Seitenhieb-Verlag

DIE MACHT DER RICHTER*INNEN

Unabhängige Justiz? Richter*innen mit Parteibuch ...


1. Die Stellung von Richter*innen
2. RIchterrecht: Richter*innen können sogar selbst Recht schaffen
3. Was soll die Staatsanwaltschaft?
4. Macht-Durchgriffe im Verfahren
5. Freie Beweiswürdigung
6. Unabhängige Justiz? Richter*innen mit Parteibuch ...
7. Das soziale Wesen Richter*in
8. Links


Texte von Horst Trieflinger, Verein gegen Rechtsmissbrauch
Rechtswidrige Nebentätigkeiten von Richtern*innen in Kommunalparlamenten und Kreistagen
Relativ viele Richter*innen sind nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig. Diesen Tatbestand hat die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in ihrem Schreiben vom 12.1.2002, AZ 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage hin, wie folgt bestätigt: "Es gibt - nicht nur in Hessen - eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die kommunale Mandatsträger sind."

Diese richterlichen Nebentätigkeiten verstoßen gegen
  1. den Grundsatz der Gewaltentrennung gemäß Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG),
  2. das Deutsche Richtergesetz (DRiG), und zwar gegen § 4"Unvereinbare Aufgaben."

Zu 1. Artikel 20 Abs. 2 GG lautet:
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Der zweite Halbsatz, beginnend mit "durch besondere Organe ..." schreibt zwingend die Gewaltentrennung vor.

Zu 2. § 4 Deutsches Richtergesetz "Unvereinbare Aufgaben" lautet:
  1. Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
  2. Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
    1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
    2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten und Richtern zugewiesen sind,
    3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
    4. Prüfungsangelegenheiten,
    5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Steilen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Aus § 4 DRiG geht eindeutig hervor, dass eine Richterin/ein Richter nicht in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag nebenher tätig sein darf. Dies besonders deshalb, weil in Absatz zwei abschließend geregelt ist, welche Nebentätigkeiten einer Richterin oder einem Richter erlaubt sind. Dies bestätigt auch Dr. Ralf Bernhard in seiner gründlichen Monographie "Richteramt und Kommunalmandat", Duncker und Humblot, Berlin 1983, Seite 235, dass weder § 4 DRiG noch Art. 20 Abs. 2 GG es den Richtern erlaubt, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, ist kein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Wer während seines Prozesses erfährt, dass ein(e) Richter(in) nebenberufllich in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag tätig ist, sollte sie/ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung). Dies gilt auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit). Ist das Verfahren bereits rechtskräftig abge schlossen, bestehen folgende Möglichkeiten:
  1. Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Klage kann nur innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an erhoben werden (§ 586 Abs. 2 ZPO).
  2. Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht".

Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme machen dann keinen Sinn, wenn das Zivil- bzw. Strafurteil richtig, d.h., rechtsfehlerfrei ist. Ist das Zivil- oder Strafurteil falsch, d.h., rechtsfehlerhaft, sollte mit einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden, ob eine der beiden Klagearten erhoben werden soll. Es besteht die Gefahr, dass das Gericht die Klage zurückweisen wird, um diese richterlichen Nebentätigkeiten nicht aufgeben zu müssen. Uns ist nicht bekannt, dass es bereits Klagen dieser Art gegeben hat.

Diese richterlichen Nebentätigkeiten wie auch andere richterliche Nebentätigkeiten (z.B. als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen, Schlichter und Schiedsrichter in außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten) vertragen sich auch nicht mit der Behauptung der Richterschaft, sie sei mit ihrer Haupttätigkeit überlastet. Es dürfte auch zweifelhaft sein, ob ein Richter, der in einem Kommunalparlament oder einem Kreistag nebenher tätig ist, über Amtshaftungsklagen (§ 839 Abs. 1 BGB) gegen Städte und Kreise unparteiisch entscheiden kann. Auch hier gilt: Niemand kann Richter in eigener Sache sein.

Es ist außerdem an folgenden Grundsatz zu erinnern: Eine Richterin oder ein Richter darf sich an Gesetzes- und Rechtstreue von keinem anderen Bürger übertreffen lassen. Richter*innen, die nebenbe ruflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz. Sie können kein Vorbild sein.


Vorwort von Horst Trieflinger aus Raddatz, Bettina (2017): "Hannover Connection 2.0 - Justiz und Verwaltung im Zwielicht", edition winterworks 2017
Die Autorin hat mich in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmißbrauch e.V. (VGR) gebeten, ein Vorwort zu ihrem neuen Sachbuch zu schreiben, dem ich gerne nachkomme. Ich meine, dass ich mir, was die Zustände in Rechtsprechung angeht, ein zutreffendes Urteil erlauben kann, da ich mich seit mehr als 25 Jahren als Vorsitzender des VGR mit den Missständen in der Justiz beschäftige. Da ein beträchtlicher Teil dieses Buchs sich mit dem Verhalten der Justiz beschäftigt, werde ich erläutern, warum die Rechtsprechung öfter als allgemein angenommen, sich nicht an Gesetz und Recht hält.
Die nachfolgenden Ausführungen dienen auch dazu, ein Missverständnis vieler Bürgerinnen und Bürger zu beseitigen, die meinen, die Gesetze seien verantwortlich dafür, dass Richter gewissermaßen gezwungen sind, dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit nicht so gerecht zu werden, wie sie dies erwarten, bzw. meinen, darauf einen Anspruch zu haben. Gemäß § 38 DRiG (Richtereid) schwört jede Juristin und jeder Jurist bevor sie/er zum/zur Richter/in ernannt wird, u.a. "nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen". Der Anspruch besteht also kraft gesetzlicher Vorschrift. Warum die Rechtsprechung sich oft nicht an Gesetz und Recht hält, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Ein wesentliches Element der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem Selbstverständnis sollen die staatlichen Gewalten (gesetzgebende, gesetzesvoll-ziehende und rechtsprechende Gewalt) sich gegenseitig kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der Staatsgewalten bewirken. Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor richterlicher Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll. Im Gegensatz zur gesetzgebenden und zur gesetzesvollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende Gewalt keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Die Rechtsprechung kontrolliert sich selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle soll durch folgende Vorschriften gewährleistet werden:
1. §339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
2. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht)
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Letztverbindliche Instanz für die "zur Auslegung und Anwendung dieser beiden gesetzlichen Vorschriften ist der Bundesgerichtshof (BGH). Die folgenden Ausführungen belegen, dass der BGH diese Rechtsnormen gesetzwidrig auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken können.
1. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem Strafgericht unseres Landes in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seiten 307ff, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur der "elementare", also der "schwerwiegende" Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und damit strafbar sein. Dies, so die drei Professoren, missachtet den Gesetzeswortlaut. Die einschränkende, gesetzwidrige Auslegung und An-wendung des § 339 StGB hat dazu geführt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nur wenige Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Diese gesetz-widrige Spruchpraxis des BGH hat die abschreckende Wirkung dieser Strafvorschrift nahezu ausgehöhlt und zu einem Selbstschutz richterlichen Fehlverhaltens geführt. Professor Spendel kommentiert das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (jetzt § 339), Randnummer 3, zutreffend wie folgt: "Daß die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung: richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird " Die zuvor genannten Professoren schlagen daher in der ZRP 1997, 307fvor, auch die minder schwere Rechtsbeugung zu bestrafen, und zwar mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Politik wäre im Interesse der sachgerechten Rechtspflege (des Rechtsstaates) verpflichtet, diesen dringend nötigen Reformvorschlag zu verwirklichen.
2. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht)
Gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung unterliegt der Kern-bereich der richterlichen Tätigkeit nur dann der Dienstaufsicht, wenn es sich um eine offensichtliche Fehlentscheidung (Fehlurteil) handelt (BGHZ 70, Seite 4). Der BGH-Richter a.D. Dr. Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 1978, Seite 78, darauf hingewiesen, dass die" Offensichtlichkeit" im Gesetz keine Stütze findet. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch den BGH verstößt gegen den Gesetzeswortlaut, und ist somit gesetzwidrig. Dr. Arndt schreibt in seinem Aufsatz" Grenzen der Dienstaufsicht über Richter" (DRiZ 1974, Seiten 248ff) auf Seite 251: "Der Richter ist an Gesetz und Recht gebunden' verletzt er das Gesetz, dann verletzt er seine Pflichten. "Die Dienstaufsicht wäre gemäß Dr. Arndt verpflichtet, nicht nur die Beschwerde über eine offensichtliche, sondern über jede gesetzwidrige Entscheidung zu prüfen und ggfs. Vorhalt und Ermahnung auszusprechen, wie dies § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) vorschreibt. Nach meinen Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit, Beschwerden über offensichtliche Fehlentscheidungen zu bearbeiten, Sie teilen dem Beschwerdeführer fast immer gesetzwidrig mit, sie dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) das Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter weiß, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal ermahnt wird, wie es § 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von strafrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er nachlässig und zugänglich für gesetzwidrige Einflüsse. Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagt in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 2005, Seite 49: "Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der. Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel"
Das Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern bestätigt die Erkenntnis, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Ich fordere deshalb, die Dienstaufsicht über Richter/innen den Gerichtspräsidenten zu entziehen und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann - wie in Schweden - zu übertragen. Die Politik wäre verpflichtet, diese Gesetzesvorschrift im vorgeschlagenen Sinne zu ändern, wozu sie aber nicht bereit ist. Als Ausrede dient ihr das Scheinargument, dass die Kontrolle im Rechtszug erfolgt. Die Politik ist nicht bereit, die Rechtswirklichkeit zur Kenntnis zu nehmen, d.h., dass diese Kontrolle im Rechtszug oft nicht erfolgt, da die Berufungs-oder Revisionsinstanz aus falsch verstandener Kollegialität die Fehlentscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die durch den BGH gesetzwidrig ausgelegten und somit gegen das Gesetz angewendeten beiden Vorschriften verstoßen nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Dadurch wird die der rechtsprechenden Gewalt auferlegte Selbstkontrolle fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der sogenannten "doppelten Rechtsordnung" zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen misst die Rechtsprechung mit ganz anderen Maßstäben als Außenstehende.
Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat meines Erachtens seine hauptsächliche Ursache in Selbstkontrolle der Rechtsprechung. RA Dr. Egon Schneider berichtet in der ZAP vom 24.3.1999, ‚ZAP-Report: Justizspiegel', er habe von Anwälten so viele Berichte über Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten, dass es von der Menge her fast möglich wäre, eine "Zeitschrift für Justizunrecht" zu füllen. Diese BGH-Rechtsprechung beschädigt den Rechtsstaat und damit einen Teil der demokratischen Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert. Jede/r Betroffene einer Fehlentscheidung ist aufgerufen, von den Politikern der Parteien im Bundestag und in den Länderparlamenten zu fordern, dass die Kontrolle über die Rechtsprechung, wie sie gesetzlich vorgesehen ist, wieder eingeführt wird, d.h., dass der Justizombudsmann eingeführt wird, um die wirksame Beschwerde gegen ein Fehlurteil wieder zu gewährleisten.


Beispiele aus Marburg
  • Präsident des Landgerichts Marburg, Dr. Christoph Ullrich - Ullrich ist CDU-Funktionär in Waldbrunn/Westerwald. Er sitzt im Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg.
  • Nadine Bernshausen (GRÜNE), Richterin im Amtsgericht Marburg und Gattin des Marburger Bürgermeisters Kahle, will sich in den Kreistag von Marburg-Biedenkopf wählen lassen.

Im Original: Die Abhängigkeit unserer Justiz
Ein Text von Norberg Schlepp (aus "Mehr Demokratie, 1/2008, S. 28 ff.)
Seit den Zeiten Montesquieus ist die Teilung der Staatsgewalten ein fundamentales Prinzip einer jeden demokratischen Verfassung. Durch die Trennung wird die Staatsgewalt transparent und kontrollierbar und staatliche Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen werden gehemmt.

Der Verfassungsauftrag
Unsere Verfassung nimmt dieses Prinzip auf und schreibt in Art. 20 Abs. 2 verbindlich die Ausübung der Staatsgewalt durch die drei Organe Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) vor. Das Interesse der Öffentlichkeit konzentriert sich dabei weitgehend auf die Exekutive und Legislative. Es vergeht kaum eine Nochrichtensendung, in der nicht die Arbeit der Politiker in der Regierung oder dem Parlament beleuchtet wird. Die Rechtsprechung als dritte Staatsgewalt führt dagegen mehr ein verborgenes Dasein. Zu Unrecht, denn gerade der Judikative ist es vorbehalten, den Einzelnen vor staatlichen Übergriffen zu schützen. Das Grundgesetz sieht dazu eine Justizgewährungspflicht in Art. 19 Abs. 4 vor, in dem es heißt:" Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen'. Diesen Verfassungsauftrag kann die Justiz nur erfüllen, wenn sie von den anderen Staatsgewalten unabhängig ist. Deshalb ordnet unsere Verfassung folgerichtig in Art. 97 Abs. 1 an: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Ohne diese Unabhängigkeit wäre der Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen nicht möglich. Ein Richter, der sich bei seinen Entscheidungen den Weisungen der Exekutive unterwirft, kann dem Bürger keinen Schutz vor gerade dieser Exekutive gewähren. Der ihm auferlegte Verfassungsauftrag, den Bürger zu schützen, gerät zu einer Farce. Die Teilung und gegenseitige Kontrolle der Stootsgewolten ist gestört. Die Demokratie ist gefährdet - und der Weg zu einem diktatorischen Staat ist eingeschlagen. Wir stehen heute vor der Tatsache, dass die Unabhängigkeit der Justiz immer stärker bedroht wird. Die Exekutive drängt immer mehr in die Justiz hinein und bestimmt, was dort zu geschehen hat.

Die Auswahl der Richter
Der Einfluss der Exekutive auf die Judikative beginnt schon gleich am Anfang einer jeden Richterlaufbahn. Noch der derzeit gültigen Rechtslage werden Richter in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizministerien ernannt. Feste Kriterien, wer ernannt wird und wer nicht, gibt es nicht. Manchmal richtet man sich noch der Examensnote, manchmal spielen offensichtlich andere Kriterien eine Rolle. Nicht selten werden Richter ernannt, die sich bislang in einer politischen Laufbahn in der Exekutive befunden haben und diese Laufbahn mehr oder weniger freiwillig beenden. Vielfach handelt es sich dabei gleich um Ernennungen in Beförderungsämter. Ob diese Richter den Abstand haben, noch ihrem Wechsel in das Richteramt unvoreingenommen über die Akte eben jener Exekutive zu entscheiden, der sie soeben noch angehört hoben, erscheint fraglich. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist die Tatsache, dass die vollziehende Gewalt die Richter aussucht und ernennt, geradezu skurril. Da es die Aufgabe dieser Richter ist, Bescheide der Exekutive zu überprüfen, muss man konstatieren, dass die kontrollierte Exekutive sich ihre Kontrolleure selber aussucht. Das kann nicht richtig sein!

Die sachliche Beeinflussung
Schlimmer noch als bei der Auswahl der Richter, die nur einmal stattfindet, wirkt sich der permanente Einfluss der Exekutive auf die Arbeit in der Justiz aus.

Der weisungsgebundene Staatsanwalt
In der Strafjustiz spielt der Staatsanwalt bekanntlich eine zentrale Rolle. Er bestimmt, ob und in welchem Umfang Ermittlungen stattfinden und ob Anklage erhoben wird. Er hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - das Anklagemonopol, ohne seine Anklageerhebung findet keine gerichtliche Untersuchung statt. Im Volksmund heißt es daher zutreffend: wo kein Klüger ist, da ist auch kein Richter. Dieser Klüger, also der Staatsanwalt, ist noch derzeitiger Rechtslage ein weisungsgebundener Beamter. Er arbeitet in einer hierarchisch gegliederten Behörde. Jeder Staatsanwalt hat als Vorgesetzten einen weisungsberechtigten Abteilungsleiter, der wiederum hat einen weisungsberechtigten Behördenleiter, der Behördenleiter unterliegt den Weisungen des Generalstaatsanwaltes und der Generalstaatsanwalt schließlich hat den Anweisungen des Justizministers zu folgen. Diese Anordnungsbefugnis der Exekutive gegenüber den Staatsanwälten hat in den Jahren ob 1933 dazu geführt, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht strafrechtlich geahndet wurden. Die weisungsgebundenen Staatsanwälte durften derartige Verbrechen nicht anklagen. Das Rechtssystem, das damals die Staatsanwälte an ihrer Arbeit gehindert hat, existiert als solches immer noch. Tatsächlich ergehen auch heute noch direkte Weisungen an die Staatsanwälte bei der Bearbeitung einzelner Verfahren. Der Einfluss des Bürgers auf die staatsanwaltschaftliche Arbeit ist dagegen sehr gering. Weigert sich - um beim Beispiel der nationalsozialistischen Verhältnisse zu bleiben - ein Staatsanwalt, Anklage zu erheben und schließt er die Akten, so hat der Verletzte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) einzuleiten. Dieses Verfahren ist jedoch mit so vielen formalen Schwierigkeiten belastet, dass es nicht praktikabel ist. Es ist deshalb an der Zeit, die Staatsanwälte aus ihrer Weisungsgebundenheit zu befreien.

Die Beeinflussung der Richter
Doch auch die Richter bleiben von der Einflussnahme der Exekutive nicht verschont. In den letzten Jahren hat sich dieser Einfluss immer mehr verstärkt. Die Justizminister versuchen immer häufiger, die richterliche Arbeit zu beeinflussen und schrecken dabei auch nicht davor zurück, selbst in den Kernbereich der richterlichen Arbeit, also in die Urteilsfindung, einzugreifen. Freilich geschieht das nicht direkt durch unmittelbare Weisungen im Einzelfall, wie das bei Staatsanwälten praktiziert wird, sondern subtiler. Sie geben dem Richter Vorgaben auf, was und wie viel er zu "erledigen" hat. Sie messen seinen "output" und stellen damit Fremdvergleiche an. Sie nennen das ungeniert "Neue Steuerungsmodelle" und entlarven damit, um was es geht, nämlich um die Steuerung der richterlichen Arbeitsweise. Der Richter soll angehalten werden, möglichst viele Klagen möglichst schnell zu erledigen, damit am Ende des Prozesses die Kostenrechnung des Staates ausgefertigt werden kann und dem Staat eine weitere Einnahme zukommt und damit Richterstellen eingespart und der Justizhaushalt entlastet wird und der jeweilige Justizminister sich der Öffentlichkeit damit brüsten kann, wieviel er eingespart habe.
Damit der Richter diese Vorgaben auch einhält, hat die Exekutive ein Druckmittel in der Hand: die Beförderung. Die Justizminister bestimmen nämlich nicht nur, welcher Richter eingestellt wird, sie bestimmen auch, wer befördert wird. Ähnlich wie bei der Einstellung gibt es auch bei Beförderungen keine bindenden Kriterien. Von Fall zu Fall erweist sich mal das eine, mal das andere Kriterium als beförderungsgeeignet. Die parteipolitische Bindung des Richters an den jeweiligen Justizminister hat sich dabei bislang jedenfalls als nicht hinderlich erwiesen. Abgesehen davon muss man sich zur Zeit vor allem durch eine hohe Anzahl von Erledigungen für eine Beförderung empfehlen. Im Auftrage der Ministerien führen alle Gerichte für jeden Richter Erledigungsstatistiken. Diejenigen, die am Monats- oder Jahresende die meisten Klagen erledigt hoben, haben die besten Chancen für eine Beförderung. Entscheidend ist die Anzahl der Erledigungen, die Art und die Qualität der Erledigung bzw. des Urteils und die dabei aufgewandte Arbeit spielt - leider - keine Rolle. Das führt dazu, dass eine regelrechte Erledigungshatz bei den Richtern ausgebrochen ist, jeder will den anderen überbieten und noch mehr erledigen als der Zimmernachbar. Dass dabei die Qualität der Erledigungen auf der Strecke bleibt und bei der Eile nicht selten haarsträubende Fehler passieren, versteht sich von selbst. Wenn ein Revisionsgericht feststellen muss, dass sich das von ihm aufgehobene Urteil eines Finanzgerichts auf Einnahmen stützt, die sich überhaupt nicht aus der Akte ergeben, dünn lässt das erahnen, mit welcher Hast und welchem Erledigungseifer jene Entscheidung getroffen worden ist (Urteil des BFH vom 29 03. 2007 IV R 6/05).

Die erledigungsbedachte Arbeitsweise
Schlimmer jedoch noch als die durch die Eile hervorgerufenen Fehler ist aber der Umstand, dass die Sucht noch immer mehr Strichen in der Erledigungsstatistik zu einer Änderung der Arbeitsseinstellung des Richters führt. Der von dieser Sucht befallene Richter sucht nicht mehr die sachgerechte, die richtige und gerechte Entscheidung, sondern die Entscheidung, die ihm die wenigste Arbeit bereitet, die es ihm ermöglicht, möglichst viele Fälle zu erledigen, möglichst schnell die Akte "vom Tisch zu kriegen“, um sich dem nächsten Fall widmen zu können. Das führt im Bereich der Strafjustiz z. B. dazu, dass zahlreiche Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt und die Akten geschlossen werden, obgleich das noch der Strafprozessordnung (§ 153 o) eigentlich nur bei "geringer Schuld" des Angeklagten möglich ist. Und wenn - wie tatsächlich im Mannesmannprozess geschehen - in dieser Weise auch Strafverfahren gegen bundesdeutsche Spitzenverdiener beendet werden, dann entsteht beim Bürger der Verdacht, die Kleinen hänge man und die Grossen lasse man laufen und das böse Wort vom "freikaufen" macht die Runde. In den Prozessordnungen, die von der Zivilprozessordnung beherrscht werden, leidet der rechtsuchende Bürger durch die Sucht der Richter noch immer schnelleren Erledigungen nicht selten darunter, dass ihm formelle Hindernisse in den Weg gelegt werden, die nur schwer zu überwinden sind. So werden z. B. schon mit der Bestätigung über den Eingang der Klage möglichst kurze Ausschlussfristen gesetzt in der Hoffnung und Erwartung, das diese Fristen nicht eingehalten werden, damit die Klage bereits aus formellen Gründen ohne ein Eingehen auf die Sache abgewiesen werden kann. Gebotene Hinweise gegenüber Prozessunerfahrenen werden nicht erteilt, das erforderliche Rechtsgespräch wird vermieden, wenn es den Fall verkomplizieren könnte. Verschiedentlich kommt es sogar vor, dass ein Rechtsmittel bewusst unbearbeitet in der Akte abgeheftet wird, in der Erwartung, dass die juristisch nicht beratene Partei es bald vergessen werde, sie es so sicherlich nicht gemeint habe und weil es in der Sache ohnehin keinen Erfolg haben könne. Gelangt ein Richter noch dem Studium der Prozessakten zu der Erkenntnis, dass zur Klärung des Sachverhalts vielleicht ein Sachverständigengutachten angemessen wäre, so wird der erledigungsbedachte Richter diesen Gedanken schnell wieder verdrängen, weil ein Gutachten bekanntlich Zeit in Anspruch nimmt und eine rasche Erledigung verzögert und damit eine gute Erledigungsstatistik gefährdet.

Einfluss der Exekutive
Ähnliches gilt, wenn ein Richter rechtliche Bedenken hat, ob ein von ihm anzuwendendes Gesetz mit der Verfassung übereinstimmt. in diesem Fall ist er gezwungen, das Verfahren auszusetzen, seine Bedenken in einem Vorlagebeschluss zu formulieren und das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art. 100 GG). Ein derartiger Vorlagebeschluss ist ein umfangreiches arbeitsintensives Werk, das einer Dissertation nicht viel nachsteht. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Beschluss eine ernorme Arbeitszeit beansprucht, Arbeitszeit, die dem Richter bei der Bearbeitung weiterer Klagen fehlt. Damit steht er vor einem Zwiespalt. Eigentlich müsste er seinen Bedenken folgen und viel Arbeit in einen Vorlagebeschluss investieren, andererseits würde er damit im Vergleich zu anderen Kollegen in der Liste der Erledigungen absinken und seine eigenen Beförderungschancen mindern. Kann man es einem Richter verübeln, wenn er in dieser Situation seine rechtlichen Bedenken verwirft, keinen Vorlagebeschluss verfasst und nur an seiner Karriere arbeitet? Auf diese Weise beeinflusst die Exekutive auch den Inhalt einer richterlichen Entscheidung. im vorgenannten Beispiel mit dem Vorlagebeschluss - das sich tatsächlich so zugetragen hat, wobei sich der Richter allerdings für die Vorlage und gegen seine Karriere entschieden hat - beschleicht mich manchmal der Verdacht, dass die Exekutive ganz bewusst auf die Richter einwirkt, um Vorlagebeschlüsse zu verhindern. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um Vorlagen über Steuergesetze handelt, wodurch dem Staat - wenn diese Vorlage Erfolg hat und auch das Verfassungsgericht die Bedenken teilt - Einnahmeausfälle drohen. Darüber hinaus hat der Einfluss der Exekutive im öffentlichen Recht noch einen ganz besonderen Beigeschmack. Da Verwaltungs- und Finanzrichter zum Schutz der Bürger die Arbeit der Exekutive überprüfen sollen, werden die Richter auf diese Weise angehalten, die Prüfung nicht zu intensiv, nicht zu gründlich durchzuführen. Das ist eines Rechtsstaates nicht würdig!

Kritik der Öffentlichkeit
Es fehlt nicht an prominenten Stimmen, die diese schädliche Einflussnahme der Exekutive auf die Judikative anprangern. So hat der höchste deutsche Richter, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier wiederholt bekundet, im Gerichtssaal komme es nicht aufs Tempo an, Bereits in einem Vortrag vom 15. 07. 2002 vor der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe hat er die Erledigungsmentalität beklagt. Papier wörtlich: Ein Richter, der seinen Erfolg ausschließlich oder vorrangig an der Zahl und Geschwindigkeit seiner Erledigungen misst und der in dieser Haltung möglicherweise durch ein von ihm gar nicht beeinflussbares und zu verantwortendes Steuerungssystem bestärkt wird, läuft Gefahr, sich allmählich selbst auf einen juristischen Sachbearbeiter zu reduzieren und den Kontakt zu seinem spezifisch richterlichen Amtsauftrag zu verlieren (siehe Homepage der Gesellschaft).

Vergleich mit dem Ausland
Diese Abhängigkeit der Judikative von der Exekutive ist in Europa fast einzigartig. Ähnliche Verhältnisse existieren nur noch in Österreich und Tschechien. Alle anderen demokratischen Staaten Europas haben eine wirklich freie Justiz ohne Einfluss der Exekutive. Es wundert daher nicht, dass es gerade auch Ausländer sind, denen die Praxis in Deutschland auffällt. So hat der bekannte Schweizer Strafrechtler Max Pieth, der sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter in mehreren Organisationen der UNO einen Namen gemacht hat und von dem man sagen kann, dass er die Rechtsordnungen einer Vielzahl von Staaten kennt und sie miteinander vergleichen kann, festgestellt "Das Problem in Deutschland ist, dass die Ministerialbürokratie eine starke Rolle bei der Beförderungspolitik spielt und damit einen großen Einfluss auf die Karriere von Richtern und Staatsanwälten hat. Dieses System züchtet staatstreue, willfährige Leute“ (zitiert aus Roth/NüberI/Fromm, Anklage unerwünscht.)
Ich habe vor einigen Monaten auf einer Tagung europäischer Richter in Spanien erfahren, dass es dort in Spanien zwar Justizministerien gibt, dass sie aber keinerlei Einfluss auf die Gerichte ausüben können. Sie sind nur für die Ausstattung der Justiz mit Sachmitteln zuständig und für das nichtrichterliche Personal der Gerichte. Der Tagungsreferent, ein spanischer Richter, stellte das als Selbstverständlichkeit für eine funktionierende Demokratie dar, die er nicht weiter zu begründen brauche. Alle anderen europäischen Richter nickten zustimmend, in ihren Ländern war es ähnlich. ich kam mir in diesem Kreis wie ein Fremdkörper vor und hätte bald vor Staunen meinen Mund nicht mehr schließen können. Auf meinen verschüchterten Hinweis, dass es in Deutschland anders sei, tröstete mich ein Kollege aus Kopenhagen, in dem er mir sagte: "Bei uns in Dänemark hatten wir das früher auch. Es ist noch gar nicht so lange her, dass wir das abgestellt haben. ich bin fest davon überzeugt, dass Deutschland diese Missstände bald beendet. Schließlich ist Deutschland inzwischen doch auch eine Demokratie..."
Ich habe mich richtig geschämt!


Vermeintliche Gewaltenteilung
Wie werden RichterInnen ernannt:

a. in den meisten europäischen Ländern von RichterInnengremien



b. in Deutschland durch die Regierungen




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