von den Gerichten als "richterliche Handlungen" gewertet, angeklagten Richtern wurde zugutegehalten, daß sie von der "Rechtmäßigkeit" ihrer Handlungen überzeugt waren und das sie ja "nur" den geltenden Gesetzen folgten.

Im Selbstfreispruch durch den fast ausschließlich aus alten Nazis bestehenden BGH hieß es: 'Der überwiegende Teil der deutschen Beamten hat sich ... in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet“ gefühlt: der BGH der BRD hielt also Todesurteile wegen "Rassenschande", wegen Diebstahl von Nahrungsmitteln von Pfennigwerten, wegen Witzen über Hitler etc. für "legitime Staatsaufgaben“!

Bereits im Sommer 1945 wurden die Gerichte wieder eröffnet, mit einem Anteil von weit über 90% Mitgliedern der NSDAP oder einer ihrer Nebenorganisationen. Am 11. Mai 1951 beschloß der Bundestag nicht nur, daß alle Nazi-Beamten ein Recht auf Wiedereinstellung haben, sondern auch, daß ihnen aufgrund der Entnazifizierung nicht ausgezahlte Bezüge aus der Zeit von 1945 bis 1951 nachgezahlt werden, schließlich seien die 'Fähigkeiten und Kenntnisse" der Nazis zum 'Au/bau des Rechtsstaates unverzichtbar".

Nach Gründung der BRD wurden in der Justiz (wie in allen anderen Behörden) die von den Alliierten eingestellten AntifaschistInnen entlassen, um in den überbesetzten Behörden Platz für die alten Nazis zu schaffen, die so schon bald wieder unter sich waren.

Mit der Gründung des BGH im Oktober 1950 sollte ganz bewußt die Kontinuität mit der NS-Justiz hergestellt werden, wie es der damalige FDP-Justizminister Thomas Dehler forderte, als er an die "ausgezeichneten Leistungen des Reichsgerichts" erinnerte und erklärte: "Mein Wunsch ist, daß der Geist dieses Gerichts auch die Arbeit des Bundesgerichtshofes durchwaltet. " Diese Kontinuität hat der BGH mit seinem bald 45-jährigen Wirken erfüllt: als ein Gerichtshof, der '.unbefangen" gegenüber allen Gesetzen dem Staat unliebsame Menschen terrorisiert und staatsfreundliche Straftäter rehabilitiert.

Auch an den Spitzen des Justizministeriums herrschte Kontinuität: so wird Ernst Kanter (Generalrichter in Dänemark mit über 100 politischen Todesurteilen) in der Großen Strafrechtskommission passenderweise damit beauftragt, die in der DDR erhobenen Vorwürfe gegen Nazi-Richter zu "prüfen". Was solche "Prüfungen" ergeben, kann mensch sich denken. (Insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung bzw. Strafverfolgung von NS-Verbrechen ging, wurden damit hochbelastete Richter und Staatsanwälte beauftragt.) Auch Franz Maßfeller, der bereits das Reichsjustizministerium auf der Wannsee-Konferenz zur "Endlösung der Judenfrage" vertrat, fand sich im Bundesjustizministerium wieder.

Die Entwicklung in der Polizei lief parallel zu der in der Justiz: Bereits Ende der 40er Jahre wurde damit begonnen, den zentralistisch-obrigkeitsstaatlichen Polizeiapparat wieder aufzubauen. Wenige Jahre darauf wurde dann auch wieder eine Bürgerkriegsarmee (Bundesgrenzschutz und kasernierte Bereitschaftspolizei) eingerichtet, die die Aufgabe haben sollte, "kommunistische Aufstände" zu bekämpfen. In ihren Lehrbüchern wurden die Traditionen von SS, Wehrmacht und Polizei in 'Dandenkriegen ", gegen kommunistische "Zusammenrottungen" hochgehalten und die "Verteidigung des Abendlandes" gegen die "Horden des Ostens" gepredigt. Dort wurden die Rekruten angehalten in der Kriegsführung gegen die eigene Bevölkerung "auf keinen Fall vertrauensselig sein, vor allem Frauen gegenüber nicht. Sie sind die heimtückischsten und grausamsten Gegner."

Bei der Polizei wurden "kampferfahrene" Faschisten genauso bevorzugt eingestellt, wie bei den Geheimdiensten: SS-Sturmbannführer Zirpins, der Einsatzleiter bei der "Endlösung der Judenfrage" in Warschau und Lodz wurde Leiter des LKA Niedersachsen; SS-Hauptsturmführer Wehner, der die Ermordung der sowjetischen Kriegsgefangenen in Buchenwald organisierte, wurde Leiter des LKA NRW; der Bundesnachrichtendienst (BND) entstand aus der "Organisation Gehlen", die sich ihrerseits aus dem "Stab Fremde Heere Ost“ der Nazi-Wehrmacht rekrutierte; und auch bei Verfassungsschutz und MAD wurden die wichtigen Stellen mit "altgedienten" Nazis besetzt. So konnten die, die

1933 bis 45 ihren schmutzigen Krieg führten, ihre Arbeit nach kurzer Unterbrechung wieder aufnehmen.

d.) Die KommunistInnenverfolgung
Mit dem Beginn des Kalten Krieges erlaubten die Westalliierten den HERRschenden in Westdeutschland wieder, ungehemmt der Verfolgung von Kommunistinnen nachzugehen. Die Gesetzgebung ging nun daran, die "erfolgreichen" Prinzipien der NS-Justiz zu restaurieren, um damit die eigene Repressionsfähigkeit zu erhöhen. Mit dem "Vereinheitlichungsgesetz" von 1950 wurde das zur Beweisregelung geschaffene Verfahren der "Offenkundigkeit (Allgemeinkundigkeit/Gerichtskundigkeit) " wieder eingeführt. In der Kontinuität zur Nazi-Justiz wurde per Pilotverfahren entschieden und danach als "gerichtskundig" in alle weiteren Verfahren fortgeschrieben, daß Kommunistlnnen "Hochverräter" seien, womit die Pflicht zur Beweisführung für die Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde.

Seit dem 8.4.1952 stand durch Entscheid des BGH fest, "daß die SED und jeder, der mit ihr zusammenarbeitet oder in politischer oder finanzieller Abhängigkeit von ihr steht, ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen vorbereitet" (sog. "Fünf-Broschüren-Urteil").

1956 wurde die KPD vom Bundesverfassungsgericht verboten. Staatssekretär Ritter von Lex, Regierungsvertreter beim KPD-Verbotsprozeß erklärte, daß jede inhaltlich vom 'revolutionären Klassenkampf' ausgehende Politik verfassungsfeindlich sei, auch wenn dabei die Regeln der parlamentarischen Demokratie eingehalten würden; und das BVG verkündete gar, es widerspräche der Würde des Menschen, Menschen als Mitglieder einer Klasse anzusehen.

Gegen KommunistInnen wurden 125.000 Verfahren eingeleitet, über 7.000 wurden verurteilt, meist von den gleichen Richtern, die sie schon in der Zeit des Hitlerfaschismus verfolgt hatten. Die Richter machten aus dieser Kontinuität auch gar keinen Hehl, wie z.B. Sondergerichtsankläger K.H. Otterbach, der viele Todesurteile durchsetzte und nach dem Krieg wieder Staatsanwalt für politische Strafsachen wurde. Er erklärte einem angeklagten Kommunisten: 'Aus ihrer Inhaftierung in den Jahren 1933 bis 1945 haben sie nichts gelernt. "

Den Massencharakter der Verfolgungen erklärte die Staatsanwaltschaft Köln: „Jede Äußerung, die in der Thematik den Tageszielen der Agitation der verbotenen KPD entspricht, erfüllt bereits objektiv den Tatbestand ... eines Verstoßes gegen das KPD-Verhot. Dabei genügen bereits gedankliche Übereinstimmungen mit den tagespolitischen Nahzielen der verbotenen Partei. '

Auch der Kontakt mit so "gefährlichen" "KPD-Tarn- und Ersatzorganisationen" wie dem Turn- und Sportbund der DDR war verboten und wurde mit Gefängnisstrafen geahndet. So wurde vom LG Düsseldorf ein Angeklagter, der an einer Sportveranstaltung in Erfurt und an einer Besichtigung des KZ Buchenwald teilgenommen hatte, wegen "Staatsgefährdung und Geheimbündelei" zu einem Jahr und 7 Monaten Gefängnis verurteilt, "um ihn", so das Gericht "in der gebotenen Weise erzieherisch und abschreckend zu beeindrucken und zu einem gesetzmäßigen und geordneten Verhalten anzuhalten".

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Kommentare

Selbstreinigung der Justiz am 25.07.2020 - 15:18 Uhr
Selbstreinigung der Justiz?: In alter Rabentraulichkeit, Die Zeit 44/1990, 26.10.1990
Der Fall Jung – ein Lehrbeispiel gescheiterter Vergangenheitsbewältigung
Wir wollen den Justizanteil an stalinistischer Deformation, zu dem wir uns bekennen, selbst bereinigen und sind dazu kooperationsbereit.“ Diesen Satz von ebenso unüberbietbarer wie gewiß unbewußter Selbstironie sprach vor wenigen Monaten ein noch amtierender Oberrichter am Stadtgericht Berlin auf der Gründungsversammlung des DDR-Richterbundes. Selbstreinigung der Justiz eines Unrechtsstaates? Inzwischen dürfte die Mehrzahl der Personalakten bereits gesäubert sein; an Persilscheinen für eine angemessene Fortsetzung der Karriere wird es nicht mangeln.

... Drei Jahre später stellte er in der Zeitschrift Deutsches Recht befriedigt fest, daß "die deutsche Staatsanwaltschaft ... zu einem Werkzeug in der Hand des Führers geworden ist, das ihm – bis in seine letzten Gliederungen hinein ... in treuem, unbedingtem Gehorsam zur Verfugung steht".

...So lauten Persilscheine. Auch hochanständige Leute haben sie nach 1945 gelegentlich ausgestellt, wenngleich selten mit solch pauschaler Ermächtigung an den Bittsteller, er dürfe sich auf Wunsch noch weißer waschen.

Orden für Justizminister Gaul am 25.07.2020 - 15:09 Uhr
Orden für Justizminister Gaul, Nazi-Richter Gerhard Gaul verurteilte einen Kriegsdienstverweigerer so zum Tod: „Asoziale Elemente wie der Angeklagte müssen rücksichtslos ausgemerzt werden.“ 1967 wird Jurist Gerhard Gaul schleswig-holsteinischer Justizminister (CDU). Er tritt vehement gegen die Verlängerung der Verjährung für NS-Verbrechen ein. 1972 erhält er das Große Bundesverdienstkreuz am Bande.

EIN HOCH AUF ROLAND FREISLER (Der in der bayerischen Justiz auch weiterhin Karriere gemacht hätte)
Es bleibt dabei: Die Kleinen werden gehängt. Doch für die Großen gibt es eine Neuerung: Man läßt sie nicht mehr einfach laufen. Nein, man geleitet sie neuerdings mit Musik zum Ausgang und verabschiedet sich unter Entschuldigungen und auf Kosten der Staatskasse von ihnen.
www.spiegel.de/spiegel/print/d-45876585.html; www.spiegel.de/spiegel/print/d-13512519.html


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