Kopfentlastung

DAS PLÄDOYER DES ANGEKLAGTEN IN DER ERSTEN INSTANZ AM 6. PROZESSTAG (20.11.2006)

Showdown des 3.12.2003: Vor, während und nach der Tatnacht


1. Strafe und Knast
2. Das Jahr 2003
3. Showdown des 3.12.2003: Vor, während und nach der Tatnacht
4. 4.12.2003: Der Tag danach
5. Der 9.12.2003
6. Gigantischer Ermittlungsaufwand
7. Die Anklage
8. Die Verhandlung
9. Wendels Wille zur Verurteilung
10. Weitere offene Fragen
11. Letztes Wort

Die Geschehnisse unmittelbar vor und am 3.12.2003 sind wichtig für das Geschehen, aber auch für die Art der Ermittlungen.


EreignisBewertungRechtsbrüche
24.11.2003: Drei Überwachungskameras werden angebracht. Sie filmen das Geschehen auf öffentlichem Raum. Jedoch werden keine Hinweisschilder angebracht. Die Standorte der drei Kameras können im gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht geklärt werden. Nur zwei sind bekannt.Dass sich die Standorte der Kameras nicht klären ließen, liegt an einer gezielten Vertuschung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Richter Wendel fehlte das Rückgrat, sich gegen diese durchzusetzen - er ließ sich geradezu vorführen. Die Anklagenden bestimmen, was in einem Verfahren herauskommen soll und was nicht! 
Trotz der Überwachung des öffentlichen Raumes werden keine Hinweisschilder angebracht.Durch das Fehlen der Schilder ist die Kamera illegal - das ist besonders peinlich, denn hier handeln Polizei und ein Gericht. Gerade Letzteres ist durch die Verfassung in besonderer Weise an Recht und Gesetz gebunden (GG Artikel 20, Absatz 3).1x Rechtsbruch
In der Nacht kommt es zu umfangreichen Attacken auf das Justizgelände. Es wird mit violetter Farbe gesprüht, rote Farbe auf unbekannte Weise an die Wand gebracht, zudem werden Schlösser verklebt. Diese Feststellungen werden in später Nacht bzw. bezüglich der Schlösser sogar erst am nächsten Morgen getroffen. Tatverdächtige werden in der Nacht nicht festgestellt.Nach Aktenlage kontrolliert die Polizei mehrere Objekte in Gießen nach dem Entdecken der Farbattacke. Die Projektwerkstatt in Saasen ist nicht dabei. Auch daraus ist zu sehen, dass der Tatverdacht zum 2.7.2003 nachträglich erfunden wurde.

Wann die Schlösser attackiert wurden, ist bis heute nicht geklärt. Da die Spurensicherung in der Nacht die Schlösser noch gar nicht beachtete, ist diese Tat auch noch nach der Kontrolle durch Polizeibeamte gegen 3 Uhr nachts möglich.
 
Das Gerichtsgelände wird nach Bekanntwerden der farblichen Verschönerungen nicht abgesperrt, d.h. es ist nachher wie üblich von Personen betreten worden.Fussabdrücke und auch ein Zugang zu den Schlössern und Wänden waren jederzeit auch nach dem Entdecken der ersten Farbveränderungen möglich. Wann was geschah, ist nicht mehr klärbar. 
Es werden vier Fussabdrücke auf dem Gelände festgestellt und mit Gips gesichert.Zu keinem der vier Abdrücke passt einer der an Folgetag beschlagnahmten Schuhe. 
Die Videokassetten werden aus den Kameras genommen. Staatsschutzchef Puff, sein Mitarbeiter Broers und der HLKA-Mitarbeiter Schweizer betrachten die Videos. Puff und Broers meinen, den von ihnen am meisten gehassten Politaktivisten auf dem Video zu erkennen. Broers schreibt einen Antrag auf Hausdurchsuchung in der Projektwerkstatt, in dem er als seine Beobachtung notiert, den später Angeklagten beim Malen von Parolen zu erkennen.Broers Antrag auf Hausdurchsuchung ist eine Lüge - und damit falsche Verdächtigung. Auf dem Video ist überhaupt keine Person beim Sprühen oder Malen von Parolen zu sehen. Der Ausschnitt der Kamera erfasst nur solche Teile des Amtsgerichts, wo in der Nacht des 3.12.2003 überhaupt keine Parolen gesprüht wurden. Damit ist die Hausdurchsuchung illegal, denn als Grundlage ist eine Lüge im Antrag enthalten - das ist ein Verfassungsbruch. Es sollte nicht das einzige Mal bleiben, dass Gießener Staatsschützer Hausdurchsuchungen mit Erfindungen beantragen - und ungeprüft bekommen!1x Rechtsbruch

1x Verfassungsbruch
Unklarer Zeitpunkt: Der Videofilm der dritten Kamera wird vernichtet. Was auf ihm zu sehen ist und wo die Kamera stand, wird von der Polizei vertuscht.Die gezielte Aussonderung von Beweismitteln macht das gesamte Verfahren fragwürdig, da es nicht Aufgabe der Polizei ist, festzustellen, welche Beweismittel von Bedeutung sind und welche nicht. Insbesondere die spätere Aussage, auf dem Film sei nichts zu erkennen, wird unglaubwürdig: Warum musste er dann eilig gelöscht werden?

Staatsanwalt Vaupel macht am ersten Prozesstag eine bemerkenswerte Aussage: "Wir haben nur das ausgewertet, wo Sachen drauf waren, die uns interessiert haben". Was aber war das Interesse der Staatsanwaltschaft? Aufklärung oder gerichtete Ermittlungen?
 
Nach der Entdeckung von Farbverschönerungen startet die Polizei eine Fahndung und überwacht einige Häuser in Gießen.Laut Akte ist die Projektwerkstatt in Saasen nicht bei den überprüften Projekten. Es herrschte also nachweislich kein Tatverdacht gegen eine Person von dort. Der § 100c StPO scheidet also aus.

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