Kopfentlastung

21.3.2005: 2 ANTRÄGE ZU FEHLENDEN AKTEN

Antrag zur Unterbrechung des Verfahrens des Angeklagten B.


1. Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung des Angeklagten N.
2. Antrag zur Unterbrechung des Verfahrens des Angeklagten B.
3. Gegenvorstellungen

Hiermit beantrage ich die Unterbrechung des Verfahrens für einen Zeitraum von mindestens einer Woche zum Zwecke der Einarbeitung in die noch zur Verfügung zu stellenden gesamten Akten zum laufenden Verfahren. Zu addieren ist noch die Zeit, die bis zu dem Zeitpunkt vergeht, an dem mir Kopien der Akten zugänglich werden.

Begründung: Die offenbar am Freitag zugefaxten Akten zu den ersten Anklagepunkten erreichten mich wegen Abwesenheit erst am Sonntag, also gestern. So war ein sinnvoller Zeitraum zur Bearbeitung nicht mehr gegeben. Zudem ist zweifelhaft, ob die Akten nur zu einem Anklagepunkt tatsächlich für eine umfassende Verteidigung gegenüber den Anklagepunkten ausreichend sind, weil nach meiner Erinnerung aus der letzten Einsicht in die bei meiner ehemaligen Verteidigerin befindlichen Akten zur Berufungsverhandlung im Juni 2004 immer wieder Querverweise und alle bzw. mehrere Anklagepunkte umfassende Schriftstücke über die Akten verteilt vorkommen. Folglich ist eine Verteidigung er nach Studium der gesamten Akten sinnvoll möglich – zumal vereinbart war, dass mir die Möglichkeit einer grundlegenden Einlassung vor den jeweiligen Anklagepunkten gegeben wird.

Beschluss des Gerichts zu beiden: Abgelehnt
Die Anträge auf Unterbrechung der Hauptverhandlung länger als 20 Minuten zur Gewährung von weiterer Akteneinsicht und zur Vorbereitung der Angeklagten auf ihre Verteidigung werden zurückgewiesen.
Gründe: Die Angeklagten hatten vor der Hauptverhandlung im Juni 2004 umfänglich selbst Einsicht in die Akten genommen. Ihre Verteidiger hatten zur Vorbereitung auf diese Hauptverhandlung Akteneinsicht, und es wurde den Angeklagten am Donnerstag, dem 17.3.2005, per Fax mitgeteilt, daß sie jederzeit nach Vorankündigung Akteneinsicht nehmen können. Am Freitag, den 18.3.2005 erhielten sie Kopien der Akten bezüglich des heute zu verhandelnden Tatvorwurfs per Fax übersandt. Es ist daher nicht zu erkennen, daß sich die Angeklagten nicht ausreichend vorbereiten konnten. Im übrigen ist beabsichtigt, ihnen Fotokopien, wie bereits teilweise geschehen, vollumfänglich zu übermitteln.

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