Kopfentlastung

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

§ 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 4 ln Betracht kommen. Satz l gilt entsprechend für elnen Antrag der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde, wenn diese dle Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingeleitet hat (NEU).

In der Begründung des Bauausschusses für die beschlossene Gesetzesänderung heißt es u.a.:

"Der Ausschuß ist übereinstimmend der Ansicht, daß nach der restriktiven Auslegung vcn § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB durch das Urteil des BVerwG vom 16.6.1994 ein dringender Handlungsbedarf vorliegt. Der Staat darf es bei der Frage der Reduzierung des CO2-Ausstoßes nicht bei Appellen an die Vernunft aller Beteiligten belassen, er muß auch selbst alles tun, um Hindernisse für die Entwicklung und Anwendung erneuerbarer Energien zu beseitigen. Die Windenergie kann einen wichtigen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten und muß daher planungsrechtlich so gestellt werden, daß sie an geeigneten Standorten auch eine Chance hat. (...) Die planende Gemeinde, die zugunsten bestimmter Schutzgüter (Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, Anwohnerschutz) die Nutzung der Windenergie nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen will, muß dann mit dem Ziel der Steuerung ein schlüssiges Planungskonzept vorlegen, in welchem sie einerseits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan positiv geeignete Standorte für die Windenergienutzung festlegt, um damit andererseits ungeeignete Standorte im übrigen Planungsgebiet auszuschließen. Demgegenüber reicht eine ausschließlich negativ wirkende "Verhinderungsplanung" einer Gemeinde, ohne gleichzeitig positive Ausweisung eines der Windenergienutzung dienenden Standorts im Plangebiet, grundsätzlich nicht aus. (...) Für die Regionalplanung besteht insoweit die Einschränkung, daß sich ihre Aussagen auf raumbedeutsame Windenergieparks oder raumbedeutsame einzelne Windenergieanlagen an besonders hervorgehobenen Standorten beschränken müssen. (...) Durch die Regelung des § 245 b wird die Planungshoheit der Gemeinden nicht eingeschränkt. Wenn daher eine Gemeinde nach sorgfältiger Prüfung im Flächennutzungsplanverfahren zu dem Ergebnis kommt, daß eine Darstellung von Flächen zugunsten der Windenergienutzung mangels Eignung der vorhandenen Flächen im Gemeindegebiet ausscheidet, kann sie auf eine Änderung des Flächennutzungsplans verzichten. Es bleibt dann bei der Privilegierung der Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1.




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Zuletzt überarbeitet am 3. Januar 1998
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