Herrschaft

RECHT FÜR ORGANISATIONEN

Hilfspersonen, Kooperationen & Co.


1. Vereinsverbot
2. Vereinsräume
3. Grundstücke verschenken
4. Gemeinnützigkeit: Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit
5. Hilfspersonen, Kooperationen & Co.
6. Vermögensvorteile für Mitglieder und Dritte
7. Fördertätigkeit, Förderverein
8. Vereinsbürokrate, Gesetze und weitere Formvorschriften

Zu Hilfspersonen und unterstützenden Gruppen

Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (C 46)
Hilfspersonen in diesem Sinne sind nicht nur Angestellte und Mitglieder, sondern auch selbständige und unabhängige natürliche und juristische Personen, die nach ihren Weisungen einen entsprechenden Auftrag ausführen. So können etwa externe Sachverständige im Wege der "Personalleihe" herangezogen werden oder die gesamte Führung eines Krankenhauses einer anderen Person übertragen sein. So würde die Tätigkeit eines weitgehend .selbständigen Verwalters der Körperschaft direkt zugerechnet. Ein Verein der Denkmalspflege ist selbst darin noch unmittelbar tätig, wenn er sich auf die Vergabe von Zuschüssen für die Pflege von Objekten wie eine Stiftung, die sich auf Preisverleihungen beschränkt. Als Hilfsperson kann auch eine andere begünstigte oder nicht begünstigte Körperschaft oder eine öffentliche Dienststelle in Betracht kommen zB im Rahmen der Völkerverständigung einer im Ausland belegenen Foundation. Umgekehrt ist aber die Anerkennung eines Vereins nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er als Hilfsperson für einen anderen gemeinnützigen Verein tätig wird und insoweit auch an dessen Weisungen gebunden ist.

(C 47)
Früher war die Abgrenzung der Tätigkeit einer Hilfsperson besonders bei Stiftungen und Fördergesellschaften problematisch, die zwar die Finanzierung begünstigter Aufgaben übernahmen, darüber hinaus aber keinen Einfluss auf deren weitere Abwicklung hatten. Heute wird hier weitgehend auf die Voraussetzung der Unmittelbarkeit verzichtet, denn nach § 58 Nr. 1 und 2 AO genügt es, dass sie die Mittel einem Empfänger überlassen, der damit die begünstigten Zwecke verfolgt, ohne dass dieser dabei als Hilfsperson den Weisungen der Stiftung usw. unterliegt. Es genügt deshalb auch, dass bei einer Stiftung die Beschaffung der Mittel für den begünstigten Zweck als alleiniger Satzungszweck angegeben wird, wie auch die Beschränkung der Tätigkeit auf Geldsammlungen und Zuschussvergaben für fremde Objekte als unmittelbar anerkannt wurde.


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